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  • 19.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196564

    Sozialgericht Stuttgart: Urteil vom 26.04.2017 – S 5 R 6159/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Sozialgericht Stuttgart

    Az.: S 5 R 6159/14
    S 5 R 6159/14sir

    Verkündet am 26.04.2017

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    in dem Rechtsstreit

    ....... Bildungszentrum für die IHK-Region Stuttgart e.V.
    vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand
    - Klägerin -
    Proz.-Bev.:    Rechtsanwälte  Dr. ............
     
    gegen
     
    Deutsche Rentenversicherung Bund
    vertreten durch das Direktorium   
    - Beklagte -

    Beigeladen:
    K...................,

    Die 5. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
    hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017 in Stuttgart
    durch  den Vizepräsidenten des Sozialgerichts Dr. ...................
    sowie die ehrenamtliche Richterin ................ und
    den ehrenamtlichen Richter .......................

    für Recht erkannt:
     
    1. Der Bescheid vom 29.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2014 wird aufgehoben.
    2. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 22.09.2009 bis 23.03.2010 nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung war.
    3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene bei der Klägerin in der Zeit vom 22.09.2009 bis 23.03.2010 abhängig beschäftigt war und ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

    Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Aus- und Weiterbildungsdienstleister mit den Geschäftsfeldern Ausbildung und Technologie (Grund-und Fachausbildung, Projektausbildung, Berufsfachschule und Berufskolleg) sowie Akademie (Studienakademie und Businessakademie). Mit einem sogenannten „Trainerpool“ (fast 400 Trainer) führt die Klägerin an vier Standorten (P..............., R................, N..................und G...............) Lehrgänge durch.

    Der 1968 geborene Beigeladene war vom 22.09.2009 bis 23.03.2010 für die Klägerin im Rahmen des Lehrgangs „Technisches Berufskolleg II“ tätig. Grundlage hierfür war die Trainervereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen vom 21.07.2009, wonach der Beigeladene für die Zeit vom 21.09.2009 bis 31.07.2010 die Unterrichtsfächer BWL/VWL, Mathematik, Geschichte und Gemeinschaftskunde in R................ unterrichten sollte. Tatsächlich unterrichtete der Beigeladene nur bis zum 23.03.2010, da er – wegen Verlegung seines Wohnsitzes nach England – die Trainervereinbarung am 05.02.2010 zum 31.03.2010 gekündigt hatte. Die Trainervereinbarung sah in Ziffer 2 vor, dass der Beigeladene ein Honorar i.H.v. 25 € pro geleisteter Unterrichtsstunde erhält, wobei mit dem Honorar auch die fachliche und methodische Vorbereitung der Veranstaltung, die Beschaffung des Unterrichtsmaterials einschließlich eines vorab dem Auftraggeber einzureichenden Belegexemplars seines Manuskripts sowie sämtliche Nebenkosten abgegolten sein sollten. Die Tätigkeit als Trainer erfolge in freier Mitarbeit. Neben dem Honorar erhalte der Trainer einen Fahrtkostenzuschuss i.H.v. 0,27 € je Entfernungskilometer (Ziffer 3 der Vereinbarung). Zahlungen aufgrund dieser Vereinbarungen seien nach Abschluss der Veranstaltung fällig, wobei eine ordnungsgemäße Rechnung des Trainers notwendig sei (Ziffer 4 der Vereinbarung). Der Trainer sei nicht berechtigt, ohne vorherige Genehmigung des Auftraggebers Datum, Ort oder Zeit seiner Leistung zu verändern (Ziffer 5 der Vereinbarung). Ausgefallene Unterrichtsstunden (etwa wegen Krankheit oder anderer dringender Gründe) müssten nach Absprache mit dem Auftraggeber nachgeholt werden (Ziffer 6 der Vereinbarung).

