· Nachricht · Deutsche Gerichtsbarkeit
NATO unterfällt nicht der deutschen Gerichtsbarkeit
| Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. |
Hierauf wies das LAG Rheinland-Pfalz hin (29.5.19, 7 Sa 430/17, Abruf-Nr. 211255). Die Richter amchten deutlich, dass das nationale Gericht nicht entscheiden darf, wenn ein Immunitätstatbestand vorliegt. Dies gilt u.a. für die NATO und ihre Unterorganisationen. Diese sind von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.
Quelle: ID 46158065