· Nachricht · Prozessrecht
Formelhafte Berufungsbegründung geht in die Hose
| Ein immer wieder hochkochendes Problem in der Praxis ist der Umfang der Berufungsbegründung. Hier ist es erforderlich, sich mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Formelhafte Wendungen helfen hier nicht weiter. |
Das zeigt erneut eine Entscheidung des LAG Düsseldorf (2.9.21, 11 Sa 145/21, Abruf-Nr. 231954). Das LAG macht deutlich dass es für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht ausreicht, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen. Wird augenscheinlich mit einem Textbaustein ohne Bezug zum Verfahren das erstinstanzliche Urteil“ in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt“ und die „Verletzung materiellen Rechts“ geltend gemacht, ist dies keine ausreichende Auseinandersetzung. Anderenfalls ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
MERKE | Zur Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. |