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  • · Fachbeitrag · Rechtsweg

    Arbeits- oder Verwaltungsgericht: Wer entscheidet über die Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG?

    | Für die Entscheidung über die Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG gegen den ArbG sind die Verwaltungsgerichte gemäß § 68 Abs. 1 IfSG zuständig. Behält der ArbG von der Vergütung des ArbN für den laufenden Monat einen Teil ein mit der Begründung, im Vormonat habe diesem kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG zugestanden, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, soweit nicht mit Rechtskraftwirkung über diesen Entschädigungsanspruch als Vorfrage für einen Bereicherungsanspruch des ArbG zu entscheiden ist. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN verlangt vom ArbG die Zahlung von Vergütung in Höhe von 675 EUR netto für den Monat März 2022. Diesen Betrag behielt der ArbG von der Vergütung ein. Er ist der Auffassung, dass er gegenüber dem ArbN für die Zeit einer behördlich angeordneten Quarantäne vom 4. bis 14.2.22 aufgrund eines positiven Covid-19-Tests nicht zur Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG verpflichtet gewesen sei. Denn der ArbN habe ‒ unstreitig ‒ keine Corona-Schutzimpfung nachgewiesen. Eine Entschädigung nach § 56 IfSG für die Zeit der behördlichen Quarantäneanordnung im Februar 2022 habe ihm deswegen nicht zugestanden.

     

    Der ArbG rügte im Hinblick auf die Regelung in § 68 Abs. 1 IfSG die Zulässigkeit des Rechtswegs, weil der ArbN eine Entschädigung nach § 56 IfSG geltend mache, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Dem hat sich das Land A, dem der ArbG den Streit verkündet hat, angeschlossen. Der ArbN hält die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für gegeben. Es bestehe neben dem Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG auch ein Zahlungsanspruch nach § 616 BGB sowie ‒ hilfsweise ‒ ein Schadenersatzanspruch.