    Am 04.04.2013 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin vorgelegen habe. Er gab hierbei an, für die folgenden weiteren Auftraggeber tätig gewesen zu sein: Lernstudio B................ in G.............., ..............Berufliche Bildung gGmbH Stuttgart und Internationaler Bund Göppingen/Waiblingen. Auch bezüglich dieser Auftragsverhältnisse (sowie im Hinblick auf sein Auftragsverhältnis zur Volkshochschule K..........) stellte er am 04.04.2013 bei der Beklagten Anträge auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Im Hinblick auf die Klägerin führte der Beigeladene unter dem 26.03.2013 aus, er sei für die Klägerin Lehrer für die Fächer BWL und Mathematik gewesen und habe den Lehrplan des Regierungspräsidiums Stuttgart berücksichtigen müssen. Unterrichtsräume, Unterrichtszeiten, Pausen und die Anzahl der Arbeiten seien von der Klägerin genau vorgeschrieben gewesen. Aus dem Lehrplan des Regierungspräsidiums Stuttgart ergebe sich auch die Anzahl der Schulstunden pro Woche. Sein Unterricht sei gegen seinen Einspruch in das Untergeschoss des Unterrichtsgebäudes verlegt worden. Dienstbesprechungen habe er mit seinem Vorgesetzten, Herrn ............. S............ (Leiter der Berufsfachschule), in informeller Weise in dessen Büro geführt. Er trete nicht unternehmerisch auf, habe kein eigenes Firmenlogo, verfüge nicht über eine eigene Preisgestaltung, habe keinen Kapitaleinsatz, bewerbe seine Tätigkeit nicht und habe keinerlei finanzielles Risiko. Zudem legte der Beigeladene seine Rechnungen bezüglich seiner Tätigkeit bei der Klägerin für die Monate September 2009 (250 €), Oktober 2009 (500 €), November 2009 (600 €), Dezember 2009 (650 €), Januar 2010 (450 €), Februar 2010 (300 €) und März 2010 (450 €) vor. Schließlich teilte er mit, er habe Noten verteilen und auch Klassenarbeiten erstellen und korrigieren müssen. Pausenaufsicht habe er nicht wahrnehmen müssen, auch habe keine Vertretungspflicht für erkrankte Kollegen bestanden. An Lehrer- und Notenkonferenzen habe er nicht teilnehmen müssen. Er reichte zudem den Bericht des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.01.2010 über einen Unterrichtsbesuch ein.

    Im Rahmen der Anhörung der Klägerin legte diese die Trainervereinbarung vom 21.07.2009 sowie das Zeugnis über den Kläger vom 31.03.2010 vor. Mit Bescheiden vom 29.11.2013 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit als Dozent bei der Klägerin vom 22.09.2009 bis 23.03.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Es bestehe daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dem Unterricht habe ein detaillierter Rahmenplan des Regierungspräsidiums Stuttgart mit den jeweiligen Unterrichtsinhalten zugrunde gelegen. Obwohl die Arbeitszeit vertraglich nicht geregelt worden sei, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit faktisch durch die Festlegung der Unterrichtsstunden begrenzt gewesen. Der Beigeladener habe damit bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin unterlegen. Nach außen sei er als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten. Im allgemeinen Geschäftsverkehr sei er insoweit nicht als selbstständig Tätiger wahrgenommen worden. Die für die Erfüllung seines Auftrags benötigten Arbeitsmittel seien ihm von der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt worden.

    Hiergegen erhoben der Beigeladene am 09.12.2013 und die Klägerin am 30.12.2013 Widerspruch. Der Beigeladene verfolgte das Ziel, die Versicherungspflicht auch während gesetzlicher Feiertage und den Schulferien festzustellen. Die Beklagte wertete dies als neuen Antrag und lehnte diesen für die Zeit ab dem 24.03.2010 ab (Bescheid vom 16.07.2014). Die Klägerin trug zur Begründung ihres Widerspruchs vor, der Beigeladene sei als freiberuflicher Dozent auf Basis der Trainervereinbarung vom 21.07.2009 für sie tätig geworden. Er sei im Rahmen der Stoffpläne der Weiterbildungsmaßnahmen in der Gestaltung seines Unterrichts frei. Durch Verhinderung oder Krankheit ausgefallene Unterrichtsstunden seien nicht vergütet worden. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl habe die Klägerin den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Frist beenden können. Deshalb sei der Beigeladene kein Arbeitnehmer. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Eine unternehmerische Gestaltungsfreiheit habe nicht vorgelegen. Auch sei der Einsatz der Arbeitskraft durch den Beigeladenen nicht mit dem Risiko eines Verlustes bzw. der Ungewissheit über den wirtschaftlichen Erfolg verbunden gewesen.

