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  • 25.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216457

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 21.04.2020 – 19 Sa 46/19

    1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird ( BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 45 juris m.w.N.).

    2. Besteht gegen einen Einkaufsleiter aufgrund von anonymen Meldungen von sog. Whistleblowern der Verdacht, er habe in erheblicher Weise gegen interne Compliance-Regeln verstoßen (hier: mehrfache Besuche von Champions-League-Spielen eines süddeutschen Fußballvereins auf Kosten von Geschäftspartnern des Arbeitgebers), so ist die Beauftragung einer auf Unternehmensstrafrecht spezialisierten Anwaltskanzlei durch den Arbeitgeber zur Aufklärung der Sachverhalte gerechtfertigt.

    3. Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers bezieht sich auf die Maßnahmen, die zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn das Ermittlungsergebnis den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlasst.

    4. Die Kosten für weitergehende Ermittlungen, die darauf gerichtet sind, Schadensersatzansprüche vorzubereiten, und die sich nicht auf einen konkreten Tatverdacht stützen, sind nicht erstattungsfähig. Dem steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen, der auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt. Davon erfasst ist der Schadensersatz in Form von Beitreibungs- und Rechtsverfolgungskosten ( BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - juris zu pauschalierten Beitreibungskosten nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ).


    In der Rechtssache
    - Beklagte/Berufungsklägerin -
    Proz.-Bev.:
    gegen
    - Kläger/Berufungsbeklagter -
    Proz.-Bev.:
    hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - 19. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Meyer, den ehrenamtlichen Heyl und die ehrenamtliche Richterin Udluft auf die mündliche Verhandlung 14.1.2020
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 27. Juni 2019 - 8 Ca 306/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:


    Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.703,54 Euro sowie weitere 582.731,11 Euro und mithin insgesamt 585.434,65 Euro zu bezahlten zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2016.


    Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.


    2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.


    3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 80% und die Beklagte zu 20% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht haben der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen


    4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit er zur Zahlung in Höhe von 66.500,00 Euro betreffend die Kosten der Ermittlung durch die Anwaltskanzlei P. verurteilt wurde. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit die Berufung insoweit in Höhe eines Betrages von 143.179,68 Euro zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Zwischen den Parteien sind nach Bescheidung eines Kündigungsschutzbegehrens und der Klage auf Erteilung eines Zeugnisses noch Schadensersatzansprüche im Streit, die die Beklagte/Widerklägerin/Berufungsklägerin (i.F.: Beklagte) gegen den Kläger/Widerbeklagten/Berufungsbeklagten (i.F.: Kläger) erhebt.



    Der Kläger war vom 1. November 2009 als Leiter des Zentralbereichs Einkauf und Mitglied der Führungsebene F1 für die Beklagte tätig. Er erzielte im Jahr 2015 unter Einschluss von Variablen, Zuschüssen und Gebrauchsvorteilen bei der Beklagten ein Einkommen in Höhe von 466.175,80 Euro brutto.



    Auf Kosten der Beklagten lud der Kläger am 19. Februar 2013, 14. Januar 2014, 9. Februar 2016, 24. Februar 2016, 26. Februar 2016 und 17. Mai 2016 Personen ohne dienstliche Veranlassung zu Essen ein. In einer Mehrzahl der Fälle gab der Kläger auf den Bewirtungsbelegen unzutreffende Anlässe sowie Personen an, die an dem Essen nicht teilgenommen hatten. Der Beklagten entstand ein Schaden in Höhe von 1.090,10 Euro.



    Der Kläger unternahm in der Zeit vom 9. April 2014 bis zum 3. Mai 2016 sechs Reisen zu Champions-League-Spielen des Fußballclubs BM und rechnete gegenüber der Beklagten Reisekosten hierfür in Höhe von insgesamt 1.014,35 Euro ab. Die Tickets für die Spiele erhielt der Kläger auf Anforderung von Geschäftspartnern der Beklagten. Des Weiteren unternahm er auf Kosten der Beklagten am 15. September 2014 eine Zugreise von N. nach M. und zurück zusammen mit seinem Sohn, die zu Lasten der Beklagten Kosten in Höhe von 73,00 Euro auslöste.



    Die Beklagte überließ dem Kläger eine Firmenkreditkarte (Corporate Card) zur Begleichung von Kosten bei Dienstreisen. Mit dieser Karte tätigte der Mitarbeiter der Beklagten J. Barabhebungen von (mindestens) 206.264,17 Euro. Deswegen gab der Mitarbeiter J. ein notarielles Schuldanerkenntnis über 297.508,00 Euro zugunsten der Beklagten ab.



    Der Kläger unternahm zusammen mit seinem Stellvertreter S. in der Zeit vom 30. März 2015 bis zum 2. April 2015 eine Reise nach New York, deren dienstlicher Anlass zwischen den Parteien streitig ist. Dabei entstanden Kosten für Flüge, Hotelaufenthalte, den Besuch einer Theateraufführung sowie eines Basketballspiels, Taxifahrten und Restaurantbesuche in Höhe von insgesamt 5.950,60 Euro; wegen deren Einzelheiten wird auf die Auflistung nebst Anlagen im Schriftsatz der Beklagten vom 8. Dezember 2016 verwiesen (Bl. 103ff. der Akte des Arbeitsgerichts). Darüber hinaus hat die Beklagte errechnet, sie habe - aus ihrer Sicht zu Unrecht - für die vier Tage vom 30. März bis 2. April 2015 ein anteiliges Arbeitsentgelt in Höhe von 7.187,04 Euro (brutto) bezahlt.



    Der Kläger beauftragte die Unternehmensberatung "B." (i.F.: B.) mit der Erstellung von Unterlagen zum Thema "Procurement", wofür der Beklagten mit Rechnungen vom 31. Juli 2014 und vom 24. Oktober 2014 ein Betrag in Höhe von insgesamt 498.907,50 Euro brutto bzw. 419.249,60 Euro netto in Rechnung gestellt wurde (Bl. 447, 448 der Akte des Arbeitsgerichts). Die Unterlagen verwandte der Kläger im Rahmen seiner Lehrtätigkeit am Stiftungslehrstuhl "Procurement" der Universität M1, an dem die Beklagte beteiligt ist. Inwiefern diese Unterlagen internen Zwecken u.a. der "B2 Academy" dienen sollten, ist zwischen den Parteien streitig Am 3. Dezember 2015 beauftragte der Kläger die Unternehmensberatung "b. (i.F.: b.) mit der Erstellung von Unterlagen zum Thema "Governance" bzw. "Governance Framework". Dafür wurden gegenüber der Beklagten 35.700,00 Euro brutto abgerechnet. Der Kläger gab die Rechnung von 17. Dezember 2015 ebenso frei wie weitere Rechnungen der Frau B1 vom 21. Dezember 2015 und vom 23. Mai 2016 über jeweils 17.850,00 Euro brutto und eine Rechnung vom 15. Februar 2016 über 20.230,00 Euro brutto. Zwischen den Parteien ist streitig, ob den Rechnungen Leistungen der Frau B1 zugunsten der Beklagten, zugunsten der Vorlesungstätigkeit des Klägers an der Universität oder ob den Rechnungen überhaupt Leistungen zugrunde liegen. In der Zeit vom 7. Dezember 2015 bis zum 24. Juni 2016 überwies Frau B1 an den Kläger in vier Tranchen insgesamt 31.830,00 Euro. Deswegen ist ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M1 unter dem Aktenzeichen 601 JS 4058/16 anhängig.



    Weitere 3.894,35 Euro wurden der Beklagten für die Übersetzung von Unterlagen u.a. der Unternehmensberatung B1 in der Zeit vom 23. Februar 2016 bis 10. März 2016 ins Englische belastet.



    Wegen Pflichtverletzungen u.a. des Klägers in Zusammenhang mit dem Besuch der Champions-League-Spiele des FC BM gingen am 22. und 24. Mai 2016 anonyme Verdachtsmeldungen bei der Beklagten ein. Das im Unternehmen zuständige Komitee traf die Entscheidung, eine Untersuchung durch Einschaltung einer auf Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierten externen Kanzlei durchzuführen. Am 2. Juni 2016 wurde die Anwaltssozietät P. beauftragt, die am 12. August 2016 einen umfassenden Untersuchungsbericht vorlegte. Mit den Ermittlungen und Untersuchungen waren überwiegend zwei Anwälte beschäftigt. Der Beklagten wurden 209.679,68 Euro belastet.



    Soweit die Vertrauensschadenversicherung der Beklagten geleistet hat, hat sie die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche an die Beklagte abgetreten (Bl. 179 der Akte des ArbG).



    Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 23. Juni 2016 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2017. Der Kläger habe mit der wahrgenommenen Einladung zu den Champions-League-Spielen des FC BM gegen das sogenannte Schmiergeldverbot verstoßen und darüber hinaus jeweils private Auslagen auf Kosten der Beklagten abgerechnet. Mit den Einladungen zu Essen privater Natur, jedoch auf Kosten der Beklagten am 14. Januar 2014, 9. Februar 2016, 26. Februar 2016 und 17. Mai 2016 habe der Kläger mehrfachen Spesenbetrug begangen. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage durch Teilurteil vom 29. Juni 2017 abgewiesen (Seiten 642ff. der Akte des Arbeitsgerichts). Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 7. August 2018 zurückgewiesen (LAG Baden-Württemberg 12 Sa 54/17).



    Wegen des Vorbringens der Beklagten vor dem Arbeitsgericht zur Begründung der Schadensersatzansprüche wird auf die Ausführungen auf Seiten 3 bis 7 des Schlussurteils des Arbeitsgerichts vom 27. Juni 2019 Bezug genommen (Bl 819ff. der Akte des Arbeitsgerichts).



    Die Beklagte hat in Bezug auf Spesen, Reisekosten und Rückforderung von Gehalt (Ziff.1), Missbrauch der Firmenkreditkarte (Ziff. 2), Kosten der Ermittlung (Ziff. 3), Erstellung von Unterlagen durch die Unternehmensberatungen B. (Ziff.4 ) und B1. (Ziff.5) sowie Übersetzungskosten beantragt:

    1.Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 15.315.09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.9.2016 zu erstatten.2.Der Kläger wird verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 206.264,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.9.2016 zu zahlen.3.Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen weiteren Schadensersatz in Höhe von 209.679,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.9.2016 zu zahlen.4.Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 498.907,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.1.2017 zu zahlen.5.Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 91.630,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.1.2017 zu zahlen.6.Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.894,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.1.2017 zu zahlen.



    Der Kläger hat beantragt,

    die Widerklage abzuweisen.



    Wegen des Vorbringens des Klägers wird auf die Ausführungen im Tatbestand des Schlussurteils des Arbeitsgerichts vom 27. Juni 2019 auf den Seiten 7 bis 9 Bezug genommen (Bl. 823ff. der Akte des ArbG).



    Das Arbeitsgericht hat der Widerklage im Hinblick auf die über die Beklagte abgerechneten Essenseinladungen und in Bezug auf die Reisekosten zu den Champions-League-Spielen des Fußballclubs BM entsprochen. Hinsichtlich der Kosten der Reise nach New York vom 30. März bis 30. April 2015 hat das Arbeitsgericht der Widerklage in Bezug auf den Besuch einer Theaterveranstaltung, eines Basketballspiels und mehrerer Restaurantbesuche entsprochen. Über den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der an den Kläger gezahlten Vergütung für den genannten Zeitraum hat das Arbeitsgericht nicht entschieden. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen in Bezug auf die Kosten einer Dienstreise, die der Kläger am 15. September 2014 in Begleitung seines Sohnes von N. nach M. und zurück unternommen hat. Dasselbe gilt in Bezug auf eine Haftung des Klägers für die missbräuchliche Verwendung der Firmenkreditkarte durch den Mitarbeiter J. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage ferner in Bezug auf die von der B. und Frau B1 erstellten Vortragsunterlagen abgewiesen sowie betreffend die Übersetzungskosten und schließlich auch in Bezug auf die der Beklagten entstandenen Ermittlungskosten durch Beauftragung der Anwaltskanzlei P.



    Das Arbeitsgericht hat - soweit im Rahmen der Berufung von Belang - zur Begründung ausgeführt, grundsätzlich sei die Beklagte nach den §§ 619a, 280 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Kläger vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt habe und zum Schadensersatz verpflichtet sei. Allerdings seien die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen, die zu Darlegungserleichterungen für den Arbeitgeber in den Fällen führten, in denen der Arbeitnehmer dem Schadensereignis näher stehe als der Arbeitgeber.



    Unter Bezug auf die Ausführungen im Teilurteil vom 29. Juni 2017 sowie im Urteil des LAG vom 7. August 2018 habe der Kläger die berechtigten (Vermögens-) Interessen der Beklagten vorsätzlich dadurch verletzt, dass er die privaten Essen vom 14. Januar 2014, 9. Februar 2016, 17. Mai 2016 und 26. Februar 2016 der Beklagten als dienstliche Essen in Rechnung gestellt bzw. über die Firmenkreditkarte abgerechnet habe. Nichts Anderes gelte im Rahmen der abgestuften Darlegungslast für die weiteren Essen vom 24. Februar 2016 und 19. Februar 2013. Der Kläger habe jeweils vorsätzlich falsche Angaben im Bewirtungsbeleg gemacht und nicht die tatsächlichen (privaten) Gäste eingetragen. Er sei den unstreitigen Inhalten der Bewirtungsbelege nicht ausreichend entgegengetreten, § 138 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast habe der Kläger auch einen dienstlichen Anlass für die Teilnahme an den Fußballspielen des FC BM nicht ausreichend dargelegt.



    Die Kosten der Reise nach New York habe der Kläger nur teilweise als Schaden zu ersetzen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die generelle Durchführung der Reise gegen ihre berechtigten (Vermögens-) Interessen verstoßen habe. Der Kläger habe nicht gegen abstrakte Vorgaben zur Durchführung von Dienstreisen (Genehmigung, Umfang, Erforderlichkeit etc.) verstoßen. Die Existenz derartiger Richtlinien habe die Beklagte nicht dargelegt. Unstreitig sei es zu zwei Treffen mit Beratern von B. und M2 gekommen. Der Kläger habe vorgetragen, die Reise und die beiden Treffen seien über die Deutschland-Chefs der Beratungsfirmen koordiniert worden. Das habe die Beklagte zwar bestritten, aber kein Beweisangebot unterbreitet. Zwar bestehe ein Verdacht, dass der Kläger eine Privatreise habe verschleiern wollen, der sich auf die Umstände der Reisevorbereitung und aus dem E-Mail-Verkehr und der Art der Eintragung im Kalender ergebe. Das sei für einen Schadensersatzanspruch aber gerade nicht ausreichend. Entscheidend sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen Fall handele, in dem der Arbeitnehmer dem Schadensereignis näher stehe als der Arbeitgeber. Bei den beiden Beratungsfirmen handle es sich um langjährige Vertragspartner der Beklagten. Die Beklagte hätte daher die näheren Umstände der Treffen zu erfragen gehabt, um ggf. näher darzulegen, weshalb ein dienstlicher Anlass nicht vorgelegen haben sollte.



    Warum indessen die Kosten für den Besuch einer Theaterveranstaltung, eines Basketballspiels und eines oder mehrerer Restaurantbesuche dienstlich veranlasst gewesen sein sollten, habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen.



