22.11.2022 · Nachricht · Rechtsweg
Anspruchsgrundlage reicht für Rechtswegzuständigkeit
| Kommen für den Streitgegenstand einer Klage mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die unterschiedlichen Rechtswegen zugeordnet sind, ist das angerufene Gericht zur Entscheidung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten berufen. Dies gilt zumindest, wenn es für eine der bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden und nicht offensichtlich ausgeschlossenen Anspruchsgrundlagen zuständig ist. |
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