25.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189453
Arbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 02.09.2016 – 4 Ca 7518/15
Teamärzte werden nicht als Erfüllungsgehilfen des Sportclubs tätig, wenn es um die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für ein Medikament geht, das auf der Dopingliste steht und das der Sportler aufgrund einer seit seiner Jugend bestehenden Erkrankung einnimmt.
Arbeitsgericht Düsseldorf
4 Ca 7518/15
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 293.722,66 €.
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T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten über Schadensersatz im Zusammenhang mit einer gegen den Kläger verhängten Dopingsperre.
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Der 1986 geborene Kläger, der amerikanischer Staatsbürger ist, war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.07.2014 (vgl. Blatt 84 ff. der Akte) vom 15.07.2014 bis zum 30.04.2015 bei der Beklagten als Lizenzeishockeyspieler beschäftigt.
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Im Spieler-Arbeitsvertrag heißt es unter § 2 u.a. wörtlich wie folgt:
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"Entsprechend dieser Grundsätze ist der Spieler insbesondere verpflichtet,
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a).......
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b) sich im Falle einer berufsmäßigen Verletzung oder Erkrankung im Rahmen seiner Tätigkeit als Lizenzspieler bei dem vom Club benannten Arzt zur Behandlung oder das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren unverzüglich vorzustellen;
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c) sich den sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahmen, die durch vom Club beauftragte Personen angeordnet werden, insbesondere der Tauglichkeitsprüfung zur Lizenzerteilung, umfassend zu unterziehen. Zu diesem Zweck entbindet der Spieler den jeweils behandelnden Arzt gegenüber der Geschäftsführung des Clubs von seiner Schweigepflicht hinsichtlich der Angaben über seine sportliche Leistungsfähigkeit;
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d)............"
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Ebenfalls am 18.07.2014 kam zwischen den Parteien der auf Bl. 342 ff. zur Akte gereichte Lizenzspielervertrag zustande.
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Bevor der Kläger zur Beklagten wechselte, hatte er bei den Chicago Wolfs gespielt.
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Bereits im Kindesalter wurde bei dem Kläger eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) diagnostiziert. Seit dem vierzehnten Lebensjahr nimmt der Kläger deshalb fast täglich Medikamente ein, seit 2010 regelmäßig das in den Vereinigten Staaten unter dem Namen Vyvanse erhältliche, in Deutschland unter dem Namen Elvanse erhältliche Präparat, das den Wirkstoff Lisdexamfetamin, ein Amphetamin, enthält. Dieser Wirkstoff darf von Sportlern nur mit einer entsprechenden medizinischen Ausnahmegenehmigung, der sogenannten Therapeutic Use Exemption (TUE) der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) eingenommen werden.
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Am 16.07.2014 suchte der Kläger die Praxis des Mannschaftsarztes der Beklagten E. für eine Antrittsuntersuchung auf. Er teilte dem Arzt mit, dass er das Medikament Vyvanse regelmäßig einnehme und ließ dem Arzt darüber hinaus eine Email seines aktuellen behandelnden Arztes, E., zukommen, in der dieser die Einnahme des Medikaments bestätigte und erläuterte. Nachdem E. sich in der Praxis des für Anträge bezüglich Dopingbestimmungen zuständigen Teamarztes E. über das eingenommene Medikament genauer informiert hatte, teilte er dem Kläger am 18.07.2014 mit, dass eine entsprechende TUE der NADA dort beantragt werden könne. Hierzu solle der Kläger die Praxis des Teamarztes E. aufsuchen, um dort gemeinsam mit dem behandelnden Arzt E. einen entsprechenden TUE-Antrag auszufüllen. Wegen des für den Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu verwendenden Vordruckes der NADA wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichte Ablichtung, Blatt 243 ff. der Akte, Bezug genommen.
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Ende Juli 2014 begab sich der Kläger sodann in die Praxis von E.. Zusammen mit dem behandelnden Arzt E. füllte er die Formulare des TUE-Antrags aus. Herr E. unterzeichnete die Erklärung des Arztes und der Kläger den Antrag insgesamt. Sodann beauftragte E. eine Angestellte, den Antrag an die NADA zu faxen.
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Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger noch über einen Vorrat des Medikamentes Vyvanse für ca. drei Monate. Der Kläger nahm das Präparat Vyvanse also weiter ein. Beginnend mit der Saison 2014/2015 setzte ihn die Beklagte uneingeschränkt im Spielbetrieb ein.
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Im August 2014 suchte der Kläger die Arztpraxis E. in Zusammenhang mit einer Schulter- und Nackenuntersuchung auf.
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Anfang November 2014 wandte sich der Kläger an Herrn E. per Email und bat um ein neues Rezept. E. teilte dem Kläger sodann mit, dass das Medikament Vyvanse/Elvanse nur Kindern verabreicht werden dürfe. Erwachsene ADHS-Patienten würden mit dem Arzneistoff Methylphenidat (Handelsname unter anderem Ritalin) behandelt. Bevor E. das neue Medikament verschrieb, nahm er Kontakt mit E. auf. E. richtete am 06.11.2014 eine Anfrage an die NADA hinsichtlich des Medikaments Methylphenidat.
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Am 13.11.2014 erfolgte während des Trainings eine Dopingkontrolle des Klägers. Auf einem Formular trug der Spieler ein, dass er in den letzten zehn Tagen das Medikament Vyvanse eingenommen habe. Hierbei ging er davon aus, dass eine entsprechende TUE hinsichtlich des Medikaments bereits erteilt worden war. Im Training ist der Arzneistoff zugelassen. Der Dopingkontrolleur fragte im Rahmen des Tests dennoch nach dem Vorliegen einer TUE für das Medikament. Der Kläger gab an, eine TUE sei von den Mannschaftsärzten eingeholt worden. Zu einer Weiterleitung des Befundes der Trainingskontrolle kam es nicht, da es sich bei Lisdexamphetamin nur um eine bei Wettkämpfen relevante Substanz handelt.
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Anschließend erfolgte der auf Bl. 112 in Ablichtung zur Akte gereichte Schriftwechsel per Email zwischen dem Kläger und E..
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Gleichzeitig wandte sich der Kläger per SMS an E. und bat um einen Rückruf. E. antwortete per Textnachricht wörtlich: " No worries- the drugs are accepted by NADA."
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Am 14.11.2014 wurde der Kläger auf Empfehlung von E. von der Beklagten aus dem Spielbetrieb genommen. E. teilte dem Kläger mit, dass er in dem am Abend anstehenden Saisonspiel gegen den EHC Redbull München nicht spielen könne, weil man sich wegen des bisher eingenommenen Medikaments Vyvanse nicht mehr sicher sei. Man könne die entsprechende TUE nirgendwo finden und die NADA habe auf entsprechende Anrufe E.s bislang nicht reagiert. Der Kläger begab sich dennoch zum Spielort, um seine Mannschaftskollegen zu unterstützen. Von E. wurde er gefragt, wann er das Medikament Vyvanse das letzte Mal eingenommen habe. Der Kläger erklärte, dass er die volle Dosis seines Präparates, d.h. 100 mg, zuletzt am Mittwoch, dem 05.11.2014 genommen habe und bis zum 13.11.2014 lediglich geringere Dosen von bis 60 mg täglich, da er sich in der Zwischenzeit im Urlaub befunden habe und deswegen lediglich eine geringe Dosis benötigt habe.
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Am 17.11.2014 teilte E. dem Kläger telefonisch mit, dass ein TUE-Antrag für das Medikament Vyvanse bei der NADA tatsächlich nicht vorliege. E. verwies gleichzeitig darauf, dass nunmehr eine Umstellung der Medikation des Spielers erfolgen solle. Er teilte dem Kläger mit, dass dieser am 18.11.2014 im Spiel gegen die Eisbären Berlin wieder für die Beklagte auflaufen dürfe, wenn der Kläger das Medikament Vyvanse in einer geringeren Dosis zuletzt am 13.11.2014 eingenommen habe.
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Am 19.11.2014 verschrieb E. dem Kläger das Medikament Citaloparam. Hierbei handelt es sich um ein Medikament, das auch in der Behandlung von Depressionen eingesetzt wird.
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Am 23.11.2014 kam es nach dem Spiel der Beklagten gegen L. zu einer Wettkampfkontrolle des Klägers. Die Blutprobe führte zu einem positiven Befund hinsichtlich der im Wettkampf verbotenen Substanz Amphetamin.
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Der Kläger wurde am 03.12.2014 über den positiven Befund seiner Dopingprobe informiert. Noch am gleichen Tag wurde der Kläger durch den E.-Präsidenten vorläufig vom Spielbetrieb der LIGA suspendiert. Die Beklagte entschied, den Kläger auch vom Trainingsbetrieb mit sofortiger Wirkung auszuschließen.
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Auf Focus Online wurde am 03.12.2014 der in Ablichtung auf Blatt 119 zur Akte gereichte Bericht veröffentlicht. In diesem heißt es u.a. wie folgt:
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"Entgegen klarer Absprachen zwischen Club, medizinscher Abteilung und Spieler, hat sich N. offenbar nicht an eindeutige ärztliche Anweisungen und NADA-Richtlinien gehalten, sagte E.-Geschäftsführer K. über den US-Amerikaner. Er hatte ein Medikament aus den USA zu sich genommen, ohne den Verein und NADA darüber zu informieren. Das Mittel erwies sich wenig später als unbedenklich - nun hat der Topscorer wieder Ärger am Hals."
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Wegen weiterer Berichterstattung über den "Fall E." wird auf Blatt 108 ff., Blatt 117 ff., Blatt 126 ff. ergänzend Bezug genommen.
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Am 04.12.2014 (vgl. Blatt 122 ff. der Akte) hat der Kläger beim Landgericht E. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte gestellt. Er hat beantragt: "Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, der Antragsteller habe entgegen klarer Absprachen zwischen Verein, medizinischer Abteilung und sich, illegale Substanzen zu sich genommen und die Antragsgegnerin sei über die tatsächliche Medikation des Antragstellers im Unklaren gewesen".
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Der Antrag des Klägers in dem Verfahren E. Landgericht AZ 10 O 447/14 blieb allerdings erfolglos.
