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  • 28.10.2020 · IWW-Abrufnummer 218601

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 23.07.2020 – 14 Sa 68/19

    1. Die Tätigkeiten der Geschäftsstellenverwaltung in einer Serviceeinheit an Arbeitsgerichten, die zu dem abgrenzbaren Arbeitsergebnis "Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens" gehören, sind bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen.

    2. Einzeltätigkeiten können zu einem Arbeitsvorgang jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dies ist nicht gegeben, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tatsächlichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Vorgang aufweist.

    3. Für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges ist es nicht erforderlich, dass die Bearbeitung durchgehend ohne Unterbrechung durch denselben Beschäftigten erfolgt. Ein solches Verständnis widerspräche dem vom beklagten Land verfolgten Konzept der ganzheitlichen Aktenbearbeitung.


    In der Rechtssache
    - Beklagte/Berufungsklägerin -
    Proz.-Bev.:
    gegen
    - Klägerin/Berufungsbeklagte -
    Proz.-Bev.:
    hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 14.
    Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Gruber, den ehrenamtlichen Richter Döllerer und den ehrenamtlichen Richter Fritze auf die mündliche Verhandlung vom 23.07.2020
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.11.2019, Az. 7 Ca 154/19, wird zurückgewiesen.


    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.


    3. Die Revision wird zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Februar 2018.



    Die Klägerin ist ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte. Sie ist seit dem 12. Juli 1976 bei dem beklagten Land am Arbeitsgericht K. tätig, zunächst als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, später als Beschäftigte in einer Serviceeinheit. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 8. Juli 1976, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Abl. 11 der erstinstanzlichen Verfahrensakte I), zugrunde. Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.



    Bis zum 31. Oktober 2006 vergütete das beklagte Land die Klägerin aus der Vergütungsgruppe VIb der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I. Ferner wurde der Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2001 (Abl. 15 I) ab dem 15. Februar 2001 nach Erfüllung der sechsjährigen Bewährungszeit eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von fünf Prozent der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VIb für ihre Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin zugesagt. Mit Schreiben vom 24. November 2006 (Abl. 19 I) wurde die Klägerin unterrichtet, dass sie aufgrund des zum 1. November 2006 in Kraft getretenen neuen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in die Entgeltgruppe 6 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L übergeleitet werde. Seitdem wird die Klägerin nach der Entgeltgruppe 6 des TV-L vergütet. Ihr monatliches Bruttogehalt beläuft sich derzeit auf 3.268,14 Euro bei einem Tabellenentgelt von 3.154,69 Euro.



    Das beklagte Land hat in der Arbeitsgerichtsbarkeit im Februar 2005 das Organisationsmodell der "Serviceeinheiten" eingeführt. Das Hauptziel dieses Projekts ist ausweislich des Schlussberichts vom Juni 2006 (Abl. 105 ff. der Berufungsakte II) die flächendeckende Einführung von Mischarbeitsplätzen durch die Vorgabe einer ganzheitlichen Vorgangsbearbeitung. Im Mittelpunkt dieses Konzepts steht die Entwicklung einer Ablauforganisation, die zersplitterte Arbeitsabläufe und lange Aktenwege vermeidet durch Zusammenfassung der Aufgaben der Geschäftsstelle bei jeweils einem/r Mitarbeiter/in. Kennzeichnend für dieses Organisationskonzept ist die ganzheitliche Bearbeitung von Aktenführung, Schreibdienst, Protokolldienst und Kostensachbearbeitung. Deshalb wurden nach entsprechender Schulung und bei Eignung der Mitarbeiter die Kosten- und Entschädigungssachen auch in die Serviceeinheiten integriert. Die Fortbildung wurde auf die Themen "Arbeitsmethodik" und "soziale Kompetenz" ausgedehnt, um die - gute - Zusammenarbeit zwischen Richtern, Rechtspflegern und Mitarbeiter/innen der Service-Einheiten stärker institutionell zu verankern. Ausweislich der Ausführungen des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Herrn Dr. Natter, in ZTR 2018, 623 (627)) wurde seit Mitte der 90er Jahre zudem die Verfahrensautomatisierung in der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Nachdruck vorangetrieben durch die Einführung einer sogenannten Fachanwendung Fokus und nicht zuletzt durch die - beim Arbeitsgericht K. seit Dezember 2018 eingeführte - "e-Akte". Letztere stellt ein modernes Instrument dar, mit dem Richter, Rechtspfleger und Servicemitarbeiterinnen in einem ineinandergreifenden "Workflow" miteinander kommunizieren. Mittlerweile hat sich durch diese Organisationsmaßnahmen die Tätigkeit in den Geschäftsstellen zu einer "Richterassistenz" weiterentwickelt, die in weiten Teilen die eigenverantwortliche Vorbereitung und Ausführung der Verfügungen der Richter und Rechtspfleger umfasst.



