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  • 17.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123486

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 20.06.2012 – 13 Sa 126/11

    Soweit sich aus der Auslegung der Parteivereinbarung ergibt, dass diese kein Dauerarbeitsverhältnis abgeschlossen haben, sondern einzelne, tageweise befristete Arbeitsverhältnisse, muss der Arbeitnehmer zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung die 3-Wochen Frist des § 17 Satz 1 TzBfG bezogen auf das letzte befristete Arbeitsverhältnis einhalten.


    In der Rechtssache
    - Kläger/Berufungskläger -
    Proz.-Bev.:
    gegen
    - Beklagte/Berufungsbeklagte -
    Proz.-Bev.:
    hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 13. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Schlünder, die ehrenamtliche Richterin Eisele und den ehrenamtlichen Richter Kling auf die mündliche Verhandlung vom 20.06.2012
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2011 (Az.: 3 Ca 136/11) wird zurückgewiesen.

    2.

    Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

    3.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiter zu beschäftigen sowie um Annahmeverzugsansprüche des Klägers.

    Der am 00.00.1960 geborene, geschiedene und keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist hauptberuflich S-Bahn Wagenführer bei der A. (...). Jedenfalls seit Juni 1997 ist er für die Beklagte nebenberuflich als Fahrausweisprüfer tätig. Die Beklagte betreibt ebenfalls ein Verkehrsunternehmen und beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. Bei ihr besteht kein Betriebsrat. Am 30.05.1997 schlossen die Parteien eine "Rahmenvereinbarung" (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 6; I/6), in der es unter anderem heißt:

    "§ 1

    Die Aushilfe ist interessiert, dem KVV gelegentlich als Aushilfsfahrausweisprüfer bei Personalengpässen zeitlich befristet auszuhelfen. Der KVV seinerseits ist bereit, die Aushilfe in den Kreis der zur Aushilfe vorgesehenen Kräfte aufzunehmen.

    § 2

    Diese Rahmenvereinbarung beginnt am 01.06.1997; sie stellt keinen Arbeitsvertrag dar und begründet kein Arbeitsverhältnis.

    § 3

    Ein Arbeitsvertrag kommt erst dann zustande, wenn der KVV der Aushilfe eine konkrete, zeitlich bestimmte Aushilfstätigkeit anbietet und die Aushilfe dies akzeptiert. Diese Absprache kann auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Es handelt sich dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, auf das die Tarifverträge keine Anwendung finden. Die Aushilfe ist nicht verpflichtet, ein entsprechendes Angebot des KVV anzunehmen; es kann jederzeit abgelehnt werden.

    § 4

    ...
    ...Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum 15. des nächsten Monats.

    § 5

    Die monatliche Gesamtarbeitszeit darf multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz (z.Zt. 18,00 DM) die jeweils aktuelle Höchstgrenze für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (1997 = 610,00 DM) nicht überschreiten. ...

    § 6

    Wird die Aushilfe nach Abschluß des Aushilfsarbeitsverhältnisses entsprechend § 3 arbeitsunfähig wegen Krankheit und kann sie deshalb die abgesprochene Aushilfstätigkeit nicht wahrnehmen, so wird für die Dauer der Erkrankung, höchstens jedoch bis zur vereinbarten Beendigung der Aushilfstätigkeit, die entsprechende Entlohnung bezahlt.

    ...
    § 9

    Die Rahmenvereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten durch rechtsverbindliche Erklärung gekündigt werden.

    ..."

    Zwischen den Parteien ist streitig, ob der erste Arbeitseinsatz des Klägers vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung stattfand.

    Anders als in § 3 der Rahmenvereinbarung angesprochen, wurden dem Kläger von der Beklagten durchweg keine Prüfdienste "angeboten". Vielmehr meldete der Kläger bei der Beklagten jeweils an, welche Prüfdienste er - unter Berücksichtigung seiner Hauptberufstätigkeit als S-Bahn Wagenführer bei der AVG und der dortigen Dienstpläne - übernehmen wolle. Dies wurde in der Regel durch Eintragung in einen Dienstplan genehmigt. Die Anmeldung für den jeweiligen Dienst als Prüfer geschah nach Angaben des Klägers in der Klageschrift (vgl. I/1) freiwillig. Seit einem Schreiben der Beklagten vom 24.09.2007 (vgl. I/37) füllte der Kläger zu jedem Arbeitseinsatz ein mit "Einzelarbeitsvertrag / Arbeitszeitnachweis" überschriebenes Formular aus (Muster I/38; vom Kläger zuletzt ausgefüllte Formulare vgl. Akten 2. Instanz Bl. 110 f; II/110 f.)), welches als "Grundlage" die Rahmenvereinbarung benennt. Ob dies vor oder nach dem jeweiligen Einsatz geschah, ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie es die Einzelheiten des Verfahrens bei der Einteilung der Dienste sind.

    Der Kläger leistete monatlich bis zu 32 Arbeitsstunden zu je zehn Euro brutto. Er wurde als geringfügig Beschäftigter gemeldet und erhielt entsprechende monatliche Lohnabrechnungen. Die Abrechnung erfolgte auf der Basis der eingereichten Arbeitszeitnachweise.

    Der letzte Einsatz des Klägers erfolgte am 15.03.2010 (nicht wie im erstinstanzlichen Urteil aufgrund fehlerhafter Angaben beider Parteien angegeben ist am 15.03.2011; dies haben die Parteien im Berufungsrechtszug übereinstimmend klargestellt). Ausweislich der Abrechnung für den Monat März 2010 (vgl. I/34) und des Jahreslohnkontos 2010 (vgl. I/68) übernahm der Kläger in den Monaten Januar und Februar 2010 keine Prüfdienste. Im Monat März 2010 übernahm er Prüfdienste im Umfang von insgesamt 16 Stunden. In der Folgezeit meldete der Kläger bei der Beklagten wegen Krankheit und Tod seiner Mutter über mehr als ein Jahr keine Prüfdienste mehr an.

    Die Beklagte, die die Fahrscheinprüftätigkeit unter anderem an einen externen Dienstleister vergeben wollte, kündigte mit Schreiben vom 04.04.2011 (vgl. I/7), welches dem Kläger am selben Tag zuging, die Rahmenvereinbarung gegenüber dem Kläger zum 30.04.2011. Hiergegen wendet sich der Kläger, der die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt hält, mit seiner am 13.04.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Mit Klageerweiterungen vom Mai, August und September 2011 wendet sich der Kläger auch gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung und macht Annahmeverzugsansprüche geltend.

    Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, zwischen den Parteien bestehe seit dem 13.05.1997 ein Beschäftigungsverhältnis für die Tätigkeit als Fahrausweisprüfer auf geringfügiger Basis, vormals beschränkt auf DM 630,00 im Monat, zuletzt auf EUR 320,00. Aus der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2010 (vgl. Anlage K1, I/34) sei der Eintritt bei der Beklagten zum 13.05.1997 ersichtlich. Erst nach Beginn der Tätigkeit habe der Kläger die "Rahmenvereinbarung vom 17.07.1995" (gemeint ist offenkundig die Rahmenvereinbarung vom 30.05.1997) zur Unterzeichnung vorgelegt erhalten. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt einen befristeten Arbeitsvertrag oder einen befristeten Einzelarbeitsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen. Die Beklagte gehe von der irrigen Annahme aus, dass die Rahmenvereinbarung den Abschluss eines befristeten (Einzel-) Vertrages ersetze. Für die Ausübung der Aushilfstätigkeit habe sich der Kläger in der Regel nach seinem Dienstende als Wagenführer telefonisch bei der Beklagten gemeldet und angegeben, nun seinen Fahrscheinprüfdienst an der Haltestelle XY antreten zu wollen. Dies sei von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn G. zur Kenntnis genommen und der Einsatz eingetragen bzw. vorgemerkt worden. Die Eintragung sei durch die Mitarbeiter der Beklagten Herrn K. und Herrn B. in der Regel vorgenommen worden. Es sei auch manchmal vorgekommen, dass die Anmeldungen persönlich, das heißt mündlich vor Ort den Mitarbeitern der Beklagten mitgeteilt worden seien. Die benannten Mitarbeiter der Beklagten seien weder zur Einstellung noch zur Kündigung von Mitarbeitern bevollmächtigt. Die Beklagte habe sich nicht vorbehalten, dem Kläger einen Einsatzzeitpunkt vorzugeben. Zu keinem Zeitpunkt sei die Erbringung von Fahrausweisprüfdiensten gegenüber dem Kläger angewiesen worden. Nur in Ausnahmefällen sei für besondere Einsätze eine ausdrückliche Bitte an den Kläger erfolgt. Hieran sei er jedoch nicht gebunden gewesen. Er habe diese Einsätze auch verweigern können. Seine Aushilfstätigkeit bei der Beklagten sei von seinem vorgegebenen Dienstplan bei der AVG abhängig gewesen, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Die Abrechnung sei zunächst auf der Grundlage der vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden zum Ende des Monats erfolgt. Seit dem Informationsschreiben der Beklagten vom 24.09.2007 habe der Kläger das Formular "Einzelarbeitsvertrag / Arbeitszeitnachweis" stets nach seinen erbrachten Diensten nebst Angabe des Datums, Wochentags und Ort seines Dienstbeginns unterschrieben und als Arbeitsnachweis der Beklagten eingereicht. Er habe hiervon eine Abschrift behalten, welche jedoch von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gegengezeichnet worden sei. Die Formularblätter hätten daher für die Beklagte lediglich zur Abrechnung gedient. Die Beklagte habe in der Vergangenheit mehrfach erklärt, die Arbeitszeitnachweise nicht erhalten zu haben oder nicht mehr finden zu können. Deshalb habe der Kläger genauso wie alle anderen Kontrolleure der Beklagten, welche hauptberuflich bei der AVG beschäftigt seien, nach seiner letzten Dienstverrichtung eines jeden Monats alle Arbeitszeitnachweise zusammengeheftet und bei der Beklagten eingeworfen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 04.04.2011 das zwischen den Parteien bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnis nicht wirksam beendet habe. Da zwischen den Parteien die Vereinbarung einer Befristung im Streit stehe, sei allein der allgemeine Feststellungsantrag der richtige Klageantrag. Die Dreiwochenfrist gemäß § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG finde keine Anwendung. Insbesondere sei zu keinem Zeitpunkt eine Befristung auf den 30.04.2011 vereinbart worden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis habe nicht wirksam vereinbart werden können. Es existierten keine schriftlichen Arbeitsverträge mit einer behaupteten Befristungsabrede. Es sei auch keine mündliche Befristungsabrede zwischen den Parteien getroffen worden. Jedenfalls handle es sich um mehrfache Befristungen in der Vergangenheit ohne Sachgrund mit einer Dauer von über zwei Jahren. Zudem habe bereits ein sogenanntes Zuvorarbeitsverhältnis bestanden.

    Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

    1.

    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 04.04.2011 zum 30.04.2011 nicht aufgelöst wird.

    2.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.04.2011 hinaus ungekündigt fortbesteht.

    3.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.04.2011 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Fahrausweisprüfer zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

    4.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 320,00 brutto für den Verdienst des Monats Mai 2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

    5.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 320,00 brutto für den Verdienst des Monats Juni 2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.

    6.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 320,00 brutto für den Verdienst des Monats Juli 2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

    hilfsweise

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2011 beendet worden ist.

    hilfsweise

    1.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 15.03.2011 beendet worden ist.

    2.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 15.03.2011 hinaus als Fahrausweisprüfer zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

    (Erläuterung: mit den letztgenannten Hilfsanträgen wendet sich der Kläger ausweislich seiner Begründung im Schriftsatz vom 06.09.2011, dort Seite 3; I/78, gegen eine Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den letzten Tag seines Einsatzes, den beide Parteien erstinstanzlich fehlerhaft mit dem 15.03.2011 statt dem 15.03.2010 angegeben haben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger habe seine Tätigkeit erst im Juni 1997 aufgenommen. Die Beklagte legt hierzu die Sozialversicherungsmeldung für geringfügig Beschäftigte (vgl. Anlage B 2, I/48) und den Arbeitszeitnachweis für Juni 1997 (vgl. Anlage B 3; I/49) vor. Vor Abschluss der Rahmenvereinbarung sei keine Prüfdiensttätigkeit erfolgt. Die einzelnen befristeten Beschäftigungsverhältnisse aufgrund der Rahmenvereinbarungen seien vom Ablauf her wie folgt zustande gekommen: Der Fahrschein-Prüfdienst habe vier Anmeldepunkte für die einzelnen Prüfbezirke. Der Fahrscheinprüfer, der einen Prüfdienst übernehmen wolle, könne sich nur an einem dieser Anmeldepunkte anmelden, und dies mindestens 24 Stunden zuvor. Wenn diese Meldung eingehe, prüften die Herren K. oder B., ob der gewünschte Dienst frei sei. Der Mitarbeiter bekomme persönlich keine Antwort. Es werde dafür ein Prüfbezirksplan für den jeweiligen Tag an die vier Einlesestationen übermittelt. Dort könne der Mitarbeiter einsehen, ob er für den gewünschten Dienst in seinem Prüfbezirk eingeteilt worden sei. Der Mitarbeiter habe ein Arbeitsbuch bei sich, das Formulare für die einzelnen Dienstmeldungen enthalte. Der Mitarbeiter müsse vor Dienstbeginn das Formular ausfüllen und einwerfen. Das Formular werde dann von der Fahrscheinprüfdienstrevision abgeholt und von Herrn K. oder Herrn B. gegengezeichnet. Damit komme die Übernahme des Prüfdienstes und damit der befristete Arbeitsvertrag zum Abschluss. Aufgrund des Formulars werde dann in das System die Prüfleistung eingegeben. Auf dieser Grundlage erfolge die Abrechnung. Unmittelbar nach seinem Dienstende als Wagenführer bei der AVG könne sich der Kläger nicht bei der Beklagten zum Prüfdienst melden, da er hierbei die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten habe. Zum Abschluss der jeweiligen befristeten Arbeitsverträge seien Herr K. und Herr B. auch bevollmächtigt gewesen, da die Beklagte ausdrücklich diese Organisationsform gewählt habe und den Sachgebietsleiter und seinen Vertreter ausersehen habe, diese Einzelverträge abzuschließen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Rahmenvereinbarung durch die ausgesprochene Kündigung zum 30.04.2011 wirksam beendet worden sei. Die Klägerseite versuche, das Formblatt "Einzelarbeitsvertrag / Arbeitszeitnachweis" bewusst falsch zu verstehen. Es handle sich um die Kündigung einer Rahmenvereinbarung, bei der es auf das TzBfG nicht ankomme. Jedenfalls sei die nach § 17 TzBfG mit seinen Verweisungen auf das KSchG anwendbare dreiwöchige Klagefrist abgelaufen.