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Da der Kläger das neue, ihm von E. verschriebene Medikament nicht vertrug, bat er darum, dieses absetzen zu dürfen und es durch ein anderes Medikament zu ersetzen. Es folgte ein Schriftwechsel per Email zwischen dem Kläger und E., auf Blatt 133 ff. der Akte wird Bezug genommen. In der Folgezeit wurde die Medikation des Klägers von Citalopram auf Strattera umgestellt. Auch dieses vertrug der Kläger nicht. Mit Email vom 26.12.2014 bat der Kläger erneut darum, ihm Vyvanse zu verschreiben.
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Am 15.12.2014 hatte E. ein neurologisch-psychiatrisches Kurzgutachten erstellt, mit dem Ziel bei der NADA eine TUE für Vyvanse bzw. Elvanse für den Spieler zu erhalten, vgl. Blatt 137 ff. der Akte.
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Am 09.01.2015 stellte E. dem Kläger ein Rezept für das Medikament Elvanse aus.
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Am 02.02.2015 erteilte die NADA dem Kläger hinsichtlich des Arzneistoffes Lisdexamphetamin (d.h. Vyvanse bzw. Elvanse) eine TUE.
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Am 09.03.2015 fand in dem E. Eishockey Liga gegen den Kläger eine Anhörung mit Beweisaufnahme statt. Auf das in Ablichtung zur Akte gereichte Protokoll, vgl. Blatt 98 ff. der Akte, wird Bezug genommen.
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Im Protokoll heißt es u.a.: " Herr E. erklärt, dass Herr E. zusammen mit Herrn U. im Juli 2014 in seiner Praxis war. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Er meint jedoch, es sei wohl in den ersten beiden Juliwochen gewesen, da sein Kollege E. seinerzeit in Urlaub war und er ihn vertreten habe. Herr E. kam und meinte, es müsse bezüglich des Medikaments Vyvanse ein Antrag bei der NADA gestellt werden. Herr E. erklärt, dass er daraufhin recherchiert habe und das Medikament nicht in einer roten Liste oder bei der NADA gefunden habe, offensichtlich, weil es sich um das amerikanische Präparat handele. Der Wirkstoffname sei ihm nicht bekannt gewesen."
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Ausweislich des Protokolls hat E. im Rahmen der Anhörung folgendes ausgeführt:
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"Dann haben wir gemeinsam den TUE-Antrag für die NADA ausgefüllt und beide d.h. Herr E. und ich unterschrieben. Dann habe ich meine Helferin gebeten, den Antrag zur NADA zu faxen. Als es dann zu Nachfragen im November 2014 kam, habe ich das Faxgerät kontrolliert und musste feststellen, dass der Antrag offensichtlich die Praxis nie verlassen hat. Der Fehler ist offensichtlich in unserer Praxis passiert. Wenn ich gefragt werde, warum nach dem Verbleib des Antrags nicht nachgeforscht wurde, so liegt dies wahrscheinlich daran, dass keine erneute Medikamentenanfrage von Herrn E. kam. Der eigentlich verantwortliche Kollege E., den ich informiert hatte, hat ebenso wenig nachgefragt wie ich selber. Offensichtlich ist es hier zu Kommunikationsfehlern gekommen. Nachdem Herr E. Anfang November bei mir nachgefragt hatte, weil Herr E. in seiner Praxis war und das Medikament Vyvanse bzw. Elvanse verschrieben haben wollte, habe ich am 6. November 2014 bei der NADA nachgefragt."
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Weiter heißt es in dem Protokoll: "Auf Nachfrage der NADA bezüglich der SMS vom 13.November 2014 mit dem Inhalt u.a." The drugs are accepted by NADA" erklärt E., dass sich diese kurze SMS (er war telefonisch nicht erreichbar trotz mehrmaliger Nachfrage von Herrn E.) darauf bezogen habe, dass das Medikament im Training nicht verboten sei."
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Gegen den Kläger wurde eine Sperre von drei Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung am 08.12.2014, verhängt. Mit Ablauf des 07.03.2015 endete die Sperre und der Spieler war nach der Anhörung wieder spielberechtigt, vgl. Blatt 147 der Akte.
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Am 12.06.2015 entschloss sich der Kläger zu einem Wechsel zu den I., bei denen er einen Saisonvertrag (Laufzeit 01.08.2015 bis 30.04.2016) unterzeichnete. Die Beklagte hatte sich zuvor gegen eine Verlängerung des Vertrages des Klägers entschieden. Wegen der zwischen dem Kläger und den I. getroffenen Vereinbarung wird auf die auf Blatt 152 ff. zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen. Die Bruttomonatsvergütung belief sich dort auf 10.439,61 €, netto 7.566,10 €, vgl. Blatt 156 der Akte, Hochrechnung.
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Seit dem 01.08.2016 steht der Kläger bei den B. unter Vertrag und erhält dort 60.000,00 € netto pro Jahr, befristet auf ein Jahr mit Verlängerungsoption zu leicht verbesserten Bezügen, 70.000,00 € netto, vgl. Blatt 531 ff. der Akte.
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Die Mannschaftsärzte haben dem Kläger ihre Leistungen nicht in Rechnung gestellt.
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Auch von der Beklagten haben die Mannschaftsärzte keine Honorare erhalten.
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Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe Schadensersatz gegen die Beklagte zu aufgrund des Fehlverhaltens der Mannschaftsärzte im Zusammenhang mit der nicht rechtzeitig beantragten TUE sowie aufgrund rufschädigender und unzutreffender Äußerungen des damaligen Geschäftsführers der Beklagten gegenüber der Presse. Als Schadensersatz macht der Kläger geltend die Differenz zwischen dem bei den I. bzw. den B. erzielten Verdienst im Vergleich zum Mittelwert der Jahresgehälter der Spieler D. und S. in Höhe von 170.250,00 € netto pro Jahr, Rechtsverfolgungskosten bestehend aus Dolmetscherkosten für das Verfahren vor dem Anti-Doping-Richter der E. in Höhe von 2.070,06 €, Anwaltskosten für das Verfahren vor dem Anti-Doping-Richter der E. abzüglich eines von der Rechtschutzversicherung des Spielers übernommenen Teilbetrages in Höhe von 7.557,95 €, Prozesskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht E. in Höhe von 1.539,00 €, Anwaltskosten für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (abzüglich der von der Rechtschutzversicherung des Spielers übernommenen Kosten) in Höhe von 150,00 €, Schadensersatz wegen eines erlittenen Ruf- bzw. Imageschadens in Höhe von 20.000,00 € sowie Schadensersatz wegen erlittener körperlicher und psychischer Schäden in Höhe von 10.000,00 €. Der Kläger behauptet, wenn er nicht zur Unzeit suspendiert worden wäre, so hätte er zu deutlich besseren Konditionen einen Arbeitsvertrag unterschreiben können. Als vergleichbar sei insoweit der Werdegang der Spieler L.. und H.. heranzuziehen. Auch in der Zukunft werde der Kläger geringere Verdienstmöglichkeiten haben, da sein Marktwert weiter stagniere. So habe der Spieler sehr gut in das Spielsystem der Beklagten gepasst, bei den I. hingegen sei er schon auf mehreren Positionen ausprobiert worden. Der Kläger habe einen nachhaltigen Imageschaden erlitten, der ihn voraussichtlich sein gesamtes Sportlerleben und darüber hinaus begleiten werde. Es sei unwahrscheinlich, dass er in nächster Zeit unter den genannten Voraussetzungen persönliche Werbe-, Ausrüster- oder Sponsorenverträge abschließen könne. Der Makel des Dopings zerstöre den Werbewert eines Athleten nachhaltig. Die Sperre des Spielers sei einzig auf das Versagen der behandelnden Ärzte zurückzuführen. Durch die Falschaussage des E.-Geschäftsführers habe sich der Spieler einer immensen psychischen Belastung ausgesetzt gesehen. So habe er sich mehrfach hinsichtlich des positiven Dopingbefunds öffentlich äußern und erhebliche Spekulationen zu seiner Person und seiner Erkrankung ertragen müssen. Das Verhalten der Mannschaftsärzte sei der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. So stehe der Verpflichtung des Spielers, sich durch vom Verein bestimmte Ärzte medizinisch betreuen zu lassen die Pflicht des Vereins gegenüber, dem Spieler eine adäquate medizinische Betreuung zukommen zu lassen. Zu den wesentlichen Pflichten einer umfassenden medizinischen Betreuung von Profispielern gehöre es, entsprechende medizinische Ausnahmegenehmigungen einzuholen, um den Spielern die Teilnahme am sportlichen Wettbewerb zu ermöglichen. Neben der ursprünglichen Pflichtverletzung, die TUE nicht zu beantragen, stehe eine ganze Reihe von weiteren Pflichtverletzungen, die ebenfalls allesamt ursächlich für die später eingetretene Dopingsperre gewesen seien. Die Mannschaftsärzte hätten zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Möglichkeit gehabt, durch unterschiedlichste Maßnahmen eine Sperre des Spielers zu verhindern. Darüber hinaus hätten sie jedenfalls ihre dem Spieler gegenüber bestehenden Informationspflichten verletzt, was gleichfalls kausal für den späteren Schadenseintritt gewesen sei. Es sei besonders verwerflich und offensichtlich pflichtwidrig, dass sich von Seiten des Vereins öffentlich über den Spieler geäußert worden sei, obgleich es dem Geschäftsführer des Vereins jedenfalls bewusst gewesen sei, dass es sich um ein laufendes Verfahren gehandelt habe und jede Äußerung den Spieler nachhaltig bei der Suche eines neuen Vereines hindern und schädigen werde. Dennoch habe der Geschäftsführer wissentlich falsche Informationen verbreitet, um vom Fehlverhalten des Vereins abzulenken. Es bestehe aber eine Verpflichtung des Arbeitgebers gerade im Bereich des Profisports, sich bei öffentlichen Aussagen schützend vor einen Sportler zu stellen, insbesondere sofern sich in einem Dopingverfahren Pflichtverletzungen der eigenen Mannschaftsärzte nachteilig für einen gutgläubigen und redlichen Sportler auswirken würden. Die Aussage des Geschäftsführers habe sich dabei besonders rufschädigend für den Profisportler ausgewirkt. Die beteiligten Ärzte hätten grob fahrlässig gehandelt. Der Geschäftsführer des Vereins habe vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt, als er dem Spieler öffentlich Fehlverhalten vorgeworfen habe. Er habe durch diese Äußerung ganz bewusst von eigenem Fehlverhalten ablenken wollen und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass die gesamte berufliche Existenz des Klägers einem hohen Risiko ausgesetzt worden sei.