    Auch in Bezug auf die Dienstreise des Klägers vom 15. September 2014 habe die Beklagte keinen ausreichenden Vortrag gehalten (Zugfahrt mit seinem Sohn N. - M.). Sie hätte über ihren Vertragspartner B. den Vortrag des Klägers prüfen und sodann vortragen können.



    Einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Firmenkreditkarte durch den Mitarbeiter J. habe die Beklagten nicht schlüssig dargelegt, insbesondere, gegen welche Sorgfaltspflichten der Kläger verstoßen haben solle.



    Auch ein Schadensersatzanspruch betreffend die Erstellung/Verwendung von Vorlesungsunterlagen/Übersetzungen sei nicht schlüssig dargelegt. Dass der Kläger privat veranlasste Werk-/Dienstleistungen zu Lasten der Beklagten abgerechnet habe, könne dem Vorbringen nicht zweifelsfrei entnommen werden. Es könne dahinstehen, ob die Materialien zur Verwendung für die B2 Akademie oder sonstigen Aufgaben im Bereich Procurement beauftragt worden und nur eine "Zweitverwertung" zugeführt worden seien. Die Beklagte sei unstreitig am Stiftungslehrstuhl Procurement beteiligt und der Kläger sei dort als Repräsentant der Beklagten aufgetreten. Es sei für die Kammer nicht ersichtlich, weshalb es sich bei dem Lehrauftrag nicht um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt haben solle. Dementsprechend seien die Aufwendungen für diesen Lehrauftrag dienstlich veranlasst, § 670 BGB einschließlich der Übersetzung von Unterlagen in die englische Sprache. Im Übrigen sei der Vortrag der Beklagten widersprüchlich und unplausibel hinsichtlich der Einzelheiten der Leistungserbringung. Es sei abwegig, dass B. für die Erstellung von 24 Power-Point-Folien insgesamt rund 500.000,00 Euro in Rechnung stelle.



    Dem Vorbringen des Klägers, die Beauftragung von B. und B1 habe keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lehrauftrag gehabt, sondern sei vielmehr durch andere Projekte (Regionalkonferenzen, Workshops etc.) und Rahmenaufträge verursacht gewesen, sei die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Sie hätte bei ihren Vertragspartnern den konkreten Gegenstand der streitgegenständlichen Werk-/Dienstleistungsaufträge erfragen und weiter vortragen können. Wie bei dem Sachverhaltskomplex der New-York-Reise begründe der von ihr behauptete Geschehensablauf einen gewissen Verdacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen der beauftragten Ermittlungen die Vertragspartner nicht befragt worden seien.



    Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Ersatz der Ermittlungskosten, da ein solcher gem. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen sei. Die Vorschrift schließe auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage aus, was sich bereits aus dem Wortlaut ergebe, aber auch der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm entspreche. Der Gesetzgeber habe die Grundentscheidung getroffen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein wisse, dass sie an Beitreibungskosten, die bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstehen, stets und maximal nur das zu tragen habe, was sie selbst aufwende. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe eine Erstattung der wirtschaftlich bedeutsamen externen sowie internen Beitreibungskosten aus.



    Soweit das BAG in der Vergangenheit einen Anspruch von Erstattung von Detektivkosten zugebilligt habe, bestehe ein entscheidender Unterschied zwischen diesen Kosten der Beauftragung eines Detektivs und den streitgegenständlichen Investigations. Bei der Beauftragung eines Detektivs gehe es regelmäßig um die Überwachung/Observation eines verdächtigen Arbeitnehmers, um eine befürchtete - noch andauernde - Vertragsstörung zu beseitigen oder einen weiteren Schaden zu verhüten. Dem gegenüber sei Grundlage von sog. Investigations die Rechtspflicht zur Durchführung interner Aufklärungsaufgaben bei relevanten Anhaltspunkten für Non-Compliance wie auch zu erwartende Vorteile bei der Strafzumessung. Bei der regelmäßig durchgeführten Sachverhaltsaufklärung, rechtlichen Bewertung und Handlungsempfehlung handele es sich um Rechtsverfolgung im engeren Sinne und die Kernaufgaben eines Rechtsanwaltes. Die Kosten seien von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG erfasst und damit ausgeschlossen. Angesichts der in den regelmäßig äußerst umfangreichen Compliance-Sachverhalten sich regelmäßig (wie auch vorliegend) auf ein Vielfaches der RVG-Gebühren für ein Kündigungsschutzverfahren belaufenden Anwaltsgebühren würde sonst der Schutzzweck des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ad absurdum geführt.



    Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen auf Seite 10ff. des Schlussurteils vom 27. Juni 2019 Bezug genommen.



    Gegen das am 1. Juli 2019 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 24. Juli 2019 eingereicht wurde. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ging am 26. August 2019 bei Gericht ein, binnen antragsgemäß verlängerter Frist erreichte die Berufungsbegründung das Gericht am 1. Oktober 2019.



    Die Berufung wendet sich gegen die Abweisung der Widerklage, soweit weitere Kosten für die Reise nach New York über die zugesprochenen 599,09 Euro hinaus betroffen sind; dasselbe gilt in Bezug auf die von der Unternehmensberatung B. berechneten Leistungen in Höhe von 498.907,50 Euro brutto - insofern wird mit der Berufung nur noch ein Betrag nach Abzug der gesetzlichen Umsatzsteuer verfolgt von 419.249,60 Euro. Die Berufung wendet sich auch gegen die Abweisung der Widerklage in Bezug auf die von der Unternehmensberatung B1 erbrachten Leistungen, die mit 91.630,00 Euro in Rechnung gestellt wurden. Schließlich wendet sich die Berufung gegen die Abweisung der Widerklage in Bezug auf die Ermittlungskosten durch die Kanzlei P. in Höhe von 209.679,68 Euro.



    Die Beklagte ergänzt und vertieft ihr Vorbringen:



    In Bezug auf die New York-Reise des Klägers vom 30. März bis 2. April 2015 habe das Arbeitsgericht den privaten Charakter der Reise verkannt. Zu Unrecht habe es auf einen fehlenden Richtlinienverstoß abgestellt. Der Kläger sei als Zentralbereichs-Leiter und Mitglied des sog. "Führungskreis 1" derartigen Richtlinien nicht unterworfen gewesen. Unabhängig davon stelle eine Privatreise auf Firmenkosten stets eine Pflichtverletzung dar. Der Kläger habe für die von langer Hand geplante Privatreise mit seinem damaligen Kollegen S. einen beruflichen bzw. geschäftlichen "Deckmantel" angegeben, um die Kosten der Reise der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte habe bestritten, dass die Reise über die Deutschland-Chefs der Beratungsunternehmen koordiniert worden sei und auch die behauptete Genehmigung durch den damaligen Vorgesetzten des Klägers J. M3. Entsprechendes gelte für die unsubstantiierten Angaben des Klägers zu dem angeblichen Grund der USA-Reise. Es liege auf der Hand, dass man sich etwa "über neue Trends im Einkauf" ohne Weiteres im Rahmen einer Telefon-Konferenz hätte austauschen können. Das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Darlegungslast verkannt. Der Kläger habe weder substantiiert zu den Gründen und der Erforderlichkeit der Reise als auch zu den konkreten Inhalten der Meetings sowie schließlich zu der Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse konkret vorgetragen. Diesen Vorgängen stehe er näher als die Beklagte. Auf die generelle Geschäftsbeziehung komme es nicht an. Für den privaten Charakter der Reise sprächen nicht nur ein Verdacht, sondern Tatsachen:



    Es existierten keine vorbereitenden Unterlagen zu Inhalt und Ablauf der Reise. Die privaten Anlässe sowie die Flugreise seien vorab gebucht worden. Der Kläger habe die Reise intern verschwiegen und seiner Assistentin eine absolute Schweigepflicht auferlegt, sodass zuständige Personen nicht informiert worden seien: Der Leiter Comodity-Management M4., der Länderverantwortliche L.; der Kläger und sein Stellvertreter S. hätten die Reise in ihren Kalendern als private Termine eingetragen und sich darüber per E-Mail abgestimmt: "OK, wenn keiner was sieht, ist o.k." Nach der Reise sei es weder zu einer Auswertung, geschweige denn einer Umsetzung von geschäftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen der Reise gekommen. Es existierten lediglich zwei Dokumente, von denen allgemeine Fragestellungen als Diskussionsgrundlage enthalte und das andere das Beratungsunternehmen M2 vorstelle. Im Wesentlichen hätten der Kläger und sein Stellvertreter S. private Unternehmungen durchgeführt (Museumsbesuch, Theaterbesuch, Besuch eines Basketballspiels). Bei B. und M2 seien offensichtlich nur Höflichkeitsbesuche erfolgt - der Besuch bei B. habe ausweislich der Taxi-Quittungen bei großzügiger Berechnung ca. eineinhalb Stunden gedauert.



    Die von der Beklagten übernommenen Kosten der New York-Reise seien deshalb in vollem Umfang zu erstatten.



    Wegen der Zahlungen an die Unternehmensberatung B1 sei das Arbeitsgericht nicht auf die Auffälligkeiten eingegangen. So habe der Kläger am Freitag, den 18. Dezember 2015 um 18:49 Uhr Frau B1einen Auftrag erteilt unter Zugrundlegung eines Tagessatzes in Höhe von max. 1.500,00 Euro. Bereits am Montag, den 21. Dezember 2015 habe Frau B1 eine Rechnung in Höhe von 17.850,00 Euro für die "Beratungsleistungen" erteilt. Der Kläger habe sich über den Mitarbeiter S1 und dem Umstand fehlender Unterlagen zur Rechnungsprüfung hinweggesetzt und die Rechnung regelwidrig persönlich freigegeben.



    Am 15. Februar 2016 habe Frau B1 eine Rechnung über 20.230,00 Euro an den Kläger übersandt mit der Betreffzeile "Erstellung von Vorträgen im Rahmen externer Vorträge". Auf Einwand des Klägers habe Frau B1 die Rechnung postwendend geändert in "Unterlagen für Projekte in Unternehmen". Bei den umfangreichen Untersuchungen der Sozietät P. seien keine Unterlagen oder sonstige "Arbeitsprodukte" festgestellt worden, die den von Frau B1 gestellten Rechnungen hätten zugeordnet werden können.



    Das Arbeitsgericht habe die Darlegungslast verkannt. Zunächst hätte der Kläger im Einzelnen vortragen müssen, für welche konkreten (Beratungs-) Leistungen er Aufträge an Frau B1 vergeben habe.



    Im Übrigen sei zwischenzeitlich festgestellt worden, dass Frau B1 an den Kläger umfangreiche "Kick-Back-Zahlungen" geleistet habe. Am Tag der Auftragserteilung (wohl: Abschluss eines Rahmenvertrages über Beratungsleistungen) am 7. Dezember 2015 habe Frau B1 an den Kläger 5.950,00 Euro (brutto) überwiesen. Am 17. Dezember 2015 habe sie 35.700,00 Euro (brutto) in Rechnung gestellt. Am 21. Dezember 2015 habe sei eine weitere Rechnung über 17.850,00 Euro (brutto) gestellt und am selben Tage an den Kläger 5.590,00 Euro überwiesen. Am Tag des Zahlungseingangs der Rechnung von 15. Februar 2016 über 20.230,00 Euro brutto bei Frau B1, am 23. Februar 2016, habe jene an den Kläger 9.520,00 Euro brutto überwiesen. Am 23. Mai 2016 habe Frau B1 eine weitere Rechnung über 17.850,00 Euro brutto gestellt, die am 7. Juni 2016 beglichen worden sei. Frau B1 habe an den Kläger am 24. Juni 2016 nochmals 10.770,00 Euro überwiesen. Der Kläger habe sämtliche Rechnungen der Frau B1 als "sachlich geprüft" freigegeben. Insgesamt habe er von Frau B1 31.830,00 Euro erhalten, weshalb gegen ihn wegen begangener Untreue i.S.v. § 266 StGB ermittelt werde. Den Rechnungen der Frau B1 stünden keine werthaltigen (Beratungs-) Leistungen für die Beklagte gegenüber. Da es sich um Scheinrechnungen handele, umfasse der Schadensersatz der Beklagte die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer.



    Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht der Beklagten einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Zahlungen an die Unternehmensberatung B. in Höhe von 249.453,04 Euro brutto auf die Rechnung vom 31. Juli 2014 und 249.454,46 Euro brutto betreffend die Rechnung vom 24. Oktober 2014 versagt. Allerdings werde der Schadensersatzanspruch auf die Rechnungsbeträge ohne Mehrwertsteuer begrenzt, d.h. auf 209.624,00 Euro bzw. 209.625,60 Euro (in toto 419.249,60 Euro).



    Der Kläger habe Unterlagen unter dem Titel "B2 Procurement Strategy 2020" erstellen lassen, was mit den Rechnungstiteln korrespondiere. Die Beklagte habe den Einwand des Klägers überprüft, die Unterlagen seien nicht nur für seine Vorlesungen am Stiftungslehrstuhl der Universität M1 verwandt worden, sondern auch bei der "B2 Academy" sowie den im Zentralbereich Einkauf durchgeführten Weiterbildungen für Junior-Einkäufer-Ausbildungsprogrammen. Keine dieser Unterlagen seien dort zum Einsatz gekommen. Sie seien dort nicht einmal bekannt gewesen. Der Kläger habe die Unterlagen im Herbst 2016 am Stiftungslehrstuhl als sog. Übung für die dortigen Studenten verwandt. Er habe dazu Hinweise auf die Urheberschaft von B. aber auch "B2-Logos" entfernt, um eine eigene Urheberschaft u.a. seiner "Ideensammlung" gegenüber Herrn Prof. B3 von der Universität vorzutäuschen.



    Bei der Beklagten sei kein Vertrag über die Leistungen der B. aufzufinden. Diese habe allerdings auf Anforderung der Staatsanwaltschaft M1 einen Vertrag "B.-Unterstützung Procurement-Strategy 2020" vom 23. Juni 2014 vorgelegt, welcher an den Kläger persönlich adressiert sei (Anl. BK7). Dort sei als Budget für die Erbringung der Beratungsleistungen ein Bruttobetrag in Höhe von 498.907,50 Euro angegeben, der in der Summe den Rechnungsbeträgen entspreche.



    Zwar sei die Beklagte am Stiftungslehrstuhl "Procurement" an der Universität M1 beteiligt. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts handele es sich bei den Tätigkeiten des Klägers an der Universität jedoch um keine dienstlichen Tätigkeiten für die Beklagte und bei der Beauftragung von B. auch nicht um dienstlich veranlasste Aufwendungen i.S. von § 670 BGB. Darauf habe sich nicht einmal der Kläger berufen. Dagegen sprächen auch die verschleiernden Arbeitstitel.