    Hiergegen richtet sich die am 13.11.2014 beim Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Beigeladene sei auch für andere Auftraggeber im maßgeblichen Zeitraum tätig gewesen. Auch der geringe Umfang der Tätigkeit bei ihr belege, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht vorgelegen habe. Der Beigeladene sei nicht in ihrer Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Dieser sei laut Lehrplan lediglich dazu verpflichtet gewesen, den vertraglich vereinbarten Unterricht zu erteilen. Weitere Verpflichtungen hätten nicht bestanden. Im Rahmen der Unterrichtsstunden habe der Beigeladene zwar auch Tests durchgeführt und hierbei Bewertungen der Schüler vorgenommen. Die Erteilung der Noten obliege aber der Lehrerkonferenz, mit der der Beigeladene nichts zu tun gehabt habe. Auch habe man nicht einseitig die Arbeitszeit des Beigeladenen verändern können. Dessen Arbeitszeit habe sich vielmehr nach dem einzuhaltenden Stundenplan gerichtet. Insofern sei der Beigeladene in seiner Tätigkeit vollständig weisungsfrei gewesen. Auch habe er keinen Anspruch auf Vergütung für ausgefallene Stunden gehabt.

    Die Klägerin beantragt,

    den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene bei seiner Tätigkeit als Dozent bei der Klägerin vom 22.09.2009 bis 23.03.2010 nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hält ihre angefochtene Entscheidung für zutreffend.

    Mit Beschluss vom 12.06.2015 hat das Gericht den Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Dieser bezieht sich auf die bereits schriftlich eingereichten Unterlagen. Einen Antrag hat er nicht gestellt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2014 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass der Beigeladene im hier streitigen Zeitraum vom 22.09.2009 bis 23.03.2010 bei der Klägerin abhängig beschäftigt war und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Der Beigeladene übte seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit aus.

    Die von der rechtskundig vertretenen Klägerin erhobene kombinierte Anfechtung- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG) ist zulässig (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2016 - L 11 R 5180/13; siehe aber auch BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R = SozR 4-2600 § 2 Nr. 20, wonach die negative Feststellungsklage im Hinblick auf das Nichtbestehen von Versicherungspflicht nicht zwingend sei).

    Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Abs. 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs. 14/185 S. 6).

    Der angefochtene Bescheid ist zwar formell rechtmäßig. Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigelade am 04.04.2013 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Der Bescheid ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R = BSGE 103, 17; Urteil vom 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R = juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung "dem Grunde nach", sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung getroffen.

    Der Bescheid ist aber inhaltlich (materiell-rechtlich) rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht die Versicherungspflicht des Beigeladenen festgestellt. Der Beigeladene war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 22.09.2009 bis 23.03.2010 bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt und nicht versicherungspflichtig in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Nach Überzeugung des Gerichts handelte es sich bei der Tätigkeit um eine selbständige Dozententätigkeit.

    Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 - L 11 R 1083/12). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (zum Ganzen BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 25/10 R = BSGE 111, 257 m. w. N.).

    Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i. S. des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst recht ist es ohne Belang, mit welchem "Etikett" die am Vertragsverhältnis Beteiligten einer Tätigkeit versehen. Die für das Sozialversicherungsrecht maßgebende Abgrenzung von Versicherungspflicht auslösender Beschäftigung einerseits und Selbstständigkeit andererseits erfolgt vielmehr - wie dargelegt - anhand abstrakter Merkmale und auf Grundlage der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit im Einzelfall und nicht etwa anhand von Berufs- bzw. Tätigkeitskatalogen (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25).

    Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, a.a.O.).