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Der Kläger hält die in § 12 des Arbeitsvertrages enthaltene Ausschlussklausel für unwirksam, da diese in der englischen Übersetzung des Arbeitsvertrages nicht enthalten sei. Ohnehin aber habe er die Verfallfrist gewahrt, da er das Ausmaß des durch die Vorkommnisse ausgelösten Schadens bei Vertragsunterzeichnung mit den I. am 12.06.2015 festgestellt und seinen Anspruch mit Schreiben vom 11.09.2015 damit innerhalb von drei Monaten gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe.
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Der Kläger beantragt,
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1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 243.722,66 € zu zahlen;
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2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aufgrund der zwischen dem 03.12.2014 und 07.03.2015 gegen den Kläger verhängten Dopingsperre sowie aufgrund der Falschaussage des Geschäftsführers der Beklagten vom 03.12.2014 künftig entstehen, zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, ein etwaiges Fehlverhalten der Mannschaftsärzte sei ihr nicht zuzurechnen, da diese weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen der Beklagten seien. Bei der Verpflichtung zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, der TUE, handele es sich vielmehr um eine ureigene Pflicht des Spielers selbst. Diese Pflicht ergebe sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag, der E.-Anti-Doping-Ordnung ( vgl. Bl. 299 ff. der Akte), der Spielordnung der E. ( vgl. Bl. 351 ff. der Akte) und dem Spieler-Lizenzvertrag vom 18.07.2014. Die seinerzeitige Geschäftsführung der Beklagten habe überhaupt keine Kenntnis von der Notwendigkeit zur Einholung einer TUE auf Seiten des Klägers gehabt. Die Verantwortlichen der Beklagten hätten die Ärzte stets einwandfrei ausgesucht. Fehler der Ärzte habe es bislang im Zusammenhang mit deren Tätigkeit nach Kenntnis der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gegeben. Insoweit seien damit auch alle Verpflichtungen der Beklagten erfüllt. Abgesehen davon seien die Clubs in den wie hier vorliegenden Ausgangslagen überhaupt nicht in der Lage, auf die Ärzte einzuwirken, die berufsrechtlich frei und ohne Weisungsrechte des Clubs agieren würden, zumal die hier tätigen Ärzte allesamt als freie Auftragnehmer ohne Vergütung agieren würden. Der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten habe gerade keine falschen Äußerungen getätigt. Wie der Beklagtenvertreter im Kammertermin am 02.09.2016 erklärt hat, sei die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger das Medikament Vyvanse nach dem 13.11.2014 einfach weiter eingenommen habe. Der Kläger habe sich tatsächlich nicht an ärztliche Anweisungen und NADA-Richtlinien gehalten. Es habe klare Absprachen zwischen dem Club, der medizinischen Abteilung und dem Spieler gegeben, das Präparat zunächst nicht mehr einzunehmen. Abgesehen davon sei eine Äußerung nach einem von Seiten des Klägers zu vertretenden Dopingverstoß bzw. einer darauf folgenden Verbandsreaktion, die durch die Geschäftsführung der Beklagten öffentlich gemacht worden sei, auch keinesfalls (wesentliche) Ursache für die von Seiten des Klägers angeführten Vermögensschäden. Die wesentliche Ursache hierfür sei einzig und allein der Verstoß des Klägers gegen die ihm auferlegten Verpflichtungen zur Einhaltung des Doping-Verbots. Der Kläger habe sich schlichtweg nicht ausreichend um seine eigenen Belange gekümmert. So habe er sich, nachdem er den TUE-Antrag bei dem Mannschaftsarzt der Beklagten unterzeichnet habe, nicht weiter um die Ausnahmegenehmigung gekümmert. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu beachten, dass die Ausnahmegenehmigung dem Kläger als Antragsteller auch auf dem Postweg hätte zugehen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe dem Kläger auffallen müssen, dass tatsächlich keine Genehmigung erteilt worden sei. Insgesamt sei die Beklagte nicht zum Ersatz der Folgeschäden verpflichtet. Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.539,00 € für die Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht E. könne der Kläger schon deshalb nicht geltend machen, da er unterlegen sei. Im Übrigen hätten die Rechtsanwälte nach Gegenstandswerten und Gebührentatbeständen abgerechnet, die bei der Vertretung in einem verbandsrechtlichen Verfahren nicht anfallen würden. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es überhaupt eine anwaltliche Tätigkeit in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegeben habe. Die Dolmetscherkosten seien überhöht und es habe keine Verpflichtung bestanden, einen Dolmetscher in Anspruch zu nehmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den mündlichen Vortrag aus dem Kammertermin am 02.09.2016 ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Insbesondere ist das nach § 256 ZPO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist dieses besondere Feststellungsinteresse grundsätzlich dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen (BAG 28.04.2011 - 8 AZR 769/09 - ; NZA RR 2012, 290 - 293). Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens kann angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BGH 15.10.1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648).
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es erscheint möglich, dass der Kläger auch für die Zukunft Ansprüche auf entgangenen Gewinn geltend machen kann.
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2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ergibt sich weder aus §§ 280, 249 ff. noch aus §§ 823, 831 BGB.
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a) Ein solcher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte folgt nicht aus einem Fehlverhalten der Mannschaftsärzte.
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aa) Für vertraglich begründete Schadensersatzansprüche sieht § 278 BGB eine Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters des Schuldners und solcher Personen vor, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (ErfK/Preis BGB § 619a Rn. 63 - 65). Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson tätig wird. Dabei ist es gleichgültig, ob der Schuldner überhaupt in der Lage ist, seinem Gehilfen für dessen Tätigkeit nähere Anweisungen zu erteilen; § 278 kommt also auch dann zum Zuge, wenn die Hilfsperson selbstständig ist und nicht den Anweisungen des Schuldners unterliegt (BGH 17.12.1992 - III ZR 133/91 - , NJW 1993, 1704, 1705). Erfüllungsgehilfe ist aber nur diejenige Person, derer sich der Schuldner gerade zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Anspruchsteller bedient. (ErfK/Preiss BGB § 619a Rn. 64) Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners oder als gesetzlich Bestellter bei der Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit für diesen tätig wird. Kernstück des Tatbestandes ist also die Einschaltung eines Dritten in die Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit. (MüKo BGB/Grundmann § 278 Rn. 20)
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Auch ein freiberuflich tätiger Arzt kann Erfüllungsgehilfe des Vereins sein, der diesen Arzt als Vereinsarzt zur ärztlichen Versorgung der Spieler zu den Eishockeyspielen mitgenommen hat. Vertragliche Beziehungen zwischen Vereinsarzt und Eishockeyverein müssen dazu nicht bestehen. (LAG München 03.04.2007 - 6 SA 1288/06 - , juris)
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Diese Grundsätze berücksichtigend sind die Mannschaftsärzte der Beklagten nicht Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Denn sie haben im Hinblick auf sämtliche Verhaltensweisen rund um die Beantragung der Ausnahmegenehmigung keine Verbindlichkeit erfüllt, die der Beklagten gegenüber dem Kläger obliegen würde. Sie sind nicht im Pflichtenkreis der Beklagten als Hilfsperson tätig geworden. Die Beklagte war nicht verpflichtet, für den Kläger eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Es handelte sich hierbei vielmehr um eine dem Kläger selbst obliegende Verpflichtung.
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Allerdings hat sich der Kläger nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 b und c des Spielerarbeitsvertrages verpflichtet, sich im Falle einer berufsmäßigen Verletzung oder Erkrankung im Rahmen seiner Tätigkeit als Lizenzspieler bei dem vom Club benannten Arzt zur Behandlung vorzustellen sowie sich den sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahmen, die durch vom Club beauftragte Personen angeordnet werden, insbesondere der Tauglichkeitsprüfung zur Lizenzerteilung, umfassend zu unterziehen. Aus dieser dem Kläger obliegenden Pflicht kann man im Umkehrschluss die Verpflichtung der Beklagten herleiten, den Kläger im Falle einer berufsmäßigen Verletzung oder Erkrankung im Rahmen seiner Tätigkeit als Lizenzspieler sportmedizinisch und sporttherapeutisch zu versorgen. Wäre es im Rahmen einer solchen Maßnahme, also beispielsweise bei der Behandlung von bei einem Eishockeyspiel erlittener Verletzungen zu ärztlichen Behandlungsfehlern gekommen, so wären diese der Beklagten nach Auffassung der Kammer zuzurechnen gewesen. Insoweit hätte sie ihre Verpflichtung zur sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahme auf ihre Mannschaftsärzte übertragen, sich also zur Erfüllung einer aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag resultierenden Verpflichtung gegenüber dem Kläger bedient. Anders aber liegt es im Fall der vom Kläger zu beantragenden Ausnahmegenehmigung. Ausweislich des zur Akte gereichten Antragsformulars ist Antragsteller für die Ausnahmegenehmigung der Spieler selbst. Der Antrag ist allerdings im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit für eine bestimmte Medikation von einem Arzt zu unterzeichnen. Dies aber ändert nichts daran, dass die Beantragung der Ausnahmegenehmigung eine Verpflichtung des Spielers selbst darstellt. Anders mag dies noch in einem Fall zu sehen sein, in dem ein Spieler auf Anraten der Mannschaftsärzte erstmals ein bestimmtes Medikament einnimmt, für das eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. So liegt der Fall indes hier gerade nicht. Vielmehr nimmt der Kläger das Medikament Vyvanse bereits seit vielen Jahren ein. Dies auch bereits während seiner Zeit als Profi-Eishockeyspieler in den Vereinigten Staaten. Die erforderliche Medikamenteneinnahme steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Sport, sondern eine Erkrankung des Klägers, ADHS, macht die Einnahme erforderlich. Es geht hier nicht um ein Medikament oder eine Behandlung, die infolge des Eishockeysport erforderlich wurde, sondern um eine Medikation, die aufgrund einer Erkrankung des Klägers nötig war und die nur ausnahmsweise mit entsprechender Genehmigung durch die NADA erlaubt war.
