· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Formulierungen im Titel zu unbestimmt? Moment mal ...
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Häufig sind arbeitsgerichtliche Entscheidungen nicht vollstreckbar, da sie zu unbestimmt sind bzw. unklar bleibt, was der Schuldner konkret leisten soll. Zwei aktuelle Fälle zeigen, welche Formulierungen vollstreckbar sind. Dabei geht es um eine „ordnungsgemäße Abrechnung nach § 108 GewO“ sowie eine Weiterbeschäftigung „zu unveränderten Bedingungen“. |
1. LAG Hamm: Gesetz sagt, was der Schuldner tun muss
Das LAG Hamm beschäftigte sich mit einem Titel, der den Schuldner verpflichtete, eine „ordnungsgemäße“ Abrechnung nach § 108 GewO zu erteilen (8.2.23, 12 Ta 233/22, Abruf-Nr. 233899). Dies sei zulässig, denn bei der Formulierung „ordnungsgemäß“ sei ein wichtiger Unterschied zu beachten: Zum einen, wenn es um eine Abrechnung des Arbeitsentgelts nach § 108 GewO geht und zum anderen um einen allgemeinen Abrechnungsanspruch. Bei einem allgemeinen Abrechnungsanspruch ist die titulierte Pflicht, das Arbeitsverhältnis „ordnungsgemäß“ abzurechnen, zu unbestimmt. Im Vollstreckungsverfahren kann nicht geprüft werden, was „ordnungsgemäß“ ist. Eine solche vorausschauende Abrechnung hat den Zweck, dass noch nicht befriedigte Zahlungsansprüche beziffert werden können. Hier ist der Titel für eine Vollstreckung aber nicht zu gebrauchen.
Anders sieht es bei einer „ordnungsgemäßen Abrechnung nach § 108 GewO“ aus: Der ArbN soll erkennen können, wie sich der aus dem Bruttobetrag errechnete Nettobetrag ergibt und in welcher Höhe Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgingen.
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