· Fachbeitrag · Ausgleichsklausel
Verzicht auf Zeugnis wirksam?
(LAG Berlin-Brandenburg 6.12.11, 3 Sa 1300/11, Abruf-Nr. 120836) |
Sachverhalt
Im Streitfall einigte sich der ArbN, ein über 60-jähriger Vertriebsingenieur, mit seinem ArbG vor dem LAG auf einen Vergleich, der die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vorsah. Zuvor hatte er angedeutet, sich zur Ruhe setzen zu wollen. Das Thema Zeugnis wurde daher bei den Verhandlungen nicht erwähnt. Der Vergleich enthielt eine Ausgleichsklausel, der zufolge „sämtliche gegenseitigen Ansprüche ... ausgeglichen“ sein sollten. Der ArbG weigerte sich daher später, ein Zeugnis auszustellen. Die Klage auf Zeugniserteilung blieb in 1. und 2. Instanz erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Ausgleichsklausel sei umfassend formuliert und beinhalte daher auch den Anspruch auf ein Zeugnis, so das LAG.
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