    Der Kläger habe keine Dienstpflichten gegenüber der Beklagten wahrgenommen, sondern eine gestattete Nebentätigkeit außerhalb des Anstellungsvertrages ausgeübt. Der Kläger habe die Aufwendungen nach den Umständen nicht für erforderlich halten dürfen. Die Beklagte sei nach dem Stiftungsvertrag vom 17. Juni 2013 zur Zahlung eines Förderbetrages in Höhe von 30.000,00 Euro/Jahr verpflichtet, was dem Kläger bekannt sei. Mit der Beauftragung von B. habe der Kläger Aufwendungen in Höhe des 16,6-fachen Jahresbeitrags ausgelöst. Hinzutrete, dass der Kläger einer der führenden internationalen Unternehmensberatungsgesellschaften mit der Vorbereitung und Erstellung von Unterlagen für eine Gastvorlesung bzw. Übung an einen Stiftungslehrstuhl beauftragt habe. Die B. sei im absoluten "High"-End-Bereich tätig und berechne Wochenhonorare von bis zu 48.000,00 Euro (Senior-Partner). Unter Ansatz der sog. "Billingrates" von B. seien die Rechnungsbeträge entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts gerechtfertigt.



    Schließlich gehe es nicht um den Ersatz von Aufwendungen, die dem Kläger entstanden seien. Die B. habe Rechnungen direkt an die Beklagte gestellt und der Kläger habe die Rechnungen freigegeben.



    Schließlich habe die Beklagte Anspruch auf Erstattung der durch die Einschaltung der Kanzlei P. entstandenen Untersuchungskosten.



    Am 22. und 24. Mai 2016 seien Meldungen von Whistleblowern bei der Beklagten eingegangen, wonach ein Mitarbeiter der Führungsebene FK1 sowie ein weiterer Mitarbeiter der Führungsebene FK1a möglicher Weise auf Kosten von Geschäftspartnern der Beklagten zu Champions-League-Spielen des FC BM gefahren seien, ohne hierüber die erforderliche Meldung gem. Ziffer 4.3.2 der Integritätsrichtlinie erstattet zu haben. Konkrete Spiele oder Geschäftspartner der Beklagten seien nicht benannt worden. Das bei der Beklagten seinerzeit für solche Fälle zuständige IAMC (Independent Alligation Management Committee) habe am 25. Mai 2016 beschlossen, die Untersuchung des Verdachts extern durchführen zu lassen durch eine auf Unternehmensstrafrecht und solche Untersuchungen spezialisierte Sozietät. Am 2. Juni 2016 sei die Sozietät P. beauftrag worden. Bei der Untersuchung sei festgestellt worden, dass es sich nicht um "Einladungen" des Klägers gehandelt habe. Vielmehr sei die Besorgung von Tickets durch den Kläger und den Stellvertreter S. bei den wichtigen Geschäftspartnern eingefordert worden. Der Kläger habe die Spiele selbst dann in M. besucht, wenn der betreffende Geschäftspartner, dem die Besorgung der Tickets aufgegeben worden war, am Besuch der Spiele gar nicht habe teilnehmen können. Am 21. April 2015 habe der Kläger auf Kosten der D. SE ein Spiel besucht und am 2. Juli 2015 mit jener ein Cooperation Agreement mit einem Volumen von 800.000,00 Euro/Jahr abgeschlossen. Von der S1-Gruppe habe der Kläger ebenfalls Tickets für Spiele erhalten. Das Geschäftsvolumen mit der Gruppe habe sich auf ca. 4 Mio Euro pro Jahr belaufen. Es seien erhebliche Compliance-Pflichtverstöße und strafrechtlich relevante Sachverhalte in Rede gestanden. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht habe die Beklagte den Sachverhalt umfassend unter Beauftragung einer unabhängigen Sozietät aufklären müssen.



    Die Untersuchungen hätte dazu geführt, dass weitere schwerwiegende Pflichtverletzungen festgestellt worden seien.



    Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei § 12a ArbGG nicht betroffen. Es gehe nicht um Verfahrenskosten, sondern um die Erstattung der Kosten, die zur Aufklärung der Pflichtverletzungen entstanden seien sowie um Überprüfung des Verdachts, ob überhaupt Pflichtverletzungen des Klägers begangen worden seien. Nach der Rechtsprechung des BAG habe der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz der Detektiv-Kosten, die zur Aufklärung der begangenen Pflichtverletzungen führen. In gleicher Weise habe die Beklagte vorliegend eine fallbezogene Untersuchung aufgrund von konkreten Verdachtshinweisen auf Compliance-Verstöße durchgeführt. Sie habe damit die Aufklärungspflicht der Unternehmensleitung wahrgenommen, die in der Pflicht zur unverzüglichen Sachverhaltsaufklärung, zum Abstellen der Verstöße sowie zu angemessenen Sanktionierung des festgestellten Fehlverhaltens bestehe. Die Rechtspflicht zur Aufklärung sei nicht disponibel, ein Verstoß hiergegen könne zur persönlichen Haftung des Vorstands wegen pflichtwidrigem Unterlassen führen. Die Aufklärungspflicht bestehe unabhängig von dem damit verbundenen wirtschaftlichen oder sonstigen Aufwand. Die Kosten seien erstattungsfähig nach § 249 BGB und mit den Kosten für die Einschaltung eines Detektivs zur Vorbereitung einer evtl. Kündigung wegen Pflichtverletzungen, deren ein Mitarbeiter verdächtigt wird, vergleichbar. Das sei für Organhaftungsansprüche wegen Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern anerkannt. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts handele es sich bei den Kosten interner Untersuchungen nicht um Rechtsverfolgungskosten im engeren Sinne. Die Aufklärungsmaßnahmen dienten vielmehr in erster Linie dazu, Rechtsverstöße zu unterbinden. Es komme nicht darauf an, dass die Beklagte spezialisierte Anwälte und keine Detektei beauftragt habe. Insofern komme es auf den Inhalt des Prüfungsauftrags an und nicht darauf, ob eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, forensische Experten oder Rechtsanwälte beauftragt würden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei auch nicht nach "normalen Kündigungssachverhalten" und "Compliance-Sachverhalten" zu differenzieren. Die vereinbarten Stundensätze lägen zwar über den RVG-Gebühren, seien aber angemessen.



    Die Beklagte beantragt:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Mannheim v. 27.6.2019 (Az.: 8 Ca 306/16) wie folgt abgeändert:Der Beklagte (wohl: Kläger) wird verurteilt, an die Beklagte über die im Urteil des ArbG Mannheim zuerkannten 2.703,54 € weiteren Schadensersatz i.H.v. 727.117,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.9.2016 zu zahlen.



    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Der Kläger trägt ergänzend und vertiefend vor, bereits vor Buchung der Flüge nach New York und der Tickets für Veranstaltungen dort, habe er bei den zuständigen Ansprechpartnern von B. und M2 in Deutschland wegen Beratungsterminen in New York nachgefragt. Die Termine seien schon vor der offiziellen Bestätigung geblockt worden. Das ergebe sich aus dem Untersuchungsbericht der Kanzlei P. (Anl. KK1). Mit seinem Vorgesetzten M3 habe er sich vor dessen Ausscheiden bei der Beklagten zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 25. März 2015 in einem Jour fixe über die anstehende Reise ausgetauscht und ihn über die Einzelheiten und die zu treffenden Personen informiert. Er habe mit seinem Stellvertreter S. das strategische, langfristige Zielbild des Einkaufs im Konzern wegen der anstehenden Wechsel des CFO und CEO und der zu erwartenden Neuorganisation weiterentwickeln müssen. In die Überlegungen hätten auch internationale Aspekte aus dem amerikanischen Markt einfließen sollen. Die Themen der Treffen seien im Vorfeld abgestimmt worden. Die vorbereitenden, nachbereiteten und seitens der B. und M2 zur Verfügung gestellten Foliensätze seien von Herrn S. auf dem Zentralbereichslaufwerk der Beklagten abgelegt und gespeichert worden. Schwerpunkte seien das Lieferantenmanagement in den USA, Supplier Financing, Supplier Revers Rating, Supplier Evaluation und Erfahrungen mit Suppliern im amerikanischen Markt sowie die Themen Governance, Lieferantenmanagement, Supplier Financing und neue Trends im Einkauf, Analytics und Digitalisierung aus Sicht B2.- USA/Nordamerika. Die Ergebnisse der Gespräche seien in den sog. Einkaufsdiamanten bzw. die erweiterten Arbeitsfelder des Einkaufs eingearbeitet werden. Dass eine Telefonkonferenz ausreichend sei, stelle eine bloße Schlussfolgerung der Beklagten dar. Der Kläger habe keinen Zugriff auf E-Mails, Daten und Dateien, so dass er sich nicht näher einlassen könne. Außerdem habe die Beklagte der ehemaligen Sekretärin des Klägers untersagt, Kontakt mit ihm zu haben. Die Beklagte müsse sämtliche im Rahmen der von den Rechtsanwälten P. gewonnenen Erkenntnisse, Dokumentationen, Zeugenaussagen und Berichte dem Kläger und dem Gericht vorlegen. Der Kläger könne sich nur auf seine Erinnerung berufen. Er habe auch keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu den Beratungshäusern und mithin keinen Zugang zu Informationen. Im Rahmen der Treffen seien von B. und M2 vor allem mündliche Ausführungen und Erkenntnisse mitgeteilt worden. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Personen einzuschalten, etwa Herr L. Die kurze Besuchszeit spreche nicht für einen Höflichkeitsbesuch. Sie genüge, um erhebliche Sachverhalte aufzuarbeiten.



    Betreffend die Leistungen der Frau B1 habe es die Beklagten unterlassen, bei jener Informationen einzuholen. Frau B1 sei spezialisiert auf die Beratung von Einkauf und Supplier Change Management bzw. Organisationen und konzipiere hierzu u.a. regelmäßig kundenspezifische Zukunftsworkshops und Teamevents und setze diese als Moderatorin mit den Kunden um. Als Wirtschaftspsychologin berate und trainiere sie dabei persönlich zu den sog. Softskills-Themen wie u.a. "Leadership", "Verhandlungsführung", "Disruptives Change Management" oder "kritisches Schnittstellenmanagement und -kommunikation". Hinsichtlich des Projektes "Governance Framework" seien Frau B1 seitens des Klägers Ausgangsfolien zur Verfügung gestellt worden, die sie maßgeblich überarbeitet, aktualisiert und erweitert habe. Die Vereinbarung habe die Gestaltung eines Workshops beinhaltet. Außerdem würden die Rechnungen weitere Tätigkeiten abdecken, zahlreiche telefonische Abstimmungsgespräche, Coachings wie beispielsweise vertraulich zu der "B2 Procurement Industrial Initative 2016" im März 2016, weitere Bearbeitungsschleifen der Unterlagen "Governance Framework" und persönliche Meetings und Workshops. Aus den Aufzeichnungen von Frau B1 könne entnommen werden, dass beispielsweise am 4. Februar 2016 in K. ein Workshop zum Thema "Absprachen neuer Kommunikationsthemen" mit Schleifen um Thema "Governance" und Try Run zu anstehenden Vorträgen oder am 18. Februar 2016 in M1 ein Arbeitstreffen zur Finalisierung der Unterlagen stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei Frau B1 stets spontan als fachliche Unterstützung und Zuarbeit vom Mitarbeiter der Beklagten H. einbezogen worden und habe E-Mail zu dem Thema "Einkaufskommunikation 2016" gefertigt. Dafür seien 17.000,00 Euro netto in Rechnung gestellt worden. Am 11. März 2016 habe es in F. Airport ein Arbeitstreffen und am 9. April 2016 in K. einen Workshop zur Durchsprache "Entwicklung neuer Kommunikationsthemen im Rahmen der Unternehmensentwicklung" gegeben sowie diverse Skype-Sessions, beispielsweise betreffend den Fachvortrag des Klägers auf "renommierten Konferenzen "Ispera" 2016 in D1. Wichtiger Bestandteil des abgerechneten Leistungsspektrums sei eine Simulation zum Thema "Infomanagement/The Human Factor Within Digitization", die zur Nutzung am Stiftungslehrstuhl und intern bei B2 zur Verfügung gestellt worden seien. Soweit noch bereits bezahlte Leistungen offen gewesen seien, hätten Frau B1 und der CPO der Beklagten B4 dieser mit erbrachten Leistungen gegengerechnet. Die Freigabe der Rechnung am 21. Dezember 2015 habe die Möglichkeit eröffnen sollen, das Budget des Jahres 2015 auch für spätere Veranstaltungen zu nutzen.



    Zu den sog. "kick-back" Zahlungen sei anzuführen, dass der Kläger aus seiner vorhergehenden Managertätigkeit bei S2 umfangreiche und exquisite Unterlagen zu Sachbereichen erarbeitet habe, die zwar die von Frau B1 betreuten Themen beträfen, bei denen sie selbst allerdings nur über höchst unzureichende Folien oder Vortragskonzepte verfüge. Wegen anstehender erfolgsversprechender Projekte in anderen großen Unternehmen, bei denen sie derartige Unterlagen effektiv und gewinnbringend einsetzen könne, habe sie sich um einen Ankauf der bereits erarbeiteten Unterlagen des Klägers bemüht und sie hätten sich dann auf einen Betrag von insgesamt 31.830,00 Euro verständigt, welche Frau B1 in vier Raten geleistet habe. Die Unterlagen seien gemessen am objektiven Wert ihren Preis wert gewesen.



    Ein Schadensersatzanspruch bestehe auch nicht in Bezug auf die von der B. erstellten Unterlagen. Diese seien nicht nur für die Vorlesung am Stiftungslehrstuhl der Uni M1 verwandt worden, sie seien ursächlich für die B2 Academy und die Weiterbildungsprogramme der Beklagten erstellt worden. Es sei geplant gewesen, die Academy der Beklagten für das Jahr 2016 neu auszurichten, wozu Termine und Gespräche im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 durchgeführt worden seien. In der Academy 2015 seien die Inhalte und soweit passend die Folien der Strategy 2020 sehr wohl vollumfänglich eingebaut gewesen. In den Vorlesungen an der Uni M1 hätten max. zu 20% Folien von B. Einzug gehalten. Die übrigen Vorlesungsunterlagen seien vom Kläger erstellt oder von anderen Präsentationen übernommen worden. Der Rollout der intern als "Procurement Strategy 2020" bezeichneten Arbeitstitel sei ab Mitte Juni 2016 gemeinsam mit der B2 Academy erfolgt, wie auch auf der Einkaufsleitertagung vom 15. und 16. Juni 2016 vorgestellt. Die Unterlagen seien auch in vereinzelte Vorträge eingeflossen, welche Mitarbeiter des Corporate Procurement der Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 gehalten hätten. Der Lehrstuhl habe erst im August 2014 seine Arbeit aufgenommen. Im Juni 2014 habe es ein Gespräch mit Prof. B3 und allen Stiftern über die Möglichkeiten einer inhaltlichen Zusammenarbeit gegeben. Es sei um die Frage gegangen, wie sich jeder Stifter im Namen seines Unternehmens zukünftig beteiligten könne, z.B. in Form vor Vorträgen, Workshops, Seminaren, Vorlesungen, Best Practices. Für die angedachten Vorlesungen des Klägers (WS 2016/2017) sei eine Verwendung des von der Beklagten angeführten Materials sinnlos gewesen.



