Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Beamtenrecht

    Wer zu spät kommt, den straft das OVG:Anfechtung einer Beförderung kann verwirken!

    | Unterließ es der Dienstherr in einem Beförderungsverfahren, den unterlegenen Mitbewerber über seine Auswahl zu informieren und ihm die Gelegenheit einzuräumen, die Entscheidung im Eilverfahren anzufechten, kann der unterlegene Mitbewerber die Beförderung ausnahmsweise auch nachträglich noch gerichtlich überprüfen lassen. Dieses Recht kann jedoch verwirkt werden, wenn der unterlegene Bewerber zu lange abwartet, bis er sich dagegen zur Wehr setzt. Das ist der Fall, wenn er über einen längeren Zeitraum untätig bleibt, obwohl ein Beamter in vergleichbarer Lage vernünftigerweise längst etwas gegen die Beförderung seines Konkurrenten unternommen hätte. |

     

    Sachverhalt

    Die beamtete Berufsschullehrerin unterlag im Jahr 2009 in einem Beförderungsverfahren. Der Dienstherr, das Thüringer Kultusministerium, unterließ es entsprechend seiner damaligen Praxis, sie über seine Auswahl zu informieren und ihr eine angemessene Frist einzuräumen, um die Beförderungsentscheidung gerichtlich nachprüfen zu lassen. Erst 2013 hat die Lehrerin die 2009 vollzogene Beförderung einer Kollegin per Widerspruch angefochten.

     

    Das Widerspruchsverfahren und das darauffolgende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.