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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    (K)ein Buch mit ...: Der sichere Übermittlungsweg beim Elektronischen Rechtsverkehr

    | Das BAG stellte kürzlich klar, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht ist, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt. Grund genug, sich diese Entscheidung und die Übermittlungswege im elektronischen Rechtsverkehr näher anzusehen. |

    1. Der Beschluss des BAG vom 5.6.20, 10 AZN 53/20

    Die Parteien streiten über eine Versetzung und darüber, ob der ArbN auf seinem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu beschäftigen ist. Das LAG änderte das teilweise stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts ab und wies die Klage insgesamt ab.

     

    Das Berufungsurteil ist der Prozessbevollmächtigten des ArbN am 2.1.20 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.1.20, der als elektronisches Dokument am 22.1.20 beim BAG eingegangen ist, hat die Prozessbevollmächtigte des ArbN Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Schriftsatz ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen gewesen. Nach dem Transfervermerk ist der Schriftsatz aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (beA) eingereicht worden. Ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) ist nicht festzustellen gewesen. Die als Anlage übersandte Abschrift des anzufechtenden Urteils genügte nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 2 ZPO i. V. m. § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.17. Die ArbN-Vertreterin ist mit Schreiben des BAG vom 29.1.20 darauf hingewiesen worden, dass das eingereichte elektronische Dokument die Formvoraussetzungen nicht erfülle. Am Montag, 3.2.20, ist der Beschwerdeschriftsatz mit formgerechter Anlage erneut aus einem beA ohne VHN eingereicht worden.