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Gegenstandswert: Prozessvergleich bei gleichzeitigem Streit über Zwischen- und Endzeugnis
| Streiten die Parteien zugleich über ein Zwischen- und ein Endzeugnis bzw. wird in einem Prozessvergleich zu beiden Zeugnisvarianten eine inhaltlich korrespondierende Regelung vereinbart, ist der Gegenstandswert nach dem kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriff regelmäßig auf insgesamt ein Monatseinkommen festzusetzen. |
Das folgt aus einer Entscheidung des LAG München (6.6.23, 3 Ta 59/23, Abruf-Nr. 237201). Das Gericht begründete das damit, dass der gesamte Zeugniskomplex bzw. beide Zeugnisvarianten bei wirtschaftlicher Betrachtung ein einheitliches Interesse betreffen. Die Vereinbarung einer Bedauerns-, Dankes- und Wünscheformel rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil sie nur unwesentlich zur Erreichung des Zeugniszwecks beiträgt.