16.12.2015 · IWW-Abrufnummer 146037
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 30.11.2015 – 14 Sa 817/15
1. Der Arbeitsvorgang auf einem Streifengang erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen im Sinne des VergGr. V c Fallgruppe 1 a BAT, nicht jedoch gründliche und umfassende Fachkenntnisse VergGr. V b Fallgruppe 1 a zum BAT.
2. Nur wenn eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" erfüllt.
3. Grundsätzlich kann weder aufgrund vertiefter (= gründlicher) Fachkenntnisse auf verbreiterte (= umfassende) Fachkenntnisse noch umgekehrt aufgrund verbreiteter (=umfassender) Fachkenntnisse auf vertiefte (= gründliche) Fachkenntnisse eine Vermutung gestützt werden. Allein aus der großen Bandbreite der auf dem Streifengang anwendbaren Regelungen ist nicht auf eine Steigerung in der Breite und Tiefe zu schließen.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2015 - 15 Ca 8/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
Der am 09.02.1967 geborene Kläger ist seit dem 01.06.2008 bei der Beklagten im Ordnungs- und Servicedienst (im Folgenden "OSD") tätig. Der Kläger ist als Streifenführer im Außendienst sowie seit dem 21.01.2009 als Ausbilder tätig.
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 02.06.2008 (Bl. 18 - 19 d. A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).
Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages ist der Kläger in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
Nach einer Organisationsverfügung vom Februar 2008 ist der OSD in vier Sachgebiete unterteilt. Ein Sachgebiet umfasst die Verwaltung, die zentrale Einsatzsteuerung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie den Jugendschutz. Ein weiteres Sachgebiet umfasst die besonderen Aufgaben der Gewerbeüberwachung und des PsychKG sowie im Bedarfsfall die Übernahme allgemeiner Aufgaben nach der Düsseldorfer Straßenordnung. Die anderen zwei Sachgebiete umfassen den Außendienst OSD Nord und den Außendienst OSD Süd mit jeweils fünf Dienstgruppen.
Während der Streifendiensttätigkeit des Klägers fallen unter anderem folgende Tätigkeiten an: Überprüfung bei Emmissionsbelästigungen (Lärm-, Geruchs-, Lichtbelästigung), Jugendschutzkontrollen, Überprüfung von Schulpflichtverletzungen, Schulzuführungen (ohne Widerstand), Gewerbekontrollen, Gaststättenkontrollen, Sondernutzungskontrollen, Maßnahmen nach der Düsseldorfer Straßenordnung, Überprüfungen nach dem Landeshundegesetz NRW und dem Tierschutzgesetz, nach dem Nichtraucherschutzgesetz, der StVO, der StVZO, dem PsychKG (ohne Widerstand). Ferner erledigt der Kläger Vorführungen (ohne Widerstand), Maßnahmen nach dem OWiG allgemein, RTW-Anforderungen für hilflose Personen, es sind Umweltdelikte aufzunehmen, die Stadtsauberkeit (Ortshygiene) ist zu überwachen, Taxenkontrollen sind durchzuführen, weiterhin Personenüberprüfungen an Brennpunkten sowie allgemeine Platzverweise (ohne Widerstand). Der Kläger wird zudem als Durchsuchungszeuge herangezogen, zum Beispiel von dem Zollamt, von der Steuerfahndung, der Landespolizei und der Bundespolizei, zudem leistet der OSD Amtshilfe für andere Behörden, zum Beispiel im Rahmen der Lebensmittelüberwachung, für das Jugendamt, den Bezirkssozialdienst, das Zollamt und die Polizei.
Mit Beginn der Streifendiensttätigkeit erhielt der Kläger ein 305-seitiges Handbuch für die Praxis ("Mit dem OSD auf Streife"). Dieses enthält die für die Tätigkeit maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Satzungen. Auf die Inhaltsübersicht des Handbuchs (Bl. 32 - 45) und die Ergänzung der Rechtsgrundlagen (Auflage 01/2010) des OSD wird verwiesen (Bl. 46 - 48 d. A.).
Nach einer von der Beklagten herausgegebenen Broschüre "10 Jahre Ordnungs- und Servicedienst, das Sicherheits-Plus für Düsseldorf" (Anlage K3, Bl. 28 - 31 d. A.) dürfen die Mitarbeiter des OSD:
- Bußgeldverfahren einleiten und Verwarnungsgelder erheben
- Personen anhalten und ihre Personalien feststellen
- Personen, Sachen und Wohnungen durchsuchen
- Sachen sicherstellen
- Platzverweise erteilen
- Personen zum Selbstschutz oder zum Schutz anderer in Gewahrsam nehmen
- unmittelbaren Zwang ausüben.
Die Beklagte hat ein Anforderungsprofil für die Mitarbeiter des OSD erstellt. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Abschrift des Anforderungsprofils Stand 11/2013 (Anlage K6, Bl. 61 - 63 d. A.). Weiterhin hat die Beklagte eine "Stellenbeschreibung der Ermittlungs- und Vollzugsbediensteten im Streifendienst, Ordnungs- und Servicedienstes (OSD)" erstellt. Laut dieser Beschreibung beträgt der Anteil für die allgemeine Gefahrenabwehr 40 %, für Repressivmaßnahmen 50 % und für den Service 10 % der gesamten Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf Bl. 80 - 83 d. A.
Die Beklagte hat eine Anzahl von Arbeitnehmern, die vor dem 01.10.2005 in die Dienste der Beklagten eingetreten sind, in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert.
Mit Schreiben vom 15.11.2013 (Bl. 20 d. A.) sowie vom 11.12.2013 (Bl. 22 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Umgruppierung in die Entgeltgruppe 9.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD sei fehlerhaft. Er sei in die Entgeltgruppe 9 des TVöD einzugruppieren.
Der Kläger verweist auf eine von ihm erstellte Stellenbeschreibung (Bl. 133 - 135 d. A.), nach welcher die einzelnen Tätigkeiten in folgendem Umfang anfallen: 80 % der Tätigkeit entfallen auf Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und repressive Maßnahmen, 13 % der Tätigkeit entfallen auf die Dokumentation der im Außendienst getroffenen Feststellungen in aussagekräftiger, gerichtsfester Form und 7 % der Tätigkeit entfallen auf die Vorbereitung gerichtlicher Verfahren, auf das Erscheinen vor Gericht als Zeuge gemäß richterlicher Anordnung, auf die Fertigung von Stellungnahmen zu Dienstaufsichtsbeschwerden/Widersprüchen, auf die Fertigung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen und auf das Studium der geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung.
Der Kläger ist der Ansicht, der OSD sei die "Speerspitze der Verwaltung" und vertrete die Stadtverwaltung nach 16:00 Uhr an Wochenenden sowie im Falle der Unerreichbarkeit anderer zuständiger Stellen. Durchgängig müssten die Mitarbeiter des OSD bei der Ausführung von Streifentätigkeiten eigenständig Entscheidungen von erheblicher Tragweite treffen. Die besonderen Anforderungen seiner Tätigkeiten hat der Kläger in neun jeweils neutralisierten, schematischen Fallbeispielen (Standardmaßnahmen) beschrieben. In den Fallbeispielen hat er den jeweiligen Verstoß, den Maßnahmenverlauf (präventive und repressive Maßnahmenführung) unter Nennung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen geschildert. Wegen der Einzelheiten der Fallliste wird verwiesen auf Bl. 137 bis 156 der Gerichtsakte. Der Kläger stellt zu dieser Liste klar, dass sämtliche Sachverhaltskonstellationen "echten Sachverhalten" entnommen und neutralisiert worden seien. Die Schilderung der unterschiedlichen Sachverhalte verdeutliche, dass aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Ermächtigungsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) nicht allein "gründliche und vielseitige", sondern "gründliche und umfangreiche" Fachkenntnisse gefordert würden. Aus den Fallbeispielen ergebe sich auch, dass die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem Erfassen des Sachverhalts beendet, sondern auch das Ergreifen von Maßnahmen notwendig sei. Da sich gerade im öffentlich-rechtlichen Sektor permanent Veränderungen ergäben, sei es zwingend nötig, sich kontinuierlich mit der Gesetzgebung zu befassen. Konkretisierung in Form von Verwaltungsvorschriften und Verordnungen könnten dabei ebenfalls nicht ausgenommen werden.
