· Fachbeitrag · Zeugniserteilung
Entwertung eines „sehr guten“ Zeugnisses durch fehlende Dankes- und Wunschformel
Ein „gutes“ bis „sehr gutes“ Zeugnis würde durch Fehlen einer abschließenden Wunsch-, Bedauerns- und Dankesformel entwertet. Das Fehlen solcher abschließenden warmherzigen Worte ist einem verbotenem „Geheimzeichen“ gleichzusetzen (LAG Düsseldorf 3.11.10, 12 Sa 974/10, Abruf-Nr. 112581). |
Sachverhalt
Eine Teamsprecherin verlangt von ihrem ehemaligen ArbG eine Ergänzung des ansonsten von der Formulierung im Bereich „gut“ bis „sehr gut“ liegenden Zeugnisses dahingehend, dass am Zeugnisende eine Formel eingesetzt wird, die das Bedauern des ArbG über das Ausscheiden der ArbN zum Ausdruck bringt, ihr für alles dankt und gute Wünsche für die Zukunft äußert.
Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte, war die Berufung der ArbN vor dem LAG Düsseldorf erfolgreich.
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