· Fachbeitrag · Prozessrecht
Keine nachträgliche Klagezulassung bei Auslandsaufenthalt
| Eine Klage ist nicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG nachträglich zuzulassen, wenn der ArbN, der sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inland eingeworfen wird. |
Zu diesem Ergebnis kam das BAG (25.4.18, 2 AZR 493/17, Abruf-Nr. 203034).
Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 146 | ID 46088688