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Vor diesem Hintergrund - auch unter Berücksichtigung der E.-Richtlinien und des Spielerlizenzvertrages - traf den Kläger selbst die Pflicht, sich um die Ausnahmegenehmigung zu kümmern. Eine der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegende Verpflichtung lag insoweit gerade nicht vor.
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bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Fehlverhaltens der Mannschaftsärzte ergibt sich auch nicht aus § 831 BGB.
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(1) Die Mannschaftsärzte sind nicht Verrichtungsgehilfen der Beklagten.
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Nach § 831 BGB ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Verrichtungsgehilfe ist, wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht. Der Bestellte muss bei Ausführung der Verrichtung vom Willen des Geschäftsführers abhängig, d.h. dessen Weisungen unterworfen sein. Selbstständige Unternehmer sind daher keine Verrichtungsgehilfen, außer wenn sie ausnahmsweise im konkreten Fall weisungsunterworfen sind. (Palandt/Sprau § 831 Rn. 5) Über die Existenz eines Weisungsrechts hinaus erfordert § 831 die Abhängigkeit des Gehilfen vom Geschäftsherrn. Dies ist nicht im Sinne eines Verhältnisses sozialer Über-/Unterordnung, sondern als Eingliederung in den Organisationsbereich, also in Unternehmen oder Haushalt des Geschäftsherrn zu verstehen. Selbstständige Unternehmen fallen aus dem Anwendungsbereich des § 831 heraus, denn sie sind für ihr Verhalten selbst verantwortlich, und ihr Vertragspartner - der vermeintliche Geschäftsherr - darf sich in den Grenzen des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass sie ihren deliktischen Sorgfaltspflichten nachkommen werden. (Müko/Wagner § 831 Rn. 14 ff.)
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(2) Darüber hinaus hat sich die Beklagte auch gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative entlastet. Demnach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Hierauf hat sich die Beklagte hinsichtlich der Auswahl der Mannschaftsärzte berufen.
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b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Fehlverhaltens des damaligen Geschäftsführers der Beklagten im Zusammenhang mit Äußerungen gegenüber der Presse
71
aa) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schadensersatzanspruch trägt der Kläger, denn jede Partei trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, der Gegner die rechtsverhindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NZA 2004, 489). Der Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber gelten macht, trägt damit für das Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen die Darlegungs- und Beweislast. Er hat im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angeblichen Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen. Nach § 280 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet die Beweislast für das Vertretenmüssen dem pflichtverletzenden Schuldner zu. Insoweit gilt dann eine Beweislast zur Erteilung nach Gefahrenbereichen. Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die §§ 276. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
72
Es sind zwei verschiedene Kausalitätserfordernisse zu unterscheiden, nämlich einmal der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutverletzung (haftungsbegründende Kausalität) und zum Zweiten derjenige zwischen der Rechtsgutverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität). Die haftungsbegründende Kausalität ist gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, während im Rahmen der Haftungsausfüllung das Beweismaß nach Maßgabe des § 287 ZPO auf überwiegende Wahrscheinlichkeit reduziert ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität nicht erforderlich, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten den Schaden "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" verursacht hat. Ausreichend ist vielmehr ein Grad von Gewissheit, der Zweifeln eines besonnen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers Schweigen gebietet. Für die haftungsbegründende Kausalität kommt es darauf an, ob die Rechtsgutsverletzung auf der Pflichtverletzung beruht, sie also bei sorgfaltsgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre. Anders liegt es bei der haftungsausfüllenden Kausalität, weil der Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und Folgeschaden von der Pflichtwidrigkeit gerade nicht umfasst sein muss, sodass dieses Korrektiv insoweit ausscheidet. Hier bedarf es der Einschränkung der Folgenzurechnung. Entscheidendes Kriterium muss sein, ob der konkrete Folgeschaden als Konsequenz aus der Rechtsgutsverletzung anzusehen ist oder ob es sich nicht vielmehr um die Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos handelt, für die die vom Schädiger zu verantwortende Rechtsgutsverletzung nur der Auslöser war. (Müko/Wagner § 823 BGB - Rn. 56 -59)
73
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Schutzpflichtverletzung der Beklagten, die für einen vom Kläger behaupteten Schaden ursächlich geworden wäre, nicht erkannt werden.
74
(1) Es kann hier dahinstehen, ob die Beklagte schuldhaft Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger verletzt hat, indem sich ihr Geschäftsführer in der vom Kläger geschilderten Art und Weise gegenüber der Presse äußerte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Beklagte wohl tatsächlich davon ausging, der Kläger habe das Medikament Vyvanse entgegen ärztlicher Anweisung einfach weiter eingenommen. So war wohl für alle Beteiligten zu besagtem Zeitpunkt die Möglichkeit nicht vorstellbar, dass der am 23.11.2014 festgestellte Befund auf eine letztmalige Einnahme am 13.11.2014 zurückzuführen sein konnte. Dies sollte sich erst durch die Ausführungen des Sachverständigen in dem Disziplinarverfahren ( vgl. Bl. 99 d.A.) als möglich herausstellen. Zudem hat sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Auskünfte ihrer Mannschaftsärzte verlassen.
75
(2) Jedenfalls aber sind vermeintliche Pflichtverletzungen der Beklagten für die vom Kläger behaupteten Schäden nicht kausal geworden.
76
(a) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag des Klägers aus verschiedenen Ereignissen Verursachungsbeiträge resultieren.
77
So sei der Schaden einerseits auf die Pflichtverletzungen der Mannschaftsärzte und andererseits auf die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten zurückzuführen.
78
Haben zwei Ereignisse den Schaden herbeigeführt, von denen jedes ihn auch allein verursacht hätte, sind beide im Rechtssinne ursächlich, sogenannte Doppelkausalität ( BGH 4. April 2014- V ZR 275/12-, juris). Diese liegt hier ersichtlich nicht vor. Wäre nämlich die Beantragung der TUE planmäßig erfolgt, so wäre es zu einem Dopingverstoß überhaupt nicht gekommen und wären auch Äußerungen der Beklagten in der Presse diesbezüglich nicht erfolgt.
79
Ist ein Schaden teilweise durch das eine und teilweise durch das andere Ereignis verursacht worden, besteht lediglich eine gemäß § 287 ZPO voneinander abzugrenzende Teilverantwortlichkeit (BGH 20.Mai 2014- VI ZR 187/13-, juris)
80
Vor diesem Hintergrund ist ein etwaiger Schaden ganz überwiegend und im Schwerpunkt durch die nicht rechtzeitige Beantragung der TUE entstanden. Das Unterlassen der Einholung der Ausnahmegenehmigung hat die Herausnahme aus dem Spiel- und Trainingsbetrieb und letztlich auch die Dopingsperre verursacht. Hierdurch wurden Erklärungen der Geschäftsführung gegenüber der Presse überhaupt erst erforderlich. Es musste in der Öffentlichkeit dargelegt werden, warum denn der Kläger nicht spielte. Bei dieser Erklärung sodann musste die Geschäftsführung der Beklagten vor allen Dingen auch die Interessen des Clubs wahren. Eine etwaige Teilverantwortlichkeit ist hierbei so gering, dass ein vermeintlicher Schaden insgesamt den die Beantragung der TUE unterlassenden Personen zuzurechnen ist.
81
Dies gilt für vom Kläger aufgewendete Anwaltskosten ebenso wie für den von ihm behaupteten entgangenen Gewinn und weitere Schäden.
82
(b) Was den behaupteten entgangenen Gewinn anbelangt, kann darüber hinaus aber auch nicht festgestellt werden, dass die Unterlassung der Beantragung der TUE und die Äußerungen in der Öffentlichkeit zusammen kausal für die vom Kläger dargelegten Schäden geworden sind.
83
Der Kläger geht wie selbstverständlich davon aus, dass er ohne diese Ereignisse ganz bestimmte, lukrativere Vertragsverhältnisse hätte begründen könne. Es gilt aber der Grundsatz der Privatautonomie. Daher existiert kein Automatismus, der im Falle des Vorhandenseins bestimmter Qualifikationen zwangsläufig zu einem bestimmten Vertragsabschluss führt. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, sich entsprechend beworben zu haben und ganz konkret im Hinblick auf die Dopingaffäre unter Hinweis darauf, dass man ihn ansonsten verpflichtet hätte, abgelehnt worden zu sein.
84
bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB.
85
(1) § 823 Abs.1 BGB dient nur dem Schutz bestimmter Rechte oder Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Die Norm begründet einen Schadensersatzanspruch u.a. bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen widerrechtlichen Verletzung der Gesundheit oder eines sonstigen Rechts, zu denen auch das Persönlichkeitsrecht gehört. ( BAG 42.04.2008- 8 AZR 347/07-, NZA 2009, 38).
86
Fehlt es an einem kausal gewordenen Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Rücksichtnahmepflichten, fehlt es zwangsläufig auch an kausal gewordenen unerlaubten Handlungen i.S.d. § 823 Abs.1 BGB. Es kann auf die Ausführungen unter aa) Bezug genommen werden.
87
(2) Zudem begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab ( BGH 12.Dezember 1995-VI ZR 223/94; juris).
88
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
89
Dem Kläger standen hier andere Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung, von denen er- wenn auch ohne Erfolg- Gebrauch gemacht hat, indem er beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich in der geschehenen Art und Weise gegenüber der Presse geäußert hätte, um dem Kläger zu schaden. Es ging ihr vielmehr darum, Schaden vom Club abzuwenden. Auch mag sie selbst von ihren Mannschaftsärzten, die insbesondere auch untereinander Kommunikationsschwierigkeiten gehabt zu haben scheinen, unzutreffend informiert worden sein.
90
II.
91
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 12a ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
92
III.
93
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 f. ZPO. Die Kammer hat für den auf Feststellung gerichteten Antrag des Klägers im Hinblick auf die bereits für die Vergangenheit geltend gemachten Schadenspositionen den zehnfachen Hilfswert zugrunde gelegt.
94
RECHTSMITTELBELEHRUNG
95
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
96
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
97
Landesarbeitsgericht D.
98
Ludwig-Erhard-Allee 21
99
40227 E.
100
Fax: 0211 7770-2199
101
eingegangen sein.
102
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
103
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
104
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
105
1.Rechtsanwälte,
106
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
107
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
108
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
109
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
110
L.
