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  • · Nachricht · Prozessrecht

    „Vertreter“ i.S.d. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO kann auch Zeuge sein

    | Der ArbG ist zum Termin persönlich geladen. Anstelle des Geschäftsführers erscheint ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter. Ausgerechnet dieser ist in dem Verfahren auch als Zeuge benannt. Geht das überhaupt? |

     

    Das LAG Baden-Württemberg sagt ja und begründet das so: Nach § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen eine Partei Ordnungsgeld wie gegen einen im Verhandlungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, sofern die Partei entgegen einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens im Termin ausbleibt. Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gesetzes oder des Gerichts durch die nicht erschienene Partei zu ahnden; ebenso wenig darf die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Mit der Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, versetzt das Gesetz das Gericht vielmehr in die Lage, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so umfassend und rasch wie möglich zu klären, um auf diese Weise zu einer der materiellen Rechtslage möglichst gerecht werdenden Entscheidung zu gelangen. Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist demnach allein, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern.

     

    Die Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO stellt allein ein Mittel zur Klärung des tatsächlichen Parteivorbringens dar und knüpft damit an die materielle Prozessleitung (§ 139 Abs. 1 ZPO). Wie sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift und einem Gegenschluss aus der Regelung über die Parteivernehmung (§§ 445 bis 455 ZPO) ergibt, bedeutet Aufklärung des Sachverhalts i.S.v. § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO Klärung des Sachvortrags. Die Anhörung der Parteien dient dazu, ihre Tatsachenbehauptungen zu klären, nicht die behaupteten Tatsachen festzustellen.

     

    Deshalb stand der Umstand, dass der Vertreter als Zeuge benannt worden war, einem Auftreten als Vertreter i.S.d. § 141 Abs. 3 ZPO nicht entgegen. § 394 Abs. 1 ZPO schließt die Anwesenheit eines Zeugen, der noch nicht gehört wurde, nur während der Vernehmung anderer Zeugen aus. Allenfalls wäre unter Umständen der Beweiswert einer etwa noch später erfolgenden Vernehmung als Zeuge gemindert gewesen.

     

    Quelle | Prozessrecht ‒ LAG Baden-Württemberg 2.8.19, 3 Ta 2/19, Abruf-Nr. 211064

    Quelle: ID 46131036