23.02.2021 · Nachricht · Prozessrecht
Streitwert II: Nicht einfach den dreifachen Jahresbetrag ansetzen
| Wird im Zusammenhang mit einem Bestandsschutzantrag ein Antrag auf künftige, wiederkehrende Leistungen (§§ 257, 258 ZPO) gestellt, ist der für diesen Antrag nach § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1 S. 1 GKG anzusetzende Einzelwert nach Sinn und Zweck des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nicht nach dem dreifachen Jahresbetrag, sondern in Relation zum Wert des Bestandsschutzantrags zu bemessen. |
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