4 Ca 7518/15
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 293.722,66 €.
1
T a t b e s t a n d :
2
Die Parteien streiten über Schadensersatz im Zusammenhang mit einer gegen den Kläger verhängten Dopingsperre.
3
Der 1986 geborene Kläger, der amerikanischer Staatsbürger ist, war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.07.2014 (vgl. Blatt 84 ff. der Akte) vom 15.07.2014 bis zum 30.04.2015 bei der Beklagten als Lizenzeishockeyspieler beschäftigt.
4
Im Spieler-Arbeitsvertrag heißt es unter § 2 u.a. wörtlich wie folgt:
5
"Entsprechend dieser Grundsätze ist der Spieler insbesondere verpflichtet,
6
a).......
7
b) sich im Falle einer berufsmäßigen Verletzung oder Erkrankung im Rahmen seiner Tätigkeit als Lizenzspieler bei dem vom Club benannten Arzt zur Behandlung oder das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren unverzüglich vorzustellen;
8
c) sich den sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahmen, die durch vom Club beauftragte Personen angeordnet werden, insbesondere der Tauglichkeitsprüfung zur Lizenzerteilung, umfassend zu unterziehen. Zu diesem Zweck entbindet der Spieler den jeweils behandelnden Arzt gegenüber der Geschäftsführung des Clubs von seiner Schweigepflicht hinsichtlich der Angaben über seine sportliche Leistungsfähigkeit;
9
d)............"
10
Ebenfalls am 18.07.2014 kam zwischen den Parteien der auf Bl. 342 ff. zur Akte gereichte Lizenzspielervertrag zustande.
11
Bevor der Kläger zur Beklagten wechselte, hatte er bei den Chicago Wolfs gespielt.
12
Bereits im Kindesalter wurde bei dem Kläger eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) diagnostiziert. Seit dem vierzehnten Lebensjahr nimmt der Kläger deshalb fast täglich Medikamente ein, seit 2010 regelmäßig das in den Vereinigten Staaten unter dem Namen Vyvanse erhältliche, in Deutschland unter dem Namen Elvanse erhältliche Präparat, das den Wirkstoff Lisdexamfetamin, ein Amphetamin, enthält. Dieser Wirkstoff darf von Sportlern nur mit einer entsprechenden medizinischen Ausnahmegenehmigung, der sogenannten Therapeutic Use Exemption (TUE) der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) eingenommen werden.
13
Am 16.07.2014 suchte der Kläger die Praxis des Mannschaftsarztes der Beklagten E. für eine Antrittsuntersuchung auf. Er teilte dem Arzt mit, dass er das Medikament Vyvanse regelmäßig einnehme und ließ dem Arzt darüber hinaus eine Email seines aktuellen behandelnden Arztes, E., zukommen, in der dieser die Einnahme des Medikaments bestätigte und erläuterte. Nachdem E. sich in der Praxis des für Anträge bezüglich Dopingbestimmungen zuständigen Teamarztes E. über das eingenommene Medikament genauer informiert hatte, teilte er dem Kläger am 18.07.2014 mit, dass eine entsprechende TUE der NADA dort beantragt werden könne. Hierzu solle der Kläger die Praxis des Teamarztes E. aufsuchen, um dort gemeinsam mit dem behandelnden Arzt E. einen entsprechenden TUE-Antrag auszufüllen. Wegen des für den Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu verwendenden Vordruckes der NADA wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichte Ablichtung, Blatt 243 ff. der Akte, Bezug genommen.
14
Ende Juli 2014 begab sich der Kläger sodann in die Praxis von E.. Zusammen mit dem behandelnden Arzt E. füllte er die Formulare des TUE-Antrags aus. Herr E. unterzeichnete die Erklärung des Arztes und der Kläger den Antrag insgesamt. Sodann beauftragte E. eine Angestellte, den Antrag an die NADA zu faxen.
15
Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger noch über einen Vorrat des Medikamentes Vyvanse für ca. drei Monate. Der Kläger nahm das Präparat Vyvanse also weiter ein. Beginnend mit der Saison 2014/2015 setzte ihn die Beklagte uneingeschränkt im Spielbetrieb ein.
16
Im August 2014 suchte der Kläger die Arztpraxis E. in Zusammenhang mit einer Schulter- und Nackenuntersuchung auf.
17
Anfang November 2014 wandte sich der Kläger an Herrn E. per Email und bat um ein neues Rezept. E. teilte dem Kläger sodann mit, dass das Medikament Vyvanse/Elvanse nur Kindern verabreicht werden dürfe. Erwachsene ADHS-Patienten würden mit dem Arzneistoff Methylphenidat (Handelsname unter anderem Ritalin) behandelt. Bevor E. das neue Medikament verschrieb, nahm er Kontakt mit E. auf. E. richtete am 06.11.2014 eine Anfrage an die NADA hinsichtlich des Medikaments Methylphenidat.
18
Am 13.11.2014 erfolgte während des Trainings eine Dopingkontrolle des Klägers. Auf einem Formular trug der Spieler ein, dass er in den letzten zehn Tagen das Medikament Vyvanse eingenommen habe. Hierbei ging er davon aus, dass eine entsprechende TUE hinsichtlich des Medikaments bereits erteilt worden war. Im Training ist der Arzneistoff zugelassen. Der Dopingkontrolleur fragte im Rahmen des Tests dennoch nach dem Vorliegen einer TUE für das Medikament. Der Kläger gab an, eine TUE sei von den Mannschaftsärzten eingeholt worden. Zu einer Weiterleitung des Befundes der Trainingskontrolle kam es nicht, da es sich bei Lisdexamphetamin nur um eine bei Wettkämpfen relevante Substanz handelt.
19
Anschließend erfolgte der auf Bl. 112 in Ablichtung zur Akte gereichte Schriftwechsel per Email zwischen dem Kläger und E..
20
Gleichzeitig wandte sich der Kläger per SMS an E. und bat um einen Rückruf. E. antwortete per Textnachricht wörtlich: " No worries- the drugs are accepted by NADA."
21
Am 14.11.2014 wurde der Kläger auf Empfehlung von E. von der Beklagten aus dem Spielbetrieb genommen. E. teilte dem Kläger mit, dass er in dem am Abend anstehenden Saisonspiel gegen den EHC Redbull München nicht spielen könne, weil man sich wegen des bisher eingenommenen Medikaments Vyvanse nicht mehr sicher sei. Man könne die entsprechende TUE nirgendwo finden und die NADA habe auf entsprechende Anrufe E.s bislang nicht reagiert. Der Kläger begab sich dennoch zum Spielort, um seine Mannschaftskollegen zu unterstützen. Von E. wurde er gefragt, wann er das Medikament Vyvanse das letzte Mal eingenommen habe. Der Kläger erklärte, dass er die volle Dosis seines Präparates, d.h. 100 mg, zuletzt am Mittwoch, dem 05.11.2014 genommen habe und bis zum 13.11.2014 lediglich geringere Dosen von bis 60 mg täglich, da er sich in der Zwischenzeit im Urlaub befunden habe und deswegen lediglich eine geringe Dosis benötigt habe.
22
Am 17.11.2014 teilte E. dem Kläger telefonisch mit, dass ein TUE-Antrag für das Medikament Vyvanse bei der NADA tatsächlich nicht vorliege. E. verwies gleichzeitig darauf, dass nunmehr eine Umstellung der Medikation des Spielers erfolgen solle. Er teilte dem Kläger mit, dass dieser am 18.11.2014 im Spiel gegen die Eisbären Berlin wieder für die Beklagte auflaufen dürfe, wenn der Kläger das Medikament Vyvanse in einer geringeren Dosis zuletzt am 13.11.2014 eingenommen habe.
23
Am 19.11.2014 verschrieb E. dem Kläger das Medikament Citaloparam. Hierbei handelt es sich um ein Medikament, das auch in der Behandlung von Depressionen eingesetzt wird.
24
Am 23.11.2014 kam es nach dem Spiel der Beklagten gegen L. zu einer Wettkampfkontrolle des Klägers. Die Blutprobe führte zu einem positiven Befund hinsichtlich der im Wettkampf verbotenen Substanz Amphetamin.
25
Der Kläger wurde am 03.12.2014 über den positiven Befund seiner Dopingprobe informiert. Noch am gleichen Tag wurde der Kläger durch den E.-Präsidenten vorläufig vom Spielbetrieb der LIGA suspendiert. Die Beklagte entschied, den Kläger auch vom Trainingsbetrieb mit sofortiger Wirkung auszuschließen.
26
Auf Focus Online wurde am 03.12.2014 der in Ablichtung auf Blatt 119 zur Akte gereichte Bericht veröffentlicht. In diesem heißt es u.a. wie folgt:
27
"Entgegen klarer Absprachen zwischen Club, medizinscher Abteilung und Spieler, hat sich N. offenbar nicht an eindeutige ärztliche Anweisungen und NADA-Richtlinien gehalten, sagte E.-Geschäftsführer K. über den US-Amerikaner. Er hatte ein Medikament aus den USA zu sich genommen, ohne den Verein und NADA darüber zu informieren. Das Mittel erwies sich wenig später als unbedenklich - nun hat der Topscorer wieder Ärger am Hals."
28
Wegen weiterer Berichterstattung über den "Fall E." wird auf Blatt 108 ff., Blatt 117 ff., Blatt 126 ff. ergänzend Bezug genommen.
29
Am 04.12.2014 (vgl. Blatt 122 ff. der Akte) hat der Kläger beim Landgericht E. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte gestellt. Er hat beantragt: "Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, der Antragsteller habe entgegen klarer Absprachen zwischen Verein, medizinischer Abteilung und sich, illegale Substanzen zu sich genommen und die Antragsgegnerin sei über die tatsächliche Medikation des Antragstellers im Unklaren gewesen".
30
Der Antrag des Klägers in dem Verfahren E. Landgericht AZ 10 O 447/14 blieb allerdings erfolglos.
31
Da der Kläger das neue, ihm von E. verschriebene Medikament nicht vertrug, bat er darum, dieses absetzen zu dürfen und es durch ein anderes Medikament zu ersetzen. Es folgte ein Schriftwechsel per Email zwischen dem Kläger und E., auf Blatt 133 ff. der Akte wird Bezug genommen. In der Folgezeit wurde die Medikation des Klägers von Citalopram auf Strattera umgestellt. Auch dieses vertrug der Kläger nicht. Mit Email vom 26.12.2014 bat der Kläger erneut darum, ihm Vyvanse zu verschreiben.
