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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Arrest gegen den ArbG wegen nichtabgeführter Lohnsteuer auf Abfindung

    | Solange der ArbG die Lohnsteuer aus dem Bruttoabfindungsbetrag nicht an das Finanzamt abgeführt hat, bleibt es bei der Fälligkeit der Bruttoabfindung zum Fälligkeitstag zugunsten des ArbN. |

     

    Sachverhalt

    Es geht um einen Arrest (§ 916 ZPO) in einer ungewöhnlichen Situation. Die Parteien hatten sich im Rahmen eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzprozess auf eine Abfindung geeinigt. Dieser Vergleich lautete wie folgt:

     

    „Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung i. H. v. 9.000 EUR brutto zu zahlen. Der Abfindungsanspruch ist entstanden und vererblich. Der Arbeitgeberin wird nachgelassen, die Abfindung in monatlichen Raten zu je 1.000 EUR zu zahlen. Die Zahlung der ersten Rate erfolgt zum 1.5.18. Die weiteren Raten werden sodann jeweils zum Ersten des folgenden Monats fällig. Kommt die Beklagte mit der Zahlung einer Rate länger als eine Woche in Verzug, so ist der dann noch offene Betrag in voller Summe fällig und wird mit Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. ... Solange der Arbeitgeber keine Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt aus dem Bruttoabfindungsbetrag bewirkt hat, bleibt es bei der Fälligkeit der Bruttoabfindung zum Fälligkeitstag zugunsten des Arbeitnehmers.“