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  • 12.06.2012 · IWW-Abrufnummer 122054

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 20.01.2012 – 17 Sa 61/11

    Die Neuvergabe eines Auftrags zur Erbringung von umfassenden Sicherheitsdienstleistungen (Betriebsschutz- und Objektleitung, Sicherheitsleitstelle, Besucherempfang, Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung, Schließsysteme, vorbeugender Brandschutz, Sicherheitssysteme und Streifen- und Kontrolldienst) kann einen Betriebsübergang nach § 613a BGB darstellen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kann hierbei ein ausschlaggebendes Kriterium sein, dass der bisherige Auftragnehmer ein speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers entwickeltes DV-Sicherheitssystem eingesetzt hat, dieses System unverzichtbare Voraussetzung für die effiziente Wahrnehmung des Auftrags ist und der neue Auftragsnehmer dieses DV-System weiterhin verwendet (Abgrenzung gegenüber BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07).


    In dem Rechtsstreit

    - Beklagte/Berufungsklägerin -

    Proz.-Bev.:

    gegen

    - Klägerin/Berufungsbeklagte -

    Proz.-Bev.:

    - Streithelferin -

    Proz.-Bev.:

    hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17. Kammer -

    durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Rieker,

    den ehrenamtlichen Richter Kühn

    und den ehrenamtlichen Richter Zagermann

    auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2012

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer 2 des Teilurteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03.08.2011 - 28 Ca 9859/10 - abgeändert und die dieser Ziffer zugrundeliegende Feststellungsklage abgewiesen.

    2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

    3. Die Beklagte trägt 4/5, der Kläger und der Streithelfer je 1/10 der Gerichtskosten zweiter Instanz. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz trägt die Beklagte 4/5 ihrer eigenen sowie je 1/5 der Kosten des Klägers und des Streithelfers, der Kläger und der Streithelfer tragen jeweils 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selber.

    4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über das Vorliegen eines Betriebsüberganges von der Streithelferin auf die Beklagte, über die Frage des Vorliegens eines ordnungsgemäßen Informationsschreibens zum Betriebsübergang und den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

    Der 1952 geborene, unverheiratete Kläger war seit 20.05.1974 zunächst bei der Firma S. Aktiengesellschaft, die spätere S. AG, die inzwischen unter A.-L. Deutschland AG firmiert, und ab 01.07.2005 bei der Streithelferin beschäftigt. Der Kläger arbeitete als Mitarbeiter im vorbeugenden Brandschutz in der Betriebs- und Objektschutzabteilung bei der A. L. Deutschland AG am Standort L.-str. 0 in S.-Z. und verdiente zuletzt durchschnittlich € 3.583,- brutto monatlich.

    Die Beklagte und die Streithelferin betreiben beide ein Unternehmen mit dem Betriebszweck der Erbringung von Dienstleistungen im Sicherheitsbereich.

    Im Jahre 2004 entschloss sich die A. S. AG, den Betriebsschutz, die Sicherheitseinrichtungen für Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr sowie die Betriebsfeuerwehr nach außen zu verlagern und unterbreitete der Streithelferin mit Schreiben vom 30.03.2004 ein Angebot für die Betriebsübernahme von drei Abteilungen (Anlage S2 des Anlageordners). Die zu übertragenenden Aufgaben ergaben sich aus den Leistungsbeschreibungen der A.-L. Deutschland AG. Diese wiesen folgenden Inhalt auf:

    - Funktion Betriebsschutz mit 32 Mitarbeitern und der Zielsetzung:

    -- Schutz des Unternehmens, der Gebäude, Einrichtungen und Arbeitsergebnis vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl, Spionage und Sabotage

    -- Schutz der Firmenangehörigen und Fremden vor Eingriffen in Leben, Gesundheit und Eigentum

    -- Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung am Standort S.

    - Funktion Betriebsfeuerwehr mit 4 Mitarbeitern

    - Sicherheitssysteme für den Betriebsschutz und die Betriebsfeuerwehr.

    Hinsichtlich des näheren Inhalts der Leistungsbeschreibungen insbesondere hinsichtlich der den Zielsetzungen zugrundeliegenden Aufgabenbereiche wird auf die Anlage S1 im Anlagenordner verwiesen. Unter dem Datum vom 22.12.2004 schlossen die Firma A. S. AG und die Streithelferin einen Dienstleistungsvertrag über die Veräußerung der Bereiche "Betriebsschutz", "Betriebsfeuerwehr" und "Sicherheitssysteme Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr" zum 01.07.2005 (Anlage S 3), eine Vereinbarung bezüglich der Einräumung von Rechnernutzung bei A. S. AG (Anlage S4) und einen Kaufvertrag über von der Streithelferin zu übernehmende Gegenstände und personelle Betriebsmittel in Form von zu übernehmenden 34 Mitarbeitern (Anlage S5 mit Anlagen 1.6 zu diesem Kaufvertrag). Nach dem Inhalt des Kaufvertrages verblieben die Räume, Möbel, IT-Hardware und IT-Software, die IS-Systeme/Tools, die Ausrüstungsgegenstände, Einsatzmittel und technische Ausstattung sowie die Kommunikationseinrichtungen wie Telefon und Betriebsfunk bei A.. Am 17.12.2004 schloss A. S. AG einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat hinsichtlich der Übertragung der drei Betriebsteile gemäß § 613 a BGB und den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen (Anlage S6 nebst Protokollnotizen in den Anlagen hierzu). Dieser Interessenausgleich wurde auch von der Streithelferin unterzeichnet. Ebenfalls unter dem 22.12.2004 vereinbarte A. S. AG mit der Streithelferin, dass der Interessenausgleich eine ergänzende Vereinbarung zum Kaufvertrag darstelle und der Dienstleistungsstandort aufrecht zu erhalten sei (Anlage S7).

    Die Firma A. S. AG informierte ihre Mitarbeiter kurz vor dem 01.07.2005 über den Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 5 BGB. Mit Wirkung zum 01.07.2005 übernahm die Streitverkündete von der A. S. AG den Bereich Betriebsschutz, Betriebsfeuerwehr und Sicherheitssysteme Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr. Der Kläger widersprach diesem Betriebsübergang nicht und war seitdem in den Räumen der A.-L. Deutschland AG im Betriebsteil der Streithelferin tätig. Bis 31.12.2010 reduzierte sich dieser Mitarbeiterbestand im Laufe der Jahre aufgrund von Tod, Eigenkündigungen, Renteneintritt und Kündigung auf 20 Mitarbeiter, Neueinstellungen wurden nicht vorgenommen. 2 Mitarbeiter widersprachen Ende 2010 dem Betriebsübergang auf die Beklagte.