32
Am 15.12.2014 hatte E. ein neurologisch-psychiatrisches Kurzgutachten erstellt, mit dem Ziel bei der NADA eine TUE für Vyvanse bzw. Elvanse für den Spieler zu erhalten, vgl. Blatt 137 ff. der Akte.
33
Am 09.01.2015 stellte E. dem Kläger ein Rezept für das Medikament Elvanse aus.
34
Am 02.02.2015 erteilte die NADA dem Kläger hinsichtlich des Arzneistoffes Lisdexamphetamin (d.h. Vyvanse bzw. Elvanse) eine TUE.
35
Am 09.03.2015 fand in dem E. Eishockey Liga gegen den Kläger eine Anhörung mit Beweisaufnahme statt. Auf das in Ablichtung zur Akte gereichte Protokoll, vgl. Blatt 98 ff. der Akte, wird Bezug genommen.
36
Im Protokoll heißt es u.a.: " Herr E. erklärt, dass Herr E. zusammen mit Herrn U. im Juli 2014 in seiner Praxis war. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Er meint jedoch, es sei wohl in den ersten beiden Juliwochen gewesen, da sein Kollege E. seinerzeit in Urlaub war und er ihn vertreten habe. Herr E. kam und meinte, es müsse bezüglich des Medikaments Vyvanse ein Antrag bei der NADA gestellt werden. Herr E. erklärt, dass er daraufhin recherchiert habe und das Medikament nicht in einer roten Liste oder bei der NADA gefunden habe, offensichtlich, weil es sich um das amerikanische Präparat handele. Der Wirkstoffname sei ihm nicht bekannt gewesen."
37
Ausweislich des Protokolls hat E. im Rahmen der Anhörung folgendes ausgeführt:
38
"Dann haben wir gemeinsam den TUE-Antrag für die NADA ausgefüllt und beide d.h. Herr E. und ich unterschrieben. Dann habe ich meine Helferin gebeten, den Antrag zur NADA zu faxen. Als es dann zu Nachfragen im November 2014 kam, habe ich das Faxgerät kontrolliert und musste feststellen, dass der Antrag offensichtlich die Praxis nie verlassen hat. Der Fehler ist offensichtlich in unserer Praxis passiert. Wenn ich gefragt werde, warum nach dem Verbleib des Antrags nicht nachgeforscht wurde, so liegt dies wahrscheinlich daran, dass keine erneute Medikamentenanfrage von Herrn E. kam. Der eigentlich verantwortliche Kollege E., den ich informiert hatte, hat ebenso wenig nachgefragt wie ich selber. Offensichtlich ist es hier zu Kommunikationsfehlern gekommen. Nachdem Herr E. Anfang November bei mir nachgefragt hatte, weil Herr E. in seiner Praxis war und das Medikament Vyvanse bzw. Elvanse verschrieben haben wollte, habe ich am 6. November 2014 bei der NADA nachgefragt."
39
Weiter heißt es in dem Protokoll: "Auf Nachfrage der NADA bezüglich der SMS vom 13.November 2014 mit dem Inhalt u.a." The drugs are accepted by NADA" erklärt E., dass sich diese kurze SMS (er war telefonisch nicht erreichbar trotz mehrmaliger Nachfrage von Herrn E.) darauf bezogen habe, dass das Medikament im Training nicht verboten sei."
40
Gegen den Kläger wurde eine Sperre von drei Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung am 08.12.2014, verhängt. Mit Ablauf des 07.03.2015 endete die Sperre und der Spieler war nach der Anhörung wieder spielberechtigt, vgl. Blatt 147 der Akte.
41
Am 12.06.2015 entschloss sich der Kläger zu einem Wechsel zu den I., bei denen er einen Saisonvertrag (Laufzeit 01.08.2015 bis 30.04.2016) unterzeichnete. Die Beklagte hatte sich zuvor gegen eine Verlängerung des Vertrages des Klägers entschieden. Wegen der zwischen dem Kläger und den I. getroffenen Vereinbarung wird auf die auf Blatt 152 ff. zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen. Die Bruttomonatsvergütung belief sich dort auf 10.439,61 €, netto 7.566,10 €, vgl. Blatt 156 der Akte, Hochrechnung.
42
Seit dem 01.08.2016 steht der Kläger bei den B. unter Vertrag und erhält dort 60.000,00 € netto pro Jahr, befristet auf ein Jahr mit Verlängerungsoption zu leicht verbesserten Bezügen, 70.000,00 € netto, vgl. Blatt 531 ff. der Akte.
43
Die Mannschaftsärzte haben dem Kläger ihre Leistungen nicht in Rechnung gestellt.
44
Auch von der Beklagten haben die Mannschaftsärzte keine Honorare erhalten.
45
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe Schadensersatz gegen die Beklagte zu aufgrund des Fehlverhaltens der Mannschaftsärzte im Zusammenhang mit der nicht rechtzeitig beantragten TUE sowie aufgrund rufschädigender und unzutreffender Äußerungen des damaligen Geschäftsführers der Beklagten gegenüber der Presse. Als Schadensersatz macht der Kläger geltend die Differenz zwischen dem bei den I. bzw. den B. erzielten Verdienst im Vergleich zum Mittelwert der Jahresgehälter der Spieler D. und S. in Höhe von 170.250,00 € netto pro Jahr, Rechtsverfolgungskosten bestehend aus Dolmetscherkosten für das Verfahren vor dem Anti-Doping-Richter der E. in Höhe von 2.070,06 €, Anwaltskosten für das Verfahren vor dem Anti-Doping-Richter der E. abzüglich eines von der Rechtschutzversicherung des Spielers übernommenen Teilbetrages in Höhe von 7.557,95 €, Prozesskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht E. in Höhe von 1.539,00 €, Anwaltskosten für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (abzüglich der von der Rechtschutzversicherung des Spielers übernommenen Kosten) in Höhe von 150,00 €, Schadensersatz wegen eines erlittenen Ruf- bzw. Imageschadens in Höhe von 20.000,00 € sowie Schadensersatz wegen erlittener körperlicher und psychischer Schäden in Höhe von 10.000,00 €. Der Kläger behauptet, wenn er nicht zur Unzeit suspendiert worden wäre, so hätte er zu deutlich besseren Konditionen einen Arbeitsvertrag unterschreiben können. Als vergleichbar sei insoweit der Werdegang der Spieler L.. und H.. heranzuziehen. Auch in der Zukunft werde der Kläger geringere Verdienstmöglichkeiten haben, da sein Marktwert weiter stagniere. So habe der Spieler sehr gut in das Spielsystem der Beklagten gepasst, bei den I. hingegen sei er schon auf mehreren Positionen ausprobiert worden. Der Kläger habe einen nachhaltigen Imageschaden erlitten, der ihn voraussichtlich sein gesamtes Sportlerleben und darüber hinaus begleiten werde. Es sei unwahrscheinlich, dass er in nächster Zeit unter den genannten Voraussetzungen persönliche Werbe-, Ausrüster- oder Sponsorenverträge abschließen könne. Der Makel des Dopings zerstöre den Werbewert eines Athleten nachhaltig. Die Sperre des Spielers sei einzig auf das Versagen der behandelnden Ärzte zurückzuführen. Durch die Falschaussage des E.-Geschäftsführers habe sich der Spieler einer immensen psychischen Belastung ausgesetzt gesehen. So habe er sich mehrfach hinsichtlich des positiven Dopingbefunds öffentlich äußern und erhebliche Spekulationen zu seiner Person und seiner Erkrankung ertragen müssen. Das Verhalten der Mannschaftsärzte sei der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. So stehe der Verpflichtung des Spielers, sich durch vom Verein bestimmte Ärzte medizinisch betreuen zu lassen die Pflicht des Vereins gegenüber, dem Spieler eine adäquate medizinische Betreuung zukommen zu lassen. Zu den wesentlichen Pflichten einer umfassenden medizinischen Betreuung von Profispielern gehöre es, entsprechende medizinische Ausnahmegenehmigungen einzuholen, um den Spielern die Teilnahme am sportlichen Wettbewerb zu ermöglichen. Neben der ursprünglichen Pflichtverletzung, die TUE nicht zu beantragen, stehe eine ganze Reihe von weiteren Pflichtverletzungen, die ebenfalls allesamt ursächlich für die später eingetretene Dopingsperre gewesen seien. Die Mannschaftsärzte hätten zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Möglichkeit gehabt, durch unterschiedlichste Maßnahmen eine Sperre des Spielers zu verhindern. Darüber hinaus hätten sie jedenfalls ihre dem Spieler gegenüber bestehenden Informationspflichten verletzt, was gleichfalls kausal für den späteren Schadenseintritt gewesen sei. Es sei besonders verwerflich und offensichtlich pflichtwidrig, dass sich von Seiten des Vereins öffentlich über den Spieler geäußert worden sei, obgleich es dem Geschäftsführer des Vereins jedenfalls bewusst gewesen sei, dass es sich um ein laufendes Verfahren gehandelt habe und jede Äußerung den Spieler nachhaltig bei der Suche eines neuen Vereines hindern und schädigen werde. Dennoch habe der Geschäftsführer wissentlich falsche Informationen verbreitet, um vom Fehlverhalten des Vereins abzulenken. Es bestehe aber eine Verpflichtung des Arbeitgebers gerade im Bereich des Profisports, sich bei öffentlichen Aussagen schützend vor einen Sportler zu stellen, insbesondere sofern sich in einem Dopingverfahren Pflichtverletzungen der eigenen Mannschaftsärzte nachteilig für einen gutgläubigen und redlichen Sportler auswirken würden. Die Aussage des Geschäftsführers habe sich dabei besonders rufschädigend für den Profisportler ausgewirkt. Die beteiligten Ärzte hätten grob fahrlässig gehandelt. Der Geschäftsführer des Vereins habe vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt, als er dem Spieler öffentlich Fehlverhalten vorgeworfen habe. Er habe durch diese Äußerung ganz bewusst von eigenem Fehlverhalten ablenken wollen und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass die gesamte berufliche Existenz des Klägers einem hohen Risiko ausgesetzt worden sei.
