· Fachbeitrag · Kündigungszustellung
Ab in den Hausbriefkasten ... und schwupps: schon zugestellt?
| Eine verkörperte Willenserklärung geht zu, sobald sie in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist, und dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Zu den tatsächlichen Umständen einer gewandelten Verkehrsanschauung muss das Prozessgericht Feststellungen treffen. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine außerordentlichen Kündigung. Der ArbN, der in B (Französische Republik, Département Bas-Rhin) wohnt, ist beim ArbG in dessen Werk in R (Baden-Württemberg) beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.1.17 (Freitag) außerordentlich fristlos. Das Kündigungsschreiben wurde an diesem Tag von Mitarbeitern des ArbG gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des ArbN eingeworfen. Die Postzustellung in B ist bis gegen 11:00 Uhr vormittags beendet. Mit seiner am 20.2.17 (Montag) beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte der ArbN die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Er habe das Kündigungsschreiben erst am 30.1.17 (Montag) in seinem Hausbriefkasten vorgefunden. Dieses sei ihm nicht am 27.1.17, sondern frühestens am Folgetag zugegangen. Der ArbG meint, der ArbN habe die Frist des § 4 S. 1 KSchG nicht gewahrt. Die Kündigung vom 27.1.17 sei ihm noch am selben Tag zugegangen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Das BAG (22.8.19, 2 AZR 111/19, Abruf-Nr. 211799) hielt die Revision für begründet. Aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen habe das LAG den Antrag des ArbN nicht abweisen dürfen. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet worden sei, könne der Senat nicht selbst entscheiden.
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