Ferner fordere die Außendiensttätigkeit des Klägers in rechtlich erheblichem Umfang auch selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages. Der Kläger müsse auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften zunächst gedanklich erfassen, ob überhaupt ein Verstoß gegen eine Vorschrift vorliege. Er müsse also den Sachverhalt unter die Norm subsumieren und sodann gedanklich erarbeiten, ob ein Einschreiten und ein Eingriff seitens der Behörde durch ihn erforderlich ist und in welcher Art und Weise dieser zu vollziehen ist. Er könne bei der anstehenden Entscheidung nicht zunächst den Innendienst kontaktieren, um zu erfragen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Dies werde von der Beklagten auch nicht gefordert.
Aus einem Gutachten einer Unternehmensberatung vom 08.07.1991 (Kienbaum) könne der Schluss gezogen werden, dass die Persönlichkeitsstruktur von Mitarbeitern im OSD der Persönlichkeitsstruktur von Managern entspreche. Die Mitarbeiter müssten daher dem gehobenen Dienst und damit der Entgeltgruppe 9 zugeordnet werden.
Ferner beruft sich der Kläger darauf, dass mehrere seiner Kollegen in vollständig vergleichbaren Aufgabenbereichen und Tätigkeitsfeldern im OSD in die Entgeltgruppe 9 des TVöD eingruppiert worden seien. Auch in dezernatsinternen Stellenausschreibungen sei bereits im Jahr 2005 von einer Bewertung nach Vergütungsgruppe Vc/Vb Fallgruppe 1c BAT bzw. Besoldungsgruppe A9 BBesG die Rede gewesen (vgl. Bl. 171 d. A.).
Der Kläger hat - soweit für die Berufungsinstanz noch relevant - beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb seien nicht erfüllt. Der Arbeitsvorgang des Streifendienstes umfasse Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr und repressiven Maßnahmen. Hierbei sei häufig die Feststellung der vorliegenden Situation ausreichend. Die Aufgabe erschöpfte sich in einem rein tatsächlichen Handeln. Hierzu sei die Kenntnis von Gesetzen, Satzungen und Verordnungen erforderlich. Eine darüber hinausgehende Analyse und Interpretation, sowie das Denken in Rechtszusammenhängen sei für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers indes nicht notwendig. Es seien einfache Subsumtionen vorzunehmen, für die "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" ausreichten. Auch müsse der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit die Fachkenntnisse nicht voll beherrschen, da weitere Folgeentscheidungen im Innendienst getroffen würden und der Kläger nur feststellende Befugnisse habe. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass und warum eine Steigerung der Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tatbestandsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" vorliegen solle.
Ferner bestreitet die Beklagte, dass der Kläger selbstständige Leistungen in einem Umfang wahrnehme, der eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c bzw. Vb Fallgruppe 1a BAT rechtfertige. Dies wäre nur dann der Fall, wenn 50 % der Tätigkeit auf "selbstständige Leistungen" entfielen.
Die vom Kläger geschilderten Fallbeispiele zeigten deutlich, dass es sich um immer wiederkehrende Standardmaßnahmen handele. Die Tätigkeit des Klägers erfordere kein Fachwissen, das sich in der Tiefe und Breite deutlich von den vielseitigen Fachkenntnissen unterscheide. Im Zuge der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten sei der Kl äger in der Regel an bestehende Bußgeldkataloge gebunden. Im Bereich der verbots- oder erlaubniswidrigen Sondernutzung von Straßenraum durch Dritte habe ausschließlich der Innendienst Entscheidungsbefugnis. Ferner bestehe keine Befugnis des Klägers zur Erforschung von Straftaten. Dem Kläger stehe bei Feststellung einer Straftat ausschließlich das "Jedermannsrecht" gemäß § 127 Abs. 1 StPO zu. Die Beschlagnahme von Sachen im Verlauf eines Ordnungswidrigkeitsverfahren richte sich, soweit keine Sicherstellung nach dem PolG NW in Verbindung mit dem OBG NW erfolge, nach den Bestimmungen des OWiG in Verbindung mit der StPO ("Zufallsfund" gemäß § 108 StPO). Die weitere Behandlung von Zufallsfunden etc. obliege der Strafverfolgungsbehörde. Soweit der Kläger zur Frage des Kindeswohls vortrage, sei zu beachten, dass es den Dienstkräften der Ordnungsbehörde nicht obliege, eine Kindeswohlgefährdung zu beurteilen oder diese zu begründen. Bei hinreichend begründeten Verdachtsfällen außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes bestehe die Möglichkeit, ein Kind in die Obhut der vom Jugendamt beauftragten Stellen zu geben.
Für die Überwachung und Einhaltung des Waffengesetzes sei ausschließlich die Polizei zuständig. Dies gelte sowohl für Ordnungswidrigkeiten als auch für Straftaten nach dem Waffengesetz. Die Ordnungsbehörden könnten zwar zur unmittelbaren Gefahrenabwehr tätig werden, wenn die zuständige Stelle nicht schnell genug vor Ort sein könne, hier erfolge dann insoweit durchaus ein Erstzugriff auf der Grundlage des Waffengesetzes. Für die Ausübung dieser Tätigkeit benötigten die Einsatzkräfte allerdings nur Grundkenntnisse über erlaubte und verbotene Waffen. Selbst wenn die Polizeikräfte aus Gründen anderweitiger Einsatzbindung nicht hinzugezogen werden können, wäre bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz eine einfache Sicherstellung der mutmaßlichen Waffe und die Weiterleitung an die Polizei zulässig und ausreichend.
Für die dem OSD obliegende Überwachung der Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz NW seien gründliche Fachkenntnisse der überschaubaren Regeln erforderlich. Die Entscheidung über die Ahndung von Verstößen nach dem Landeshundegesetz NW obliege dem Innendienst, ebenso die Einstufung "gefährlicher Hunde", die Prüfung der Zuverlässigkeit des Halters und die Erteilung oder Versagung der Hundehaltererlaubnis.
Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs benötige der Kläger die Fachkenntnisse, die von den mit der Entgeltgruppe 5 bewerteten Beschäftigten der Verkehrsüberwachung gefordert würden. In Bezug auf Rotlichtverstöße existiere eine klare Anordnungslage des Dienstherrn. Im Hinblick auf Taxenkontrollen unterstütze der Kläger die zuständige Verkehrsgewerbestelle bei der Tatsachenfeststellung.
Bei der Überwachung der Prostitution obliege den Dienstkräften des OSD lediglich die Tatsachenfeststellung von Handlungen, ohne diese im Ergebnis bewerten zu müssen. Der Kläger entscheide nicht über länger wirkende Sanktionen. Gewerberechtliche Verstöße im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gehörten nicht in die Aufgabenstellung des OSD-Außendienstes.
Bei den Verstößen gegen das Immissionsschutzgesetz bestünden für die Dienstkräfte des OSD außer der Feststellung des Lärms kaum Spielräume, um eigene, besonders zu bewertende Kenntnisse anzubringen.
Im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung erstreckte sich die Tätigkeit des Klägers auf einfache unterstützende Tätigkeiten, da hierfür eine Schwerpunktgruppe zuständig sei.
Soweit der Kläger vortrage, dass bestimmte Mitarbeiter im OSD mit vollständig vergleichbaren Aufgabenbereichen und Tätigkeitsfeldern in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert seien, treffe dies nicht zu. Die vom Kläger genannten Arbeitnehmer hätten entweder eine Führungsposition (Dienstgruppenleiter), seien in einer speziellen Einsatzgruppe (z. B. Gewerbe, Schwarzarbeit, PsychKG) tätig oder seien im Rahmen der Überleitung in Entgeltgruppe 9 eingruppiert worden.
Mit Urteil vom 16.03.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zustehe. Maßgebend für die Eingruppierung sei der Arbeitsvorgang "Streifengang". Die gesamte Tätigkeit des Klägers auf seinen Streifengängen diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen und, damit einhergehend, der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr.
Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Dies ergebe eine pauschale Überprüfung des Tatbestandsmerkmals der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b BAT, auf der die Vergütungsgruppe Vc aufbaue, und welches die Parteien als erfüllt erachteten. Es könne auch dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers tatsächlich selbstständige Leistungen erfordere. Denn jedenfalls habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass seine Tätigkeit auch gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordere. Soweit der Kläger auf die Menge der von ihm anzuwendenden Vorschriften hinweise, belege dies nur die Vielseitigkeit der geforderten Fachkenntnisse. Eine qualitative und quantitative Steigerung sei allerdings nicht erkennbar. Um im Bereich der Gesetzesanwendung durch die öffentliche Verwaltung von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen sprechen zu können, sei es erforderlich, dass neben den genauen Kenntnissen der Rechtsvorschriften auch rechtliche Zusammenhänge erkannt und die Rechtsprechung analysiert sowie verarbeitet werde. Ein Fachwissen, das sich auf Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränke, reiche für stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge nicht aus.
Soweit der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit zunächst einen Gesetzesverstoß feststellen müsse, seien hierfür keine umfassenden Fachkenntnisse erforderlich. Der Gesetzesverstoß ergebe sich aus aufgestellten Verkehrszeichen, aus der Örtlichkeit selbst in Verbindung mit den Regelungen der Düsseldorfer Straßenordnung oder aus der Subsumtion überschaubarer Sachverhalte. Ferner müsse der Kläger wissen, welche weiteren Maßnahmen zu treffen seien. Sofern der Kläger sodann Erstmaßnahmen treffe, könne er sich der Vollzugshilfe der Polizei bedienen. Um im Einzelfall angemessen handeln zu können, ohne in Grundrechte der Betroffenen rechtswidrig einzugreifen, sei ohne Zweifel auch die Kenntnis einer Vielzahl von Rechtsvorschriften erforderlich. Hierzu seien jedoch gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ausreichend. Soweit der Kläger auf Regelungen des Waffengesetzes verweise, gelte ebenfalls, dass er lediglich Erstmaßnahmen ergreife. Im Rahmen der Sicherstellung einer Waffe genüge die Bewertung, dass von dieser eine Gefahr ausgehe. Auch in Bezug auf Tierangelegenheiten habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, warum gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderlich seien, wenn es zunächst um die Feststellung der Situation und um die Abwendung der unmittelbaren Gefahr gehe. Dies gelte auch für die Ausführungen des Klägers zu Angelegenheiten des Straßenverkehrs, der Taxenkontrolle, der Prostitution, Betäubungsmittelangelegenheiten und zu der Feststellung unzul ässigen Lärms etc. Auch habe sich der Kläger nicht substantiiert mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt, der Kläger habe stets die Möglichkeit der Nachfrage beim Innendienst bzw. die endgültigen Maßnahmen lägen in der Verantwortlichkeit des Innendienstes oder anderer Behörden, wie beispielsweise des Jugendamtes. Schließlich habe der Kläger nicht substantiiert angegeben, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer des OSD von der Polizei übernommen hätten, welche gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten. Auch die Tätigkeit des Klägers als Ausbilder rechtfertige nicht die Annahme, dass nicht gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern gründliche und umfassende Fachkenntnisse für seine Tätigkeit erforderlich sind.
Der Kläger hat gegen das ihm am 02.04.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 22.04.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.07.2015 mit Schriftsatz vom 01.07.2015, der am 01.07.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.
Der Kläger beruft sich darauf, dass mehrere seiner Kollegen mit vollständig vergleichbaren Aufgabenbereichen und Tätigkeitsfeldern von der Beklagten bereits in die Entgeltgruppe 9 des TVöD eingruppiert worden seien.
Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 14.08.2014 eine zutreffende Stellenbeschreibung vorgelegt, die auch von der Beklagten zuletzt als zutreffend erachtet worden sei.
Der Kläger müsse nicht nur die Kenntnis einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen bei der Ausübung der Streifendiensttätigkeit besitzen, sondern diese auch zur Anwendung bringen. Dies zudem weit über die Feststellung von Verstößen hinaus. Außerdem sei er auch alleinverantwortlich für die weiter vorzunehmenden Bewertungen und die Folgemaßnahmen.
Das Erfordernis von umfassenden Fachkenntnissen sei nicht daran zu messen, welche Fachkenntnisse die einzelne Aufgabe verlange, sondern an den Anforderungen, die an den Angestellten in der zu bewertenden Tätigkeit insgesamt gestellt werden. Je nach Fallgestaltung könne auch bloßes Erfahrungswissen allein gründliche und umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinne darstellen.
Der Kläger verweist auf eine aktuelle Liste von weiterführenden Maßnahmen (Bl. 432 - 438 d. A.) aus seinem Tätigkeitsbereich. Diese Auflistung sei nicht fiktiv und abstrakt, sondern die Tätigkeiten würden auf dem Streifengang regelmäßig abgeleistet. Der Kläger müsse in Kenntnis der Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften Maßnahmen einleiten und fortsetzen. Es gebe keine Sachbearbeiter, die ihm diese Aufgaben abnehmen würden.
Es sei unrichtig, dass die Fallbeispiele bei vollständiger Wahrnehmung des Sachverhalts eine gewisse Standardisierung der Tätigkeit belegten. Der Kläger müsse bei seiner Aufgabenerledigung eigene Gedanken, Einschätzungen und rechtliche Bewertungen einbringen. Bei regelmäßig neu auftretenden Sachverhalten müsse er diese in Kenntnis von Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften bewerten. Keineswegs stehe dem Kläger zur Bewertung der Maßnahme regelmäßig der Innendienst oder ein Bußgeldkatalog zur Verfügung.
Bei der Sicherstellung einer Waffe müsse der Kläger zunächst in einer Stresssituation erkennen, ob es sich überhaupt um eine erlaubte oder verbotene Waffe handele. Zu beachten sei dabei, dass es eine große Anzahl unterschiedlicher Waffen gebe.
Der Kläger befinde sich häufig mit einem Polizisten auf einer so genannten "Doppelstreife" und handele in identischer Situation mit den Polizisten mit einer einheitlichen Ermächtigungsgrundlage.
Für den Kläger bestehe nicht immer die Möglichkeit, den Innendienst oder andere Behörden, wie beispielsweise das Jugendamt, beizuziehen. Der Kläger müsse als Streifengänger die Folgemaßnahmen in eigener Verantwortlichkeit festsetzen. In den in der Liste aufgeführten Bereichen Gewerbe, Gewerbe-Schwarzarbeit, Jugendschutz, Kindswohl, Ausländerrecht, Lärm in Verbindung mit Straftaten, Tierschutz mit Sicherstellung, Tierschutz/Verstoß gegen Waffengesetz/Sicherstellung, besonderer Tierschutz Hunde, Prostitution mit Ingewahrsamnahme, Eingriff in den fließenden Straßenverkehr, Durchsetzung von Platzverweisen, allgemeine Gefahrenabwehr, Hilfeleistung für hilflose Personen etc. würde regelmäßig nicht nur der tatsächliche Verstoß festgestellt, sondern es würde auch die abschließende Folgemaßnahme abgefordert. Bereits aus zeitlichen Gründen könne der Innendienst oder ein anderweitig zuständiger Sachbearbeiter einer Fachbehörde nicht eingeschaltet werden. Zum anderen würden die Maßnahmen seitens des Klägers auch für die Polizei durchgeführt, die regelmäßig keine Einsatzkapazitäten zur Verfügung stelle.
Zwischenzeitlich seien ungefähr 40 Kollegen, die auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz eingesetzt sind, durch die Beklagte in die Entgeltgruppe 9 des TVöD ein- bzw. umgruppiert worden. Es obliege der Beklagten, hinreichend substantiiert darzulegen, auf welchen sachlichen Gründen die Ungleichbehandlung beruhe. Ein taugliches Unterscheidungsmerkmal liege nicht vor. Die Tarifparteien hätten bei der Vereinbarung der Übergangsvorschriften von dem BAT auf den TVöD nicht erkannt oder willentlich vereinbart, dass auf ein und demselben Arbeitsplatz innerhalb der Verwaltung Arbeitnehmer in unterschiedlichen Entgeltgruppen tätig seien. Die unterschiedliche Eingruppierung führe zu einem erheblichen Unruhepotenzial.
Das Gutachten der Kienbaum Unternehmensberatung GmbH zur Funktion und Bewertung der Schutzpolizei sei indiziell. Auf der Grundlage des Gutachtens habe das Land NRW den mittleren Dienst für die Schutzpolizei abgeschafft und bei Neueinstellungen unmittelbar die Einstellung in den gehobenen Dienst vorgenommen. Dies bedeute, dass die auf dem Streifengang eingesetzten Polizisten sukzessiv von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9 oder höher überführt wurden. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse im gleichen Umfang dem Streifenpolizisten abgesprochen werden müssten, soweit dies für die OSD-Mitarbeiter im Streifendienst gelte.