    Im Zusammenhang mit dem Betriebsteilübergang im Jahr 2005 war zwischen dem Kläger und der Streithelferin streitig, welche Tarifverträge Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden. Diese Parteien schlossen am 22.05.2007 unter dem AZ 20 Ca 1759/06 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart einen Vergleich, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf Blatt 16-21 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen wird.

    Mit Auslaufen des Dienstleistungsvertrages vom 22.12.2004 schlossen die zwischenzeitlich umfirmierte A.-L. Deutschland AG und die Streitverkündete einen neuen bis 30.06.2010 laufenden Dienstleistungsvertrag (Anlage S 11 und S 12). Danach wurden die Funktionsbereiche Betriebsschutz, vorbeugender Brandschutz und Sicherheitssysteme für Betriebsschutz und vorbeugenden Brandschutz unter Wegfall des Abwehrenden Brandschutzes (Betriebsfeuerwehr) in die Bereiche Leitung des Betriebsschutzes und Objektleitung (Mitarbeiter J.H.), Security Operating Center (SOC), Leitstelle mit den Funktionen Leitstelle und Pfortendienst (Mitarbeiter G.G., F.W., M.L., B.H., W.S., H.W., W.H., W.W., M.B., W.S., S.H., A.W. und R.W.), Besucherempfang (Mitarbeiterin E.T.), Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung und Schließsysteme (Mitarbeiter A.H., H.B., H.D.), vorbeugender Brandschutz (Kläger) und Sicherheitssysteme (Mitarbeiter A.R.) gegliedert. Mit Wirkung zum 01.01.2006 trafen die Streitverkündete und die Firma A. S. AG bezüglich der Betriebsfeuerwehr eine Ergänzungsvereinbarung mit neuer Leistungsbeschreibung zum Dienstleistungsvertrag (Anlage S 10).

    Die Mitarbeiter im Security Operating Center, welches aus 2 Räumlichkeiten im Hause von A. besteht, überwachen das Betriebsgelände von A. an computergestützten Arbeitsplätzen, bei welchem unter anderem ein zentrales Alarmmanagementsystem (BIS) zur Zustandsüberwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7500 aufgeschalteten Adressen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schranken, Drehkreuze und Videosprechstellen zum Einsatz kommt sowie ein hierzu entwickeltes Informationssystem zur Dokumentation von Meldungen und Erstellung von Statistiken. Hinzu kommen auf dem Betriebsgelände installierte Brandmelde-, Sprinkler- Stör- Fluchttürsteuer- und Löschanlage sowie Einbruch-, Überfall-, Zutrittskontroll-, Rundspruch-, Gegensprech- und Videoüberwachungsanlagen. Diese Systeme werden einschließlich des vorbeugenden Brandschutzes im SOC von zwei Mitarbeitern betreut. Die Aufgabenschwerpunkte im Besucherempfang bestehen im Empfang, der Anmeldung und Weiterleitung von Besuchern, Erfassen derselben, Ausgabe von Ausweiskarten, die Aufgabenschwerpunkte der Funktionen Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung und Schließsysteme bestehen in der Erstellung, Ausgabe, Rücknahme und Verwaltung von Firmenausweisen, der Datenpflege der elektronischen Zutrittskontrolle und der Planung und Verwaltung der mechanischen und elektronischen Schließsysteme. Hinsichtlich der Aufgaben im Einzelnen wird auf die Anlage S 12 verwiesen. Darüberhinaus kamen zumindest bis 31.12.2010 ca. 70 Arbeitsanweisungen (Anlagenkonvolut K12 der erstinstanzlichen Akte) zur Anwendung. Die Erstinbetriebnahme des BIS erfolgte durch den Hersteller B. am 14.09.2006. Der Mitarbeiter der Streithelferin Herr R. passte dieses Grundmodell in den vergangenen Jahren auf die Bedürfnisse des Objekts an und entwickelte dieses System weiter. Zudem erarbeitete er eine Bedieneranleitung (Anlage K9), in welcher er die Funktionsweise des BIS im Einzelnen beschrieb. Es existieren zur Bedienung des BIS-Systems eine Vielzahl von Touch-Panels mit unterschiedlichen Funktionen, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 151-153 der Berufungsakte verwiesen wird. Hinsichtlich der konkreten Einzelheiten der eingesetzten Systeme wird auf die Schriftsätze des Klägers und der Streithelferin vom 16.12.2010 und 02. März 2011 (Blatt 8-9 und 80-81 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.

    Hinsichtlich des Inhalts der Qualifikationsprofile für die zu erbringenden Leistungen wird auf die Anlage S 13, hinsichtlich des Lageplans auf die Anlage S 14, hinsichtlich der Leistungsbeschreibungen auf die Anlage S 15, hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen auf die Anlage S 16, hinsichtlich der neu abgeschlossenen Vereinbarung über die Einräumung von Rechnernutzung auf die Anlage S 17 und hinsichtlich des Organigramms auf die Anlage S 18 verwiesen.

    Nach entsprechender Verlängerung des zunächst zum 30.06.2010 auslaufenden Dienstleistungsvertrages endete der Dienstleistungsvertrag zwischen A. L. Deutschland AG und der Streitverkündeten zum 31.12.2010 bzgl. der Erbringung von Dienstleistungen des Betriebsschutzes, der Betriebsfeuerwehr und der Sicherheitssysteme Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr am Standort S.-Z.. Seit 01.01.2011 erbringt die Beklagte mit eigenem Personal diese Dienstleistungen. Sie benutzt hierfür die EDV-Systeme, PC-Arbeitsplätze und Räumlichkeiten der A.-L. Deutschland AG. Von dem 2004 an die Streithelferin verkauften Inventar in Form des Feuerwehrlöschfahrzeuges, des Feuerwehrgerätewagen, des Feuerwehreinsatzleitwagen, des Feuerwehr-Kleineinsatzfahrzeuges und eines Transportfahrzeuges ist kein Fahrzeug auf die Beklagten übertragen worden. Hinsichtlich des Inhalts des Vertrages über Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen zwischen A. L. Deutschland AG und der Beklagten wird auf Blatt 228-273 der Berufungsakte verwiesen.

