· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Papier ist geduldig: Bei Gericht ausgedruckte Word-Datei ist zulässig
| Grundsätzlich müssen Anwälte Dokumente zwingend im PDF-Format einreichen. Das BAG hat nun entschieden, dass auch eine Word-Datei genügt, wenn sie ausgedruckt zur führenden Papierakte gelangt. Das BAG unterscheidet dabei, ob Gerichte ihre Akten digital oder (noch) auf Papier führen. |
Im vorliegenden Fall übermittelte ein Anwalt seine Berufungsschrift im Word-Format an das LAG Hessen. Diese wurde dort ausgedruckt, mit Eingangsstempel versehen und zur Akte genommen. Als das Gericht auf die mangelnde Form hinwies, gab der Anwalt an, dass sein Acrobat-Programm nicht mehr funktioniert habe und er daher die Word-Datei nicht umwandeln konnte. Das Gericht wies die Berufung zurück. Zu Unrecht, so das BAG (29.6.23, 3 AZB 3/23, Abruf-Nr. 236243).
Bei der führenden Papierakte ist ein elektronisch eingereichtes Dokument i. S. v. § 46c Abs. 2 S. 1 ArbGG für das Gericht geeignet, wenn es druckbar ist und gemäß § 298 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Papierakte genommen wurde. In diesen Fällen ist das PDF-Format keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Zwar hat das BAG schon zu unzureichenden Word-Dokumenten entschieden (vgl. 1.8.22, 2 AZB 6/22). Dabei hat es sich aber auf die „führende elektronische Akte“ beschränkt (BAG 25.8.22, 6 AZR 499/21). Hat die Papierakte wie hier bei Gericht Vorrang und wandert eine übermittelte Word-Datei gleich ausgedruckt zur Akte, kann das Gericht diese nicht einfach missachten.
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