    Das Arbeitsgericht hat mit einem am 14.10.2011 verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2011 ausgesprochene Kündigung habe die zwischen den Parteien bestehende Rahmenvereinbarung zum 30.04.2011 beendet. Diese sei kein Arbeitsvertrag, insbesondere da der Kläger sich in dieser Vereinbarung nicht zu Dienstleistungen verpflichtet habe. Dem habe auch die praktische Handhabung entsprochen. Bei der Rahmenvereinbarung handele es sich auch nicht um eine unzulässige Vertragsgestaltung, die zu einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis der Parteien führe. Die Kündigung vom 04.04.2011 habe kein neben der Rahmenvereinbarung seit 1997 bestehendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet. Es könne nicht festgestellt werden, dass ein derartiges Dauerarbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden sei. In der vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnung für März 2010 (vgl. I/34) sei entgegen seinen Angaben von einem Eintritt am 01.06.1997, also nach Abschluss der Rahmenvereinbarung, die Rede. Diese sei Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien. Danach solle gerade kein Dauerarbeitsverhältnis begründet werden. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich etwa ein abweichender Parteiwille ergebe. Bei der vorliegenden Vertragskonstruktion sei auch kein Abrufarbeitsverhältnis im Sinne eines Dauerarbeitsverhältnisses zu fingieren. Soweit der Kläger sich gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung zum 30.04.2011 wende, gehe dieser Antrag ins Leere, denn eine derartige Befristung sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei aufgrund der für den letzten Arbeitseinsatz am 15.03.2011 [insoweit hat das Arbeitsgericht die beidseitig fehlerhafte Angabe der Parteien aufgegriffen; letzter Einsatz war tatsächlich der 15.03.2010] vereinbarten Befristung beendet. Der Kläger habe diese Befristung nicht innerhalb der maßgeblichen Dreiwochenfrist angegriffen. Die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvereinbarung ergebe im Zusammenhang mit der tatsächlich gelebten Vertragswirklichkeit, dass zwischen den Parteien für jeden Arbeitseinsatz des Klägers ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine derartige Befristung mangels Schriftform und/oder Sachgrund und/oder wegen eines bereits zuvor bestandenen Arbeitsverhältnisses unwirksam gewesen sei. Der Kläger behaupte nicht - und könne hiermit auch nicht gehört werden -, dass er etwa nicht gewusst habe, dass jeweils befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollten. Denn genau dies ergebe sich aus der geschlossenen Rahmenvereinbarung. Nicht nur die Beklagte, sondern auch der Kläger habe diese Art der Gestaltung des Vertragsverhältnisses gewählt. Die am 15.03.2011 [richtig: 15.03.2010] vereinbarte Befristung gelte gemäß § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG als wirksam. Denn der Kläger habe die Klagefrist des § 17 Abs. 1 TzBfG nicht eingehalten, und zwar auch nicht im Rahmen einer verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 17 Abs. 2 TzBfG in Verbindung mit § 6 KSchG. Die Klagefrist sei bei Eingang der Kündigungsschutzklage am 13.04.2011 bereits verstrichen. Es komme daher nicht darauf an, ob der mit der Klage gestellte allgemeine Feststellungsantrag die Klagefrist gewahrt hätte. Die dreiwöchige Klagefrist sei auch nicht unanwendbar, weil zwischen den Parteien Streit darüber bestünde, ob überhaupt eine Befristungsabrede getroffen wurde. Der vorliegende Fall sei mit der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (7 AZR 622/00 vom 20.02.2002) nicht vergleichbar. Der als unecht kumulierter Eventualantrag auszulegende Weiterbeschäftigungsantrag falle nicht zur Entscheidung an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Monate Mai, Juni und Juli 2011, da in diesem Zeitraum kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 03.11.2011 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am 25.11.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und innerhalb verlängerter Frist mit einem am 02.02.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.

    Der Kläger trägt vor, er müsse die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht einhalten, da die Parteien gerade darüber stritten, ob zwischen ihnen befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart worden seien. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt in den einzelnen Arbeitszeitnachweisen einzelne befristete Arbeitsverträge gesehen. Dies sei nicht einmal in der Rahmenvereinbarung aufgeführt. Der Kläger habe nicht damit rechnen können, dass er jedes Mal nach einem Arbeitseinsatz innerhalb von drei Wochen hätte Klage erheben müssen. Aufgrund der langjährigen Handhabung sei nicht absehbar gewesen, dass die Beklagte die Rahmenvereinbarung kündigen werde. Der Kläger habe die von ihm bei der Beklagten eingereichten Formulare nur als reinen Arbeitszeitnachweis verstanden. Anknüpfungspunkt für eine etwaige 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung könne allenfalls der Zeitpunkt sein, in dem der Arbeitnehmer Kenntnis davon erlange, dass der Arbeitgeber von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses und damit von einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehe. Dies sei erst mit Zugang der Kündigungserklärung vom 04.04.2011 der Fall gewesen. Sonst wäre der Kläger gehalten, bei jeder über drei Wochen hinausgehenden Verhinderung gehalten, Klage gegen die Beklagte zu erheben. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nicht wirksam möglich gewesen, da kein Sachgrund für eine Befristung bestanden habe, die Voraussetzungen für eine sachgrundslose Befristung nicht vorgelegen hätten und das Schriftformerfordernis nicht erfüllt worden sei. Das Arbeitsgericht sei dem Sachvortrag des Klägers nicht nachgegangen, dass schon vor Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 30.05.1997 der Kläger für die Beklagte als Fahrausweisprüfer in Nebentätigkeit beschäftigt worden sei. Dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis sei durch die Rahmenvereinbarung nicht beseitigt worden. Hierauf beziehe sich die Kündigungsschutzklage des Klägers. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit den einzelnen Arbeitseinsätzen jeweils befristete Einzelarbeitsverträge habe abschließen wollen.