    Mit Schreiben vom 07.12.2010 teilte die Streitverkündete dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Streitverkündeten und dem Kläger wegen des Betriebsteilübergangs mit Ablauf des 31.12.2010 ende und dieses Schreiben eine Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB darstelle. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 22 und 23 der erstinstanzlichen Akte verwiesen. Die Beklagte und A.-L. Deutschland AG wiesen mit Schreiben vom 04.11.2010 und 08.11.2010 (Blatt 24 und 25 der erstinstanzlichen Akte) darauf hin, dass ihrer Meinung nach kein Betriebsübergang vorliege.

    Der Kläger und die auf seiner Seite beigetretene Streithelferin sind der Meinung gewesen, der Betriebsteil Betriebsschutz, Betriebsfeuerwehr und Sicherheitssysteme Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr sei zum 01.01.2011 auf die Beklagte übergegangen. Es liege kein Fall der bloßen Funktionsnachfolge vor. Die Beklagte habe eine abgrenzbare Teileinheit übernommen, die stark durch die eingesetzten Betriebsmittel geprägt sei. Ohne die eingesetzten Systeme und Geräte sowie das durch Anleitungen, Handbücher und Dienstanweisungen vermittelte Know-how seien die Dienstleistungsaufgaben nach der Ausschreibung vom April 2010 nicht zu erfüllen. Die menschliche Arbeitskraft trete in den Hintergrund. Das Informationsschreiben der Streithelferin vom 07.12.2010 genüge auch nicht den Anforderungen des Gesetzes. Die Beklagte schulde die Weiterbeschäftigung und Vergütung aus Annahmeverzug.

    Der Kläger hat beantragt:

    1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Streitverkündeten und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2011 gem. § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen ist und die Beklagte damit die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs zwischen dem Kläger und der Streithelferin bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten ist.

    2. Es wird festgestellt, dass das schriftliche Informationsschreiben der Streitverkündeten vom 07.12.2010 zum Betriebsübergang des Klägers auf die Beklagte nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entspricht und deshalb die Widerspruchsfrist des Klägers nach § 613a Abs. 6 BGB noch nicht zu laufen begonnen hat.

    3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bis zum 31.12.2010 bei der Streitverkündeten geltenden Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im vorbeugenden Brandschutz in der Betriebs- und Objektschutzabteilung bei der A. L. Deutschland AG am Standort L.-str. 10, 00000 S., weiter zu beschäftigen, insbesondere zu den Bedingungen des zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten vor dem Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - Aktenzeichen: 20 Ca 1759/06 - geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 22. 05.2007.

    4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Gehalt für den Monat Januar 2011 € 3.797,99 brutto zu bezahlen, abzüglich der von der Agentur für Arbeit am 31. Januar 2011 gezahlten € 1.389,60 netto, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 31.01.2011.

    5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Gehalt für den Monat Februar 2011 € 3.797,99 brutto zu bezahlen, abzüglich der von der Agentur für Arbeit am 28. Februar 2011 gezahlten € 1.389,60 netto, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 28.02.2011.

    6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Gehalt für den Monat März 2011 € 3.797,99 brutto zu bezahlen, abzüglich der von der Agentur für Arbeit am 31. März 2011 gezahlten € 1.389,60 netto, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 31.03.2011.

    7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Gehalt für den Monat April 2011 € 3.797,99 brutto zu bezahlen, abzüglich der von der Agentur für Arbeit am 29. April 2011 gezahlten € 1.389,60 netto, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 29.04.2011.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Ein Betriebsübergang liege nicht vor, die Beklagte habe lediglich eine Funktionsnachfolge angetreten. Der Dienstleistungsvertrag beziehe sich auf Bewachungsaufgaben, wobei im Vordergrund die menschliche Arbeitskraft, insbesondere das Eingreifen bei Störungen, der Schutz von Gebäuden, Arbeitsergebnissen und Personen gegen unerlaubte Handlungen stehe. Die übernommenen Gegenstände wie PC, Telefax, Telefonanlage, Software, Funkanlage, Kameras, Erste-Hilfe-Einrichtungen usw. seien als untergeordnete Hilfsmittel ohne identitätsprägenden Charakter anzusehen. Eine übernahmefähige organisatorische Einheit liege nicht vor. Die Dienstleistungen würden in erheblich geändertem Umfang erbracht. Die Beklagte verwende zwar das marktgängige BIS System, nicht jedoch das von der Streithelferin entwickelte BIS-Info-System, sondern ein SOC-Tool-System. Die Beklagte habe keine Fahrzeuge übernommen und arbeite in reduziertem zeitlichem Umfang. Die Betreuung der Sprinkleranlage und die von der Position Sicherheitssysteme zu erbringenden Arbeiten habe A. auf externe Dienstleister übertragen.

