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  • Das ist die richtige Klageart bei der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

    | Die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (z.B. Erhöhung oder Absenkung der Arbeitszeit) kann nur durch eine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO erfolgen. |

    Prozessrecht

     

    Hierauf wies das LAG München hin (20.10.20, 6 Sa 672/20, Abruf-Nr. 220402). Eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG kommt nicht in Betracht, da sie sich nur auf die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses bezieht. Das Gericht machte zudem deutlich, dass die Kontrolle einer befristeten Inhaltsänderung eines Arbeitsvertrags nicht auf der Grundlage der §§ 14 ff. TzBfG direkt oder entsprechend erfolgt, sondern im Wege der Vertragsinhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB .

     

    MERKE | Für die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB bei Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ist eine Angemessenheitskontrolle anhand der Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien durchzuführen. Dabei sind bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen aber auch diejenigen Umstände, welche insgesamt eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung und können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken.

     
    Quelle: ID 47126295