· Fachbeitrag · Vollstreckung
Kein Berufsbild = kein Weiterbeschäftigungstitel
| Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist. Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig. |
Sachverhalt
Im Ausgangstitel, einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln (27.10.22, 10 Ca 1441/20) wurde tituliert: „Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.“ Nachdem der ArbG Berufung beim LAG Köln (4 Sa 186/23) eingelegt hatte, verlangte der ArbN Beschäftigung entsprechend dem Urteil. Das verweigerte der ArbG. Der ArbN stellte daraufhin einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 888 ZPO).
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Köln (5.3.24, 10 Ca 1441/20, Abruf-Nr. 241013) wies den Antrag zurück, da kein vollstreckbarer Weiterbeschäftigungstitel vorliege. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BAG (27.2.85, GS 1/84) habe ein ArbN mit erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG regelmäßig auch Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Ein Weiterbeschäftigungstitel setze für seine Vollstreckbarkeit hinreichende Bestimmtheit voraus.
Ein Weiterbeschäftigungstitel sei hinreichend bestimmt, wenn ein Berufsbild angegeben sei, in dem die Weiterbeschäftigung begehrt werde (BAG 5.2.20, 10 AZB 31/19). Diese ‒ äußerst geringe ‒ Mindestanforderung für einen hinreichend bestimmten und damit vollstreckbaren Weiterbeschäftigungstitel erfülle der vorliegende Weiterbeschäftigungstitel nicht. Es fehle an der erforderlichen Voraussetzung der Angabe eines Berufsbilds.
Auch die von den Gläubigervertretern im Schriftsatz vorgenommene abweichende Formulierung eines Weiterbeschäftigungsantrags entspreche nicht den überschaubaren Anforderungen an die korrekte Formulierung eines Weiterbeschäftigungsantrags. Dort werde die tatsächliche Beschäftigung „mit der bisher gezahlten Gesamtvergütung“ begehrt. Dies sei erneut zu unbestimmt und stelle keinen zulässigen Bestandteil eines Weiterbeschäftigungsantrags bzw. Weiterbeschäftigungstitels dar.
Relevanz für die Praxis
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nach dem BAG ist ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er hat nicht das Geringste mit einem Vergütungsanspruch zu tun. Vielmehr ist er geradezu das Gegenteil dessen. Eine Weiterbeschäftigung „zu einer bestimmten Vergütung“ ist denklogisch unbestimmt, ein insofern fehlerhaft formulierter Weiterbeschäftigungsantrag unzulässig.