    Mit Teilurteil vom 03.08.2011 hat das Arbeitsgericht Stuttgart der vom Kläger am 17.12.2010 eingereichten Klage bezüglich der Klaganträge Ziffer 1-3 überwiegend stattgegeben und festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Streithelferin bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2011 mit der Beklagten fortbestehe, das Schreiben der Streithelferin vom 07.12.2010 die Frist für den Kläger zum schriftlichen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt habe und die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bis zum 31.12.2010 bei der Streithelferin geltenden Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im vorläufigen Brandschutz in der Betriebs- und Objektschutz-Abteilung bei der A.-L. Deutschland AG am Standort L.-straße 0, 00000 S. bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss weiter zu beschäftigen. Die Zahlungsklage sei wegen weiteren Aufklärungsbedarfs nicht zur Entscheidung reif. Es sei ein Betriebsübergang auf die Beklagte durch Abschluss des Dienstleistungsvertrages entsprechend der Ausschreibung von April 2010 festzustellen, obwohl die Beklagte keine Mitarbeiter der Streithelferin übernommen habe. Bei einzelnen Funktionen wie beispielsweise beim Kontroll- und Streifendienst und beim Aufgabenschwerpunkt "Sicherheitssysteme" stehe die menschliche Arbeitskraft im Vordergrund. Diese hätten im Wesentlichen nicht die Arbeit "mit", sondern die Arbeit "an" den Systemen zum Gegenstand. Stark von menschlicher Arbeitskraft geprägt sei auch die Funktion "vorbeugender Brandschutz". Teilweise von menschlicher Arbeitskraft geprägt seien die Funktionen des "Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung und Schließsysteme beziehungsweise der "Besucherempfang". Auch die Mitarbeiter der Leitstelle (SOC) hätten Aufgaben wahrzunehmen, bei denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme. Bei wertender Betrachtung träten die von der menschlichen Arbeitskraft geprägten Anteile an dem Funktionszusammenhang "Betriebsschutz" jedoch in den Hintergrund. Vorrangig, prägend und identitätsstiftend seien die sächlichen Betriebsmittel, insbesondere die EDV- unterstützten Sicherheitssysteme. Die Mitarbeiter im SOC hätten vorrangig die technische Sicherheitsinfrastruktur wie das zentrale Alarmmanagementsystem BIS, die Lautsprecherkreise, Videoserver und das digitale Sprechaufzeichnungssystem zu bedienen. Diese Systeme seien für die Erfüllung des Dienstleistungsvertrages gemäß der Ausschreibung unverzichtbar. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der vorgegebenen Besetzung der Funktionen von 15 vollschichtig tätigen Arbeitskräften bei 598 Monatsstunden und unter Berücksichtigung der Größe des Betriebsgeländes. Die Beklagte habe die identitätsprägenden Betriebsmittel im Wesentlichen zum 01.01.2011 übernommen. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Des gesonderten Ausspruchs, dass der Vergleich vom 22.05.2007, über dessen Auslegung zwischen den Parteien Streit bestehe, zur Anwendung komme, habe es nicht bedurft. Das Unterrichtungsschreiben der Streithelferin vom 07.12.2010 habe die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt, da es nicht über die rechtlichen Folgen des Übergangs informiere.

    Gegen dieses Teilurteil, welches der Beklagten am 10.08.2011 zugestellt wurde, legte diese am 16.08.2011 Berufung ein und begründete diese mit am 07.10.2011 eingegangenem Schriftsatz.

    Die vorliegende Neuvergabe eines Bewachungsauftrages werde nicht dadurch betriebsmittelgeprägt, dass die Bewachung "an" Objekten der A.-L. Deutschland AG erfolge. Nicht zu verstehen sei es, wenn das Arbeitsgericht die Betriebsmittelprägung an dem zentralen Alarmmanagementsystem B. BIS festmache. Allein der Umstand, dass hierauf eine Vielzahl von Adressen aufgeschaltet sei, mache diese Anlage nicht essentiell. Es verbleibe bei einer "menschlichen Tätigkeit" an dieser Maschine. Der Bestand an den aufgeschalteten Adressen sei in einem fortlaufenden Änderungsprozess begriffen, welcher durch die Firma B. betreut werde. Die vollständige IT-Betreuung einschließlich der Datenpflege und Dateneingabe sei seit 01.01.2011 an die B. Sicherheitssysteme GmbH fremdvergeben. Zuvor habe diese Tätigkeit die Streithelferin mit zum 01.07.2005 übernommenen Beschäftigten ausgeführt. Das Arbeiten auf dem BIS sei selbsterklärend. Von Handbüchern habe keiner der K.-Mitarbeiter seit 01.11.2011 Gebrauch gemacht. Nicht richtig sei, dass K.-Mitarbeiter ab 01.01.2011 eine Bedieneranleitung für das System BIS sowie ein Handbuch und ein Objekthandbuch Betriebsschutz benutzen müssten, die von Herrn R. individuell angepasst worden sei und nun genutzt werde. Objekthandbücher seien von Herrn H. entsprechend der K.-Bestimmungen neu geschrieben, angepasst und aktualisiert worden. Von einer Anpassung seitens Herrn R. sei nichts bekannt. Mit Nichtwissen bestreite die Beklagte, dass Sorfwareanpassungen des Herrn R. einen Wert von mindestens € 100.000,- € ausmachten, der Wert des Servers 60.000,- € ausmache und der Weiterentwicklungswert durch Herrn G. an BS-Info 60.000,- € betrage.

    Die bestehenden Touch-Panels zur Fernverriegelung und anderen Funktionen, welche nunmehr durch K.-Mitarbeiter bedient würden, ermöglichten eine einfache und erleichterte Bedienung einzelner Funktionen, welche auch mit einigen Mausklicks erfolgen könnten. Die Fernsteuerung erfolge durch die Grundfunktionen des BIS und nicht durch die Touchpanels.

    Ab 01.01.2011 habe die Beklagte nur und ausschließlich die neue Software SOC Tool für die Besucherregistrierung und als elektronisches Wachbuch genutzt, zu keiner Zeit die vormalige Software BS-Info.

    Die Beklagte habe auch den vorbeugenden Brandschutz, wie ihn bisher die Streithelferin betreute, nicht übernommen. Die Betreuung der sich auf dem von der Firma A.-L. Deutschland angemieteten Betriebsgelände befindlichen Sprinkleranlage sei ab 01.07.2005 durch den Eigentümer des Betriebsgeländes an die Streithelferin übertragen worden, diese Beauftragung am 31.12.2010 ausgelaufen und ab 01.01.2011 an die Firma F. übergeben worden.

    Aus Ziffer 1 des zwischen der Beklagten und A.-L. AG zum 01.01.2011 geschlossenen Vertrages (Blatt 228-273 der Berufungsakte) ergebe sich, dass es sich um einen charakteristisch definierten Bewachungsauftrag im Sinne einer Funktionsnachfolge handle. Einzig übertragene Betriebsmittel seien diejenigen, welche in der Anlage 3.2 d unter "Gestellte Betriebsmittel Standort S." (Blatt 271 der Berufungsakte) aufgeführt würden.

    Die Tenorierung unter Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei nicht nachzuvollziehen. Der Kläger habe kein Interesse an dieser abstrakten Feststellung.

    Die Tenorierung unter Ziffer 3 des Urteils sei nicht möglich, da das Arbeitsgericht selber erklärt habe, dass die Zahlungsklage nicht zur Entscheidung reif sei. Die Beklagte könne deshalb nicht zu den bis zum 31.12.2010 bei der Streithelferin geltenden Bedingungen zur Weiterbeschäftigung verurteilt werden. Die Bedingungen zur Vergütung müssten erst noch geklärt werden.