Bei den Tätigkeiten des Klägers handele es sich nicht nur um Erstmaßnahmen der Gefahrenabwehr. Die Ordnungsbehörde sei vielmehr sehr stark auch im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung tätig. Es würden bei Vorgängen mit Straftatbezug Zeugen belehrt und vernommen, vermeintliche Täter observiert, Beweise gesichert und asserviert und gerichtsverwertbare Berichte erstellt. Die entsprechenden Spezialgesetze und Verordnungen würden herangezogen, die Rechtsprechung beachtet und präzise subsumiert. Richterliche Anordnungen würden ebenfalls durch die Arbeitnehmer des OSD durchgesetzt (z. B. Einweisungen oder Schulzuführungen).
Bei der täglichen Arbeit im Außendienst auf dem Streifengang handele es sich nicht um das einfache Abarbeiten von Standardmaßnahmen. Es würden zwingend Spezialgesetze herangezogen, um die ordnungsbehördlichen Maßnahmen zu vollziehen.
Der Kläger müsse subsumieren, ob der Anwendungsbereich einer Standardmaßnahme eröffnet ist oder ob auf die Generalklausel oder Spezialgesetze zurückgegriffen werden könne. Der Kläger übe zahlreiche repressive Handlungen gegenüber dem Bürger aus.
Jede hoheitliche Maßnahme, welche die Ordnungsbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ausspreche und durchsetze, habe eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Gerade in diesem hoch repressiven Bereich gelte es, Rechtsgrundlagen abzuwägen und entsprechend zu subsumieren. Im Anschluss an die Durchsetzung habe der Betroffene einen rechtlichen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Ordnungsverfügung. Diese werde durch den Kläger innerdienstlich erstellt, dürfe jedoch inhaltlich nicht von den Gründen der Maßnahme vor Ort abweichen. Daher habe die Ordnungsbehörde vor Ort bereits ihre Entscheidungsfindung rechtlich zu bewerten. Bei einer fehlerhaften Entscheidungsfindung sei die Behörde - die öffentlich-rechtliche Körperschaft - schadensersatzpflichtig. Des weiteren habe die Ordnungsbehörde vor Ort die Verhältnismäßigkeit und das Auswahlermessen der Mittel abzuwägen. So müsse der Kläger bei der Vollstreckung einer Ordnungsverfügung abwägen, inwieweit er Zwangsmittel einsetze.
Die Beklagte habe noch im Oktober 2011 in einer internen Stellenausschreibung für das Ordnungsamt eine Tätigkeit, vergütet nach der Vergütungsgruppe Vc/Vb F1c BAT / voraussichtlich EG 8 bzw. Besoldungsgruppe A9, angeboten.
Für den Kläger sei es zudem zwingend erforderlich sich kontinuierlich mit der Gesetzgebung zu befassen. Konkretisierungen in Form von Verwaltungsvorschriften und Verordnungen seien zudem zu beachten, da diese wichtige Regelungen zu Verfahrensabläufen enthielten.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung des Klägers sei bereits als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht ordnungsgemäß begründet sei. Der Kläger beschränke sich im Wesentlichen darauf, seinen Sachvortrag aus der ersten Instanz und seine Rechtsansicht zu wiederholen.
Jedenfalls sei die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Es fehle nicht nur an einer substantiierten Darlegung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 des TVöD durch den Kläger. Auch erfordere die Tätigkeit des Klägers objektiv keine gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 9 des TVöD bzw. der Vergütungsgruppe Vb 1a der Anlage 1a zum BAT-VKA.
Der Kläger müsse einige Gesetze und Verwaltungsvorschriften kennen. Im Verhältnis zu der Fülle an bundes-, landes- und kommunalrechtlichen Vorschriften sei allerdings nur die Kenntnis eines Bruchteils dieser Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich. Die Vorschriften seien ganz überwiegend auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.
Auch in qualitativer Hinsicht sei keine Steigerung der Fachkenntnisse gegenüber den niedrigeren Entgeltgruppen gegeben. Die vom Kläger vorgetragenen Tätigkeiten erforderten Fachkenntnisse, die sich auf Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränkten.
Der Kläger ergreife in Aus übung seiner Tätigkeit regelmäßig nur Erstmaßnahmen, nicht hingegen weiterführende Maßnahmen. Diese Erstmaßnahmen liefen hinsichtlich des rechtlich zu analysierenden Sachverhalts nach einem einfachen, gesetzlich definierten Grundverfahren ab. So sei die Gefahr festzustellen und die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Gefahrenabwehrmaßnahme aus dem Katalog des § 24 OBG NRW in Verbindung mit dem PolG NRW zu vollziehen. Hierbei handele es sich regelmäßig um rein tatsächliches Handeln. Dies erfordere keine komplexe Subsumtion oder eine rechtliche Würdigung, welche gründliche und umfassende Kenntnisse erfordern würden.
Die Tätigkeit des Klägers sei mit der Tätigkeit von Polizeibeamten nicht vergleichbar. Ausbildung, Fachkenntnisse und Aufgabenbereiche von OSD-Mitarbeitern würden sich erheblich von denen der Polizeibeamten unterscheiden. Die Polizei sei im Gegensatz zu dem OSD auch Strafverfolgungsbehörde. Insbesondere die Einstellungsvoraussetzungen und die Ausbildungsinhalte von OSD-Mitarbeitern unterschieden sich hinsichtlich den Anforderungen, dem Umfang, der Vielfalt und der fachlichen Tiefe deutlich von den Ausbildungsinhalten für Polizeibeamte.
Das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 9 des TVöD bzw. der Vergütungsgruppe Vb gemäß Anlage 1a zum BAT setze regelmäßig einen Fachhochschul- oder Bachelorabschluss voraus. Eine wesentliche und vor allem greifbare Voraussetzung für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe nach dem TVöD sei die schulische und berufliche Ausbildung, welche die jeweilige Tätigkeit voraussetze.
Die von dem Kläger vorgelegte Liste weiterführender Maßnahmen enthalte durchweg Standard- und Erstmaßnahmen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich die in den Einsatzberichten geschilderten Abläufe und Maßnahmen tatsächlich so zugetragen hätten, wie in der "Listung weiterführender Maßnahmen" beschrieben.
Auch habe die Beklagte den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Die vom Kläger benannten Arbeitnehmer seien infolge eines Bewährungsaufstiegs in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren. Es handele sich um Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 30.09.2005 hinaus bestanden hätte und welche aktuell noch im OSD-Außendienst tätig seien und welche die Bewährungszeit erfolgreich absolviert hätten. Die vom Kläger benannte Arbeitnehmerin X. sei nicht in die Entgeltgruppe 9 des TVöD, sondern in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
Die Beklagte habe das geltende Tarifrecht fehlerfrei angewendet. Die Bildung zweier Gruppen innerhalb des OSD durch die Beklagte sei die notwendige Folge der Tarifautomatik bei der Eingruppierung im Sinne des § 12 Abs. 1 TVöD in Verbindung mit § 22 Abs. 2 BAT.
Mit der Überleitung auf den TVöD seien gemäß § 17 Abs. 5 TV-VKA Bewährungs-, Tätigkeits- und Fallgruppenaufstiege abgeschafft, durch welche auch - nach früherer Rechtslage - die Erfahrung der Arbeitnehmer bei der Eingruppierung Berücksichtigung gefunden habe. Die Erfahrung des Arbeitnehmers werde grundsätzlich bereits durch die einzelnen Vergütungsstufen innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe berücksichtigt.
Die Mitarbeiter des OSD-Außendienstes seien mit Polizeibeamten nicht vergleichbar. Soweit in der Broschüre "10 Jahre Ordnungs- und Servicedienst" von nahezu gleichen Rechten die Rede sei, beziehe sich dies auf die dort aufgeführten polizeilichen und ordnungsbehördlichen Standardmaßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die Polizei habe deutlich weitergehende gesetzliche Aufgaben und Befugnisse. Hierzu zählten insbesondere die Verhütung, die vorbeugende Bekämpfung und die Verfolgung von Straftaten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
B. Die Berufung ist nicht begründet.
I. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, welche die Berufungskammer sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - zu eigen macht, abgewiesen. Der Kläger hat auch in der Berufung nicht dargelegt, dass seine Tätigkeit als Streifenführer im Außendienst sowie als Ausbilder nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sondern gründliche, umfassende Fachkenntnisse.
