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  • · Fachbeitrag · Kündigungsschutzprozess

    Neues zum Schleppnetzantrag auf Fortbestand

    Von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch

    | Oft folgen im Kündigungsschutzprozess nach dem eigentlichen Kündigungsschutzantrag die Worte „sondern fortbesteht“. Dieser Fortsetzungsantrag wird gerne als „Wurmfortsetzungsantrag“ bezeichnet. Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg ist dieser Antrag unzulässig, wenn er ‒ wie regelmäßig ‒ in der Klageschrift nicht begründet wird. Ein Urteil des BAG brachte nun neue Erkenntnisse für die Bedeutung des Schleppnetzantrags. |

     

    Nach dem LAG Berlin-Brandenburg (26.3.15, 26 Sa 1632/14) folge die Unzulässigkeit des Antrags daraus, dass die Klagebegründung nicht erkennen lasse, ob der ArbN befürchte, der ArbG werde weitere Beendigungsgründe geltend machen. Solange weitere Ausführungen zum Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses in der Klageschrift fehlten, stelle der Zusatz nur ein unselbstständiges Anhängsel (BAG 27.1.94, 2 AZR 484/93) zum Kündigungsschutzantrag dar und bezeichne nur die bei Erfolg des Beendigungsschutzantrags eintretende Rechtsfolge. Regelmäßig wird aufgrund eines gerichtlichen Hinweises im Gütetermin der „Wurmfortsetzungsantrag“ zurückgenommen.

     

    Nur wenn neben dem Kündigungsschutzantrag eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne eines Schleppnetzantrags erhoben wird, wird ein selbstständiger prozessualer Anspruch geltend gemacht. Ein solcher Antrag hat auch den Vorteil, dass er den Prozessbevollmächtigten des klagenden ArbN zur Entgegennahme aller Kündigungen bevollmächtigt, die den mit dem Feststellungsantrag verbundenen weiteren Streitgegenstand betreffen. Es ist nicht notwendig, dass die Kündigung auch dem ArbN selbst zugeht (Hess. LAG 4.3.20, 18 Sa 1443/15). Auch wenn ein Schleppnetzantrag in diesem Sinne vorliegt, wird dieser bei der Berechnung des Streitwerts nicht berücksichtigt (LAG Berlin-Brandenburg 3.7.14, 17 Ta(Kost) 6061/14).