    Der Beauftragung der B. habe die Neuausrichtung des Konzerns mit Abschaffung der Ebene der Teilkonzerne zugrunde gelegen. Die unter dem internen Arbeitstitel "Procurement Strategy 2020" erbrachten Beratungsleistungen von B. im Jahr 2014 lägen den Rechnungen vom 31. Juli und vom 24. Oktober 2014 zugrunde. Die Umsetzung der Module sei dann aber ab April 2015 nicht mehr vollumfänglich durchgeführt worden, da durch den mehrfachen Vorstandswechsel auf CEO- und CFO-Seite die Kontinuität der Unternehmensstrategie nicht gewährleistet gewesen sei. Der Titel "Procurement Strategy 2020" sei im Zentralbereich Einkauf ein interner Sammelbegriff, der als Arbeitstitel für alle Module im Unternehmen bei den Beteiligten der Einkaufsorganisation bekannt gewesen sei. Er sei im Unternehmen als solcher nicht veröffentlicht worden, da im Rahmen der ganzen permanenten Umorganisation bei der Beklagten keine Verwirrung mit strategischen Begrifflichkeiten habe erzeugt werden sollen. Im November 2014 hätten Regionalkonferenzen der Beklagten stattgefunden, auf denen Schwerpunktinhalte der Strategie 2020 erörtert worden seien. Auf der Procurement Conference der Beklagten wohl am 4. November 2015 seien Inhalte des internen Titels als Weiterentwicklung durch den Kläger, Herrn S. und Herrn H. dargestellt und in Workshops diskutiert worden. Auch auf den Finance Meetings und Einkaufsboards von 2014 bis 2016 seien einzelne Themen des internen Titels nach wie vor eingearbeitet und vorgestellt worden. Den Rechnungen vom 31. Juli und vom 24. Oktober 2014 lägen umfassende Beratungsleistungen der B. im Rahmen der Neuausrichtung des Einkaufs der Beklagten zugrunde. Die übersandten Folien stellten lediglich einen Bestandteil des Gesamtauftrages dieser Rechnungen dar. Gegenüber Herrn Prof. Dr. B3 sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, als Quellenangabe B. zu belassen. Er habe regelmäßig die Beklagte als Quelle angegeben. Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Erstellung der Unterlagen als dienstlich veranlasste Aufwendung i.S.v. § 670 BGB angesehen. Aus dem Vertrag vom 23. Juni 2014 werde die Beklagte, nicht jedoch der Kläger berechtigt. Im Übrigen sei der Kläger dienstlichen den Pflichten der Beklagten nachgekommen, welche diese mit dem Stiftungsvertrag vom 17. Juni 2013 eingegangen sei. Dem entsprechend habe die Beklagte nach Kündigung des Klägers auf Prof. Dr. B3 eingewirkt, dass der Kläger nicht mehr dazu berechtigt sei, am Lehrstuhl aufzutreten.



    Zwischenzeitlich - wenn auch verspätet - habe die Beklagte den Vertrag vom 23. Juni 2016 vorgelegt. Zwar habe der Kläger Dokumente der von B. erstellten Unterlagen tatsächlich an den Stiftungslehrstuhl weitergereicht, aber es seien nicht sämtliche Unterlagen von B. ausschließlich für den Lehrstuhl erstellt worden. Vielmehr bezögen sich die Leistungen der B. auf den Inhalt der Procurement Strategy B2 2020, welches im Unternehmen auch umgesetzt worden sei. Die B. habe aufgrund des Einzelvertrages vom 23. Juni 2014 die "Procurement Strategy 2020" für die Beklagte entwickelt, um die Beklagte im Bereich Procurement nachhaltig auf dem Markt zu positionieren.



    Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Einschaltung der Kanzlei P. entstandenen Untersuchungskosten. Aus den Meldungen von Whistleblowern vom 22. und 24. Mai 2016 habe sich kein konkreter Verdacht eines Compliance Verstoßes bzw. einer Straftat ergeben. Die Untersuchungen seien Vorbereitungshandlungen, um zu erkennen, ob ein Anspruch bestehe oder eben auch nicht. Das Einziehen von Informationen und deren rechtliche Würdigung erfolge regelmäßig durch Rechtsanwälte. Es würden Anwaltskosten im Gewand eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemacht. Ein solcher werde durch § 12a ArbGG ausgeschlossen. Daran ändere die Pflichtensituation eines Vorstandes zur unverzüglichen Sachverhaltsaufklärung, zum Abstellen der Verstöße sowie zu angemessenen Sanktionierung des festgestellten Fehlverhaltens nicht. Bei einem Vorstand würden andere Maßstäbe und Verantwortlichkeiten zutreffen als bei einem Angestellten; seine Rechte und Pflichten ergäben sich aus anderen Gesetzen, insbesondere dem Aktiengesetz. Schadensrechtlich sei die Fallgruppe gerade nicht nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln, welche das BAG zur Erstattungsfähigkeit von Detektiv-Kosten aufgestellt habe. Die Aufklärungstätigkeit der Sozietät P. schließe eine rechtliche Bewertung und umfassende rechtliche Beratung der Beklagten ein.



    Soweit die Rechtsanwaltskammer K. den angesetzten Stundenlohn der Sozietät P. von 350,00 Euro angemessen halte, beziehe sich das auf die Rechtsberatung und Tätigkeit eines Rechtsanwalts, für welche die Kostenausstattung eben ausgeschlossen sei.



    Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 1. Oktober 2019 sowie auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 10. Dezember 2019 sowie auf die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2020 Bezug genommen (Sitzungsprotokoll Bl. 645f.).



    Entscheidungsgründe



    Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch teilweise begründet.



    A



    I.



    Die Berufung ist an sich statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG. Auf die beschränkte Zulassung durch das Arbeitsgericht nach § 64 Abs. 3 ArbGG kommt es in Ansehung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht an.



    Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, denn sie wurde durch Anwaltsschriftsatz form- und fristgerecht eingelegt und binnen verlängerter Frist auch ausreichend begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 ZPO.



    II.



    1. In gegenständlicher Hinsicht betrifft die Berufung der Beklagten die weiteren Kosten der New York-Reise des Klägers vom 30. März bis zum 2. April 2015, soweit das Arbeitsgericht der Widerklage nicht in Höhe von 599,09 Euro bereits stattgegeben hat. Der Gesamtbetrag der Reisekosten, mit denen die Beklagte belastet wurde, beläuft sich auf 5.950,60 Euro und nicht - wie vom Arbeitsgericht und ihm nachfolgend in der Berufung von der Beklagten angenommen - auf 7.187,04 Euro. Dieser Betrag bezieht sich vielmehr auf das von der Beklagten für den genannten Zeitraum zurückgeforderte Arbeitsentgelt, wie sich das aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 8. Dezember 2016 ergibt.



    Zwar hat es das Arbeitsgericht verabsäumt, über den Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 7.187,04 Euro zu entscheiden. Die Beklagte hat den Anspruch im Berufungsverfahren auch nicht weiterverfolgt. Sie hat vielmehr auf Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 4. März 2020 erklärt, "dass sie an dem erstinstanzlich geltend gemachten Rückerstattungsanspruch für diese vier Tage nicht festhält, sodass insoweit keine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das ArbG erforderlich ist ..." Die Beklagte hat damit eine Rücknahme dieses Klageantrags erklärt, zu der sich der Kläger im Verfahren nach § 269 Abs. 2 Satz 3, 4 ZPO nicht erklärt hat.



    2. Im Übrigen sind Gegenstand des Berufungsverfahrens die Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen der Beauftragung der B. durch den Kläger, wobei die Beklagte nicht mehr den Bruttobetrag einschl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 498.907,50 Euro geltend macht, sondern nur noch den um die gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettobetrag in Höhe von 419.249,60 Euro. Des Weiteren sind Gegenstand der Berufung die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beauftragung der Unternehmensberatung B1. in Höhe von insgesamt (unverändert) 91.630,00 Euro sowie die durch die internen Ermittlungen der Kanzlei P. entstandenen Kosten in Höhe von (unverändert) 209.679,68 Euro.



    3. Nicht in die Berufung gelangt sind die behaupteten Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen des Kreditkartenmissbrauchs durch die Mitarbeiter J. in Höhe von 206.264,47 Euro, wegen der Übersetzung von Vorlesungsunterlagen in Höhe von 3.894,35 Euro sowie wegen der Dienstreise des Klägers am 15. September 2014 in Begleitung seines Sohnes von N. nach M. und zurück in Höhe von 73,00 Euro. Insofern ist das Urteil des Arbeitsgerichts in Rechtskraft erwachsen.



    B



    Die Berufung ist überwiegend begründet.



    Der Kläger schuldet der Beklagten Schadensersatz in vollem Umfang für die Kosten der Reise nach New York vom 30. März bis 2. April 2015 (I.). Der Kläger schuldet der Beklagten in vollem Umfang Schadensersatz für die Beauftragung der Unternehmensberatung B. gemäß Vertrag vom 23. Juni 2014 (II.). Der Kläger schuldet der Beklagten ferner Schadensersatz für die von der Unternehmensberatung B1 am 17. und 21. Dezember 2015 sowie am 15. Februar 2016 und am 23. Mai 2016 in Rechnung gestellten Beträge (III). Schließlich schuldet der Kläger der Beklagten teilweise Schadensersatz in Höhe der angefallenen Kosten für die Ermittlung des Sachverhalts (IV.).



    I.



    Soweit das Arbeitsgericht der Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen des Besuchs einer Theaterveranstaltung (BM Group, 213,81 Euro), eines Basketball-Spiels (227,42 Euro) und eines oder mehrerer Restaurantbesuche (157,85 Euro) in New York zuerkannt hat, ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtskräftig. Der Beklagten steht jedoch ein weiterer Ersatzanspruch in Höhe von 5.351,51 Euro (5.950,60 Euro abzügl. 599,09 Euro) zu für die weiteren Reisekosten, die der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig sind (Kosten der Flüge, Hotelübernachtungen usw., vgl. die Aufstellung auf S. 12ff. im Schriftsatz der Beklagten vom 8. Dezember 2016 = Bl. 107ff. der Akte des ArbG).



    1. Nach § 619a BGB hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber abweichend von § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Bestimmung auferlegt dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers und weicht insofern von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, der dem Schuldner die Last für das Nichtvertreten der Pflichtverletzung auferlegt. Im Übrigen kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das gilt im Arbeitsverhältnis namentlich, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Er hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 20. Aufl. 2020, § 619a BGB Rn. 2, 5, 14, 21 jeweils m.w.N. zur Beweislastregel und Haftung in Abhängigkeit zum Verschuldensgrad). Zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass die kategorische Anwendung dieser Grundsätze den Arbeitgeber bei der Substantiierung seines Vortrages häufig vor unüberwindbare Probleme stellen würde, namentlich dann, wenn der Arbeitnehmer dem Schadensereignis nähersteht als der Arbeitgeber. Es gelten deshalb die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu den konkreten Umständen des Schadenfalles zu äußern, so können entsprechende Schlüsse aus diesem Verhalten gezogen werden (Beck OK, ZPO 35. Edition § 138 ZPO Rn. 15ff. m.w.N.)



    2. Zur Überzeugung des Gerichts steht in Anwendung dieser Grundsätze fest, dass der Kläger die Reise nach New York vom 30. März bis 2. April 2015 zu privaten Zwecken geplant und durchgeführt hat. Zur Verschleierung dieser Umstände haben der Kläger und sein Stellvertreter S. lediglich pro forma Besuchstermine bei den Unternehmensberatungen M2 und B. durchgeführt.



    a) Es ist unstreitig, dass der Kläger und sein Stellvertreter S. am 31. März 2015 und am 1. April 2015 Termine in New York bei den Unternehmensberatungen M2 und B. wahrgenommen haben. Hierzu hat der Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 einen Auszug des Berichts der Rechtsanwälte P. vorgelegt (Anl. KK1). Daraus ergibt sich, dass vor der Buchung von Freizeitveranstaltungen am 18. Februar 2015 bereits von Seiten des Klägers Kontakt mit Herrn G. von B. aufgenommen wurde und Herr G. dem Kläger unter dem 15. Februar 2015 einen Termin im New Yorker Büro der B. für den 1. April in Aussicht stellte (und wohl nicht, wie in der Berufungsbegründung auf Seite 11 unten und 12 oben angenommen, am 31. März 2015). Eine entsprechende Reaktion erfolgte von Herrn B5 von M2 ausweislich der genannten Anlage am 21. Februar 2015. Gemäß der E-Mail-Korrespondenz sollte das Treffen mit M2 am 31. März 2015 stattfinden. Mögen auch die offiziellen Zusagen betreffend M2 erst am 23. Februar 2015 und betreffend B. erst am 17. März 2015 abgegeben worden sein, so ist der Anlage KK1 jedenfalls in Bezug auf B. zu entnehmen, dass der Kläger bereits am 10. Februar 2015 und mithin vor der Buchung der Flüge am 12. Februar 2015 und der Buchung der Theater- und Sportveranstaltungen am 18. Februar 2015 Kontakt wegen etwaiger Termine aufgenommen hat. Das Bestreiten der Beklagten ist insofern unerheblich.



    Das ist allerdings auch unschädlich. Denn es hätte aus Sicht des Klägers keinen Sinn ergeben, am 18. Februar 2015 "Goodytickets" über die Firmenkreditkarte zu buchen, wenn nicht bereits ein konkreter geschäftlicher Kontakt in New York in Aussicht gestellt gewesen wäre, wie das aufgrund der E-Mail des Herrn G. vom 15. Februar 2015 in Bezug auf B. der Fall war. Sonst hätten der Kläger und sein Stellvertreter ins Ungewisse gebucht.



    b) Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Termine bei M2 und B. lediglich dazu dienten, einer Privatreise den "Deckmantel" einer Dienstreise umzulegen. Dem hat der Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt.



    aa) Die Beklagte hat ausgeführt, dass in Bezug auf die Zwecke der Reise lediglich die Anlagen BK1 und BK2 zur Berufungsbegründung vom 1. Oktober 2019 vorgefunden wurden, die den Besuch bei M2 betreffen. Während die Anlage BK2 sich in einem ("Selbst-") Porträt von M2 erschöpft, das man sich bei entsprechendem Bedarf zusenden lassen kann, beinhaltet die Anlage BK 1 unter der Überschrift "Goals for the Day" (wohl: "Tagesziele") Fragestellung in allgemein gehaltener Form, zu Deutsch etwa sinngemäß: Was ist die derzeitige Situation und was sind die vorrangigsten Prioritäten für B2? Was sind die Charakteristika von hochleistenden Einkaufsorganisationen? Was sind kommende globale Trends und Gelegenheit(en) für den Einkauf?



    Auf dem Hintergrund dieser - eher nichtssagenden - Unterlagen und der Dauer des Treffens am 31. März 2015 (wohl bei M2) von ca. eineinhalb bis zwei Stunden zur Bewältigung der "Goals for the Day" (wohl: "Tagesziele") bestand nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast erheblicher Erklärungsbedarf auf Seiten des Klägers. Das gilt umso mehr, als in Bezug auf das Treffen bei der B. (wohl am 1. April 2015) keine Erkenntnisse vorliegen, wann und in welchem zeitlichen Umfang es stattgefunden haben soll und insofern auch keine Unterlagen zum Inhalt des Meetings vorliegen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu Recht moniert, dass keine vorbereitenden Unterlagen existieren und auch keine, aus denen die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse hervorgeht. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der viertägigen Reise für zwei Personen ist dabei auch zu berücksichtigen, dass diese bereits ohne das laufende Arbeitsentgelt Kosten in Höhe von über 10.000,00 Euro ausgelöst hat.



    bb) Das Vorbringen des Klägers genügt seiner Einlassungslast nicht.



    Ohne Substanz ist sein Vortrag, er habe sich zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 25. März 2015 mit seinem seinerzeitigen Vorgesetzten M3 in einem Jour Fixe über die anstehende Reise ausgetauscht und ihn über die Einzelheiten und die zu treffenden Personen informiert. Das bestrittene Vorbringen ist so vage, dass es einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist.



    Im Ungefähren bleibt seine Einlassung, Hintergrund der Reise sei gewesen, dass er zusammen mit Herrn S. das strategische, langfristige Bild des Einkaufs im Konzern der Beklagten habe weiterentwickeln müssen wegen der anstehenden Wechsel des CFO und CEO und die zu erwartende Neuorganisation. Nichtssagend ist, dass eine Erweiterung der Sichtweise und Benchmarks über den europäischen Rahmen hinaus habe sicherstellen sollen, dass in die Überlegungen auch internationale Aspekte aus dem amerikanischen Markt einfließen sollten.



    Auch die Themenschwerpunkte des Meetings am 1. April 2015 bei B. sind lediglich allgemeiner Art: Lieferantenmanagement in den USA, Supplier Financing, Supplier Reverse Rating, Supplier Evaluation und Erfahrungen mit Suppliern im amerikanischen Markt. Hinsichtlich der vorbereiteten, nachbereiteten und zur Verfügung gestellten Foliensätze verweist der Kläger lediglich in allgemeiner Form auf den sog. B2 Einkaufsdiamanten, in den die Ergebnisse der Gespräche mit den Beratern eingearbeitet worden seien. Außerdem seien die Themen Governance und Neue Trends im Einkauf, Analytics und Digitalisierung aus Sicht B2-USA diskutiert worden. Er - der Kläger - und der Zeuge S. hätten im Rahmen der Treffen vor allem mündliche Ausführungen und Erkenntnisse mitgeteilt bekommen.



    Der Kläger hat zwar keinen Zugriff auf bei der Beklagten etwa vorliegende Dokumente. Gleichwohl hält die Kammer die Einlassung des Klägers zur Begründung der Notwendigkeit einer Geschäftsreise im vorliegenden Umfang für ungenügend. Die Beklagte hat Unterlagen vorgelegt, die unstreitig im Zusammenhang mit den Meetings in New York stehen. Sie decken nur allgemeine Fragestellungen ab und korrespondieren insofern mit den Einlassungen des Klägers, die jegliche Substanz vermissen lassen. Die Dauer des Meetings vom 31. März 2015, die die Beklagte mit eineinhalb und der Kläger mit zwei Stunden veranschlagen, spricht für sich. Zur Dauer des Meetings vom 1. April 2015 ist ohnehin nichts vorgetragen. Schließlich betont der Kläger selbst, dass "derartige Reisen" in seinem Zuständigkeitsbereich absolut unüblich sind (Schriftsatz vom 23.1.2017, S. 13 unten = Bl. 257 der Akte des Arbeitsgerichts, Schriftsatz vom 19.6.2017, S. 34 oben = Bl. 596 der Akte des Arbeitsgerichts).



    c) Zu Recht hat die Beklagte darüber hinaus auf die sonstigen Umstände hingewiesen, die zur Überzeugung der Kammer entscheidend für den privaten Charakter der Reise vom 30. März bis zum 2. April 2015 nach New York sprechen.



    aa) Der Kläger und sein Stellvertreter S. haben Alles für die Geheimhaltung der Reise getan. Es wurde weder der Leiter Commodity Management im Zentralbereich Einkauf M4 informiert noch der in den USA "vor Ort" für die Beklagte tätige Länderverantwortliche Herr L. Der Kläger erklärte gegenüber seiner Assistentin mit Nachdruck, dass "über die Reise eine absolute Schweigepflicht bestehe", sodass sie bei Anfragen betreffend den Kläger und des Stellvertreters S. lediglich allgemein mitzuteilen habe, "die Herren seien verreist."



    Dem gegenüber beruft sich der Kläger darauf, dass etwa die genannten Herren nicht zu informieren gewesen seien und er seinen Vorgesetzten M3 informiert habe, der die Reise genehmigt habe. Das Vorbringen betreffend den Vorgesetzten M3 bleibt indessen substanzlos. Bei einer mehrtägigen Auslandsreise zu angeblich gewichtigen Zukunftsthemen wäre eine konkrete Vorbefassung zu erwarten. Warum allerdings der Assistentin ein Schweigegebot auferlegt wurde, hat der Kläger nicht plausibel erklärt. Seine erstinstanzlich abgegebene Erklärung, es habe keine Unruhe in der Belegschaft ausgelöst werden sollen, ist abwegig und entspricht dem Strickmuster der Erklärungen des Klägers zur angeblichen "Procurement Strategy 2020" bei der Beklagten. Auf den Einwand der Beklagten, ein solcher Arbeitstitel sei intern unbekannt, hat der Kläger entgegnet, es habe keine Verwirrung in der Belegschaft erzeugt werden sollen (dazu i.F. unter II.).



    Auf diesem Hintergrund ist auch die E-Mail-Korrespondenz vom 22. Februar 2015 zwischen dem Kläger und seinem Stellvertreter zu sehen. Der Kläger schrieb: "Ist es klug, offizielle Termine im Outlook einzutragen???" Sowie: "Denke keine offiziellen Termine in Outlook, sonst gibt es nur Gerede ..." und: "Ok, wenn keiner was sieht, ist ok." Dem entsprechend wurden die Termine in New York als privat markiert.



    Damit ging es dem Kläger und seinem Stellvertreter darum, die Reise möglichst geheim zu halten.



    bb) Der private Charakter der Reise wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger und sein Stellvertreter zahlreiche Freizeitaktivitäten entfalteten, die jedenfalls teilweise vorab geplant waren.



    Sie buchten bereits am 18. Februar 2015 zwei Tickets für die Aufführung der BM Group am 31. März 2015 im AP Theatre als "Goodytickets" mit der Firmenkreditkarte. Am gleichen Tag buchten sei zwei Tickets für ein Spiel der NY K. gegen die Brooklin Nets am 1. April 2015 im MSG. Auch insofern hat der Kläger - wie auch bei zahlreichen Esseneinladungen, die schließlich zu Ausspruch der fristlosen Kündigung führten - die Beklagte in betrügerischer Weise geschädigt und die Tickets als Gastgeschenke für die Berater dargestellt ("Goodytickets"). Die Berater hätten jedoch keine Zeit gehabt, sodass er Herrn S. als Dank für die gute Vorbereitung der Meetings eingeladen habe (vgl. Seite 8 des Schlussurteils vom 27. Juni 2019).



    Die Einlassung ist unglaubwürdig und lebensfremd. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, dass die Berater von M2 oder B. noch am selben Tag und ohne vorherige Absprache Zeit zu einer Freizeitveranstaltung zur Verfügung hätte. Anders als etwa bei Gutscheinen war die "Einladung" zum Scheitern verurteilt.



    Im Übrigen entspricht das Vorgehen des Klägers, einen dienstlichen Zusammenhang vorzuspiegeln, um sich private Vorteile zu erschleichen, dem, wie er es bei zahlreichen Essenseinladungen oder beim Besuch der Champions League Spiele des FC BM praktiziert hat.



    So hat der Kläger etwa am 14. Januar 2014 die Mitarbeiter H. und B5 im Restaurant C.F. eingeladen und dies auf Dienstkosten unter Abgabe anderer Teilnehmer abgerechnet. Die Mitarbeiter B5 und H. waren zuvor als Helfer bei einem privaten Umzug des Klägers tätig geworden.



    Auch in der Folgezeit ist der Kläger nach diesem Strickmuster verfahren und hat unter Angabe eines falschen Teilnehmerkreises anstelle der angeblich verhinderten Englischlehrer kurzerhand seine Lebensgefährtin und die Ehefrau des Stellvertreters S. am 26. Februar 2016 in einem Restaurant in London eingeladen.



    Das gemeinsame private Essen mit dem Leiter Zentralbereich Personal Dr. M5 am 17. Mai 2016 im Restaurant "H." über 100,00 Euro hat der Kläger gegenüber der Beklagten als dienstlich veranlasst in vollem Umfang abgerechnet; Herr Dr. M5 hatte das Essen mit 50,00 Euro zur Hälfte selbst privat bezahlt.



    Hinzutreten die weiteren Freizeitaktivitäten des Klägers und seines Stellvertreters S. "Night on the town" am 30. März 2015 und Besuch des "Museum of Modern Art" am 1. April 2015, die für ein touristisches Gepräge der Reise sprechen.



    cc) Erfolglos hat der Kläger darüber hinaus die Kosten für Verpflegung als dienstlich veranlasst zu deklarieren versucht (Schriftsatz vom 23. Januar 2017, Seite 21 unten = Bl. 265 der Akte des Arbeitsgerichts). Dagegen spricht schon der Imbiss- bzw. Frühstückscharakter der Verköstigung, der aus den Belegen folgt: "Kobe Burger, Popey Salad, Crepe Nutella, Bagel, Toast with ham" (Bl. 166, 168 der Akte des ArbG). Es erscheint unwahrscheinlich, dass sich mehr Personen als der Kläger und sein Stellvertreter S. einen Kobe Buger und einen Popey Salad sowie als Getränk ein Soda Popp und einen Icetea geteilt haben. Hinsichtlich der Verköstigung beim Basketballspiel am 1. April 2015 im MSG hat der Kläger ohnehin eingeräumt, dass sie den Stellvertreter S. und ihn selbst betreffe.



    d) Die Kammer ist deshalb der Überzeugung, dass der Kläger und sein Kollege S. die Reise vom 30. März bis 2. April 2015 zu privaten Zwecken geplant und durchgeführt haben und die Termine am 31. März 2015 und am 1. April 2015 bei den Unternehmensberatungen B. und M2 lediglich der allgemeinen Kontaktpflege dienten und der Reise einen dienstlichen Anstrich geben sollten. Dafür spricht auch, dass die Unternehmensberatungen keine Rechnungen stellten. Relevante Leistungen haben sie offensichtlich nach eigener Auffassung nicht erbracht. Zwar wendet der Kläger insofern ein, es sei "im Business durchaus üblich, dass die Beratungshäuser kostenfrei den Kunden zu Informationsgesprächen einladen." (Schriftsatz vom 13. Januar 2017, Seite 15 oben = Bl. 259 der Akte des ArbG). Das ist unbelflich, denn es ging vorliegend nicht um Veranstaltungen der Beratungsunternehmen, mit denen diese Kunden informieren oder akquirieren wollen. Die Initiative zu den behaupteten Meetings, die mehrere Stunden über den Tag verteilt gedauert haben sollen (a.a.O. unten) ging ausschließlich vom Kläger aus.



    Der Kläger war insofern antragsgemäß zu verurteilen und das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern.



    II.



    Der Kläger schuldet auch Schadensersatz in Bezug auf die Leistungen, die die Unternehmensberatung B. am 31. Juli 2014 in Höhe von 209.624,00 Euro (netto) und am 24. Oktober 2014 in Höhe von 209.625,60 Euro (netto) in Rechnung gestellt hat.



    Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger die B. ausschließlich zu dem Zweck beauftragt hat, Unterlagen für die ab Herbst 2014 am Lehrstuhl von Prof. Dr. B3 an der Universität M1 aufgenommene Tätigkeit zu erstellen. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Kläger sei hierzu nach den Grundsätzen des Auftragsrechts (§ 670 BGB) berechtigt gewesen.



    1. Insofern trägt die Beklagte vor, die B. habe Unterlagen erstellt, die der Kläger im Herbst 2014 bei sogenannten Übungen für die Studenten am Stiftungslehrstuhl eingesetzt habe. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat darüber hinaus geltend gemacht, dass die von der Unternehmensberatung B. erstellten Unterlagen ausschließlich diesem Ziel zu dienen bestimmt seien und nicht etwa - wie vom Kläger eingewandt - vorrangig für die "B2 Academy" oder sonstige Fortbildungszwecke im Zentralbereich Einkauf sowie weiteren Unternehmensbereichen mit einer bloßen "Zweitverwertung" am Lehrstuhl. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, es sei dem Kläger darum gegangen, letztlich einen Lehrauftrag zu erhalten, der ihn dazu berechtige, auch Vorlesungen zu halten. Beginnend ab dem Frühjahressemester 2016 habe der Kläger dann auch seine Gast-Vorlesungen aufgenommen.



    Der Kläger hat im Wesentlichen eingewandt, die Leistungen der B. auf der Grundlage des Vertrages vom 23. Juni 2014 seien erheblich über die Erstellung der Unterlagen hinausgegangen. Die B. habe die Procurement Strategy 2020 für die Beklagte entwickelt, um sie in diesem Bereich nachhaltig auf dem Markt zu positionieren. Mit der Umsetzung dieser Strategie sei sodann auch begonnen worden. Auf mehreren Veranstaltungen seien die Inhalt der Strategie erörtert und weiterentwickelt worden.



    2. Die Einlassungen des Klägers ermangeln der Substanz und sind auch in sich widersprüchlich.



    a) So macht der Kläger einerseits geltend, der Rollout des intern als Procurement Strategy 2020 bezeichneten Arbeitstitels sei ab Mitte Juni 2016 gemeinsam mit der B2 Academy erfolgt wie auch auf der Einkaufsleitertagung vom 15. und 16. Juni 2016 vorgestellt. Die Unterlagen des internen Arbeitstitels seien in vereinzelte Vorträge eingeflossen, die Mitarbeiter des Corporate Procurement der Beklagten in Jahren 2014 und 2015 gehalten hätten. Im November 2014 hätten Regionalkonferenzen stattgefunden, auf denen Schwerpunkt Inhalte der Strategie 2020 erörtert worden seien. Auf der Procurement Conference der Beklagten, wohl am 4. November 2015, seien Inhalte des internen Titels "Procurement Strategy 2020" als Weiterentwicklung u.a. durch den Kläger dargestellt und in Workshops diskutiert worden. Auch auf den Finance Meetings und Einkaufsboards von 2014 bis 2016 seien einzelne Themen des internen Titels "Procurement Strategy 2020" nach wie vor eingearbeitet und vorgestellt worden.



    b) Dem gegenüber macht der Kläger geltend, der Titel "Procurement Strategy 2020" sei im Unternehmen nicht als solcher veröffentlicht worden, da "im Rahmen der ganzen permanenten Umorganisation bei der Beklagten keine Verwirrung mit strategischen Begrifflichkeiten habe erzeugt werden sollen." (Seite 27 unten der Berufungserwiderung vom 10. Dezember 2019) Außerdem sei die Umsetzung der Module der "Procurement Strategy 2020" dann ab April 2015 nicht mehr vollumgänglich vorgenommen worden, da durch den mehrfachen Vorstandswechsel auf der CEO- und CFO-Seite der Beklagten eine Kontinuität der Unternehmensstrategie nicht gewährleistet gewesen sei und sich die Schwerpunkte für die Fachfunktionen jeweils geändert hätten. Der CFO der Beklagten Herr S3 habe nach seiner Ernennung/Bestellung seit April 2015 auch einen anderen Schwerpunkt gesetzt und sei an einer weiteren Umsetzung der Module der Strategie nicht weiter interessiert gewesen. Es sei daraufhin seit April 2015 eine Einkaufsoffensive zusammen mit M2 erfolgt, die ausschließlich Einsparungen zum Ziel gehabt habe (Seite 26 Mitte bis unten der Berufungserwiderung vom 10. Dezember 2019).



    3. Das diffuse Vorbringen des Klägers lässt sich mit den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang bringen.



    a) Die Beklagte hat mit der Anlage BK7 den von der B. unterzeichneten Vertrag vom 23. Juni 2014 vorgelegt "B.-Unterstützung Procurement Strategy 2020", der die Erarbeitung der drei Module Procurement Strategy, Supplier Management und Negotiation Management zum Gegenstand hat sowie ein Budget von 349.375,00 Euro zuzüglich 20% Nebenkosten, was sich in der Summe auf die Rechnungsbeträge vom 31. Juli und 24. Oktober 2014 beläuft.



    b) Die Beklagte hat mit der Anlage BK5 zur Berufungsbegründung das Schreiben des Herrn G. von B. vom 29. Mai 2014 vorgelegt, welches die "Ideen der B. zum Gespräch vom letzten Freitag" wiedergibt. Angefügt sind Unterlagen, die der Kläger nach der Anlage BK6 mit Modifikationen - beispielsweise die Urheberschaft betreffend - am 2. Juni 2014 an Professor B3 vom Lehrstuhl weitergereicht hat: "... Ich hatte Ihnen ja versprochen, dass ich mich gerne an den Arbeiten an Ihrem Lehrstuhl zukünftig aktiv beteiligen möchte, dazu habe ich mir einige Gedanken gemacht. ..." Die Anlagen beinhalten u.a. "Drei Themenblöcke identifiziert - mit Lehrstuhl abzustimmen." Genannt sind sodann die Themenblöcke Procurement Strategy, Supplier Management, Negotiation Management.



    Die Anlagen beinhalten: "Vorschlag Fragenkatalog für Abstimmung mit Professor B3, Gespräch mit Professor B3 möglichst in KW23 (2. bis 6. Juni). Was sind die gewünschten Formate für die externen Beiträge: Vorlesung, Seminar, Gruppenarbeit, Hausarbeit, Theorie-vs. Praxisbeispiele, ...? ... Passen die drei vorgeschlagenen Themenblöcke für die Beiträge von Dr. H1?" ... Was ist die (der) Prozess für die Fertigstellung, z.B. - Abstimmung Unterlagen mit Prof. B3 - geplante Fertigstellung der B2-Unterlagen bis Ende Juli o.k.?"



    c) Nach der im Kammertermin von der Beklagten übergebenen Vervollständigung der Anlagen BK5 - B2 Procurement Academy - und BK6 - B2. Procurement Strategy 2020 vom Mai und Juni 2014 - ist als Ziel genannt: "Erstellung von Vorlesungs-Modulen im Rahmen des Stiftungslehrstuhls "Procurement" an der Uni M1 ..."



    Weiter heißt es: "Vorlesungen werden durch Dr. H1 gehalten - CBO B2 - einem der führenden Stiftungsunternehmen - Praxisorientierung der Vorlesungs-Pakete - bei gleichzeitiger Passung zum Vorlesungskonzept von Prof. B3.



    Verfügbarkeit der Vorlesungsmodule ab August zu gewährleisten (Start Prof. B3) Vorlesungspakete in enger Abstimmung B.-Team Dr. H1 zu erstellen - Team-Kontinuität ab Mitte Juni gewährleistet; unter Leitung von Dr. G. und Herrn H2 - Abschluss bis Ende Juli geplant - Voraussetzung für Start der Erstellung ab Mitte Juni: Abstimmung mit Prof. B3 zu Charakter und Themen der Vorlesungsmodule ..."



    Des Weiteren ist ein "Vorschlag Zeitplan" enthalten, der sich von Mai bis August erstreckt und Workshops bis zur finalen Übergabe enthält. Der "Zeitplan" beginnt mit der "Abstimmung mit Prof. B3 entlang Fragenkatalog (Herr H1)" und setzt sich fort mit der "Vorstrukturierung/Erstellung des Konzepts", "Baselining und Zielsetzung, "Ausarbeitung/Detaillierung Vorlesungsmodule", "Finalisierung/Operationalisierung Vorlesungsmodule."



    Unter "Vorschlag Team" ist als "Sponsor der Initiative" die Beklagte genannt sowie der Kläger, die B. als "Projektmanagement" mit den Mitarbeitern G. und H2 sowie ein gemischtes "Arbeitsteam" zwischen der B. und der Beklagten, falls gewünscht.



    d) Mit der Anlage BK8 hat die Beklagte das Schreiben des Herrn H2 von B. vom 16. Juli 2014 an den Kläger vorgelegt, mit welchem ihm das zweite Paket "Einlesematerial" zugesandt wird mit zwei Präsentationen "Procurement Strategy" - der Arbeitsstand zum ersten Modul sowie "Commodity Strategy" - der Arbeitsstand zum zweiten Modul. Das beigefügte Modul 1 umfasst 68 Seiten/Folien und das beigefügte Modul 2 deren 64. Es endet mit: "Case Study Prepared by Students in Advance, than discussed in Seminar - "Optimal Solution Presented by Lectorer."



    e) Unter dem 18. Juli 2014 schreibt Herr H2 von B. an den Kläger u.a.: "Wie versprochen anbei das Update (insbes. Seite 8/10) des "15-Seiters" für Ihre Diskussion mit Prof. B3 - sollten Sie noch Anmerkungen haben, dann melden Sie sich gerne."



    Der "15-Seiter" beginnt mit: "Four Modules to bring in practitioner view in university chair curriculum", beinhaltet vier Module (Procurement Strategy, Commodity Strategy, Supplier Management, Negotiation Management). Jedes Modul folgt derselben generellen Struktur: "Lecture (Methodology and framework(s) - Semimar (Practical examples and case studies) - Preperation (Pre- and after work).



    Unter der Überschrift "General Setup" ist als "Target audience" u.a. genannt: "Approximatly 70 Students, Currently in master degree, ..."



    Unter dem 15. Juli 2014 schreibt Herr H2 von B. an den Kläger: "... Wie angekündigt, darf ich Ihnen mit diesem E-Mail "Einlesematerial" für unseren Workshop am Donnerstag zuschicken. Sie erhalten drei Präsentationen:



    - "15-Seiter" - wie mit Ihnen abgesprochen eine Zusammenfassung des Projektes, die auch zur Abstimmung zwischen Ihnen und Prof. B3 bestimmt ist.



    - "Supplier Management" - der Arbeitsstand zum 3. Modul



    - "Negotiation Management" - der Arbeitsstand zum 4. Modul



    - ... folgende Anmerkungen dazu:



    - Wir haben uns zunächst auf den "Theorieteil"/die Lecture fokussiert. Den "Seminar"Teil werden wir dann im nächsten Schritt angehen ...



    ...



    Ziel am Donnerstag ist es, dass wir durch die Unterlagen gehen, sie gemeinsam diskutieren, ihre Anmerkungen aufnehmen und Änderungen/die nächsten Schritte festlegen. Im Nachgang würden wir dann den 15-Seiter bis Freitag updaten, damit Sie diesen mit Prof. B3 diskutieren können ..."



    4. Die Dokumente belegen, dass es dem Kläger mit der Beauftragung der B. gemäß Vertrag vom 23. Juni 2014 nach entsprechender Vorarbeit ausschließlich darum ging, Unterlagen für die aus mehreren Modulen bestehenden Lehr- bzw. Übungstätigkeiten am Lehrstuhl von Prof. B3 erstellen zu lassen. Schon der zeitliche Ablauf, der auf den Beginn der Lehrtätigkeit ausgerichtet ist, spricht dagegen, dass es darum ging, eine Strategie für die Beklagte zu entwickeln oder Lehrmaterial für die interne B2 Akademie. Bezeichnender Weise hat sich der Kläger insofern auch nicht festgelegt.



    5. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat der Kläger nicht in Erfüllung seiner Pflichten gehandelt. Schon gar nicht war der Kläger berechtigt, die Beklagte im Umfang von über 400.000,00 Euro zu verpflichten, um den Lehrstuhl zu unterstützen.



    a) Der Kläger hat die Tätigkeit am Lehrstuhl von Prof. B3 freiwillig als Nebentätigkeit ausgeübt. Auf welcher Grundlage der Kläger als Einkaufsleiter der Beklagten dienstlich verpflichtet sein sollte, Übungen und Vorlesung an einer Universität zu halten, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Dafür genügt die Beteiligung der Beklagten als Gründungsstifterin nicht. Auch wenn der Kläger in Ansprache mit der Beklagten als "Repräsentant" aufgetreten ist, war er nicht berechtigt, zu Lasten der Beklagten mit der B. den Vertrag vom 23. Juni 2014 zu schließen. Das Geschäft gehört nicht zu seinen Aufgaben als Einkaufsleiter und ist von dieser Verpflichtungsbefugnis nicht gedeckt.



    b) Angesichts des nach dem Stiftungsvertrag vom 17. Juni 2013 geschuldeten Förderbeitrags der Beklagten von 30.000,00 Euro pro Jahr steht das Budget des Vertrages mit der B. vom 23. Juni 2014 außer Verhältnis und hätte der vorherigen Abstimmung bedurft. Eine solche behauptet auch der Kläger nicht. Zu Recht weist die Beklage darauf hin, dass der Rechtsgedanke des § 670 BGB nicht greift, wonach der Beauftragte, der zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, einen Ersatzanspruch hat, wenn er die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dass der Kläger die Beauftragung einer auf umfangreiche und komplexe Unternehmensstrukturierungen, Fusionen u.a. spezialisierten "High-End" Unternehmensberatung zur Erstellung von Unterlagen für Übungen mit Studenten an der Universität für erforderlich halten durfte, entspricht offensichtlich nicht einmal der Auffassung des Klägers. Sonst hätte es - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - nicht der verschleiernden Angaben in den Rechnungen und im Vertrag mit der B. bedurft: "Procurement Strategy 2020".



    Es steht außer Frage, dass die Wochensätze der B., wie von der Beklagten auf Seite 26 der Berufungsbegründung dargestellt, mit Blick auf einen etwaigen Auftrag der Beklagten, Übungen an der Universität durchzuführen, nicht den Geboten der Erforderlichkeit entsprechen - der Wochensatz des Herrn H2 als Principal beläuft sich 29.000,00 Euro.



    c) Irrelevant ist der Einwand des Klägers, er habe nur zur 20% Vorlagen der B. bei seiner Tätigkeit an der Universität benutzt und zu 80% eigene Unterlagen oder solche aus anderen Präsentationen beigesteuert. Das ändert an seiner Ersatzpflicht für bei der B. in Auftrag gegebenen Leistungen, wozu der Kläger nicht berechtigt war, nichts.



    Ob die Beklagte Anspruch auf Erstattung der an B. gezahlten Umsatzsteuer hat, kann dahinstehen. Sie ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens.



    Das Urteil des Arbeitsgerichts war insofern abzuändern und der Kläger antragsgemäß zu verurteilen.



    III.



    Auch in Bezug auf die von Frau B1 abgerechneten Leistungen schuldet der Kläger Schadensersatz in Höhe von 91.630,00 Euro.



    Das Arbeitsgericht ist insofern davon ausgegangen, die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte sei dem Vorbringen des Klägers nicht ausreichend qualifiziert entgegengetreten, die Beauftragung sei verursacht gewesen durch andere Projekte (Regionalkonferenzen, Workshops etc.) und Rahmenaufträge. Der Beklagten sei lediglich ein gewisser Verdacht zuzugestehen, der jedoch keinen Schadensersatzanspruch begründe. Die Beklagte hätte den Vertragspartner - Frau B1 - befragen müssen. Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.



    1. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe ohne Leistungsnachweis und unter Umgehung der internen Rechnungskontrolle die Rechnungen der Frau B1. vom 17. Dezember 2015 über 35.700,00 Euro brutto (Bl. 464 der Akte des ArbG), vom 21. Dezember 2015 über 17.850,00 Euro brutto (Bl. 468 der Akte des ArbG), vom 15. Februar 2016 über 20.230,00 Euro brutto (Bl. 470 der Akte des ArbG) und vom 23. Mai 2016 über 17.850,00 Euro brutto (Bl. 473 der Akte des ArbG) freigegeben. Es hätten aber keinerlei Unterlagen oder sonstige "Arbeitsprodukte" von Frau B1 festgestellt werden können, die den Rechnungen hätten zugeordnet werden können. Die zeitlichen Abläufe sprächen dagegen, dass Frau B1 überhaupt Leistungen erbracht hätte. So hätte der Kläger am Freitag, den 18. Dezember 2015 um 18 Uhr 49 einen Auftrag erteilt "Kick-Off für Neuausrichtungen und Teamevent für ca. 40 MA, strategisches Event mit der neuen EK Führungsmannschaft mit ca. 10 MA." Frau B1 habe bereits am Montag, den 21. Dezember 2015 eine Rechnung über 17.850,00 Euro brutto gestellt. Hinsichtlich der Rechnung vom 15. Februar 2016 "Erstellung von Vorträgen im Rahmen externer Vorträge" habe der Kläger auf eine Abänderung gedrängt. Frau B1 habe die Rechnung umgeschrieben auf "Unterlagen für Projekte im Unternehmen".



    Der Kläger habe die Rechnungen über angeblich erbrachte Leistungen von Frau B1 "im Alleingang freigegeben".



    2. Dem hat der Kläger entgegengehalten, Frau B1 habe hinsichtlich des Projektes "Governance Frameworks" Folien überarbeitet, aktualisiert und stark erweitert. Die Rechnungen deckten weitere Tätigkeiten, wie einen Workshop mit dem Kläger, telefonische Abstimmungsgespräche, Coachings sowie weitere Bearbeitungsschleifen der Unterlagen und persönlichen Meetings ab.



    So hätten am 4. Februar 2016 in K ein Workshop, am 18. Februar 2016 in M1 ein Arbeitstreffen, ein weiteres am 11. März 2016 in F. Airport und am 9. April 2016 ein weiterer Workshop sowie diverse Skype-Sessions stattgefunden, bei denen die von Frau B1 revidiert oder vorgedachten Vorträge und Präsentationen gecoacht worden seien. Der Beklagten sei eine Simulation zum Thema "Info Management/The Human Factor within Digitalization" zur Nutzung am Stiftungslehrstuhl und intern zur Verfügung gestellt worden.



    3. Mit den Einlassungen des Klägers lassen sich die von Frau B1 gestellten Rechnungen nicht plausibilisieren.



    a) Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 als Anlage B46 vorgelegte "Vertrag über Beratungsleistungen" vom 2. Dezember 2015 hat nach seinem § 1 zum Gegenstand die "Weiterentwicklung des Governance Frameworks B2 im Rahmen der Neuausrichtung des Konzerns" Er sieht nach § 5.1.3 eine Honorarobergrenze von 25.000,00 Euro vor.