    Die Beklagte beantragt:

    Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03.08.2011 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger und die Streithelferin beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Streithelferin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ohne Unterstützung durch die umfassenden EDV-gestützten Sicherheitssysteme könnten die anfallenden Aufgaben nicht erfüllt werden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das auf die Bedürfnisse der A.-L. zugeschnittene Alarm-Management-System BIS. Im Anschluss daran seien Softwareerweiterungen speziell auf die Anforderungen der Streithelferin und deren Arbeitsaufgaben programmiert und eingerichtet worden. Mitarbeiter der Streithelferin müssten regelmäßig an den Sonderfunktionen des Systems geschult werden. Hinsichtlich der einzelnen Anwendungen wird auf die Ausführungen der Streithelferin Blatt 151-153 der zweitinstanzlichen Akte verwiesen. Ohne das SOC könnten die Mitarbeiter die Überwachungsfunktionen nicht erfüllen. Im Gegensatz zur Truppenübungsplatzentscheidung des BAG vom 25.09.2008 beinhalte der Dienstleistungsvertrag der Streithelferin die Überwachung mehrerer, teils weit voneinander entfernt liegender Objekte. Neben dem Betriebsgelände der Firma A. in der L.-straße 0 würden Sonderobjekte in D. und im Ortsgebiet S. (Wohnadressen Vorstände A.) und in W. und dem Hotel A. in G. und in der H.-straße 0 überwacht, deren zentrale Überwachung aus dem SOC heraus erfolge. Die besondere Bedeutung der im SOC untergebrachten Alarmempfangsstelle zeige sich auch darin, dass bei der Neuerrichtung des SOC akribisch auf die Einhaltung von DIN-Normen geachtet werden musste. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass ab 01.01.2011 das BIS-System durch die Firma B. Sicherheitssysteme GmbH betreut werde. Auf das fortgeschriebene und weiterentwickelte EDV-System könnten sämtliche Mitarbeiter der Beklagten unter Verwendung der Bedieneranleitung für das System BIS zugreifen. Daneben bestehe ein Zugriff auf das Handbuch Schieber und Sprinklerwart und das Objekthandbuch Betriebsschutz. Der Wert der Softwareanpassung beim BIS liege bei mindestens € 100.000. Hinsichtlich der von der Streithelferin behaupteten von ihr entwickelten Softwaremodule wird auf Blatt 151-153 der Berufungsakte verwiesen. Der Wert des Servers werde auf eine Summe von in Höhe mindestsens 60.000,- € geschätzt, die Anpassungen durch den Mitarbeiter G. bezüglich der BS-Info entsprächen einem Wert von über 50.000,- €. Die Sicherheitstechnik erschöpfe sich nicht in einigen wenigen Hardwarekomponenten. Bestritten werde auch, dass die Betreuung der Sprinkleranlage durch eine separate Ausschreibung erfolgte und die Firma F. den Zuschlag ab 01.01.2011 erhalten habe. Es handle sich bei der Sprinkleranlage um eine Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes, auch diese Anlage sei auf die BMA aufgeschaltet. Die Beklagte sei auch nach wie vor im vorbeugenden Brandschutz tätig. Die Aufgabe des Sprinklerwartes umfasse lediglich einen Teilbereich des vorbeugenden Brandschutzes. Aufgrund der überragenden Bedeutung der technischen Überwachungseinrichtungen, Systeme und Anlagen reiche bereits eine Personalstärke von 12,5 Personen aus, um ein Betriebsgelände der Größe des Betriebsgeländes der Firma A. nebst weiteren außerhalb liegenden Objekten zu überwachen.

    Ergänzend hierzu führt der Kläger aus,

    auch er gehe vom Vorliegen eines selbständigen übergangsfähigen Betriebsteils im Sinne einer organisatorisch abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit aus. Nach dem Vertrag über Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen zwischen A. und der Beklagten übernehme die Beklagte den Betriebsschutz, den Brandschutz und die Sicherheitssysteme von A.. Es werde deshalb bestritten, dass ab 01.01.2011 die Firma B. die Betreuung der Sicherheitssysteme übernommen habe. Ebenso werde bestritten, dass die Verpflichtung der Beklagten, die Sprinkleranlage zu betreuen, entfallen sei. Die Mitarbeiter der Streithelferin arbeiteten auch "mit" dem technischen Sicherheitssystem, insbesondere betreffend die Fernscharfschaltung, Fern-Verriegelung, Video-Sensor, Steuerung der Zugänge und Schranken, der Übertragungseinrichtungen, des Hausalarms, des Teleservice, der Sprinkler-Tests, der Sicherheitstests Brandmeldungen, der temporären Abschaltung von Brandmeldern und der automatisierten Erinnerungsmeldungen für Zugangsregelungen jeweils mit BIS. Ohne diese technischen Überwachungseinrichtungen sei es nicht möglich, die Dienstleistungen mit einer entsprechend geringen Mitarbeiterzahl zu erbringen. Erst das BIS in der auf A. angepassten Form ermögliche die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen, wie sie A. von ihren Auftragnehmern fordere. In dieser Form sei das BIS nicht marktgängig.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG statthaft. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und rechtzeitig begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 520 ZPO.

    II. Die Berufung der Beklagten ist bezogen auf den Feststellungsantrag hinsichtlich der Wirkung des Informationsschreibens begründet, im Übrigen unbegründet. Das Arbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass ein Betriebsübergang von der Streithelferin auf die Beklagte erfolgt ist und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet ist. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger jedoch kein Feststellungsinteresse hinsichtlich seines Begehrens auf Klärung, ob das Informationsschreiben der Streithelferin vom 07.12.2010 den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entspricht.

    1. Das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis ist mit Wirkung zum 01.01.2011 gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen mit der Folge, dass die Beklagte in die Rechte und Pflichten aus dem bis dahin zwischen dem Kläger und der Streithelferin bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten ist.

    a) Ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt einen rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus, wobei die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit erforderlich ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang bezeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, den Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. des BAG, vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - NZA 2009, 1412; BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - NZA 2009, 4856; BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - AP BGB § 613 a Nr. 299; BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613 a Nr. 305). In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 18. März 1999 - 8 AZR 196/98 - AP BGB § 613a Nr. 190). In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (EUGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34). Dabei schließt der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, einen Betriebsübergang nicht aus. Auch die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung ist keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs (BAG 6. April und 13. Juni 2006, aaO.). Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - NZA 2009, 905; BAG 6. April und 13. Juni 2006, aaO.).

    b) Danach ist vorliegend ein Betriebsteilübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben.

    aa) Bei dem Bereich "Betriebsschutz, Brandschutz und Sicherheitssysteme für den Betriebsschutz und Brandschutz" handelt es sich um einen Teilbetrieb der Streithelferin als frühere Betriebsinhaberin.

    Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs auch bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (BAG 27.11.2011 - 8 AZR 326/09 - NZA 2011, 1162). Schon bei diesem muss eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (BAG 16. Februar 2006 - 8 AZR 204/05 - AP BGB § 613 a Nr. 300). Im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - AP BGB § 613 a Nr. 315). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen (BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - AP BGB § 613a Nr. 304). Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 [Klarenberg] Slg. 2009, I-803; BAG vom 27. November 2011 aaO.).

    Bei der Streithelferin bestand eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit ""Betriebsschutz, Brandschutz und Sicherheitssysteme für den Betriebsschutz und Brandschutz" bezogen auf die Firma A. L. Deutschland AG. Bei den Bereichen Betriebsschutz, Betriebsfeuerwehr und Sicherheitseinrichtungen für Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr handelt es sich um eine organisatorisch selbständige wirtschaftliche Einheit, die aus den betrieblichen Strukturen der Auftraggeberin A. hervorgegangen ist und in die Betriebsstrukturen der Streithelferin übernommen wurde. Bei der Streithelferin hat diese wirtschaftliche und abgrenzbare Einheit ihre eigenständige Bedeutung beibehalten. Die Streithelferin verfolgte auch zum Zeitpunkt des Ablauf ihres Auftrages für A. den Zweck des Betriebsschutzes und des vorbeugenden Brandschutzes inklusive der Sicherheitssysteme. Exakt diese Bereiche sind laut Ziffer 1 des Vertrages zwischen A.-L. Deutschland GmbH und der Beklagten Vertragsgegenstand des zum 01.01.2011 abgeschlossenen Vertrages über Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen.

    bb) Dieser Bereich des Betriebsschutzes, des vorbeugenden Brandschutzes und der Sicherheitssysteme hierzu ist von der Streithelferin auf die Beklagte übergegangen. Hierfür sprechen folgende Überlegungen:

    (1) Der Betriebszweck des übergegangenen Betriebsteils ist unverändert geblieben. Dieser bestand sowohl bei der Streithelferin und besteht nunmehr bei der Beklagten im Betriebsschutz und in der Übernahme des vorbeugenden Brandschutzes insbesondere bezogen auf das Gelände der Firma A.-L. Deutschland GmbH in der L.-straße 0 in S.. Ob einzelne Tätigkeiten wie die Überprüfung der Sprinkleranlage und die jeweilige Anpassung des BIS-Systems nunmehr von Dritten übernommen wurden, lässt den Betriebszweck insgesamt nicht maßgeblich und entscheidungserheblich ändern.

    (2) Auch die maßgeblichen materiellen Betriebsmittel sind nach Auffassung der Kammer übergegangen. Unstreitig nutzt die Beklagte nunmehr die Diensträume, Umkleideräume und Spinde, welche zuvor die Streithelferin zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben genutzt hat. Unerheblich ist, dass es sich dabei um Räumlichkeiten der Auftraggeberin handelt. Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage 3.2d (Blatt 271 der Berufungsakte) zum Vertrag über Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen aus dem November 2011 ergibt, werden unverändert wie zuvor an die Streithelferin auch an die Beklagte eine nicht unerhebliche Anzahl von Betriebsmitteln in Form von PC, Drucker, Fax, Telefone, Software auf den PCs, Betriebsfunkanlage mit Funkgeräten, installierte Sicherheitstechnik, technische Einrichtungen wie Videokameras, Monitore, Drehkreuze, Büromaterial, Erste-Hilfe Einrichtungen, KFZ-Pool, Infotafeln, Schreibtische, Stühle zur Nutzung gestellt. Neben diesen eher als Hilfsmittel zu verstehenden Gegenständen nutzt die beklagte nunmehr aber auch die Datenverarbeitungssysteme, insbesondere das Building Integration System (BIS) der Firma B., welches bislang die Streithelferin nutzte.

    Allein der Umstand, dass sächliche Betriebsmittel für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, führt zwar noch nicht dazu, dass diese Betriebsmittel für die betriebliche Tätigkeit identitätsprägend sind und damit zur Annahme eines betriebsmittelgeprägten Betriebes führen (BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355). Vorliegend sind die sächlichen Betriebsmittel jedoch nach Auffassung der Kammer identitätsprägend, da bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht. Die Beklagte erbringt - wie zuvor die Streithelferin - Sicherheitsdienstleistungen komplexer Art, welche in der durchgeführten Form nur aufgrund der von A. zur Verfügung gestellten Hard- und Software gewährleistet werden kann. Es handelt sich nicht um Bewachungsleistungen, die - wie sonst im Bewachungsgewerbe (noch) üblich - unter Einsatz einfacher Arbeitsmittel wie beispielsweise Handys, Stechuhren, Taschenlampen durchgeführt werden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 1998 (8 AZR 775/96-AP BGB § 613a Nr. 174) zugrundeliegt. Ohne die sächlichen Mittel könnte die Beklagte die Kontrolltätigkeiten nicht oder nur mit einem erheblich höheren Personalaufwand auftragsgemäß verrichten. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit den den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Personenkontrolle an Flughäfen (vom 13. Juni 2006 - 8 AUR 271/05 - AP BGB § 613 a Nr. 305) und zum Bodenpersonal einer Fluglinie (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 64). In beiden Fällen hat das BAG den von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten technischen Mitteln eine überragende Bedeutung beigemessen, welche zur Betriebsmittelprägung führt und in der wertenden Betrachtung die menschliche Arbeitskraft zurücktreten lässt. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Entscheidungen nicht unmittelbar im Bereich des Bewachungsunternehmens getroffen wurden, ist auch im Bereich der Übertragung von Bewachungsaufgaben der Einsatz technischer Mittel mit einer überragenden Bedeutung nicht grundsätzlich unvorstellbar. Dies zeigt bereits der Umstand, dass es auch in der o.g. Entscheidung des BAG zur Personenkontrolle letztendlich um Überwachungsaufgaben geht, auch wenn diese nicht aus dem Bereich des Bewachungsgewerbes stammen. Wie in diesen Entscheidungen kann auch vorliegend die Aufgabe der Bewachung nur unter Zuhilfenahme der umfangreichen, auf dem BIS-System beruhenden Logistik der Firma A. bewältigt werden. Die hochtechnologisierten Anlagen beispielsweise zur Fernschaftschaltung, Fernverriegelung, zur Steuerung der Zugänge, Schranken, Übertragungseinrichtungen und der Teleservicefunktionen an den eingesetzten Gefahrmeldeanlagen führen dazu, dass die eigentliche Bewachungstätigkeit, welche durch persönliche Kontrollen vor Ort stattfindet, zentralisiert wird und von einem festgelegten, vom direkten Überwachungsort entfernten Ort ausgeübt wird. Damit reduziert sich die eigentliche Kontrollaufgabe auf die Überwachung der durch das System aufgefangenen und weitergegebenen Gefährdungssituationen. Der Aufgabenschwerpunkt verlagert sich auf diese Weise von der im Vordergrund stehenden durch einen Menschen zu übernehmenden Tätigkeit auf eine durch EDV-Anlagen gefilterte Kontrolle der durch das System ermittelten Sicherheitsprobleme. Dabei ist unerheblich, ob der Einsatz der EDV aufgrund von Touchpanels erfolgt oder - wie von der Beklagten vorgetragen - gleichermaßen durch Mouseclicks abgefragt werden kann.

    Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht wirksam darauf berufen, die Aufschaltungen auf das BIS-System seien vergleichbar mit einem Telefonbuch für die gesamte Bundesrepublik, welches bereits zu einem geringfügigen Preis erhältlich sei. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass das zentrale Alarmmanagementsystem BIS als Grundmodul von der Firma B. vertrieben und nicht nur an die Firma A.-L. verkauft wird, sondern frei käuflich ist, ist die Anreicherung dieses Grundsystems mit den erforderlichen Benutzerdaten nach Auffassung der Kammer in einem Umfang erfolgt, der einem Vergleich mit dem Telefonbuch nicht standhält. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Bedieneranleitung für das BIS-System, Anlage K9. Aus dieser ist ersichtlich, dass umfangreiche Anpassungen vorgenommen wurden. Bereits bei der allgemeinen Beschreibung (Seite 2 dieser Anlage) ist zu erkennen, dass bestimmte Meldepunkte aus mehreren Bereichen eingestellt sind und diese so eingerichtet sind, dass die Meldungsbearbeitung auch nur an den jeweiligen Bedienplätzen erfolgen kann. Das System beinhaltet weiter eine auf A.-L. in S. zugeschnittene Ortsübersicht mit Aufnahme der jeweiligen Alarmorte. Auch in dem auf Seite 9 der Unterlage beschriebenen Aktionsplan ergibt sich die Vielzahl der unterschiedlichen individuell aufgenommenen Daten ebenso wie aus der Übersicht Seite 15 der Anlage, bei der neben den Öffnungszeiten der dort benannten Türen auch jede Tür mit einer speziellen Nummer versehen wurde. Dies zeigt, dass die Einsparung von Bewachungspersonal nur durch die umfangreiche Bearbeitung des Grundmodels - wie es in der Rohfassung durch die Firma B. zur Verfügung gestellt wurde - ermöglicht wird. aus diesem Grund ist vorliegend davon auszugehen, dass die maßgeblichen materiellen Betriebsmittel von der Beklagten übernommen wurden.

    (3) Neben dem Übergang materieller Betriebsmittel hat die Beklagte auch eine maßgebliche Zahl immaterieller Betriebsmittel übernommen. Ebenso wie die Bedieneranleitung für das BIS-System sind bei Beendigung des Auftrages mit der Streithelferin auch das Objekthandbuch und eine erhebliche Anzahl von Arbeitsanweisungen bei A.-L. Deutschland AG verblieben. Hieraus kann eine Vielzahl von Informationen zur Benutzung der angewandten Systeme und Instrumente sowie zu Handlungsabläufen entnommen werden. Ob die Beklagte diese Handlungsanweisungen weiter nutzt, was von dieser bestritten wird, ist aus Sicht der Kammer unerheblich. Das sich hierin befindliche und von der Streithelferin gelebte Know-How konnten sich die Arbeitnehmer der Beklagten durch ihren Einsatz bei der Firma A.-L. AG zu einer Zeit als noch die Streithelferin Auftragnehmerin war, bereits abschauen. Die Beklagte legt auch selber keine von den von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen abweichenden Dienstanweisungen vor, aus denen sich eine maßgebliche Änderung der Handlungsabläufe ergeben würde.

    (4) Zwar hat die Beklagte unstreitig keinen Arbeitnehmer der Streithelferin übernommen. Jedoch ist die Kundschaft der Streithelferin, welche aus der Auftraggeberin besteht, übergegangen, da diese identisch bleibt. Der Kreis der zu kontrollierenden Personen (Arbeitnehmer, Kunden und Besucher von A.-L. Deutschland AG) und der Objekte ist ebenfalls gleich geblieben.

    (5) Die Tätigkeiten sind vor und nach dem Übergang gleich oder zumindest in ihren wesentlichen Bereichen ähnlich. Unerheblich ist insoweit, ob die Beklagte nunmehr andere Zeitfenster bedient als zuletzt die Streithelferin. Die Arbeitszeitmodelle der Beschäftigten, welche die Kontrolltätigkeiten übernehmen, sind für die Identität des Betriebs nicht prägend. Ebenso ist unerheblich, ob sich - wie die Beklagte einwendet - der Abrechnungsmodus gegenüber A. verändert hat, da dies keinen Einfluss auf die Art der Tätigkeit hat. Der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag anstelle des BS-Info-Systems nunmehr das System SOC-Tool nutzt, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer nicht mehr vergleichbaren Tätigkeit, da beide Systeme sich mit der Dokumentation von Meldungen befassen mit dem Unterschied, dass das SOC-Tool den aktuelleren technischen Stand aufweist. Zutreffend führt das Arbeitsgericht auch aus, dass der Wegfall der Betreuung der Sprinkleranlage nicht insgesamt dazu führt, eine Änderung des Tätigkeitsbereichs anzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ebenso wie zuvor die Streithelferin noch im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes für die Firma A.-L. Deutschland AG tätig ist. Soweit die Beklagte ausführt, die vollständige IT-Betreuung hinsichtlich des BIS-Systems werde seit 01.01.2011 an die Firma B. Sicherheitssysteme fremdvergeben, führt auch dieser Umstand nicht dazu, eine wesentliche Änderung der Tätigkeiten anzunehmen. Die Datenpflege stellt aus Sicht der erkennenden Kammer nicht den wesentlichen Inhalt des an die Streithelferin und später an die Beklagte übertragenen Aufgabenbereichs dar.