II. Der Feststellungsantrag zu 1) ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 374/10, [...]; BAG, Urteil vom 17.11.2010 - 4 AZR 188/09, [...]; BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 4 AZR 166/08, [...]).
III. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.06.2008 der TVöD in der jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des TVÜ-VKA gelten die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung fort.
Gemäß § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung eines Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe in den Anlagen 1a und 1b. Der Angestellte erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen an ein Tätigkeitsmerkmal oder an mehrere Tätigkeitsmerkmale erfüllen.
Für Eingruppierungen nach dem 01.10.2005 gilt Folgendes: Gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA werden den Entgeltgruppen des TVöD die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a) zugeordnet. Der Entgeltgruppe 8 wird die Vergütungsgruppe Vc mit Aufstieg nach Vb sowie Vc ohne Aufstieg nach Vb zugeordnet. Der Entgeltgruppe 9 wird die Vergütungsgruppe Vb mit Aufstieg nach IVb sowie Vb ohne Aufstieg nach IVb zugeordnet (Anlage 3 TVÜ-VKA).
IV.Für den Vergütungsanspruch des Klägers kommt es auf folgende Eingruppierungsmerkmale an:
V. Die Tätigkeit des Klägers auf den Streifengängen, welche - dies ist unstreitig zwischen den Parteien - mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers umfasst, dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorschriften und, damit einhergehend, der Ahndung von Verstößen gegen Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Der Streifengang, so wie er von den Parteien übereinstimmend geschildert worden ist, erlaubt keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten (vgl. auch BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 266/10, [...]; BAG, Urteil vom 07.07.2004 - 4 AZR 507/03, [...] ; BAG, Urteil vom 16.10.1985 - 4 AZR 149/84, [...]; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2013 - 10 Sa 1338/13, [...]). Da sich erst während des Streifengangs herausstellt, ob, und gegebenenfalls für welche Sachverhalte Entscheidungsalternativen bestehen, ist es nicht möglich, zu Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Es ist für die Eingruppierung hier jedoch erforderlich, dass bereits zu Beginn der Tätigkeit deren tarifliche Wertigkeit feststeht (BAG, Urteil vom 07.07.2004 - 4 AZR 507/03; BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 461/93; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2013 aaO).
VI. Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist daher zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen, hier der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a und VI b Fallgruppe 1a sowie VII Fallgruppe 1 b BAT, erfüllt (BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96, Rn. 78, [...]).
1. Dabei ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG, Urteil vom 06.06.1984 - 4 AZR 203/83, [...]). Eine summarische Prüfung muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche tatsächlichen Umstände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden sind. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V Fallgruppe 1c erfüllt hat. Die Beklagte hat den Kläger in die Entgeltgruppe 8 des TVöD, die der Vergütungsgruppe Vc des BAT entspricht, eingruppiert.
a) Jedenfalls bei Zugrundelegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger zur Erledigung seiner Aufgabe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigt.
"Gründliche Fachkenntnisse" liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des Aufgabenkreises verfügen muss (so die Klammerdefinition zu Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß, also nicht nur oberflächlicher Art, erforderlich sind (vgl. etwa BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96, m. w. N., [...]; BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93, m. w. N., [...]). Gründliche Fachkenntnisse sind solche, die üblicherweise durch eine abgeschlossene tätigkeitsbezogene Berufsausbildung erworben werden (BAG, Urteil vom 11.11.1998 - 4 ABR 58/97, Rz. 38 ff., [...],).
Die für die Tätigkeit des Klägers erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechts der Gefahrenabwehr erfüllen diese Anforderungen. Es handelt sich um Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen nicht nur oberflächlicher Art.
b) Der Kläger benötigt zudem "vielseitige" Fachkenntnisse.
aa) Nach dem Klammerzusatz zu Vorgruppe VII Fallgruppe 1a ist es nicht erforderlich, dass sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse auf das Gesamtgebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei dem der Angestellte beschäftigt ist, beziehen. Erforderlich ist aber, dass der Aufgabenkreis des Angestellten so gestaltet ist, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 28.091994 - 4 AZR 542/93, m. w. N., [...]). Die Vielseitigkeit kann sich dabei insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Ausreichend ist es, wenn die gründlichen Fachkenntnisse eines Behördenangestellten auf dem abgegrenzten Teilgebiet, in dem der Angestellte beschäftigt ist, benötigt werden. Allseitige Fachkenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Verwaltung, bei der er arbeitet, sind nicht erforderlich. Ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung genügt allerdings nicht (vgl. BAG, Urteil vom 17.11.1955 - 2 AZR 367/54, [...]).
bb) Bei Zugrundelegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs kann von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen werden. Unstreitig wendet der Kläger eine Vielzahl ordnungsbehördlicher Vorschriften und Bestimmungen an. Hier kann verwiesen werden auf die ihm bei Dienstantritt übergebene Broschüre "Mit dem OSD auf Streife", in der 55 Gesetze und Verordnungen genannt sind. Angesichts dieser Anzahl der Regelungen ist ohne weiteres von dem Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse auszugehen. Ferner wendet der Kläger im Streifendienst insbesondere bei der Einschätzung der Gefährdungslage und der Erforderlichkeit ordnungsbehördlichen Einschreitens in erheblichem Umfang Erfahrungswissen an. Auch das Bundesarbeitsgericht hat gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe Vb im Hinblick auf die Eingruppierung der Außendienstmitarbeiter im bezirklichen Ordnungsdienst Hamburg angenommen und hierbei darauf abgestellt, dass in dem zu entscheidenden Fall 19 Gesetze und Verordnungen die gesetzliche Grundlage der Tätigkeit bilden und Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts anzuwenden sind (BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 374/10, Rn. 35, [...]).
2. Die Tätigkeit des Klägers als Außendienstmitarbeiter im Ordnungsdienst erfordert entgegen der Ansicht der Beklagten auch selbständige Leistungen i. S. d. oben aufgeführten tariflichen Vorschriften. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits für die Außendienstmitarbeiter des bezirklichen Ordnungsdienstes der Stadt Hamburg in der vorzitierten Entscheidung angenommen (BAG, Urteil vom 21.032012 - 4 AZR 279/10, [...]). Auch im Falle des Klägers, dessen Aufgaben einen ähnlichen Zuschnitt haben, ist die Erbringung selbstständiger Leistungen festzustellen.
a) Nach dem Klammerzusatz zu Vergruppe V c Fallgruppe 1a erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" i. S. v. "allein arbeiten", d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG, Urteil vom 28.091994 - 4 AZR 542/93, [...]; BAG, Urteil vom 09.11.1957 - 4 AZR 592/55). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.1985 - 4 AZR 21/84, [...]).
b) Hiernach liegen selbstständige Tätigkeiten des Klägers im Sinne der tariflichen Vorschriften vor. So ist es eine Aufgabe des Klägers, zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten Entscheidungen auf der Grundlage eigener Gedankenarbeit zu treffen und hierbei Kenntnisse über die anzuwendenden Normen einzusetzen. Er muss den Normenverstoß feststellen und entscheiden, welche Maßnahme zu treffen ist. Sodann muss er diese gegenüber dem jeweiligen Störer durchsetzen. Ohne die Erbringung selbstständiger Leistungen ist die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten nicht möglich (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 279/10, [...]).
VII. Die Tätigkeit des Klägers erfordert jedoch keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse i. S. d. Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt.
1. "Gründliche und umfassende Fachkenntnisse" im Sinne der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a müssen gegenüber den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" im Sinne der tariflichen Vorschriften eine qualitative und eine quantitative Steigerung aufweisen. Ein gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen hinsichtlich der Breite oder auch der Tiefe nach gesteigertes Wissen erfordert eine Tätigkeit nur, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen. Ein Fachwissen, das sich auf Tatbestände oder deren Zusammenhänge beschränkt, reicht dagegen für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge, wie sie für gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderlich sind, nicht aus (BAG, Urteil vom 11.11.1998 - 4 ABR 58/97, [...]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.11.2009 - 3 Sa 86/09, [...]).