    Ausweislich der Anlage B48 übersandte der Kläger am 9. Dezember 2015 an Frau B1 den Entwurf einer Mail an Prof. Dr. B3 mit der Bitte um Ergänzungen (Bl. 459 der Akte des ArbG). Die Mail lautet auszugsweise:



    "Hallo Herr B3, nun zum Inhaltlichen der Vorlesung:



    Dozent: Dr. H1



    Funktion: CBO B2 SE



    Dauer: 18 Stunden, vier Vorlesungen á 4,5 Stunden



    Titel: Procurement: Governance Framework und Compliance



    Inhalte: ...



    Darauf antwortete Frau B1 unter dem 12. Dezember 2015 an den Kläger auszugsweise: "... Hier die überarbeitete Fassung. ...



    Inhalte: ...



    Im Rahmen der Vorlesung werden, ausgehend von einem Governance Framework die Notwendigkeit einer Governance erörtert, deren Inhalte sowie deren Umsetzung an praktischen Beispielen diskutiert wird. ...



    Unter dem 17. Dezember 2015 übersandte Frau B1 an den Kläger mit dem Betreff "B2 Procurement Covernance Framework" über den Abrechnungs-/Leistungszeitraum November-Dezember 2015 für 20 Tage eine Honorarrechnung über 35.700,00 Euro brutto.



    Der Kläger hat die Rechnung freigegeben, obwohl eine Dokumentation der Arbeiten nicht vorlag. Ausgehend von einem Vertragsschluss am 2./3. Dezember 2015 waren 20 Arbeitstage bis zum 17. Dezember 2015 nicht zu leisten. Die Korrespondenz deutet darauf hin, dass Frau B1 - wenn überhaupt - für die Tätigkeit des Klägers am Lehrstuhl von Prof. Dr. B3 Unterlagen erstellt hat. Der Kläger hat nach eigenen Angaben zum "Frühjahrssemester 2016" Vorlesungen gehalten. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Rechnung vom 17. Dezember 2015 keine Leistungen der Frau B1 zugunsten der Beklagten zugrunde liegen und dass der Kläger die Rechnung in Schädigungsabsicht freigegeben hat.



    b) Nicht anderes gilt für die weitere Rechnung der Frau B1 vom 21. Dezember 2015 über 17.850,00 Euro (brutto) mit dem Betreff "B2. Procurement Teamevent Segment Industrie". Insofern hatte der Kläger unter dem 18. Dezember 2015 um 18:49 Uhr Frau B1 aufgefordert, ein Angebot bis zum 21. Dezember 2015 zu erstellen, wobei die Durchführung des Events in der Kalkulation enthalten sein sollte und das Konzept noch bis Ende des Jahres stehen sollte. Stattdessen erstellte Frau B1 für die konzeptionelle Erarbeitung und Durchführung eines Teamevents eine bis spätestens zum 31.12.2015 abzugsfrei zu zahlende Rechnung, wobei der Zeitpunkt der Durchführung des Events unter der Maßgabe des Auftraggebers erfolgen sollte.



    Dieser Rechnung liegt erkennbar keine Leistung zugrunde. Gleichwohl hat der Kläger die Rechnung sehenden Auges freigegeben und gegenüber der Mitarbeiter S1 abermals angegeben, die Vertragsunterlagen sowie die erforderlichen Inhalte zu der Rechnung würden nachgereicht werden.



    Soweit der Kläger einwendet, die Rechnung sei freigegeben worden, um damit bei der Beklagten unternehmensintern die Möglichkeit zu eröffnen, das Budget des Jahres 2015 auch für spätere Veranstaltungen zu nutzen, ist die Einlassung abwegig. Denn der Kläger selbst hatte lediglich um ein Angebot gebeten. Die Mitwirkung bei der Vorspiegelung einer tatsächlich nicht erbrachten Leistung stellt für sich genommen schon eine Pflichtverletzung dar. Der Kläger erläutert im Übrigen nicht, wann Frau B1 das angeforderte und bereits abgerechnete Konzept vorgelegt haben will.



    Aufgrund seiner schuldhaften Pflichtverletzung ist der Kläger zum Schadensersatz verpflichtet.



    c) Ebenso wenig wie bei der Rechnung vom 21. Dezember 2015 ist bei der Rechnung vom 15. Februar 2016 erkennbar, auf welcher vertraglichen Grundlage sie beruht. Denn der Vertrag vom 2./3. Dezember 2015 betraf den dort genannten Vertragsgegenstand. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welcher sonstigen Auftragserteilung die Rechnung über 20.230,00 Euro brutto mit dem Betreff "Erstellung von Vorträgen im Rahmen externer Vorträge" beruhen soll. Auf die Intervention des Klägers am 15. Februar 2016 um 23:12 Uhr hat Frau B1 das Rechnungsbetreff am 16. Februar 2016 um 00:17 Uhr abgeändert in: "Abrechnung Leistungstage internationale Vorträge und Präsentationen". Welche "Leistungstage" Frau B1 erbracht haben will, ist aus der Rechnung nicht ersichtlich, sondern lediglich der Abrechnungs-/Leistungszeitraum Januar bis Februar 2016.



    Der Kläger macht indessen nicht geltend, dass in dem Zeitraum entsprechende Veranstaltungen gefallen seien. Er beruft sich vielmehr auf einen Workshop am 4. Februar 2016 in K. zum Thema "Absprachen neuer Kommunikationsthemen" mit Schleifen um Thema "Governance und Dry Run zu anstehenden Vorträgen oder am 18. Februar 2016 in M1 ein Arbeitstreffen zur Finalisierung der Unterlagen. Darüber hinaus sei Frau B1 stets als fachliche Unterstützung und Zuarbeit von dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn H. einbezogen gewesen, sodass B1 bzw. b. in der eigenen Dokumentation für diesen Zeitraum beispielsweise E-Mails zu dem Thema "Einkaufskommunikation 2016" gefertigt habe.



    Das Vorbringen des Klägers ermangelt der erforderlichen Substanz. Mit der Freigabe der Rechnung, ohne dass nachprüfbare Leistungen der Frau B1 vorgelegen hätten, hat der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in vorwerfbarer Weise verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.



    d) Entsprechendes gilt schließlich für die Rechnung vom 23. Mai 2016 über 17.850,00 Euro (brutto) mit dem Betreff "Erstellung von Vorträgen und Präsentationsunterlagen im Rahmen von Projekten", die die Monate April bis Mai 2016 als Abrechnungs-/Leistungszeitraum ausweist (Bl. 473 der Akte des ArbG). Der Rechnung ist zwar ein Leistungsspektrum beigefügt, welches u.a. enthält: "Erstellung von Unterlagen/Case Study zum Thema "Infomanagement/The Human Factor in the Digitalization" inklusive Ausarbeitung der Spielanleitungen und Materialien".



    Dazu hat die Beklagte zum einen vorgetragen, sie habe keinerlei Unterlagen oder sonstige Arbeitsprodukte von Frau B1 im Unternehmen auffinden können, welche dieser Liste auch nur ansatzweise hätten zugeordnet werden können. Zum anderen hat der Kläger selbst in der Berufungserwiderung mitgeteilt, dass Frau B1 eine Simulation zum genannten Thema zur Nutzung am Stiftungslehrstuhl überlassen habe.



    Auch zu den weiteren Unterpunkten: Vortrag Travel, Vortrag auf Lieferantentagung, Vortrag auf der Konferenz "ipsera", "Artikel Digitus", "Artikel Logistik" heute hätte sich der Kläger im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast näher zu den von Frau B1 angeblich erbrachten Leistungen einlassen können und müssen.



    Das hat der Kläger nicht getan und die Kammer geht davon aus, dass der Rechnung vom 23. Mai 2016 keine Leistungen zugunsten der Beklagten zugrunde liegen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger mit der Freigabe der Rechnung in Schädigungsabsicht handelte. Er ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.



    4. Letztlich stützt sich die Überzeugung der Kammer darauf, dass der Kläger - unstreitig - unmittelbar nach Abschluss des Vertrags vom 3. Dezember 2015 am 7. Dezember 2015 von Frau B1 eine Zahlung in Höhe von 5.950,00 Euro erhalten hat. Eine weitere Zahlung erhielt der Kläger am 21. Dezember 2019 in gleicher Höhe zeitgleich mit der zweiten Rechnungstellung durch Frau B1. Eine weitere Zahlung floss dem Kläger am 23. Februar 2016 in Höhe von 9.520,00 Euro zu und damit zeitgleich mit dem Zahlungseingang bei Frau B1 im Hinblick auf die Rechnung vom 15. Februar 2016. Nach Zahlungseingang bei Frau B1 auf deren Rechnung vom 23. Mai 2016 erhielt der Kläger von Frau B1 weitere 10.770,00 Euro am 24. Juni 2016. Dem Kläger floss mithin ca. ein Drittel dessen zu, was die Beklagte an Frau B1 leistete, ohne dass an die Beklagte Gegenleistungen erbracht wurden.



    Die Kammer wertet die Einlassung des Klägers, er habe seinerseits Frau B1 Unterlagen zur Verfügung gestellt, als Schutzbehauptung. Das Vorbringen des Klägers bleibt auch insoweit im Ungefähren, als er "aus seiner vorhergehenden Managertätigkeit bei S2 umfangreiche und exquisite Unterlagen zu Fachbereichen erarbeitet hatte, die zwar die von B1 betreuten Themen betrafen, bei den sie selbst allerdings nur über höchst unzureichende Folien oder Vortragskonzepte verfügte". Welche "umfangreichen und exquisiten Unterlagen" das sein sollen, hat der Kläger nicht erläutert. Nach den Angaben im Kammertermin ist der Kläger bei der Firma S2 ausgeschieden im Jahre 2009. Dass zeitlich derart überholte Unterlagen bei erfolgversprechenden Projekten der Frau B1 bei anderen großen Unternehmen gewinnbringend einsetzbar wären, ist eher fernliegend.



    5. Da den Rechnungen der Frau B1 keine Leistungen zugrunde liegen, umfasst der Anspruch der Beklagten auf Schadenersatz auch die gezahlte Umsatzsteuer.



    IV.



    Hinsichtlich der Kosten zur Ermittlung des Sachverhaltes steht der Beklagten nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu.



    Die Beklagte hat Anspruch auf Schadenersatz betreffend die Kosten, die ihr durch die Beauftragung der Anwaltskanzlei P. entstanden sind, um Ermittlungen gegen den verdächtigen Kläger durchzuführen. Der Ersatzanspruch ist allerdings auf die bis zum Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 23. Juni 2016 entstandenen Kosten begrenzt.



    1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Insofern handelt es sich um keine Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadenstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. § 254 BGB verlangt von einem Geschädigten allerdings die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadenverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 45, juris; 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - Rn. 22, juris - Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 24, juris - Wettbewerbstätigkeit; 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 133; 3. Dezember 1985 - 3 AZR 277/84 - Rn. 27, juris - Kassenmanipulationen).



    2. Gegen u.a. den Kläger bestand aufgrund der Meldungen von Whistleblowern vom 22. und 24. Mai 2016 der konkrete Tatverdacht, dass er sich auf Kosten von Geschäftspartnern der Beklagten zur Champions-League-Spielen des Fußballclubs BM ohne die erforderliche Meldung habe einladen lassen und dass der Kläger dadurch gegen Ziffer 4.3.2 der Integritätsrichtlinie und die darin geregelten Mitteilungspflichten betreffend Einladungen und sonstige Zuwendungen verstoßen hat (Anl. K9 zum Schriftsatz des Klägers vom 23. Januar 2007 = Bl. 303, 306 der Akte des ArbG). In der Meldung ist der Kläger zwar nicht namentlich benannt, jedoch als Einkaufsleiter und Mitarbeiter der Führungsebene FK1 identifizierbar (Anl. K16 zum Schriftsatz des Klägers vom 9. April 2019 = Bl. 791 der Akte des ArbG).



    a) Damit stand ein schwerwiegender Vorwurf gegen den Kläger im Raum, denn der Kläger war beispielsweise an der Vereinbarung (Cooperation Agreement) mit der D. SE beteiligt, bei welcher es um die Höhe umsatzabhängiger (Rück-)Vergütungen ging und die ein Geschäftsvolumen von ca. 800.000,00 Euro pro Jahr hatte (Ergänzungsvereinbarung vom 22. Juni/2./3. Juli 2015 zum Cooperation Agreement vom 23. Februar 2015 = Anl. B34 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Februar 2017 = Bl. 375, 376 der Akte des ArbG). Der Kläger hatte am 21. April 2015 auf Kosten der D. SE ein Champions-League-Spiel des FC BM gegen den FC P2 besucht. Das ist vergleichbar mit den vom BAG in der Entscheidung vom 26. September 2013 genannten schweren Verfehlungen, wie etwa Veruntreuungen eines Filialleiters, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Diebstahl, Betrug bei der Spesenabrechnung, Erschleichen der Lohnfortzahlung, illegale verfassungsfeindliche Tätigkeit oder die sexuelle Belästigung von Mitarbeitern (a.a.O. Rn. 25).



    b) Daraufhin entschied das für solche Fälle bei der Beklagten zuständige Komitee IAMC am 25. Mai 2016, die Untersuchung extern durch eine auf Unternehmensstrafrecht und die Durchführung solcher Untersuchungen spezialisierte Sozietät durchführen zu lassen. Am 2. Juni 2016 wurde die Sozietät P. beauftragt.



    aa) Die Beauftragung externer Speziallisten ist nicht zu beanstanden. Sie dient dem Interesse beider Seiten an einer sorgfältigen und professionellen Aufklärung des Sachverhalts. Wie der Tätigkeitsbericht der Kanzlei P. zeigt, waren eine Vielzahl von elektronischen Dokumenten zu sichten und auszuwerten. Schließlich ging es im Rahmen der Aufklärung auch darum, den Kläger und den ebenfalls verdächtigen Stellvertreter S. mit den Sachverhalten zu konfrontieren, wobei sich der Kläger - anders als sein Stellvertreter - nicht kooperativ zeigte. So äußerte sich der Kläger nach der "Chronologie und Verlauf der internen Untersuchung in Sachen Dr. H1" der Kanzlei P. vom 18. Mai 2017 (Anl. B59 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 2017 = Bl. 537ff., 546 der Akte des ArbG):



    Die Spiele des FC BM habe er als Privatmann auf private Einladung hin besucht. Die Karten habe er stets über seine Lebensgefährtin erhalten, nie über Kunden von B2 SE. Von wem seine Lebensgefährtin die Karten erhalten habe, könne er nicht sagen. Die Fahrtkosten habe er dem Unternehmen belastet, weil die die Fahrten nach München mit geschäftlichen Terminen verbunden habe.



    Auch im gerichtlichen Verfahren hatte der Kläger Sachverhalte durchweg abgestritten oder vernebelt und entstellt wiedergegeben und erst dann eingeräumt, als es nichts mehr zu bestreiten gab. So heißt es auf Seite 7 des Schriftsatzes des Klägers vom 23. Januar 2017 (Bl. 251 der Akte des ArbG):



    ... im Rahmen der Fußballspiele erfolgte die Kontaktpflege mit bestehenden und/oder potentiellen Kunden, sowie den bestehenden und/oder potentiellen Lieferanten, als auch der Repräsentation des Unternehmens der Beklagten.



