· Fachbeitrag · Schadenersatz
Keine Aussetzung bei Frage vorsätzlicher Unfallherbeiführung
| Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden und damit nicht von der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erfasst ist die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist. Denn dies ist für die Beurteilung des Versicherungsfalls irrelevant. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadenersatzansprüchen. Die Kläger sind Erben eines verstorbenen ArbN der Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 1 ist der frühere Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 ist Teil einer Unternehmensgruppe. Am 28.3.20 kam es im Betrieb der Beklagten zu 2 zu einem Unfall. Der verstorbene ArbN und Erblasser arbeitete mit einem Kollegen im Bereich der Schlackekammer eines Kurztrommelofens. Dabei liefen 50 bis 100 l Schlacke mit einer Temperatur zwischen 500 und 600 °C aus. Die Schlacke ergoss sich auf den nassen Fußboden. Wegen der hohen Hitze der Schlacke verdampfte das Wasser auf dem Boden sofort. Die heiße Schlacke verteilte sich explosionsartig. Die beiden ArbN erlitten durch die heiße Schlacke starke Verbrennungen, denen der Erblasser später erlag.
Die zuständige Berufsgenossenschaft erbrachte wegen des Arbeitsunfalls als Versicherungsfall Leistungen und macht im Nachgang ‒ außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits ‒ Regressansprüche gegenüber der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten zu 2 geltend. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Schadensereignis entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen sind. Die Kläger meinen, es liege aufseiten der Beklagten ein Verstoß gegen Fürsorgepflichten des ArbG vor. Dieser Verstoß habe zum Tod des Erblassers geführt, welcher zumindest billigend in Kauf genommen worden sei. Es verbleibe daher kein Raum für die ansonsten bestehende unfallversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung.
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