· Fachbeitrag · Fristen
Achten Sie darauf, ob der Feiertag auch am Gerichtsort gesetzlich anerkannt ist!
| Auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten kann das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Die Frist endet dann am darauffolgenden Werktag. Allerdings gelten einige Feiertage nur in einzelnen Bundesländern. Sie müssen dann zwingend selbst prüfen, ob ein solcher Feiertag auch am Gerichtsort als gesetzlicher Feiertag anerkannt ist. Ansonsten besteht die Gefahr, die Frist ohne Chance auf Wiedereinsetzung zu versäumen. |
1. So tückisch ist die Feiertagsfalle
Tatsächlich tappen Kanzleien immer wieder in diese Falle: Ein arbeitsrechtliches Urteil ist eingegangen, die zuständigen Kanzleimitarbeiter berechnen die Berufungsfrist und tragen diese in den Fristenkalender ein. So weit, so gut. Genau hier wird es problematisch, wenn übersehen wird, dass das Berufungsgericht in einem anderen Bundesland als die eigene Kanzlei liegt. Das birgt potenzielle Fristversäumnisse, denn nicht jeder gesetzliche Feiertag gilt bundesweit. Das mögliche Fehlerpotenzial steigt, wenn Kanzleien selten mit überregionalen Mandaten befasst sind, Hinweise in Kalendern übersehen werden bzw. die Fristberechnung nicht softwaregestützt erfolgt.
Praxistipp | Mit dem 31.10.24 (Reformationstag) sowie dem 1.11.24 (Allerheiligen) schließen diese Woche zwei nicht bundesweit geltende Feiertage aneinander an. Solche Konstellationen machen die Berechnung im Einzelfall noch komplexer. Das zeigt, wie schnell eine Frist versäumt werden kann.
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