· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Nur das Gericht kann „grünes Licht“ für Ersatzeinreichung geben
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Es geschieht leider auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren: Der Anwalt kämpft mit technischen Problemen beim beA-Versand. Ob eine ersatzweise Einreichung zulässig ist, entscheidet aber allein das Gericht. Bestätigt eine Gerichtsangestellte dem Anwalt telefonisch, dass „er faxen könne“, heißt das nicht, dass er sich jede weitere Erklärung sparen kann. |
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall haderte der Anwalt schon seit mehreren Tagen mit seiner nicht einwandfrei funktionierenden beA-Karte. Er telefonierte mit gleich zwei verschiedenen Gerichtsangestellten und fragte, ob er eine Berufungsbegründung per Telefax übermitteln könne. Beide Angestellten erklärten, dass er dies tun könne, allerdings solle er dem Gericht auch die Gründe bzw. seine technischen Schwierigkeiten genauer darstellen. Der Schriftsatz ging daher bei Gericht per Telefax ein, allerdings ohne weitere Erläuterungen.
Entscheidungsgründe
Das LAG Niedersachsen (20.1.23, 10 Sa 642/22, Abruf-Nr. 238698) wies die Berufung zurück. Für eine wirksame Ersatzeinreichung im Sinne des § 46g S. 3 ArbGG sei es notwendig, dass eine vorübergehende technische Störung nach § 46g S. 4 ArbGG am Tage des Versands glaubhaft gemacht werde. Hinweisen oder Erklärungen der Geschäftsstelle des Gerichts, wann eine ordnungsgemäße Einreichung vorliege, komme kein Gewicht zu. Ob die Anforderungen des § 46g ArbGG erfüllt seien, entscheide allein das Gericht.
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