46
Der Kläger hält die in § 12 des Arbeitsvertrages enthaltene Ausschlussklausel für unwirksam, da diese in der englischen Übersetzung des Arbeitsvertrages nicht enthalten sei. Ohnehin aber habe er die Verfallfrist gewahrt, da er das Ausmaß des durch die Vorkommnisse ausgelösten Schadens bei Vertragsunterzeichnung mit den I. am 12.06.2015 festgestellt und seinen Anspruch mit Schreiben vom 11.09.2015 damit innerhalb von drei Monaten gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe.
47
Der Kläger beantragt,
48
1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 243.722,66 € zu zahlen;
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2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aufgrund der zwischen dem 03.12.2014 und 07.03.2015 gegen den Kläger verhängten Dopingsperre sowie aufgrund der Falschaussage des Geschäftsführers der Beklagten vom 03.12.2014 künftig entstehen, zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,
51
die Klage abzuweisen.
52
Sie ist der Auffassung, ein etwaiges Fehlverhalten der Mannschaftsärzte sei ihr nicht zuzurechnen, da diese weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen der Beklagten seien. Bei der Verpflichtung zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, der TUE, handele es sich vielmehr um eine ureigene Pflicht des Spielers selbst. Diese Pflicht ergebe sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag, der E.-Anti-Doping-Ordnung ( vgl. Bl. 299 ff. der Akte), der Spielordnung der E. ( vgl. Bl. 351 ff. der Akte) und dem Spieler-Lizenzvertrag vom 18.07.2014. Die seinerzeitige Geschäftsführung der Beklagten habe überhaupt keine Kenntnis von der Notwendigkeit zur Einholung einer TUE auf Seiten des Klägers gehabt. Die Verantwortlichen der Beklagten hätten die Ärzte stets einwandfrei ausgesucht. Fehler der Ärzte habe es bislang im Zusammenhang mit deren Tätigkeit nach Kenntnis der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gegeben. Insoweit seien damit auch alle Verpflichtungen der Beklagten erfüllt. Abgesehen davon seien die Clubs in den wie hier vorliegenden Ausgangslagen überhaupt nicht in der Lage, auf die Ärzte einzuwirken, die berufsrechtlich frei und ohne Weisungsrechte des Clubs agieren würden, zumal die hier tätigen Ärzte allesamt als freie Auftragnehmer ohne Vergütung agieren würden. Der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten habe gerade keine falschen Äußerungen getätigt. Wie der Beklagtenvertreter im Kammertermin am 02.09.2016 erklärt hat, sei die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger das Medikament Vyvanse nach dem 13.11.2014 einfach weiter eingenommen habe. Der Kläger habe sich tatsächlich nicht an ärztliche Anweisungen und NADA-Richtlinien gehalten. Es habe klare Absprachen zwischen dem Club, der medizinischen Abteilung und dem Spieler gegeben, das Präparat zunächst nicht mehr einzunehmen. Abgesehen davon sei eine Äußerung nach einem von Seiten des Klägers zu vertretenden Dopingverstoß bzw. einer darauf folgenden Verbandsreaktion, die durch die Geschäftsführung der Beklagten öffentlich gemacht worden sei, auch keinesfalls (wesentliche) Ursache für die von Seiten des Klägers angeführten Vermögensschäden. Die wesentliche Ursache hierfür sei einzig und allein der Verstoß des Klägers gegen die ihm auferlegten Verpflichtungen zur Einhaltung des Doping-Verbots. Der Kläger habe sich schlichtweg nicht ausreichend um seine eigenen Belange gekümmert. So habe er sich, nachdem er den TUE-Antrag bei dem Mannschaftsarzt der Beklagten unterzeichnet habe, nicht weiter um die Ausnahmegenehmigung gekümmert. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu beachten, dass die Ausnahmegenehmigung dem Kläger als Antragsteller auch auf dem Postweg hätte zugehen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe dem Kläger auffallen müssen, dass tatsächlich keine Genehmigung erteilt worden sei. Insgesamt sei die Beklagte nicht zum Ersatz der Folgeschäden verpflichtet. Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.539,00 € für die Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht E. könne der Kläger schon deshalb nicht geltend machen, da er unterlegen sei. Im Übrigen hätten die Rechtsanwälte nach Gegenstandswerten und Gebührentatbeständen abgerechnet, die bei der Vertretung in einem verbandsrechtlichen Verfahren nicht anfallen würden. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es überhaupt eine anwaltliche Tätigkeit in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegeben habe. Die Dolmetscherkosten seien überhöht und es habe keine Verpflichtung bestanden, einen Dolmetscher in Anspruch zu nehmen.
53
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den mündlichen Vortrag aus dem Kammertermin am 02.09.2016 ergänzend Bezug genommen.
54
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
55
I.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Insbesondere ist das nach § 256 ZPO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist dieses besondere Feststellungsinteresse grundsätzlich dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen (BAG 28.04.2011 - 8 AZR 769/09 - ; NZA RR 2012, 290 - 293). Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens kann angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BGH 15.10.1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648).
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es erscheint möglich, dass der Kläger auch für die Zukunft Ansprüche auf entgangenen Gewinn geltend machen kann.
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2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ergibt sich weder aus §§ 280, 249 ff. noch aus §§ 823, 831 BGB.
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a) Ein solcher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte folgt nicht aus einem Fehlverhalten der Mannschaftsärzte.
61
aa) Für vertraglich begründete Schadensersatzansprüche sieht § 278 BGB eine Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters des Schuldners und solcher Personen vor, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (ErfK/Preis BGB § 619a Rn. 63 - 65). Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson tätig wird. Dabei ist es gleichgültig, ob der Schuldner überhaupt in der Lage ist, seinem Gehilfen für dessen Tätigkeit nähere Anweisungen zu erteilen; § 278 kommt also auch dann zum Zuge, wenn die Hilfsperson selbstständig ist und nicht den Anweisungen des Schuldners unterliegt (BGH 17.12.1992 - III ZR 133/91 - , NJW 1993, 1704, 1705). Erfüllungsgehilfe ist aber nur diejenige Person, derer sich der Schuldner gerade zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Anspruchsteller bedient. (ErfK/Preiss BGB § 619a Rn. 64) Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners oder als gesetzlich Bestellter bei der Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit für diesen tätig wird. Kernstück des Tatbestandes ist also die Einschaltung eines Dritten in die Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit. (MüKo BGB/Grundmann § 278 Rn. 20)
62
Auch ein freiberuflich tätiger Arzt kann Erfüllungsgehilfe des Vereins sein, der diesen Arzt als Vereinsarzt zur ärztlichen Versorgung der Spieler zu den Eishockeyspielen mitgenommen hat. Vertragliche Beziehungen zwischen Vereinsarzt und Eishockeyverein müssen dazu nicht bestehen. (LAG München 03.04.2007 - 6 SA 1288/06 - , juris)
63
Diese Grundsätze berücksichtigend sind die Mannschaftsärzte der Beklagten nicht Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Denn sie haben im Hinblick auf sämtliche Verhaltensweisen rund um die Beantragung der Ausnahmegenehmigung keine Verbindlichkeit erfüllt, die der Beklagten gegenüber dem Kläger obliegen würde. Sie sind nicht im Pflichtenkreis der Beklagten als Hilfsperson tätig geworden. Die Beklagte war nicht verpflichtet, für den Kläger eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Es handelte sich hierbei vielmehr um eine dem Kläger selbst obliegende Verpflichtung.
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Allerdings hat sich der Kläger nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 b und c des Spielerarbeitsvertrages verpflichtet, sich im Falle einer berufsmäßigen Verletzung oder Erkrankung im Rahmen seiner Tätigkeit als Lizenzspieler bei dem vom Club benannten Arzt zur Behandlung vorzustellen sowie sich den sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahmen, die durch vom Club beauftragte Personen angeordnet werden, insbesondere der Tauglichkeitsprüfung zur Lizenzerteilung, umfassend zu unterziehen. Aus dieser dem Kläger obliegenden Pflicht kann man im Umkehrschluss die Verpflichtung der Beklagten herleiten, den Kläger im Falle einer berufsmäßigen Verletzung oder Erkrankung im Rahmen seiner Tätigkeit als Lizenzspieler sportmedizinisch und sporttherapeutisch zu versorgen. Wäre es im Rahmen einer solchen Maßnahme, also beispielsweise bei der Behandlung von bei einem Eishockeyspiel erlittener Verletzungen zu ärztlichen Behandlungsfehlern gekommen, so wären diese der Beklagten nach Auffassung der Kammer zuzurechnen gewesen. Insoweit hätte sie ihre Verpflichtung zur sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahme auf ihre Mannschaftsärzte übertragen, sich also zur Erfüllung einer aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag resultierenden Verpflichtung gegenüber dem Kläger bedient. Anders aber liegt es im Fall der vom Kläger zu beantragenden Ausnahmegenehmigung. Ausweislich des zur Akte gereichten Antragsformulars ist Antragsteller für die Ausnahmegenehmigung der Spieler selbst. Der Antrag ist allerdings im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit für eine bestimmte Medikation von einem Arzt zu unterzeichnen. Dies aber ändert nichts daran, dass die Beantragung der Ausnahmegenehmigung eine Verpflichtung des Spielers selbst darstellt. Anders mag dies noch in einem Fall zu sehen sein, in dem ein Spieler auf Anraten der Mannschaftsärzte erstmals ein bestimmtes Medikament einnimmt, für das eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. So liegt der Fall indes hier gerade nicht. Vielmehr nimmt der Kläger das Medikament Vyvanse bereits seit vielen Jahren ein. Dies auch bereits während seiner Zeit als Profi-Eishockeyspieler in den Vereinigten Staaten. Die erforderliche Medikamenteneinnahme steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Sport, sondern eine Erkrankung des Klägers, ADHS, macht die Einnahme erforderlich. Es geht hier nicht um ein Medikament oder eine Behandlung, die infolge des Eishockeysport erforderlich wurde, sondern um eine Medikation, die aufgrund einer Erkrankung des Klägers nötig war und die nur ausnahmsweise mit entsprechender Genehmigung durch die NADA erlaubt war.