    Hierbei weist das Gericht darauf hin, dass die Tätigkeit als Dozent sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (Bundesarbeitsgericht (BAG) 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein "eigener" Schreibtisch, ein "eigenes" Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG a.a.O.). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht des Klägers unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG, Urteil vom 20.07.1996 - 5 AZR 627/93 = BAGE 77, 226; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16.08.2011 - L 11 KR 5459/10 und 24.02.2015 - L 11 R 5165/13 = juris).

    Das BSG hat insbesondere im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeit ausgeführt, die Tätigkeit eines Dozenten sei nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Der Lehrbetrieb könne sowohl in allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Allein aus dieser geminderten "Autonomie" der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, dürfe jedoch nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt. Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen der Verhandlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R = Die Beiträge Beilage 2004, 154 m.w.N.).

    Nach den genannten Grundsätzen gelangt das Gericht unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden hat.

    Ausgangspunkt der versicherungsrechtlichen Beurteilung sind im vorliegenden Fall zunächst die vertraglichen Regelungen, wie sie sich aus der Trainervereinbarung vom 21.07.2009 ergeben. Danach war der Beigeladene verpflichtet, in der Zeit vom 21.09.2009 bis 31.07.2010 im Rahmen des Lehrgangs „Technisches Berufskolleg II“ die Fächer BWL/VWL, Mathematik, Geschichte und Gemeinschaftskunde in R................ (Unterrichtsort) zu unterrichten (Ziffer 1 der Vereinbarung). Eine Vergütung (25,00 €/Stunde) wurde nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich nur für abgeleistete Unterrichtsstunden erbracht (Ziffer 2 der Vereinbarung). Ein Ausfallhonorar - wie etwa infolge von Erkrankung - wurde nicht vereinbart. Dies entspricht den zivilrechtlichen Regelungen für freie Dienstverträge (§ 614 BGB). Dementsprechend mussten ausgefallene Unterrichtsstunden (etwa wegen Krankheit oder anderer dringender Gründe) nachgeholt werden (Ziffer 6 der Vereinbarung). Unterrichtsmaterial musste der Beigeladene auf eigene Kosten beschaffen (Ziffer 2 der Vereinbarung). Die tatsächliche Durchführung der Dozententätigkeit erforderte auch keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil sich der von dem Beigeladenen geschuldete Leistungsumfang bereits aus der „Trainervereinbarung“ und aus den Lehrplänen des Regierungspräsidiums Stuttgart ergab. Andere oder zusätzliche Aufgaben konnten dem Beigeladenen nicht zugewiesen werden. Diese Gesichtspunkte sprechen für ein Vertragsverhältnis als freier Mitarbeiter (Selbständiger).

    Der Beigeladene war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Bei Lehrtätigkeiten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. So können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R; BAG 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731). In der Rechtsprechung sind Dozenten, Lehrer und Lehrbeauftragte je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG, Urteil vom 19.12.1979 - 12 RK 52/78 = SozR 2200 § 166 Nr. 5 – Volkshochschuldozentin; BSG, Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79 = SozR 2200 § 165 Nr. 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG, Urteil vom 25.09.1981 - 12 RK 5/80 = SozR 2200 § 165 Nr. 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG, Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R = SozR 3-2600 § 2 Nr. 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG, Urteil vom 28.10.1969 - 3 RK 31/56 = SozR Nr. 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).

    Vertragliche Aufgabe des Beigeladenen war es, die Schüler in den Fächern BWL/VWL, Mathematik, Geschichte und Gemeinschaftskunde im Rahmen des Technischen Berufskollegs II zu unterrichten (Ziffer 1 der Vereinbarung). Diese Tätigkeit wurde frei von Weisungen der Klägerin ausgeübt. Den Inhalt bzw. die konkrete didaktische Umsetzung der vom Regierungspräsidium vorgegebenen Lehrinhalte erarbeitete sich der Beigeladene selbst in Eigenarbeit. So hatte er insbesondere bei der Didaktik einen großen Gestaltungsspielraum. Zwar wurde er im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs durch das Regierungspräsidium Stuttgart überprüft, was sich aus dem Ergebnisbericht vom 31.01.2010 ergibt. Derartige Kontrollen - die zudem nicht von der Klägerin ausgeübt wurden - sprechen hier nicht für eine abhängige Beschäftigung, denn insofern besteht ein Interesse des Regierungspräsidiums Stuttgart daran, dass die Lehrinhalte entsprechend dem Lehrplan vermittelt werden und die Unterrichtsdidaktik gewissen Anforderungen entspricht. Dass entsprechende Lehrpläne zu beachten sind, begründet keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange - wie vorliegend beim Beigeladenen - auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbständige Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte erhalten bleibt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 – L 11 R 2016/13 = juris, selbstständiger Lehrer an einer Walldorfschule)