    In einem Schriftsatz vom 04.06.2012 (dort Seite 2, II/113) trägt der Kläger vor, seit 01.06.1997 bei der Beklagten geringfügig beschäftigt zu sein. Aus der Gehaltsabrechnung für März 2010 ergebe sich, dass die Beklagte dem Kläger ein seit 01.06.1997 bestehendes Arbeitsverhältnis bestätige. Aus der zeitlichen Konkretisierung der Dienste ergebe sich kein jeweils einzelnes Arbeitsverhältnis. Wollte man § 17 TzBfG für anwendbar halten, wäre der Arbeitnehmer entweder vollkommen schutzlos oder müsse alle drei Wochen seinen Arbeitgeber verklagen.

    Anders als in der Konstellation des Verfahrens 10 AZR 111/11 (BAG vom 15.02.2012) sei mit dem Kläger nicht eine freie Mitarbeit geregelt worden. Vielmehr habe man ihn als Arbeitnehmer geführt. Er sei bei der Ausführung seiner Tätigkeit gegenüber der Beklagten weisungsgebunden gewesen. Die Dauer der Tätigkeit sei einerseits durch die vorgegebenen Schichten, andererseits über die für geringfügig Beschäftigte maximale Stundenzahl definiert gewesen. Nur die konkrete zeitliche Bestimmung des Einsatzes sei nicht vorgegeben gewesen. Fahrausweisprüfer wie der Kläger hätten bei der Beklagten nicht nur gelegentlich, etwa bei Personalengpässen gearbeitet, sondern durchgehend und planmäßig. Der Kläger habe hierzu zu Beginn seiner Tätigkeit eine Schulung von einer Woche erhalten. Auch später habe es Schulungen gegeben. Weiter habe der Kläger einen Fahrscheinprüferausweis und verschiedene Arbeitsmaterialien erhalten. Der Kläger habe in den ganzen Jahren auch immer dieselbe Personalnummer, eine PIN und einen Generalschlüssel gehabt. Dies zeige, dass eine dauerhafte und nicht nur eine befristete, auf Einzeleinsätze gerichtete Beschäftigung gewollt gewesen sei. Auch die gesamte Einsatzplanung der Beklagten widerspreche einem gelegentlichen Einsatz. Zwar hätten die Arbeitnehmer mit Rahmenvertrag von dieser keinen festen Dienstplan bekommen, sondern dieser gemeldet, wann sie mit Rücksicht auf ihren Hauptberuf freie Zeit hätten. Die Beklagte habe dann für die meisten Arbeitnehmer mit Rahmenvertrag - so auch für den Kläger -, nachdem diese nach Bekanntwerden ihres Dienstplanes für den jeweiligen Monat im Hauptberuf der Beklagten für den ganzen Monat ihre Dienstwünsche als Fahrausweisprüfer mitgeteilt hätten, den konkreten Einsatz festgelegt. Im Ergebnis habe die Beklagte von den Arbeitnehmern mit Rahmenvertrag eine vollständige Monatsplanung verlangt, um dies mit den Einsätzen von Mitarbeitern ohne Rahmenvertrag und sonstigen Aushilfen abgleichen zu können. Theoretisch habe die Beklagte Dienste dann auch ablehnen können. Dies sei aber weder bei dem Kläger noch bei anderen Mitarbeitern mit Rahmenvertrag jemals der Fall gewesen. Am Tag des jeweiligen Dienstes habe sich der Kläger dann mit einer PIN eingeloggt und sein Handlesegerät angemeldet, womit neben anderen Daten auch Dienstanfang und Dienstende erfasst würden. Ab Anmeldung des Handlesegerätes könnten dem Fahrausweisprüfer darüber von der Beklagten auch Anweisungen - z.B. Einsatz an einem anderen Ort oder Sonderaufgaben - erteilt werden. Die gesamten handschriftlichen Aufzeichnungen seien seit Einführung der Handlesegeräte 2005/2006, die alles elektronisch erfassten und weiterleiteten, eine bloße Formalie. Die Beklagte habe einen ständigen Bedarf an geringfügig beschäftigten Fahrausweisprüfern, plane fortlaufend mit deren Einsatz und wolle keine nur punktuellen Einsätze. Die monatlich zusammengefasste Vergütungszahlung, die Meldung zur Sozialversicherung und die Beitragszahlung zu einer Zusatzversorgungskasse zeigten, dass keine einzelnen befristeten Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien. Die Gehaltsabrechnungen wiesen durchgehend das korrekte Eintrittsdatum des Klägers mit 01.06.1997 aus. Bei Vorliegen lediglich befristeter Einzelarbeitsverhältnisse für den jeweiligen Einsatz hätte es der Kündigung der Rahmenvereinbarung durch die Beklagte nicht bedurft. Eine Kündigung habe aber selbst die Beklagte für erforderlich gehalten, um einer Beschäftigung des Klägers ein Ende zu setzen, zumal sie mit dem Kündigungsschreiben den Prüfer-Ausweis und bestimmte Arbeitsmaterialien zurückfordere.

    Der Kläger beantragt:

    1.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14.10.2011 - Az. 3 Ca 136/11 - wird abgeändert:

    2.

    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 04.04.2011 nicht zum 30.04.2011 aufgelöst wird.

    3.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.04.2011 hinaus ungekündigt fortbesteht.

    4.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.04.2011 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Fahrausweisprüfer zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

    5.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 320,00 brutto für den Verdienst des Monats Mai 2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

    6.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 320,00 brutto für den Verdienst des Monats Juni 2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.

    7.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 320,00 brutto für den Verdienst des Monats Juli 2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

    hilfsweise

    8.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 15.03.2010 beendet worden ist.

    Weiter hilfsweise

    9.

    Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts. Die Hauptanträge zu 1. bis 7. der Berufung setzten voraus, dass zwischen den Parteien am 04.04.2011 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Rahmenvereinbarung begründe kein Arbeitsverhältnis. Dies entspreche dem Willen der Parteien der in § 2 der Rahmenvereinbarung zum Ausdruck komme. Auch vor der Rahmenvereinbarung habe kein Arbeitsverhältnis der Parteien bestanden. Vielmehr hätten die Parteien für jeden Arbeitseinsatz jeweils befristete Arbeitsverhältnisse geschlossen, zuletzt am 15.03.2010. Diese Befristung gelte aber wegen Verstreichens der Frist des § 17 TzBfG als wirksam. Jedenfalls sei das Recht zur Klageerhebung nach Ablauf von rund 13 Monaten seit Ablauf der Befristung verwirkt, zumal beim Kläger in dieser Zeit mehrfach angefragt worden sei, ob von seiner Seite Interesse an der Wideraufnahme der Tätigkeit bestehe, ohne dass er ein solches angemeldet habe. Mit jedem neuen Einsatz des Klägers sei eine Befristung vereinbart worden. Aus § 3 der Rahmenvereinbarung ergebe sich der Parteiwille, jeweils befristete Verträge abzuschließen. In den unter anderem mit "Einzelarbeitsvertrag" überschriebenen, vom Kläger ausgefüllten Formularen sei von diesem auch jeweils eine konkrete Schicht angekreuzt worden, so dass für ihn der Abschluss jeweils befristeter Verträge auch erkennbar gewesen sei. Eine etwaige Unkenntnis des Klägers über den Abschluss befristeter Verträge sei angesichts der gelebten Vertragswirklichkeit nicht glaubwürdig und rechtlich auch irrelevant, zumal auch die Frist für eine nachträgliche Klagezulassung schon seit Monaten abgelaufen sei. Vor Abschluss der Rahmenvereinbarung sei keine Prüfdiensttätigkeit des Klägers erfolgt. Es sei auch unverständlich, warum die Parteien eine weniger weit reichende Rahmenvereinbarung hätten abschließen wollen, wenn zwischen ihnen schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte

    Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    I.

    Die Berufung des Klägers ist zulässig, da sie die Kündigung und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses betrifft, § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

    II.

    Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg. Zwischen den Parteien besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Daher sind auch die in der Berufungsinstanz geltend gemachten Feststellungs- Weiterbeschäftigungs- und Zahlungsansprüche sowohl bezüglich der Berufshauptanträge 1. bis 7., als auch bezüglich der Berufungshilfsanträge zu 8. und 9. unbegründet. Ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis hat aufgrund als wirksam anzusehender Befristung mit Ablauf des 15.03.2010 geendet.

    Die Parteien haben keinen (unbefristeten) Arbeitsvertrag vor dem 01.06.1997 geschlossen. Soweit der Kläger erstinstanzlich und teilweise auch zweitinstanzlich eine entsprechende streitige Behauptung aufgestellt hat, geschah dies weder substantiiert, noch mit einem hinreichend konkreten Beweisantritt.

    a)
    Die streitige Behauptung des Klägers, zwischen den Parteien bestehe bereits seit dem 13.05.1997 ein Arbeitsverhältnis, ist durch keinen substantiierten, schlüssigen Sachvortrag belegt. Erstinstanzlich hat sich der Kläger insbesondere auf die Angaben in der Abrechnung für den Monat März 2010 (vgl. I/34) berufen, wo aber gerade ein Eintritt des Klägers ab 01.06.1997 genannt ist, worauf schon das Arbeitsgericht hingewiesen hat. Auch in der Meldung zur Sozialversicherung (vgl. I/48) ist als Beginn der Beschäftigung der 01.06.1997 genannt. Der Kläger gibt zweitinstanzlich an (Schriftsatz vom 05.06.2012, dort Seite 4; II/160), vor seinem ersten Einsatz als Fahrausweisprüfer geschult worden zu sein. Der von ihm selbst ausgefüllt Arbeitszeitnachweis für den Monat Juni 1997 (vgl. Anlage B 3; I/49) gibt als Datum der diesbezüglichen Schulung den 03.06.1997 an. Der Kläger legt auch nicht dar, welche genauen Tätigkeiten er aufgrund welcher Absprachen mit der Beklagten vor dem 01.06.1997 ausgeübt haben will. Sein Vortrag hält sich dabei im Allgemeinen ohne ausreichend konkrete Angaben. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.06.1997 wird so nicht schlüssig dargelegt.

    b)
    In den letzten zweitinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 04.06.2012, dort Seite 2; II/113; Schriftsatz vom 05.06.2012, dort Seite 17; II/173) gibt der Kläger selbst als "korrektes Eintrittsdatum" den 01.06.1997 an. Dies ist umso mehr nicht dazu geeignet, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.06.1997 darzulegen.

    2.
    Durch die Rahmenvereinbarung vom 30.05.1997 ist auch kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Das Landesarbeitsgericht nimmt hierzu Bezug auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 111/11 - in [...]; BAG 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - BAGE 106, 79 ff. = NZA 2004, 40 ff.; BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - AP TzBfG § 4 Nr. 2), der es sich ausdrücklich anschließt:

    a)
    Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (st. Rspr., vgl. z.B. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 18 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17). Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit kann sich dabei auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum der Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben (BAG 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 87, 129; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 152, 213).

    Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet (BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, AP TzBfG § 4 Nr. 2 = EzA TzBfG § 12 Nr. 1). Allerdings muss die Arbeitsleistung nicht schon von vornherein festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitige, gemäß § 106 Satz 1 GewO zu treffende Weisung auslöst (vgl. BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, aaO). Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Demgegenüber ist ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag. Daher ist eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag (BAG 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 18; 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 79; 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, aaO).

    b)
    Gemessen daran ist die Rahmenvereinbarung vom 30.05.1997 kein Arbeitsvertrag.

    aa)
    Unerheblich ist, dass nach dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung diese selbst keinen Arbeitsvertrag darstellt und kein Arbeitsverhältnis begründet. Dies allein stünde einer Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Denn durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden. Ist der Betreffende nach dem objektiven Geschäftsinhalt Arbeitnehmer, so können die davon abweichenden Bezeichnungen und Vorstellungen der Parteien daran nichts ändern. Das gilt erst recht, wenn derartige Verträge nicht ausgehandelt, sondern von der einen Partei vorformuliert werden. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen.

    bb)
    Der Kläger hat jedoch in der Rahmenvereinbarung keine Dienste zugesagt und sich nicht zur Erbringung von Diensten verpflichtet. Der Beklagten wurde auch nicht das Recht eingeräumt, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts die konkrete Leistungspflicht des Klägers herbeizuführen (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 79). Schon § 3 der Rahmenvereinbarung verweist ausdrücklich auf den noch erforderlichen Abschluss eines Arbeitsvertrages für zeitlich bestimmte Aushilfstätigkeiten. § 6 geht davon aus, dass das (jeweilige) Aushilfsarbeitsverhältnis entsprechend § 3 abgeschlossen wird. Nach § 3 Satz 1 der Rahmenvereinbarung kommt der Arbeitsvertrag erst durch Angebot und Annahme einer konkreten, zeitlich bestimmten Tätigkeit zu Stande. Der Kläger ist nach § 3 Satz 4 der Rahmenvereinbarung in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt. Damit entstand eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung noch nicht aufgrund dieser Rahmenvereinbarung, sondern es bedurfte des Abschlusses von Einzelvereinbarungen.

    cc)
    Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit des Klägers entsprach hinsichtlich der Frage der Pflicht oder Freiheit zur Übernahme einer solchen Tätigkeit diesen vertraglichen Bestimmungen.

