14.02.2020 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Berufungsbegründung muss sich mit Urteilsargumentation auseinandersetzen
| Eine Berufungsbegründung die sich nur mit der Rechtsansicht der Gegenseite, nicht aber mit der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. |
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