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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Die unbekannte EuGVVO: Wann darf eindeutscher Mitarbeiter in Deutschland klagen?

    | Rechtsgrundlage für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit sind die Normen der EuGVVO. Deren Sondervorschriften über Arbeitsverträge finden keine Anwendung, wenn kein „individueller Arbeitsvertrag“ nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, sondern ein Dienstvertrag über eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. |

     

    Sachverhalt

    Der klagende Mitarbeiter war für ein polnisches Unternehmen hauptsächlich von Deutschland aus als Vertriebsmitarbeiter tätig. Die Einzelheiten der Vertragsbeziehung regelte ein „Consulting Agreement“. Dieses enthielt unter anderem eine Gerichtsstandsvereinbarung dahingehend, dass das Gericht am Sitz des Auftraggebers zuständig sein soll.

     

    Nunmehr verlangt der betroffene Mitarbeiter nach Ende des Vertragsverhältnisses auf dem Wege der Zahlungsklage Urlaubsabgeltung, obgleich die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien keine Regelungen über den Urlaub treffen. Die Klage erhob er vor dem seiner Auffassung nach örtlich und international zuständigen Arbeitsgericht Krefeld. Der 9. Senat des BAG hielt auch in der Revisionsinstanz die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit nicht für gegeben.