    (6) Die Beklagte hat die Tätigkeit des Betriebsschutzes und des vorbeugenden Brandschutzes auch ohne Unterbrechung übernommen.

    (7) Die unter Berücksichtigung der unter (1) bis (6) genannten Umstände führen bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung (vgl. insoweit EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 - AP Richtlinie 201/23/EG) insbesondere im Hinblick auf die unter (2) ausgeführten Überlegungen zum starken Gewicht der maßgeblichen materiellen Betriebsmittel dazu, dass vorliegend nicht die menschliche Arbeitskraft im Vordergrund steht, sondern vielmehr der übergegangene Bereich als betriebsmittelgeprägt einzustufen ist.

    cc) Der Kläger gehörte auch dem von der Streithelferin auf die Beklagte übergegangenen Betriebsteil an. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - AP BGB § 613 a Nr. 315) voraus, dass das Arbeitsverhältnis dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen war. Voraussetzung hierzu ist die tatsächliche Eingliederung in den übergegangenen Betriebsteil. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte behauptet, die Aufgabe der Betreuung der Sprinkleranlage sei von A.-L. AG nicht auf sie übertragen worden. Der Aufgabenbereich des vorbeugenden Brandschutzes, welcher über die Betreuung der Sprinkleranlage hinaus geht, und somit der Aufgabenbereich des dort tätigen Klägers sind dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages über Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen zwischen A. L. Deutschland AG und der Beklagten, dort Ziffer 1.1 (Blatt 230 der Berufungsakte).

    2. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung richtet.

    a) Der Antrag des Klägers gegenüber der Beklagten auf Weiterbeschäftigung zu den bei der Streithelferin bis 31.12.2010 geltenden Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im vorbeugenden Brandschutz in der Betriebs- und Objektschutzabteilung bei der A. L. Deutschland AG am Standort S. ist zulässig.

    aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen hieran ist ein Klagantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH 4. Dezember 1998 - II ZR 330/97 - NJW 1999, 954). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 2). Bei der Prüfung, welche Verpflichtung durch den Vollstreckungstitel festgelegt wird, kann grundsätzlich nur auf diesen, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Soweit das Gericht von der Möglichkeit der Verweisung auf Schriftsätze oder andere Unterlagen gemäß § 313 Abs. 2 ZPO Gebrauch macht, sind auch diese Unterlagen als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten (BAG 15. April 2009 - 3 AZR 93/08 - AP ZPO § 888 Nr. 11). Geht es um die Titulierung des dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen während des Laufs des Bestandsschutzprozesses zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung, muss der Titel verdeutlichen, um welche Art der Beschäftigung es geht. Andererseits kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch, weil dem Arbeitgeber das Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung zusteht. Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist.

    bb) Im vorliegenden Fall genügt der Antrag auf Weiterbeschäftigung diesen Erfordernissen. Die Verurteilung des Klägers zur Weiterbeschäftigung als Mitarbeiter im vorbeugenden Brandschutz in der Betriebs- und Objektschutzabteilung ist hinreichend bestimmt. Die Tätigkeit, zu welcher der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu beschäftigen ist, ist so umrissen, dass die Art der Beschäftigung ausreichend beschrieben wurde, um ggfs. im Rahmen der Vollstreckung überprüfen zu können, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung nach dem vorliegenden Urteil nachkommt.

    cc) Die Tenorierung "zu den bei der Streithelferin bis zum 31.12.2010 geltenden Bedingungen" ist auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil die Höhe der Vergütung zwischen den Parteien streitig ist und bislang nicht abschließend entschieden ist. Die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung umfasst nicht die Verurteilung zu einer bestimmten Vergütungshöhe. Auch lässt sich aus der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung zu den geltenden Bedingungen vorliegend lediglich entnehmen, dass die bei der Streithelferin bestandenen Bedingungen nicht verschlechtert werden dürfen. Ob der Kläger darüber hinaus bezogen auf die Höhe der Vergütung weitere Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen kann, ist von dieser Tenorierung nicht umfasst.

    b) Der Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist auch begründet. Insoweit führt das Arbeitsgericht zutreffend aus, dass sich dieser aus dem festgestellten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und dem Umstand ergibt, dass Interessen der Beklagten, welche eine Weiterbeschäftigung des Klägers als unzumutbar erscheinen ließen, weder von der Beklagten vorgetragen noch ansonsten ersichtlich sind (BAG 27. Februar 1985 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14).

    3. Die Berufung der Beklagten ist jedoch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung bezogen auf die Feststellung richtet, dass das Schreiben der Streithelferin vom 07.12.2010 die Frist für den Kläger zum schriftlichen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt habe.

    Die diesbezügliche Feststellungsklage ist unzulässig. Ihr ermangelt es an dem hierfür gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

    Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr. etwa BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 14). Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61; 20. Mai 2008 - 1 ABR 19/07 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 81 Nr. 4). Allein die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (vgl. BGH 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - zu 1 der Gründe, NJW 2000, 354, 356).

    Danach ist der Antrag unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Seinem Inhalt nach will der Kläger festgestellt wissen, dass das Schreiben vom 07.12.2010 unwirksam ist. Damit würde aber lediglich eine Vorfrage zu der zwischen den Parteien bislang noch nicht anstehenden Frage geklärt, ob ein ggfs. noch zu erklärender Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses wirksam wäre und liefe auf ein bloßes Rechtsgutachten hinaus. Eine rechtskräftige Feststellung über die Wirksamkeit eines Widerspruchs würde nicht getroffen. Für eine nachfolgende Feststellungs- oder Leistungsklage würde lediglich über ein Element als Vorfrage entschieden. Es ist nicht Aufgabe der Feststellungsklage, Einzelfragen eines künftigen Prozesses zu klären (etwa BAG 5. Oktober 2000 - 1 ABR 52/99 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 35).

    III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6, Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

    2. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

    Dr. Rieker
    Kühn
    Zagermann