    Eine organisatorische Eingliederung des Beigeladenen in den Schulbetrieb folgt auch nicht daraus, dass die komplette Schulorganisation in den Händen der Klägerin gelegen hat. Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber an (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Letzteres ist bei frei gestaltetem Unterricht eher unwahrscheinlich. Die Lage der Unterrichtsstunden bzw. die Verteilung der Unterrichtsräume begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter - egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2016 – L 11 R 4903/15 = juris, Museumswärter). Insofern ist der Umstand, dass der Beigeladene ohne vorherige Genehmigung der Klägerin nicht berechtigt war, Datum, Ort oder Zeit des Unterrichts zu verändern (Ziffer 5, 2  Absatz der Vereinbarung) nicht gegen das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Nach den eigenen Angaben des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren (Bl. 109-123 der Verw.akte) hatte er auch keine Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, keine Pausenaufsicht zu machen und auch keine Vertretungen für verhinderte Kollegen wahrzunehmen. Die Klägerin konnte ihn weder für andere Kurse einsetzen noch seine Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen anordnen oder von ihm die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten verlangen.

    Zusammenfassend spricht im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, dass der wesentliche Inhalt der zu erbringenden Leistungen vorab aufgrund der Lehrpläne feststand, der Beigeladene für die Durchführung seiner Aufgabe keine Einzelweisungen erhalten musste und auch nicht erhielt, er von der Klägerin nicht einseitig zu anderen Arbeiten (z.B. Vertretung oder Pausenaufsicht) herangezogen werden konnte und auch nicht herangezogen wurde und die Anpassung an die Betriebsabläufe der Klägerin lediglich unvermeidbaren organisatorischen Sachzwängen geschuldet war.

    Der Beigeladene trug auch das eine selbständige Tätigkeit kennzeichnende unternehmerische Risiko. Ein Unternehmensrisiko eines Selbstständigen liegt vor, wenn die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Ein freier Mitarbeiter kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79 = juris m.w.N.). Ein Mindesteinkommen war dem Beigeladenen nicht garantiert. Zwar ist - wie stets bei betriebsmittelarmen Dienstleistungen - kein Kapitalrisiko gegeben. Das vorhandene Risiko mit der Unsicherheit, ob sich der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung letztlich auszahlt, reicht jedoch aus.

    Dass der Beigeladene nicht selbst wie ein Unternehmer am Markt auftrat, spricht weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung schließt eine selbstständige Tätigkeit hier ebenfalls nicht aus. Zwar haben Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Dementsprechend stellt nach der Rechtsprechung die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar (BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R = juris). § 613 Satz 1 BGB gilt allerdings auch für die Erbringung einer Dienstleistung durch freie Berufe. Hier gilt, wie beim Arbeitnehmer, dass die versprochenen Dienst im Zweifel in Person zu leisten sind, basiert die Beauftragung doch gerade oft auf dem der Person entgegen gebrachten Vertrauen. Im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist dieses Kriterium daher nicht aussagekräftig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2016 – L 11 R 4903/15).

    Ebenso ist nicht ausschlaggebend, dass die Klägerin und der Beigeladene kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Die Wertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen und Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden. Allerdings kommt dem Willen zur Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (BSG, a.a.O.). Nachdem vorliegend das vertraglich Gewollte und die tatsächliche Umsetzung übereinstimmen bekräftigt dies nochmals das gefundene Ergebnis.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beigeladene trägt gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Gericht sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der Beklagten als unterliegende Beteiligte aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat.

    Rechtsmittelbelehrung

    Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

    Die Berufung ist innerhalb  eines Monats  nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

    Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

    Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

    Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.