· Fachbeitrag · Sozialkassenverfahren
Restauratoren ‒ Wann freier Beruf oder Arbeit eines Betriebs im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk?
| Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Unterschiede es bei der Tätigkeit von Stein-Restauratoren(innen) geben kann, die an historischen Bauwerken und Objekten arbeiten. |
Diese Frage kann für selbstständige Restauratoren von erheblicher Bedeutung sein. Denn Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks müssen nach einem allgemeinverbindlichen ‒ d.h. für alle geltenden ‒ Tarifvertrag für ihre Beschäftigten Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung zahlen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für solche Rechtsfragen folgt daraus, dass die Leistungen und Beitragspflichten der Branche tariflich geregelt sind. Zu entscheiden ist, wie der Tarifvertrag zu verstehen und anzuwenden ist.
Der beklagte Restaurator hat ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und führt einen Betrieb. Mit diesem übernimmt er Restaurierungen, z.B. an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er wehrt sich gegen eine Beitragspflicht. Denn er führe keinen gewerblichen Betrieb, sondern übe einen freien Beruf aus. Dafür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren können.
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