    Die Haltung und die Einlassungen des Klägers belegen das Erfordernis professioneller Ermittlungen. Gleichzeitig sind sie mit ursächlich für den erheblichen (Kosten-) Aufwand, der mit den Ermittlungen einherging.



    bb) Zwar steht die beauftragte Kanzlei in den Diensten der Beklagten, sie bietet jedoch mehr Gewähr für distanzierte Sachlichkeit, als dies bei einer unternehmensinternen Ermittlung der Fall wäre. So wurde etwa der anfangs ebenfalls erhobene Vorwurf gegen den Kläger des unangemessenen Verhaltens gegen weibliche Beschäftigte letztlich nicht weiterverfolgt (Anl. K16 zum Schriftsatz des Klägers vom 9. April 2019 = Bl. 792 der Akte des ArbG; Seite 9 der "Chronologie und Verlauf der internen Untersuchung" a.a.O. = Bl. 545 der Akte des ArbG). Wegen des damit verbundenen erheblichen Zeitaufwandes wurde auch von weiteren Untersuchungen zum Missbrauch der Gäste-Kantinenkarte Abstand genommen. Ausdrücklich heißt es auf Seite 4 unten der "Chronologie und Verlauf der internen Untersuchung" (a.a.O., Bl, 540 der Akte des ArbG):



    Gegenstand des Auftrags war eine objektive, also eine unvoreingenommene Sachverhaltsaufklärung. Die Ermittlung möglicherweise entlastender Gesichtspunkte war ausdrücklich ebenfalls Gegenstand des Auftrags.



    cc) Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass es keinen Unterschied machen kann, ob mit der Ermittlung Detektive, Wirtschaftsprüfer, forensische Experten oder - wie vorliegend - spezialisierte Anwälte eingeschaltet werden. Entscheidend sind vielmehr die aus der Pflichtenstellung der Geschäftsleitung abgeleiteten Ziele bei dem Verdacht auf Compliance-Verstößen: bei konkreten Hinweisen den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären, festgestellte Verstöße abzustellen und ein festgestelltes Fehlverhalten zu sanktionieren. Ansonsten hätte sich die Geschäftsleitung wegen einer eigenen Pflichtverletzung zu verantworten und machte sich ggf. selbst schadensersatzpflichtig (vgl. LG München 10. Dezember 2013 - 5 HKO 1387/10 - Rn. 87ff. juris, zur Haftung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft gem. §§ 76 Abs. 1, 91 Abs. 2, 93 Abs. 1, 2 Aktiengesetz wegen unzureichender Maßnahmen zur Unterbindung von Schmiergeldzahlungen; a.a.O. Rn. 110ff. zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Einschaltung einer externen (US-amerikanischen) Anwaltskanzlei).



    dd) Die angesetzten Stundenhonorare von 350,00 Euro entsprechen dem üblichen für qualifizierte und spezialisierte Rechtsanwälte. Das hat die Rechtsanwaltskammer K. auf Anfrage der Beklagten bestätigt. Es macht keinen Unterschied, ob die beauftragten Rechtsanwälte ihr Fachwissen für die Rechtsberatung oder für die Ermittlung des Sachverhalts einsetzen.



    c) Die Feststellungen der Kanzlei P. führten schließlich zur Ausspruch der außerordentlichen, fristlosen und hilfsweisen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 23. Juni 2016. Die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung wurde in zwei Instanzen festgestellt. Damit war die der Beklagten und ihrer Geschäftsleitung obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, zum Abstellen der Verstöße sowie zur angemessenen Sanktionierung des festgestellten Fehlverhaltens erfüllt.



    d) Aus der "Chronologie und Verlauf der internen Untersuchung in Sachen Dr. H1" der Anwälte P. vom 18. Mai 2017 (a.a.O.) ergibt sich unter II. A. 7. sowie B. 1. bis 4. (a.a.O. = Bl. 545ff. der Akte des ArbG), dass die erste Phase der Ermittlungen am 21. Juni 2016 abgeschlossen war und damit ein Arbeitsvolumen von ca. 180 Stunden einherging. Die zweite Phase der Ermittlungen (Anhörung der betroffenen Mitarbeiter) bestand in einer Anhörung des Klägers am 22. Juni 2016 sowie der Herren S. und J. Letztgenannter wurde auch noch in der Folgezeit angehört. Der Arbeitsaufwand in der zweiten Phase der Ermittlungen belief sich auf ca. 30 Stunden für Befragungen und die Erstellung von Befragungsprotokollen. Dabei dürfte ein erheblicher Ermittlungsaufwand auch auf den Kreditkartenmissbrauch des Herrn J. entfallen, den die Beklagte weder zur Begründung der außerordentlichen Kündigung gegenüber dem Kläger herangezogen hat noch (bzw. nicht mehr) zum Gegenstand von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger. Der Kammer erscheint es deshalb in Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt, lediglich 10 von dreißig Stunden in Bezug auf den Kläger in Ansatz zu bringen Hinsichtlich der weiteren 180 Stunden (Ermittlungsphase 1) ist das Vorbringen der Beklagten nicht bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO. Der Kläger führt auf Seite 21 des Schriftsatzes vom 9. April 2019 lediglich aus, dass - seiner von der Kammer nicht geteilten Auffassung nach - kein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber auf der Grundlage des geäußerten Verdachten eines Whistleblowers in Bezug auf die Champions-League-Spiele und ohne einen dringenden Verdacht es als zweckmäßig und erforderliche ansehen würde, eine Beauftragung der "ersten Phase" durch die RAe P. von 180 Stunden und des Stundenhonorars von 350,00 Euro vorzunehmen, somit in Höhe eines Betrages von 63.000,00 Euro. Damit hat der Kläger nicht den Umfang des Ermittlungsaufwandes in Frage gestellt, sondern lediglich dessen Erforderlichkeit. Die Erforderlichkeit ist jedoch - wie bereits dargelegt - gegeben. Folglich schuldet der Kläger der Beklagten einen Betrag in Höhe von 66.500,00 Euro für 190 Stunden, die die Kanzlei P. für Ermittlungen bis zum Ausspruch der Kündigung aufgewandt hat.



    3. Ein weitergehender Anspruch besteht zugunsten der Beklagten nicht.



    a) Bei der Ersatzfähigkeit von Ermittlungskosten hat das Bundesarbeitsgericht stets betont, dass es um die Abwehr drohender Nachteile geht.



    So hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 28. Oktober 2010 die Ersatzfähigkeit eines Folgeauftrags an die Detektei verneint, weil eine solche, sich an eine Erstbeschattung anschließende Überwachung keinen Beitrag zur Beseitigung einer Vertragsstörung oder zur Schadensverhütung mehr leisten konnte (a.a.O. Rn. 29). Während es in sonstigen Entscheidungen, auf die sich das BAG bezieht, darum ging, dass der Arbeitgeber jeweils versucht habe, aufgrund durch die Observation gewonnener Erkenntnisse die Vertragsverletzung des Arbeitnehmers durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen, verfolge die Beklagte im zu entscheidenden Fall ein derartiges Ziel nicht. Es sei ihr erkennbar nicht darum gegangen, eine Vertragsstörung zu beseitigen oder weitere Schäden zu verhüten (a.a.O. Rn. 31).



    Das entspricht der von der Beklagten reklamierten Pflichtentrias ihrer Geschäftsleitung, die auf das Abstellen der Verstöße und die Sanktionierung des festgestellten Fehlverhaltens abzielt.



    Unabhängig von der Notwendigkeit gemachter Aufwendungen führen Zufallsergebnisse gerade nicht zur Kostenerstattungspflicht des observierten Arbeitnehmers (BAG 26. September 2013 a.a.O. Rn. 27 a.E.).



    b) Danach genügt es nicht, dass die Beklagte die bereits eingeleiteten Ermittlungen zum Anlass genommen hat, sprichwörtlich "jeden Stein umzudrehen". Darauf deuten die Ausführungen der Beklagten auf Seite 30 der Berufungsbegründung vom 1. Oktober 2019 hin:



    Wie in solchen Fällen - leider - in der Praxis häufig anzutreffen, führten die Untersuchungen von P. dazu, dass nicht nur der durch die Whistleblower-Meldungen begründete Verdacht aufgeklärt und für eine Vielzahl von Fällen bestätigt wurde, sondern zugleich weitere schwerwiegende Pflichtverletzungen des Klägers (...) festgestellt wurden, durch welche der Beklagten ein hoher Schaden entstanden ist.



    c) Diese weiteren Kosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, wie sich aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ergibt.



    aa) Danach besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 24ff. juris mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das hat das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung noch einmal unter Bezug auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm bestätigt und auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vorschrift hingewiesen (a.a.O. Rn. 26ff.).



    Das Bundesarbeitsgericht hat weiter dargelegt, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und auch insoweit einen Anspruch auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ausschließt. Denn der Gesetzgeber habe die abschließende Grundentscheidung getroffen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein wisse, dass sie an bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz angefallenen Beitreibungskosten stets und maximal nur das zu tragen habe, was sie selbst aufwende. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gelte es zu respektieren. Sie dürfe grundsätzlich nicht durch Zubilligung materiell-rechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlaufen werden (a.a.O. Rn. 36-38).



    § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe eine Erstattung der im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten typischerweise entstehenden und wirtschaftlich bedeutsamen externen sowie internen Beitreibungskosten aus (a.a.O. Rn. 41ff.).



    bb) Unter Bezug auf die Gesetzesbegründung hat das Bundesarbeitsgericht weiter dargelegt, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB dazu diene, die mit der Beitreibung typischerweise verbundenen Kosten zu pauschalieren, um dem Gläubiger den nach § 288 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB andernfalls notwendigen Nachweis, auch der Schadenshöhe, zu ersparen und hierdurch die Durchsetzung eines Verzugsschadens zu vereinfachen und zu erleichtern. Die Vorschrift diene damit zunächst der vereinfachten Schadenskompensation. § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bestimme darüber hinaus, dass die geschuldete Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen sei, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet sei. Es könne dahinstehen, ob die Pauschale auch der Pauschalierung externer Beitreibungskosten diene oder § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB unionrechtskonform dahin auszulegen sei, dass er einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages nur für interne Beitreibungskosten vorsehe (a.a.O. Rn. 47-49).



    Der Richtlinie folgend unterscheide der deutsche Gesetzgeber genau zwischen Zinsansprüchen und Ansprüchen der Ersatz der Beitreibungskosten. Nach § 288 Abs. 4 BGB sei die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen (a.a.O. Rn. 54). Schließlich sollte - so das BAG - (a.a.O. Rn. 57) § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach dem Willen des Gesetzgebers nach § 288 Abs. 5 BGB keine Einschränkung erfahren, wie sich aus der Entstehungsgeschichte von § 288 Abs. 5 BGB ergebe. So heiße es in der Gesetzesbegründung: "... Wie schon unter Geltung der Richtlinie 2000/35 EG hat der Gläubiger als Verzugsschaden Anspruch auf Entschädigung für sogenannte Beitreibungskosten. Diese umfassen, wie Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU klarstellt, unter anderem die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen. Das entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ..." (BT Drs 18/1399 Seite 19). Ferner werde in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Ersatz dieser durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufenen Beitreibungskosten in Deutschland bereits durch die Regelungen in § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB gewährleistet werde, hingegen sei der pauschale Zahlungsanspruch dem deutschen Recht bislang unbekannt (BT-Drs 18/1309 Seite 11). Da dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG und die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt gewesen seien, habe er auch gewusst, dass diese Beitreibungskosten, soweit sie bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstehen würden, gerade nicht nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB erstattungsfähig gewesen seien, weshalb sich der Hinweis auf die geltende Rechtslage insoweit nicht auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten über die fristgerechte Zahlung von Entgelt beziehen könne.



    cc) Damit hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass der Anspruch auf Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat weiter klargestellt, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB der Pauschalierung von Schadensersatz in Form von Beitreibungs- und Rechtsverfolgungskosten und damit der vereinfachten Schadenskompensation dient.



    Sind aber danach Pauschalen für tatsächlich entstandene Beitreibungskosten durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen, so gilt dies in gleicher Weise für die (nicht pauschalierten) Beitreibungskosten selbst.



    ee) Dadurch entsteht entgegen der Ansicht der Beklagten auf Seiten 31, 32 der Berufungsbegründung vom 1. Oktober 2019 kein rechtlich abwegiges Ergebnis, das in hohem Maß widersprüchlich und daher nicht vertretbar wäre.



    Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Geschäftsleitung aus compliance-rechtlichen Gründen zur Aufklärung eines Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen durch ihre Führungskräfte verpflichtet ist und die Entscheidung der Kammer dazu führt, dass die entstandenen Kosten nicht im Wege des Schadensersatzes gegen die aufgrund der Untersuchungen der Pflichtverletzungen nicht überführten Mitarbeiter geltend gemacht werden können. Das entspricht aber der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die mit der speziellen Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffen wurde und die es zu respektieren gilt. Sie darf grundsätzlich nicht durch Zubilligung materiell-rechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlaufen werden. Ausnahmen sind nur dort geboten, wo Sinn und Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Ausschluss der Kostenerstattung nicht rechtfertigen (BAG a.a.O. Rn. 38). Für die Annahme einer solchen Ausnahme sieht die Kammer keinen Anlass.



    Der weitergehende Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung der Rechtsanwälte P. ist deshalb nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage insofern zu Recht abgewiesen.



    V.



    Die Ansprüche der Beklagten sind auch nicht verfristet (§ 15 des Arbeitsvertrages vom 3. September 2009 = Bl. 19ff. der Akte des ArbG). Das hat die Beklagte im Schriftsatz vom 19. Mai 2017 im Einzelnen dargelegt (Bl. 403 bis 405 der Akte des ArbG). Dem ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten.



    Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.



    Auf die teilweise begründete Berufung der Beklagten war deshalb das Schlussurteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und der Kläger zur weitergehenden Zahlung auf die Widerklage hin zu verurteilen.



    C



    Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien anteilig zu tragen, §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote betreffend die erste Instanz weicht davon ab, weil weitere Streitgegenstände zu bescheiden waren, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG. Danach war die Revision für den Kläger zuzulassen, soweit er zur Zahlung der Kosten der Ermittlung durch die Kanzlei P. verurteilt wurde. Die Revision war für die Beklagte zuzulassen, soweit die Widerklage hinsichtlich der Kosten der Kanzlei P. abgewiesen wurde.

    Meyer
    Udluft
    Heyl

    Verkündet am 21.04.2020

    Vorschriften§§ 619a, 280 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 670 BGB, § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 266 StGB, § 12a ArbGG, § 249 BGB, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG, § 64 Abs. 3 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 ZPO, § 269 Abs. 2 Satz 3, 4 ZPO, § 619a BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 2 ZPO, § 254 BGB, §§ 76 Abs. 1, 91 Abs. 2, 93 Abs. 1, 2 Aktiengesetz, § 287 Abs. 1 ZPO, § 138 Abs. 3 ZPO, § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, § 286 BGB, § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB, § 288 Abs. 4 BGB, § 288 Abs. 5 BGB, Richtlinie 2000/35 EG, Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU, § 280 Abs. 1, Abs. 2, §§ 286, 288 BGB, §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG