· Fachbeitrag · Prozessverhalten
Wann ist Bestreiten „mit Nichtwissen“ vor dem Arbeitsgericht zulässig?
Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip erfordern, dass es einer Partei möglich sein muss, Tatsachen an die sie sich zum Zeitpunkt des Prozessvortrags nicht mehr erinnert und diese auch nicht durch zumutbare Nachforschungen feststellen kann, mit „Nicht-mehr-Wissen“ zu bestreiten (BAG 20.8.14, 7 AZR 924/12, Abruf-Nr. 173016). |
Sachverhalt
Die ArbN war aufgrund mehrfach befristeter Arbeitsverträge für eine Universitätsklinik tätig. Über die letzte Befristung existiert ein Dokument, dass mit „Entwurf“ überschrieben ist und auf den 26.5.09 datiert. Dieses ist von der ArbN handschriftlich unterzeichnet. Auf der Arbeitgeberseite trägt das Dokument unter Beifügung des Datums 15.4.09 die Buchstaben „Ba“ und „Ei“ als sogenannte Paraphe.
Nach Ablauf der im Dokument vorgesehenen Befristung erhebt die ArbN Klage auf Feststellung des Bestands eines unbefristeten und fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie meint, die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht gewahrt. Der ArbG trägt vor, neben dem unstreitig existierenden Dokument bestehe eine weitere Vertragsurkunde, auf der beide Vertragsparteien mit vollem Namen unterzeichnet hätten. Dies wird von der ArbN mit Nichtwissen bestritten. Das BAG hat in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG als Vorinstanz zurückverwiesen.
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