2. Die Darlegungs- und Beweislast bei einer Höhergruppierungsklage obliegt dem Arbeitnehmer. An seinen Vortrag sind hohe Anforderungen zu stellen. Er muss diejenigen klagebegründenden Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen für das Gericht rechtliche Schlüsse dahin möglich sind, dass er die in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgezeichneten Qualifizierung erfüllt. Dazu reicht weder eine Wiederholung tariflicher Tätigkeitsmerkmale noch eine in tatsächlicher Beziehung lückenlose und genaue Darlegung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben aus, wenn sich daraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt werden sollen. Die Darlegungslast orientiert sich an den rechtlichen Erfordernissen der einzelnen Tätigkeiten (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.1980 - 4 AZR 300/78, [...]). Mit der Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung wird dem Erfordernis eines substantiierten Tatsachenvortages nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Arbeitnehmer hat begründete Tatsachen darzulegen und im Fall des Bestreitens zu beweisen (BAG, Urteil vom 07.06.1990 - 6 AZR 423/88, [...]).
3. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit eines OSD-Mitarbeiters im allgemeinen Außendienst keine Fachkenntnisse erfordert, welche in der Breite und Tiefe im Vergleich zu gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen gesteigert sind. Dem Kläger obliegt die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 OBG). Dabei übernimmt er im Streifendienst die im Rahmen der Gefahrenabwehr unmittelbar vor Ort zu treffenden Feststellungen und Maßnahmen. Er wendet hierbei eine Vielzahl ordnungsrechtlicher Regelungen an. Bereits das Tarifmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" der Vergütungsgruppen IVb und Vc BAT erfordert eine nähere Kenntnis gesetzlicher Vorschriften von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass über diese nähere Kenntnis der Regelungen hinaus auch ein vertieftes Wissen oder ein Denken in Rechtszusammenhängen für die Tätigkeit gefordert ist. Aus der Vielzahl der allgemeinen und speziellen Gesetze des Ordnungsrechts, die der Kläger anwendet, lässt sich nicht auf die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse schließen. Im Einzelnen:
a) Aus der vom Kläger vorgelegten Stellenbeschreibung (Bl. 133 - 135 d. A.) lässt sich die Vielzahl der Aufgaben des Klägers im Bereich der repressiven und präventiven Gefahrenabwehr und im Bereich der Ausbildung erkennen. Aus der Beschreibung sind jedoch keine konkreten Tatsachen zu entnehmen, die die Feststellung der Notwendigkeit "gründlicher und umfassender Fachkenntnisse" des Stelleninhabers ermöglichen.
b) Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass sich aus den schematischen Fallbeispielen (Bl. 138 - 156 d. A.) nicht ergibt, dass für die dort beschriebene Aufgabenerledigung "umfassende Fachkenntnisse" erforderlich sind. Der Kläger hat in allen Fallbeispielen zunächst situativ die tatsächlichen Gegebenheiten zu erfassen. Anhand dieser Bestandsaufnahme hat er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung festzustellen und die erforderliche Maßnahme zu ergreifen. Für die Feststellung des Gesetzesverstoßes in allen genannten Fallbeispielen ist eine Kenntnis der einschlägigen Regelungen des allgemeinen oder speziellen Ordnungsrechts und eine Subsumtion erforderlich. Diese erfordert in allen Fallbeispielen gründliche und auch, aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Regelungen, vielseitige Fachkenntnisse. Im Fallbeispiel Nr. 1 (Urinieren in der Öffentlichkeit) ist der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung allerdings offensichtlich. Auch die Feststellung der Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung in den Fallbeispielen Nr. 2 und Nr. 3 (Falschparken, Rotlichtverstoß), gegen die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes im Fallbeispiel Nr. 2 (Betäubungsmittelkonsum auf dem Fahrrad), gegen die Regelungen des Landschaftsgesetzes (Aufenthalt im gesperrten Bereich eines Landschaftsschutzgebietes), gegen die Regelungen des Jugendschutzgesetzes, die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes und die Regelungen der Düsseldorfer Straßenordnung (unerlaubter Aufenthalt auf dem Kinderspielplatz), gegen die Regelungen des Immissionsschutzgesetzes des Landes (nächtliche Ruhestörung durch laute Musik) und gegen die Regelungen der Düsseldorfer Straßenordnung und das OwiG (Prostitutionsleistungen im Sperrgebiet, zweckentfremdete Nutzung von Haltestellen des ÖPNV) setzt die Kenntnis der einschlägigen ordnungsrechtlichen voraus, jedoch kein vertieftes Wissen. Für die anschließende präventive oder repressive Maßnahmenführung benötigt der Kläger sodann eine Kenntnis der in Betracht kommenden Eingriffsmaßnahmen gemäß den einschlägigen Regelungen, insbesondere der Standardbefugnisse des §§ 24 OBG i. V. m. §§ 9 ff., 34 ff. PolG. Die Auswahl der Maßnahme muss er hierbei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 15 OBG) und des pflichtgemäßen Ermessens (§ 16 OBG) treffen. Die Ansprache und Belehrung des Betroffenen in Bezug auf den Verstoß, die Personalienfeststellung bzw. die Durchsuchung nach Personaldokumenten, die Festsetzung eines Verwarn- oder Bußgeldes entsprechend der Bußgeldkataloge, die Durchsuchung einer Person, die Einleitung eines polizeilichen Verfahrens nach dem OWiG, der Ausspruch von Platzverweisen und das Verfassen von Berichten für die zuständige Ordnungsbehörde erfordert die nähere Kenntnis der einschlägigen, ordnungsrechtlichen Bestimmungen. Auch ist es erforderlich, dass der Kläger über spezialgesetzliche Kenntnisse (WaffG, AsylG, StGB, BtmG) verfügt, die bei einer Abweichung vom geschilderten Standardverlauf einschlägig sein können. Die Kenntnisse der vielfältigen Normen sind notwendig, um die Rechtmäßigkeit der Diensthandlungen des Klägers zu gewährleisten. Für die Abschätzung der Befugnisse und der damit einhergehenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens benötigt der Kläger neben der Kenntnis des Wortlauts der Rechtsnormen auch ein Verständnis von deren Sinngehalt. Dies ist insgesamt jedoch bereits Voraussetzung für das Vorliegen "gründlicher Fachkenntnisse" im Sinne der Vergütungsgruppe Vc. Aus den Fallbeispielen geht nicht hervor, dass der Kl äger, über die Kenntnis und das Verständnis des Sinngehalts der maßgebenden ordnungsbehördlichen Regelungen hinaus, die Bestimmungen näher unter Beachtung ihres Wortlauts, des Gesetzeszusammenhangs und der Stellungnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung eigenständig analysieren muss. Bei all dem ist nicht allein maßgeblich, ob der Kläger gegenüber dem Betroffenen nur eine vorläufige Maßnahme trifft oder eine Maßnahme endgültiger Art, wie zum Beispiel einen Platzverweis, ausspricht. Soweit der Festlegung von Erstmaßnahmen ein analytischer Schritt unter Abwägung der rechtlichen Zusammenhänge und der Rechtsprechung vorausgeht, kann auch dieser gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordern. Aus dem Vortrag des Klägers zu den Fallbeispielen lässt sich dies allerdings nicht erkennen. Dies gilt auch für das Fallbeispiel 9 (Kindeswohlgefährdung). Aus der Schilderung ergibt sich, dass der Kläger die Feststellung treffen muss, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt und Maßnahmen einzuleiten sind, um den vorübergehenden Schutz des gefährdeten Kindes sicherzustellen. Es geht daher - wie bei den anderen Fallbeispielen - um die Einschätzung einer akuten Gefährdungslage, d. h. um die Beurteilung, ob bei dem weiteren Fortgang mit einem Schaden für die Rechtsgüter des betroffenen Kindes zu rechnen ist. Dies erfordert die Fähigkeit, alle Umstände des Geschehens zu erfassen und eine sachkundige Prognose zu treffen. Hierfür ist - neben der allgemeinen Lebenserfahrung - auch Erfahrungswissen, d. h. aufgrund beruflicher Erfahrung gewonnenes Wissen, erforderlich. Dieses ist zwar ebenfalls als Fachkenntnis im Sinne der tariflichen Eingruppierungsmerkmale anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 29.08.1984 - 4 AZR 338/82, [...]). Aber auch dieses Erfahrungswissen ist in der geschilderten Situation der Kindeswohlgefährdung nicht als vertieft anzusehen, denn der Kläger muss allein die von ihm dargelegten Kriterien einer Kindeswohlgefährdung mit den Umständen der konkreten Situation abgleichen. Hierzu muss er nicht auf umfassendes Erfahrungswissen zurückgreifen, da sich die Gefährdung zumeist aufgrund der Situation und des Verhaltens bzw. des Zustandes der Erziehungsberechtigten ergibt.
c) Im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24.11.2014 dargelegten Fachkenntnisse aus dem Bereich des Waffenrechts, des Hunde- und Tierschutzrechts, des Straßenverkehrsrechts, des Betäubungsmittelrechts, der Düsseldorfer Straßensatzung und des Immissionsschutzrechts ist nicht erkennbar, dass diese Kenntnisse für die Tätigkeit des Klägers erforderlich sind.
In Bezug auf die vom Kläger dargelegten Einzelheiten einzelner Waffenarten und deren Verwendung sowie zu der Rechtsprechung hat der Kläger nicht dargetan, aus welchem Grund er diese Detailkenntnisse für seine Tätigkeit benötigt. Es ist seine Aufgabe, festzustellen, ob von einer Waffe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, er hat gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger auf dem Streifengang hierbei nur im Erstzugriff nach dem Waffengesetz tätig wird und die als Störer infrage kommende Personen anhalten, durchsuchen und festhalten kann, bis die für die Einhaltung des Waffengesetzes primär zuständige Polizei eintrifft. Soweit der Kläger diese nicht hinzuziehen kann, besteht die Möglichkeit der Sicherstellung der Waffe bereits bei Vorliegen einer Anscheinsgefahr. Erforderlich ist daher in Bezug auf die Sicherstellung einer Waffe eine verständige Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Kläger, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. Es ist nicht erkennbar, dass für diese pflichtgemäße, verständige Würdigung der Gefährdungslage eine detaillierte Kenntnis aller vom Kläger angesprochenen Waffenarten und deren Verwendung sowie die Kenntnis der hierzu möglicherweise ergangenen Rechtsprechung erforderlich ist.
Im Hinblick auf die vom Kläger geschilderten Regelungen des Landeshundegesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen ist nicht erkennbar, inwieweit hier ein Bezug zu den Aufgaben des Klägers besteht. Dies hat bereits das Arbeitsgericht festgestellt, weitergehender Vortrag des Klägers zu seiner konkreten Tätigkeit im Bereich Tierschutz ist auch in zweiter Instanz nicht erfolgt. Die Beklagte hat zu den einzelnen vom Kläger zitierten gerichtlichen Entscheidungen vorgetragen, dass die betreffenden Sachverhalte nicht die Aufgaben des Außendienstes, sondern die des Innendienstes und die Aufgaben der Amtsveterinäre betreffen. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen im Streifendienst von ihm im Bereich Tierschutz zu treffen sind, die eine Kenntnis der angeführten Rechtsprechung erfordern. Im Hinblick auf die Überprüfung von Hundehaltern hat die Beklagte einen Fragenkatalog vorgelegt, der dem Kläger zur Verfügung gestellt wird und dessen Abarbeitung erkennbar keine umfassenden Fachkenntnisse erfordern.
Auch in Bezug auf die von dem Kläger zitierten Urteile aus dem Bereich der Rotlichtüberwachung ergibt sich nicht der hinreichende Bezug zur Aufgabe des Klägers. Aufgrund der Weisung der Beklagten (Informationsschreiben der Beklagten vom 06.05.2011 (Anlage B2) sind die Einsatzkräfte im Außendienst nur in absoluten Ausnahmefällen zu Eingriffen in den Fließverkehr befugt. Die Gründe für ein Einschreiten sind in dem Informationsschreiben detailliert aufgeführt. Inwieweit hier umfassende Kenntnisse des Klägers im Sinne der tariflichen Regelungen erforderlich sind, wird aus dem Vortrag des Klägers nicht deutlich.
Entsprechendes gilt für den Bereich der Taxenkontrollen. Unstreitig steht dem Kläger hierzu ein Formular zur Verfügung, anhand dessen er die Kontrolltätigkeiten durchführen kann. Auch wenn über die Abfrage von Daten hinaus hier Kenntnisse aus dem Bereich des Gewerberechts und des SGB II, SGB III erforderlich sein sollten, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers jedoch nicht, dass es sich hierbei um umfassende Kenntnisse im Tarifsinne handelt. Die Schilderung des Klägers aus den Bereichen Prostitution und Betäubungsmittel und Immissionsschutz (unzulässiger Lärm) lassen ebenfalls nicht erkennen, dass für die Tätigkeit "gründliche und umfassende" Fachkenntnisse erforderlich sind.
c) Aus der Auflistung weiterführender Maßnahmen, die der Kläger in zweiter Instanz vorgelegt hat, ergibt sich ebenfalls nicht, dass für die dort aufgeführten Maßnahmen gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderlich sind. In allen Fallbeispielen - aus den Bereichen Gewerbe, Schwarzarbeit, Jugendschutz, Kindswohl, Ausländerrecht, Lärm, Eingriffe in den Fließverkehr - sind Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten angefallen. Zunächst hatte der Mitarbeiter des OSD-Streifendienstes einen Normenverstoß festzustellen. Sodann erfolgte eine Auswahl unter den in Frage kommenden Maßnahmen und die Durchsetzung der Maßnahme gegenüber den jeweiligen Störern, teilweise unter Beteiligung der Polizei bzw. der Bundespolizei. Von dem Mitarbeiter des Streifendienstes wird dabei jeweils abverlangt, in einer unübersichtlichen Situation eine Gefahrenfeststellung zu treffen und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen. Dies erfolgt jedoch anhand von Grundtatbeständen des Ordnungsrechts. Dass der Kläger über die nähere Kenntnis der anzuwendenden Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkennen, wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernehmen, sondern in eigener Gedankenarbeit analysieren und verarbeiten muss, ergibt sich aus dem Katalog der weiterführenden Maßnahmen nicht. Auch kann nicht allein aus der Tatsache, dass es sich um Maßnahmen handelt, die erheblich in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, auf das Vorliegen "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" geschlossen werden.
VIII. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht die Vielzahl der im Streifengang anzuwendenden Gesetze das Erfordernis "gründlicher und umfassender" Fachkenntnisse begründen.
Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale "gründlich und umfassend" sind nach der Rechtsprechung gemeinsam zu prüfen. Sie müssen insgesamt gegenüber den Merkmalen "gründlich und vielseitig" eine Steigerung in der Breite und der Tiefe aufweisen. Dabei ist das Merkmal "gründlich" in der Vergütungsgruppe Vb nicht mehr bedeutungsgleich mit dem Merkmal "gründlich" in der Vergütungsgruppe Vc. Nur wenn bei einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" mit den "gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen" eine Steigerung der Breite und Tiefe, nach Qualität und Quantität festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt. Daher kann grundsätzlich weder aufgrund vertiefter (= gründlicher) Fachkenntnisse auf verbreiterte (= umfassende) Fachkenntnisse noch umgekehrt aufgrund verbreiteter (= umfassender) Fachkenntnisse auf vertiefte (= gründliche) Fachkenntnisse eine Vermutung gestützt werden (Sponer/Steinherr, TvöD, Entgeltordnung Bund, 4. Update 08/15, 2.2.1.2. Rn. 88). Soweit das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass gerade aus der Breite des für die Tätigkeit geforderten Fachwissens auch auf eine Vertiefung des Fachwissens zurückgeschlossen werden kann und darf (BAG, Urteil vom 05.09.1973 - 4 AZR 509/72, Rn. 17), hat es dies nicht auf die Steigerung der Quantität der Fachkenntnisse gestützt. Das Bundesarbeitsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass "nicht nur isolierte und beschränkte Kenntnisse auf einzelnen Fachgebieten" benötigt werden, sondern "der Bezug unter den einzelnen Fachgebieten herzustellen ist" (BAG, Urteil vom 05.09.1973 aaO). Auch in der Entscheidung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.06.1981 (4 AZR 1130/78, Rn. 38) wurde hervorgehoben, dass die betroffenen Klägerinnen "den Bezug zwischen den einzelnen Fachgebieten der Sozialhilfe" herstellen müssen, was nicht ohne vertiefte Kenntnisse möglich sei. Damit ist bei einer parallelen Anwendung einer Vielzahl von Rechtsnormen - wie vorliegend - nur dann eine Steigerung der Tiefe anzunehmen, wenn es für die Tätigkeit erforderlich ist, Bezüge zwischen den einzelnen Rechtsgebieten herzustellen. Ohne das Erfordernis, Unterschiede und Querverbindungen in den Bestimmungen zu erkennen und in die Tätigkeit einzubeziehen, bleibt die bloße Vielzahl anwendbarer Regelungen ein quantitatives Kriterium, das keinen Rückschluss auf die Qualität und die Vertiefung der Fachkenntnisse zulässt. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer Fachkenntnisse auf mehreren Gebieten besitzt als ein anderer, spricht nicht zwingend dafür, dass er auch bessere (vertiefte) Fachkenntnisse hat. Vielfach ist gerade das Gegenteil der Fall (vgl. Crisolli, AP BAT § 22, 23 Nr. 72, Anm. zu BAG, 05.09.1973 - 4 AZR 509/72). Dabei kann der Bezug nicht allein dadurch hergestellt werden, dass innerhalb einer Vielzahl von Regelungen die jeweils einschlägige Regelung identifiziert wird, denn dies ist eine bloße Prüfung des jeweiligen Anwendungsbereichs der Regelung, die häufig gerade keine vertieften Kenntnisse voraussetzt. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit des Klägers - über die Anwendung einer Vielzahl von Rechtsnormen hinaus - es auch erfordert, die Unterschiede in den Rechtsnormen zu erkennen und Bezüge herzustellen. Der Kläger hat bei seiner Tätigkeit in der Gefahrenabwehr zu prüfen, welche Norm einschlägig ist und er hat diese sodann anzuwenden. Dabei hat er zwar das Rangverhältnis zwischen den ordnungsbehördlichen Normen zu beachten. Er hat z. B. zu wissen, ob neben den speziellen ordnungsrechtlichen Bestimmungen des VersG, des BimSchG, des GastG, der LBauO auch die allgemeinen Standardbefugnisse des §§ 24 i. V. m. §§ 9 ff., 34 ff. PolG anwendbar sind. Dies erfordert jedoch nur eine nähere, gründliche Kenntnis des Rangverhältnisses und nicht der jeweiligen Unterschiede der Rechtsnormen. Der Kläger trägt nicht vor, dass - über die große Quantität der anwendbaren Regelungen hinaus - er Querverbindungen zwischen den einzelnen, von ihm anzuwendenden Rechtsnormen herzustellen hat, um seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. Allein aus der Bandbreite der anwendbaren Regelungen kann daher nicht auf die Steigerung in der Breite und Tiefe geschlossen werden.
IX. Der Kläger hat im Hinblick auf seine Tätigkeit als Ausbilder nicht vorgetragen, dass diese Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordert. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Der Kläger hat zu diesem Tätigkeitsbereich im Kammertermin ausgeführt, dass er sowohl in die praktische als auch in die theoretische Ausbildung der OSD-Mitarbeiter eingebunden ist. Allerdings fehlt es an weiterem Vortrag des Klägers zu seinen konkreten Aufgaben, die den Schluss zulassen, dass gerade im Rahmen dieser Tätigkeit als Ausbilder gründliche und umfassende Fachkenntnisse nötig sind.
X. Ferner kann der Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 nicht unter Berufung auf die Vergütung der Polizeibeamten im Streifendienst erreichen. Allein maßgeblich für die Eingruppierung ist die Erfüllung der tariflichen Merkmale gemäß der Anlage 1a zum BAT. Die beamtenrechtliche Besoldung vergleichbarer Tätigkeiten kann - auch nicht indiziell - bei der Prüfung der Eingruppierungsmerkmale herangezogen werden. Sofern das Gutachten der Kienbaum Unternehmensberatung GmbH zur Funktionsbewertung der Schutzpolizei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Missverhältnis zwischen den Anforderungen des Arbeitsplatzes und der Besoldung besteht, ist hiermit die Höhe der Vergütung angesprochen, die nicht der gerichtlichen Prüfung sondern der Tarifautonomie unterfällt (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2009 - 6 AZR 665/08).
XI. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen durch die Eingruppierung der vor dem 01.10.2005 eingestellten Mitarbeiter in die Entgeltgruppe 9.
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Er gewährt dem Einzelnen ein subjektiv öffentliches Recht gegen den Staat auf Rechtsgleichheit. An den allgemeinen Gleichheitssatz sind Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung gebunden, sie haben ihn als Teil der objektiven Wertordnung zu beachten. Dies gilt auch im Arbeitsrecht, allerdings nur dann, wenn kollektive Ordnungs- und Regelungsbereiche vorliegen (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 28.07.1992 - 3 AZR 173/92, [...]; BAG, Urteil vom 03.12.1997 - 10 AZR 563/96, [...]). Ein rechtserheblicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt dann vor, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deshalb eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (BAG, Urteil vom 20.02.1991 - 4 AZR 429/90, [...]).
2. Eine solche Ungleichbehandlung ist nicht gegeben.
a) Die Beklagte wendet als generalisierendes Vergütungssystem die Vergütungsordnung des TVöD für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) auf ihre Angestellten an. Auch das Arbeitsverhältnis des Klägers unterliegt den tariflichen Vorschriften der Vergütungsordnung kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme. Wie oben dargelegt, ist der Kläger nach dieser Vergütungsordnung nicht untertariflich eingruppiert.
b) Eine Ungleichbehandlung ergibt sich, wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, nicht aus der Eingruppierung der vor dem 01.10.2005 eingestellten Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 9. Diese Eingruppierung erfolgte aufgrund der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs von der Vergütungsgruppe Vc 1b gemäß Anlage 1a zum BAT-VKA in die Vergütungsgruppe Vb 1c gemäß Anlage 1a zum BAT-VKA. Nach § 8 TVÜ-VKA werden die Aufstiege, die vor der Überleitung in den TVöD nach früherem Recht begonnen haben, zu Ende geführt. Aufstiegsexpektanzen werden geschützt und Besitzstände geregelt. Durch den ÄndTV Nr. 5 zum TVÜ-VKA ist die Frist, binnen derer der Aufstieg nach altem Recht erreicht werden muss, bis zum 29.02.2016 verlängert worden (Beier/Dassau/Kiefer TVöD, § 8 TVÜ-VKA, Stand 8/2014, Rn. 1, 3). Gemäß § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA ist jedoch für neu eintretende Arbeitnehmer nach dem 01.10.2005 ein Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstieg nicht mehr möglich. Diese Ungleichbehandlung aufgrund der Stichtagsregelung ist, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, bei der Überführung des BAT in den TVöD hinzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2003 - 6 AZR 64/03, [...]; BAG, Urteil vom 13.08.2009 - 6 AZR 244/08, [...]). Soweit der Kläger im Kammertermin darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte einem Dienstgruppenleiter eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 angeboten habe, begründet dies keine Ungleichbehandlung mit dem Kläger, da nicht erkennbar ist, dass er mit dem Dienstgruppenleiter tätigkeitsbezogen vergleichbar ist. Sofern der Kläger weiter darauf hinweist, dass in einer Stellenausschreibung für das Ordnungsamt eine Tätigkeit, vergütet nach der Vergütungsgruppe Vc/Vb 1c BAT bzw. Besoldungsgruppe A9, angeboten wurde, ist auch hierin keine Ungleichbehandlung zu erkennen. Aus der Stellenanzeige ist bereits nicht eindeutig erkennbar, dass es sich um eine Tätigkeit im Streifendienst handelt. Zu beachten ist ferner, dass eine falsche Anwendung der tariflichen Vorschrift keinen Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. Grundsätzlich kann ein Angestellter aus der fehlerhaften begünstigenden Behandlung anderer Beschäftigter Ansprüche auf eine gleichfalls unzutreffende tarifliche Behandlung nicht herleiten (vgl. BAG, Urteil vom 28.01.1987 - 4 AZR 147/86, [...]). Dass die Beklagte eine neue kollektive Vergütungsordnung außerhalb des BAT für Mitarbeiter des Ordnungsamtes schaffen wollte und den Kläger hiervon ausgenommen hat, ist nicht ersichtlich.
XII. Der zulässige Hilfsantrag zu Ziffer 2. ist ebenfalls unbegründet, weil die Beklagte - wie oben dargelegt - den Kläger nicht nach der Entgeltgruppe 9 zu vergüten hat.
C. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
D. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Vossen
Schauf