    Der einzelne Einsatz des Klägers erfolgte nicht aufgrund einseitiger Anweisung der Beklagten. Vielmehr war es durchweg der Kläger, der an die Beklagte herantrat, um bestimmte Einsätze zu übernehmen. Er gibt selbst an, dass es sich dabei um eine freiwillige Meldung handelte und er nicht gegen seinen Willen überhaupt oder zu einer bestimmten Art von Dienst eingeteilt worden wäre. Sein Einsatz erfolgte stets nach den von ihm mitgeteilten Wünschen unter Beachtung des Dienstplanes in seiner Hauptberufstätigkeit und beruhte auf den von ihm - hinsichtlich des Umfangs und der zeitlichen Lage - der Beklagten mitgeteilten Vorgaben. Bezüglich des konkreten Arbeitseinsatzes bestand somit das Konsensprinzip (vgl. BAG 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - zu II 3 d bb der Gründe, BAGE 47, 314). Dies gilt auch insoweit, als der Kläger - jedenfalls zuletzt - bereits zu Beginn des Monats mitteile, welche Dienste er im Laufe des Monats übernehmen wolle und die Beklagte verlangte, dass die Lage bestimmter Schichten in bestimmter Weise auf den Monat verteilt sein solle. Das eine sagt nur etwas über die - jedenfalls von der Beklagten, möglicherweise auch vom Kläger - gewünschte vorausschauende Planung von Einsätzen unter Beachtung des Dienstplans des Hauptberufs aus. Dass die Beklagte bestimmte, hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage möglicherweise unbeliebten Dienste dadurch steuernd besetzen wollte, dass sie für die Frage der Übernahme von Diensten überhaupt bestimmte Vorgaben machte, sagt nichts über eine Verpflichtung zur Übernahme von Diensten selbst aus. Vielmehr hatte der Kläger auch in der Vertragspraxis stets die Möglichkeit, einen Einsatz - sollte er ausnahmsweise einmal von der Beklagten angeboten worden sein - abzulehnen oder sich gar nicht erst zu einem solchen Einsatz zu melden. Selbst wenn der Kläger dies aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen nie getan haben sollte, so führt dies nicht zu der Annahme einer rechtlichen Verpflichtung. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen begründen (vgl. am Beispiel des Franchisenehmers: BAG 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96 - zu II 5 der Gründe, BAGE 86, 178; BSG 4. November 2009 - B 12 R 3/08 - Rn. 27, BSGE 105, 46; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 152, 213; 4. November 1998 - VIII ZB 12/98 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 140, 11). Sie genügt für sich genommen aber nicht, um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen.

    In der Praxis hat der Kläger von dieser Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er für die Beklagte tätig sein will, auch Gebrauch gemacht, wie schon die Abfolge in den Jahren 2010 und 2011 zeigt. In den Monaten Januar und Februar 2010 hat der Kläger gar nicht, im Monat März 2010 nur im Umfang von 16 Stunden für die Beklagte gearbeitet. Nach dem 15.03.2010 hat der Kläger bis zur Erhebung der Klage aus privaten Gründen - Krankheit und Tod der Mutter - für mehr als ein Jahr davon abgesehen, die Übernahme bestimmter Dienste der Beklagten anzubieten. Die Beklagte hat den Kläger auch nicht zur Übernahme von Diensten aufgefordert oder behauptet, der Kläger sei hierzu verpflichtet. Damit ist in deutlicher Weise klargestellt, dass den Kläger weder aus der Rahmenvereinbarung vom 30.05.1997 noch aus der gelebten Vertragspraxis eine Verpflichtung getroffen hat, über die konkret vereinbarte Übernahme eines Prüfdienstes hinaus für die Beklagte tätig zu werden. Die Beklagte hat eine solche etwaige Verpflichtung des Klägers nicht behauptet oder in Anspruch genommen. Auch der Kläger wollte - wie der Ablauf der Geschehnisse zeigt - in seiner Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang er für die Beklagte tätig ist, frei sein und sich nicht über die konkret abgesprochenen Prüfdienste hinaus binden.

    Ein schriftlicher Abschluss der jeweiligen Einzelvereinbarung war nach der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen. Vielmehr ist in § 3 Satz 2 geregelt, dass die diesbezügliche Absprache auch mündlich oder telefonisch erfolgen kann. Für die Frage, ob der Kläger aufgrund der jeweiligen Einzelabsprache tätig geworden ist, ist es zudem ohne Belang, ob die mündliche Vereinbarung vor oder erst nach dem Einsatz schriftlich bestätigt worden ist. Der Zeitpunkt der Unterzeichnung wäre - sollte es sich bei den einzelnen Einsätzen um Arbeitsverhältnisse handeln - nur für die Frage relevant, ob die jeweilige Befristungsabrede dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG genügt.

    dd)
    Hier haben die Parteien in Form der Einzelvereinbarungen jeweils neue Verträge abgeschlossen. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Parteien, jedenfalls zuletzt, sogar Formulare mit der Überschrift "Einzelarbeitsvertrag / Arbeitszeitnachweis" benutzt habe, in denen als Grundlage auf die Rahmenvereinbarung verwiesen wurde. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und einer auf die jeweiligen Einsätze bezogenen Befristung mehrerer, einzelner Arbeitsverträge ist im Kern die Frage, ob nach dem Inhalt der Vereinbarung oder nach der gelebten Praxis über die jeweils konkret vereinbarten Einsätze für bestimmte Schichten hinaus, künftig eine rechtliche Verpflichtung des Klägers und ein korrespondierender Anspruch der Beklagten bestehen sollte, dass der Kläger für sie Arbeitsleistung erbringt. Eine solche Verpflichtung haben die Parteien weder vereinbart, noch wollten sie dies, noch haben sie ihr Vertragsverhältnis so gestaltet. Der Kläger wollte schon mit Blick auf sein Hauptarbeitsverhältnis die Freiheit in seiner Entscheidung haben, ob, wann und in welchem Umfang er Prüfdienste übernimmt. Diese Freiheit hat der Kläger auch - von der Beklagten unbeanstandet - in Anspruch genommen, wenn er aus privaten Gründen monate- oder jahrelang keine Übernahme von Prüfdiensten angeboten oder diese nur zur Hälfte des ihm sozialversicherungsfrei gemäß der Rahmenvereinbarung möglichen Höchstmaßes übernommen hat. Dass die Beklagte über die jeweiligen konkreten Vereinbarungen bestimmter Schichten für Prüfdienste hinaus keine weitergehende arbeitsvertragliche Verpflichtung hat eingehen wollen, ist evident. Sie hat solche arbeitsrechtlichen Ansprüche, wie sie sich bei einem Dauerarbeitsverhältnis ergeben würden, auch nicht gegenüber dem Kläger in Anspruch genommen. Ihm war es auch nach der praktischen Handhabung der Rahmenvereinbarung freigestellt, ob und in welchem Umfang er künftig Prüfdienste für die Beklagte übernimmt.

    ee)
    Der umfangreiche zweitinstanzliche Vortrag des Klägers besagt nichts anderes. Soweit er sich darin mit der Weisungsgebundenheit gegenüber der Beklagten und das Eingebundensein in eine betriebliche Organisation beschäftigt, hat dies nur Relevanz für die Frage, ob der jeweilige, einzelne Einsatz im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt - was vorliegend unstreitig ist - oder ob es sich insoweit nicht einmal um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein freies Dienstverhältnis handelt. Letzteres behauptet nicht einmal die Beklagte. Diese Ein- und Weisungsgebundenheit des Klägers bestand aber nur für den konkreten Einsatz, nicht aber danach und darüber hinaus. Soweit der Kläger einen konkreten Einsatz durchführte, unterlag er dem Weisungsrecht der Beklagten. Seinem eigenen Vortrag ist aber nicht zu entnehmen, dass er nach Beendigung des jeweiligen Einsatzes noch einseitigen Weisungen der Beklagten - insbesondere zur Frage, ob wann und in welchem Umfang er künftig zu arbeiten habe - unterlag.

