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  • · Fachbeitrag · Berufungsverfahren

    „Unechtes Versäumnisurteil“ schließt Berufung ab

    | Erscheint der ArbN nicht zum Termin und ist die Berufung auch unzulässig, ergeht ein „unechtes Versäumnisurteil“. Hiergegen ist auch kein Einspruch möglich. Eine zulässige Berufungsbegründung darf sich außerdem nicht einfach auf den „bisherigen Sachvortrag“ stützen. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN hatte Kündigungsschutzklage erhoben und ferner Urlaubsabgeltung geltend gemacht. Nachdem der ArbG die Kündigung zurückgenommen hatte, verblieb lediglich die Urlaubsabgeltung. Im Termin stellte der ArbN-Vertreter keinen Antrag. Es erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil, das dem ArbN-Vertreter am 10.9.19 zugestellt wurde. Dieser legte hiergegen am 17.9.19 Einspruch ein. Er beantragte, das Versäumnisurteil aufzuheben und den ArbG zu verurteilen, an den ArbN 7.373,60 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Klageerweiternd machte er weitere Urlaubsabgeltung geltend, da der ArbN nun selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt habe und Urlaubsansprüche beständen. Das Arbeitsgericht hielt das Versäumnisurteil aufrecht und wies die Klage darüber hinaus ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die hiergegen eingelegte Berufung wies das LAG Mecklenburg-Vorpommern (8.12.20, 2 Sa 111/20, Abruf-Nr. 220110) als unzulässig zurück. Der ArbN war erneut nicht zum Termin erschienen. Daher erging auf Antrag des ArbG ein Versäumnisurteil. Auch wenn der ArbN zum Termin nicht erschien, wurde die Berufung nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch ein kontradiktatorisches, also ein „unechtes Versäumnisurteil“ verworfen. Die Säumnis spiele keine Rolle, da gemäß § 522 ZPO die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen sei. Wie es auch ein Beschluss nach § 522 ZPO getan hätte, werde mit der festgestellten Unzulässigkeit der Berufung das Verfahren endgültig abgeschlossen. Die Berufung sei unzulässig, da sie keinerlei Sachvortrag enthielt. Beziehe sich die Partei lediglich auf das vorinstanzliche Vorbringen, reiche dies nicht aus, selbst wenn wie hier nur noch eine einzelne Rechtsfrage offen sei. Damit bringe eine Partei lediglich formelhafte Wendungen vor (BAG 14.3.17, 9 AZR 633/15).