65
Vor diesem Hintergrund - auch unter Berücksichtigung der E.-Richtlinien und des Spielerlizenzvertrages - traf den Kläger selbst die Pflicht, sich um die Ausnahmegenehmigung zu kümmern. Eine der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegende Verpflichtung lag insoweit gerade nicht vor.
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bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Fehlverhaltens der Mannschaftsärzte ergibt sich auch nicht aus § 831 BGB.
67
(1) Die Mannschaftsärzte sind nicht Verrichtungsgehilfen der Beklagten.
68
Nach § 831 BGB ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Verrichtungsgehilfe ist, wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht. Der Bestellte muss bei Ausführung der Verrichtung vom Willen des Geschäftsführers abhängig, d.h. dessen Weisungen unterworfen sein. Selbstständige Unternehmer sind daher keine Verrichtungsgehilfen, außer wenn sie ausnahmsweise im konkreten Fall weisungsunterworfen sind. (Palandt/Sprau § 831 Rn. 5) Über die Existenz eines Weisungsrechts hinaus erfordert § 831 die Abhängigkeit des Gehilfen vom Geschäftsherrn. Dies ist nicht im Sinne eines Verhältnisses sozialer Über-/Unterordnung, sondern als Eingliederung in den Organisationsbereich, also in Unternehmen oder Haushalt des Geschäftsherrn zu verstehen. Selbstständige Unternehmen fallen aus dem Anwendungsbereich des § 831 heraus, denn sie sind für ihr Verhalten selbst verantwortlich, und ihr Vertragspartner - der vermeintliche Geschäftsherr - darf sich in den Grenzen des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass sie ihren deliktischen Sorgfaltspflichten nachkommen werden. (Müko/Wagner § 831 Rn. 14 ff.)
69
(2) Darüber hinaus hat sich die Beklagte auch gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative entlastet. Demnach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Hierauf hat sich die Beklagte hinsichtlich der Auswahl der Mannschaftsärzte berufen.
70
b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Fehlverhaltens des damaligen Geschäftsführers der Beklagten im Zusammenhang mit Äußerungen gegenüber der Presse
71
aa) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schadensersatzanspruch trägt der Kläger, denn jede Partei trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, der Gegner die rechtsverhindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NZA 2004, 489). Der Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber gelten macht, trägt damit für das Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen die Darlegungs- und Beweislast. Er hat im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angeblichen Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen. Nach § 280 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet die Beweislast für das Vertretenmüssen dem pflichtverletzenden Schuldner zu. Insoweit gilt dann eine Beweislast zur Erteilung nach Gefahrenbereichen. Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die §§ 276. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
72
Es sind zwei verschiedene Kausalitätserfordernisse zu unterscheiden, nämlich einmal der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutverletzung (haftungsbegründende Kausalität) und zum Zweiten derjenige zwischen der Rechtsgutverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität). Die haftungsbegründende Kausalität ist gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, während im Rahmen der Haftungsausfüllung das Beweismaß nach Maßgabe des § 287 ZPO auf überwiegende Wahrscheinlichkeit reduziert ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität nicht erforderlich, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten den Schaden "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" verursacht hat. Ausreichend ist vielmehr ein Grad von Gewissheit, der Zweifeln eines besonnen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers Schweigen gebietet. Für die haftungsbegründende Kausalität kommt es darauf an, ob die Rechtsgutsverletzung auf der Pflichtverletzung beruht, sie also bei sorgfaltsgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre. Anders liegt es bei der haftungsausfüllenden Kausalität, weil der Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und Folgeschaden von der Pflichtwidrigkeit gerade nicht umfasst sein muss, sodass dieses Korrektiv insoweit ausscheidet. Hier bedarf es der Einschränkung der Folgenzurechnung. Entscheidendes Kriterium muss sein, ob der konkrete Folgeschaden als Konsequenz aus der Rechtsgutsverletzung anzusehen ist oder ob es sich nicht vielmehr um die Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos handelt, für die die vom Schädiger zu verantwortende Rechtsgutsverletzung nur der Auslöser war. (Müko/Wagner § 823 BGB - Rn. 56 -59)
73
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Schutzpflichtverletzung der Beklagten, die für einen vom Kläger behaupteten Schaden ursächlich geworden wäre, nicht erkannt werden.
74
(1) Es kann hier dahinstehen, ob die Beklagte schuldhaft Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger verletzt hat, indem sich ihr Geschäftsführer in der vom Kläger geschilderten Art und Weise gegenüber der Presse äußerte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Beklagte wohl tatsächlich davon ausging, der Kläger habe das Medikament Vyvanse entgegen ärztlicher Anweisung einfach weiter eingenommen. So war wohl für alle Beteiligten zu besagtem Zeitpunkt die Möglichkeit nicht vorstellbar, dass der am 23.11.2014 festgestellte Befund auf eine letztmalige Einnahme am 13.11.2014 zurückzuführen sein konnte. Dies sollte sich erst durch die Ausführungen des Sachverständigen in dem Disziplinarverfahren ( vgl. Bl. 99 d.A.) als möglich herausstellen. Zudem hat sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Auskünfte ihrer Mannschaftsärzte verlassen.
75
(2) Jedenfalls aber sind vermeintliche Pflichtverletzungen der Beklagten für die vom Kläger behaupteten Schäden nicht kausal geworden.
76
(a) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag des Klägers aus verschiedenen Ereignissen Verursachungsbeiträge resultieren.
77
So sei der Schaden einerseits auf die Pflichtverletzungen der Mannschaftsärzte und andererseits auf die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten zurückzuführen.
78
Haben zwei Ereignisse den Schaden herbeigeführt, von denen jedes ihn auch allein verursacht hätte, sind beide im Rechtssinne ursächlich, sogenannte Doppelkausalität ( BGH 4. April 2014- V ZR 275/12-, juris). Diese liegt hier ersichtlich nicht vor. Wäre nämlich die Beantragung der TUE planmäßig erfolgt, so wäre es zu einem Dopingverstoß überhaupt nicht gekommen und wären auch Äußerungen der Beklagten in der Presse diesbezüglich nicht erfolgt.
79
Ist ein Schaden teilweise durch das eine und teilweise durch das andere Ereignis verursacht worden, besteht lediglich eine gemäß § 287 ZPO voneinander abzugrenzende Teilverantwortlichkeit (BGH 20.Mai 2014- VI ZR 187/13-, juris)
80
Vor diesem Hintergrund ist ein etwaiger Schaden ganz überwiegend und im Schwerpunkt durch die nicht rechtzeitige Beantragung der TUE entstanden. Das Unterlassen der Einholung der Ausnahmegenehmigung hat die Herausnahme aus dem Spiel- und Trainingsbetrieb und letztlich auch die Dopingsperre verursacht. Hierdurch wurden Erklärungen der Geschäftsführung gegenüber der Presse überhaupt erst erforderlich. Es musste in der Öffentlichkeit dargelegt werden, warum denn der Kläger nicht spielte. Bei dieser Erklärung sodann musste die Geschäftsführung der Beklagten vor allen Dingen auch die Interessen des Clubs wahren. Eine etwaige Teilverantwortlichkeit ist hierbei so gering, dass ein vermeintlicher Schaden insgesamt den die Beantragung der TUE unterlassenden Personen zuzurechnen ist.
81
Dies gilt für vom Kläger aufgewendete Anwaltskosten ebenso wie für den von ihm behaupteten entgangenen Gewinn und weitere Schäden.
82
(b) Was den behaupteten entgangenen Gewinn anbelangt, kann darüber hinaus aber auch nicht festgestellt werden, dass die Unterlassung der Beantragung der TUE und die Äußerungen in der Öffentlichkeit zusammen kausal für die vom Kläger dargelegten Schäden geworden sind.
83
Der Kläger geht wie selbstverständlich davon aus, dass er ohne diese Ereignisse ganz bestimmte, lukrativere Vertragsverhältnisse hätte begründen könne. Es gilt aber der Grundsatz der Privatautonomie. Daher existiert kein Automatismus, der im Falle des Vorhandenseins bestimmter Qualifikationen zwangsläufig zu einem bestimmten Vertragsabschluss führt. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, sich entsprechend beworben zu haben und ganz konkret im Hinblick auf die Dopingaffäre unter Hinweis darauf, dass man ihn ansonsten verpflichtet hätte, abgelehnt worden zu sein.
84
bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB.
85
(1) § 823 Abs.1 BGB dient nur dem Schutz bestimmter Rechte oder Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Die Norm begründet einen Schadensersatzanspruch u.a. bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen widerrechtlichen Verletzung der Gesundheit oder eines sonstigen Rechts, zu denen auch das Persönlichkeitsrecht gehört. ( BAG 42.04.2008- 8 AZR 347/07-, NZA 2009, 38).
86
Fehlt es an einem kausal gewordenen Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Rücksichtnahmepflichten, fehlt es zwangsläufig auch an kausal gewordenen unerlaubten Handlungen i.S.d. § 823 Abs.1 BGB. Es kann auf die Ausführungen unter aa) Bezug genommen werden.
87
(2) Zudem begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab ( BGH 12.Dezember 1995-VI ZR 223/94; juris).
88
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
89
Dem Kläger standen hier andere Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung, von denen er- wenn auch ohne Erfolg- Gebrauch gemacht hat, indem er beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich in der geschehenen Art und Weise gegenüber der Presse geäußert hätte, um dem Kläger zu schaden. Es ging ihr vielmehr darum, Schaden vom Club abzuwenden. Auch mag sie selbst von ihren Mannschaftsärzten, die insbesondere auch untereinander Kommunikationsschwierigkeiten gehabt zu haben scheinen, unzutreffend informiert worden sein.
90
II.
91
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 12a ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
92
III.
93
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 f. ZPO. Die Kammer hat für den auf Feststellung gerichteten Antrag des Klägers im Hinblick auf die bereits für die Vergangenheit geltend gemachten Schadenspositionen den zehnfachen Hilfswert zugrunde gelegt.
94
RECHTSMITTELBELEHRUNG
95
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
96
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
97
Landesarbeitsgericht D.
98
Ludwig-Erhard-Allee 21
99
40227 E.
100
Fax: 0211 7770-2199
101
eingegangen sein.
102
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
103
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
104
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
105
1.Rechtsanwälte,
106
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
107
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
108
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
109
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
110
L.