    Insofern spielt es auch keine Rolle, ob es sich bei den Prüfdiensttätigkeiten um eigene Daueraufgaben der Beklagten handelt, oder um "Aushilfstätigkeiten". Dies mag für die Frage eine Rolle spielen, ob eine Befristung wirksam hat vereinbart werden können, besagt aber nichts über die Frage, ob die Parteien überhaupt eine Befristung vereinbart haben. Gleiches gilt für die vom Kläger sonstigen geschilderten Umstände (monatliche Bezahlung, monatliche Abrechnung, jährliche Meldung zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung, Angabe eines bestimmten Eintrittsdatums auf allen Abrechnungen, dieselbe Personalnummer über die ganze Zeit etc.). Dass die Beklagte - unabhängig von der nachfolgenden konkreten arbeitsvertraglichen Vereinbarung betreffend die Übernahme bestimmter Prüfdienste - die Vergütung monatlich abrechnet und zahlt, ist nicht nur aufgrund der praktischen Abläufe naheliegend, sondern Inhalt von § 4 Abs. 2 Satz 2 der Rahmenvereinbarung der Parteien. Auch alle anderen Umstände folgen erkennbar aus dem Bemühen einer einfachen Abwicklung der arbeitsvertraglichen Beziehungen, sagen aber nichts über das Fortbestehen von Rechten und Pflichten nach dem jeweils konkret vereinbarten Einsatz aus (vgl. auch BAG 11. November 1998 - 5 AZR 119/98 - NZA 1999, 828 ff., unter II.1.a) der Entscheidungsgründe, Rn. 28). Die Betrachtungen des Klägers zur Obliegenheit zur Arbeitslosmeldung, falls man jeweils befristete Einzelverträge annehme, sind angesichts des durchgängigen Hauptarbeitsverhältnisses des Klägers vorliegend ohne Belang. Soweit der Kläger meint, die Annahme einer Befristung führe dazu, dass er "alle drei Wochen" Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben müsse, ist ihm zu entgegen, dass es durchweg ausreichend ist mit einer Feststellungsklage zu klären, dass zwischen den Parteien - etwa wegen unwirksamer Befristung - ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Dass die Beklagte dem Kläger unabhängig von den konkreten Prüfeinsätzen bestimmte Arbeitsmaterialien überlassen hat und offenkundig auch daran interessiert war, mit dem Kläger häufiger Vereinbarungen über einen Einsatz als Fahrausweisprüfer abzuschließen, besagt nichts für den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Die Parteien haben in der Rahmenvereinbarung gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie in Zukunft beabsichtigen, häufiger Vereinbarungen über einen Einsatz des Klägers als Prüfer abzuschließen. Dass dann vom Kläger nicht nach jedem Einsatz die Arbeitsmaterialien zurückverlangt werden, ist naheliegend, besagt aber nichts über arbeitsvertragliche Pflichten, auch künftig noch für die andere Seite tätig zu werden. Nachdem die Beklagte mit der Kündigung der Rahmenvereinbarung klargestellt hat, künftig mit dem Kläger keine weiteren befristeten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über bestimmte Einsätze als Fahrausweisprüfer schließen zu wollen, hat sie konsequenterweise auch die noch überlassenen Arbeitsmaterialien zurückverlangt.

    c)
    Die Rahmenvereinbarung stellt nach ihrem objektiven Geschäftsinhalt keine unzulässige, zu einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis führende Vertragsgestaltung dar.

    aa)
    Es liegt weder eine Gesetzesumgehung noch der Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit vor.

    Rahmenverträge, die bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Einzelverträge festlegen, sind außerhalb arbeitsvertraglicher Vertragsbeziehungen grundsätzlich anerkannt. Sie sind auch bei arbeitsvertraglichen Beziehungen nicht ausgeschlossen (grundlegend BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe mwN, AP TzBfG § 4 Nr. 2 = EzA TzBfG § 12 Nr. 1). Es kann durchaus sachgerecht sein, die Bedingungen der noch abzuschließenden Einzelverträge in einer Rahmenvereinbarung niederzulegen und darauf bei Abschluss der Einzelverträge jeweils Bezug zu nehmen. Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarungen und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG zu begründen (BAG 31. Juni 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe, aaO). § 12 TzBfG verbietet den Abschluss jeweils befristeter Einzelarbeitsverträge nicht. Die Bestimmung dient dem Schutz des Arbeitnehmers im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses, indem sie zum einen die Festlegung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit vorschreibt, bzw. bei Fehlen einer Festlegung fingiert (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TzBfG), und zum anderen bestimmt, dass der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Dieser Schutz des Arbeitnehmers ist geboten, weil er sich dauerhaft zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet hat. Gerade an der dauerhaften Verpflichtung fehlt es jedoch bei einer Rahmenvereinbarung wie der vorliegenden und deren tatsächlichen Handhabung. Auch kann der Arbeitnehmer ein Interesse an einer solchen Vertragskonstruktion haben; denn er kann dadurch über seine Zeit frei verfügen und läuft nicht Gefahr, dass seine anderweitigen Dispositionen und Verpflichtungen mit der Verpflichtung zur Arbeitsleistung kollidieren (BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe, aaO).

    bb)
    Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Bestandsschutz wird nicht in unzulässiger Weise beseitigt oder beschränkt.

    Es unterliegt der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte, ob durch die Rahmenvereinbarung oder deren tatsächliche Handhabung eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung und damit ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Auch wenn dies nicht der Fall ist, unterliegen die zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvereinbarungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, soweit es sich um Arbeitsverhältnisse handelt (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 2 der Gründe, BAGE 106, 79). Nach dem TzBfG kommt es nicht darauf an, ob die Wartezeit des § 1 KSchG erfüllt ist (BAG 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 108, 269).

    3.
    Zwischen den Parteien ist auch zu einem späteren Zeitpunkt kein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen.

    a)
    Eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung wird vom Kläger nicht behauptet. Der konkludente Abschluss eines unbefristeten Vertrags ist ebenfalls nicht erfolgt. Der Kläger konnte seine Heranziehung zu den einzelnen Einsätzen nicht dahin verstehen, dass nunmehr ein unbefristetes Abrufarbeitsverhältnis begründet werden sollte. Durch die jeweils für den einzelnen Einsatz getroffene Vereinbarung und die in Bezug genommene Rahmenvereinbarung wurde wiederholt deutlich gemacht, dass gerade kein Dauerarbeitsverhältnis entstehen sollte.

    b)
    Dies wurde von den Parteien auch nicht anders gelebt. Der Kläger hat offenkundig die vertragliche Gestaltung auch - zutreffend - so verstanden, dass nach dem letzten Einsatz am 15.03.2010 keine Verpflichtung seiner Seite bestanden hat, für die Beklagte tätig zu werden. Er selbst bezeichnet das Angebot von Prüfdiensten als freiwillig. Er selbst hat aus privater Veranlassung mehr als ein Jahr lang keine Übernahme von Prüfdiensten der Beklagten mehr angeboten. Dies zeigt sein Verständnis, hierzu auch nicht verpflichtet zu sein.

    4. Die für den 15.03.2010 vereinbarte Befristung gilt gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger sie nicht nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen angegriffen hat.

    a)
    Über die Wirksamkeit vorheriger (befristeter) Vertragsvereinbarungen war vorliegend nicht zu befinden, da die Vereinbarung für den 15.03.2010 vorhergehende Vereinbarungen der Parteien abgelöst hat.

    aa)
    Der für das Befristungskontrollrecht zuständige Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle unterliege (vgl. zB BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 15, BAGE 130, 313). Er hat dies regelmäßig damit begründet, dass die Parteien durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellten, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sei. Damit werde zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 13 mwN, AP TzBfG § 314 Nr. 79 = EzA TzBfG § 14 Nr. 70; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 9, EzA TzBfG § 14 Nr. 57). Dies gelte allerdings nicht, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten hätten, die zuvor vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dann sei die Befristungskontrolle auch für den vorletzten Vertrag eröffnet (vgl. etwa BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50). Dazu reiche ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt müsse vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 121, 247). Schlössen die Parteien allerdings nach Zustellung einer Befristungskontrollklage beim Arbeitgeber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag und träfen sie keine Vereinbarungen darüber, welche Auswirkungen der neue Vertragsschluss auf den bereits anhängigen Rechtsstreit haben solle, sei davon auszugehen, dass der neue Vertrag unter Vorbehalt geschlossen sei (vgl. hierzu BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12 mwN, aaO). Vorliegend haben die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien nach dem 15.03.2010 auch keine anderweitige arbeitsvertragliche Vereinbarung mehr getroffen haben.

    b)
    Hinsichtlich der Vereinbarung für den 15.03.2010 hat der Kläger die Klagefrist nach § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 Halbs. 1 KSchG versäumt. Damit gilt die vereinbarte Befristung als rechtswirksam.

    aa)
    Die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG läuft auch dann an, wenn der Arbeitnehmerstatus während eines befristeten Rechtsverhältnisses nicht abschließend geklärt ist (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09 - Rn. 23 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 119 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 16). Sie erfasst sowohl im Kündigungsschutzrecht als auch im Befristungskontrollrecht (fast) alle Unwirksamkeitsgründe. Abweichend vom Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG, der eine schriftliche Kündigung verlangt, knüpft allerdings § 17 Satz 1 TzBfG nicht an eine schriftliche Befristungsvereinbarung an. Der Arbeitnehmer muss die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG auch dann wahren, wenn er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung mit der Begründung wehrt, die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht eingehalten. Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und Geschichte der Regelung des § 17 Satz 1 TzBfG lassen keine einschränkende Auslegung zu, die den Schriftformverstoß nicht der Klagefrist unterwirft (BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 18, EzA KSchG § 6 Nr. 3).

    Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2002 (7 AZR 622/00), wonach die Frage, ob überhaupt eine Befristung zwischen den Parteien vereinbart ist, nicht innerhalb von drei Wochen mit einer entsprechenden Feststellungsklage geltend zu machen ist. Dies ist allerdings zutreffend. Soweit der Kläger für sich in Anspruch nimmt, keinen befristeten, sondern einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen zu haben, kann dies unabhängig von der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht werden (vgl. ErfK, Müller-Glöge, 12. Auflage 2012, § 17 TzBfG Rn. 4, m.w.N.). Diese Frage wurde vom Landesarbeitsgericht vorstehend auch geprüft, allerdings abweichend von der Ansicht des Klägers beantwortet. Die Frage, ob überhaupt eine Befristung zwischen den Parteien vereinbart wurde, hat das Landesarbeitsgericht inhaltlich und nicht aufgrund der Fiktionswirkung des § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 KSchG geprüft und beantwortet.

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine entsprechende Befristung wirksam vereinbart wurde, oder ob dies zum Beispiel mangels Schriftform, Sachgrund oder Voraussetzung für sachgrundlose Befristung nicht der Fall war. Die Frage einer solchen Rechtsunwirksamkeit einer Befristung ist innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend zu machen (vgl. APS-Backhaus, 4. Auflage 2012, § 17 TzBfG Rn. 15).

    bb)
    Es handelt sich vorliegend ausschließlich um eine kalendermäßige Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 TzBfG) und weder um eine Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG) noch um eine Kombination aus kalendermäßiger Befristung und Zweckbefristung (vgl. zu deren Zulässigkeit: BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 17 mwN, NZA 2011, 1346).

    Die Zeitdauer, für die der Kläger einen Dienst übernehmen sollte, ist eindeutig kalendermäßig nach Datum und Uhrzeit einer bestimmten von vier möglichen Schichten bestimmt und endete vorliegend am 15.03.2010. Für die Annahme einer Zweckbefristung ergeben sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung keine Anhaltspunkte.

    cc)
    Die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG lief daher am 06.04.2010 (Dienstag nach Ostern, § 193 BGB) ab. Die erst am 13.04.2011 - also mehr als ein Jahr später - eingegangene Klage oder gar die noch später eingegangenen, auf eine Befristungskontrolle zielenden Klageerweiterungen wahren die Klagefrist von 3 Wochen ersichtlich nicht.

    dd)
    Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Berufung der Beklagten auf die abgelaufene Klagefrist rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig erscheinen ließen (vgl. dazu BAG 19. Februar 2009 - 2 AZR 286/07 - Rn. 46, AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 38 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 88). Weder hat die Beklagte den Kläger arglistig von der Erhebung einer Klage nach § 17 TzBfG abgehalten noch durch ihr Verhalten schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen, wonach sie sich auch ohne entsprechende Klage nicht auf die Befristungsvereinbarung berufen werde.

    III.

    Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

    Verkündet am 20.06.2012