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  • 22.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190034

    Sozialgericht Karlsruhe: Urteil vom 30.08.2016 – S 4 U 2601/15

    Liegen unabweisbare Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Unfall auf dem üblichen Arbeitsweg auf einem versuchten Suizid beruht, trägt der Versicherte die Feststellungslast dafür, dass ein versicherter Arbeitsweg und eine ungewollte Einwirkung von außen im Sinne eines versicherten Wegeunfalls vorgelegen haben.


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    RechtsgebietSGB VIIVorschriften§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII