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Voraussetzung für Entscheidung nach Lage der Akten
| Eine Entscheidung nach Lage der Akten im Sinne von § 251a Abs. 2 , § 331a ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig, wenn zuvor nur eine Güteverhandlung gemäß § 54 ArbGG stattgefunden hat. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 251a Abs. 2 S. 1 ZPO erst mit dem Stellen der Sachanträge. |
Diese Klarstellung traf das LAG Köln in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (10.1.19, 7 Sa 266/18, Abruf-Nr. 216079). Eine Entscheidung nach Lage der Akten setzt nach der Entscheidung ferner voraus, dass „der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint“, § 331a S. 1 letzter Halbs. ZPO.
MERKE | Hat das Arbeitsgericht eine Entscheidung nach Lage der Akten getroffen, ohne dass dafür die Voraussetzungen des § 251a ZPO vorgelegen haben, kann das Berufungsgericht den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 ZPO abweichend von § 68 ArbGG an das Arbeitsgericht zurückverweisen. |