    Im Zuge dieser Entwicklung wurden der Klägerin mit Verfügung des Direktors des Arbeitsgerichts K. vom 22. August 2017 (Abl. 26 I) folgende Aufgaben einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle übertragen:

    a) Erstellen des Kostenvermerks bei Abschluss des Verfahrens durch Vergleich, Erstellen der Kostenrechnung bei Aktenversendung,b) Ladungen der Parteien, Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen und Vorlage der Akten bei nicht möglicher oder nicht rechtzeitiger Ladung an den Vorsitzenden,c) Bewirken der Zustellungen von Amts wegen, Vermerk über den Tag und die Art der Zustellung sowie Überwachung und Prüfung der Zustellungen,d) Aktenführung und Schriftgutverwaltung für die zugeordnete Kammer,e) erforderliche Maßnahmen zur Akten- und Registerführung, auch nach Verbindung und Trennung von Prozessen sowie bei Abgabe von Verfahren,f) Vorlage der Post und Terminsakten an den zuständigen Vorsitzenden,g) Anlegen von Akten, Einheften und Einblattieren von Schriftstücken in die Akten,h) Eintragen der eingegangenen Klagen (einschließlich abgegebener Mahnverfahren), einstweiligen Verfügungen und Beschlusssachen im Register (Fokus),i) Führung des Verhandlungskalenders (Fokus),j) Vermerk des Tages der Verkündung eines Urteils mit Unterschrift gemäß § 315 Abs. 3 ZPO,k) Erteilung von Ausfertigungen und Auszügen von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen und Abschriften von sonstigem Schriftgut,l) Fertigen der Protokolle und Überprüfen der Richtigkeit der Übertragung eines mit Tonträger vorläufig aufgezeichneten Protokolls und Bestätigen der Richtigkeit der Übertragung gemäß § 163 ZPO,m) Beglaubigung zuzustellender Abschriften von Schriftstücken,n) Schreibarbeiten, die bei vorstehend aufgeführten Tätigkeiten erforderlich werden.



    Nach dem Vortrag der Klägerin entfielen auf die vorgenannten Aufgaben der Klägerin im Durchschnitt die nachfolgend aufgeführten Zeitanteile, bezogen auf die Gesamttätigkeitszeit der Klägerin:

    zu a):2,5 %zu b):12,5 %zu c):2,5 %zu d):35 %zu e):2,5 %zu f):1,25 %zu g):2,5 %zu h):10 %zu i):1,25 %zu j):0,5 %zu k):10 %zu l):10 %zu m):0,5 %zu n):9 %



    Die für die Eingruppierung von Beschäftigten bei Gerichten maßgebenden Tätigkeitsmerkmale sind in der Vergütungsordnung zum BAT, Anlage 1a Teil II Abschnitt T wie folgt geregelt:



    Vergütungsgruppe Vc



    1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist.



    (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)



    2. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.



    (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)



    Vergütungsgruppe VIb



    1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.



    (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.)



    (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)



    (...)



    Vergütungsgruppe VII



    1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften



    (...)



    Die für die Eingruppierung von Beschäftigten bei Gerichten im Land B1 maßgebenden Tätigkeitsmerkmale sind nach Einführung des TV-L in Teil II Nummer 12.1 der EntgeltO zum TV-L geregelt. Eingangsentgeltgruppe ist die Entgeltgruppe 6 für Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie zumindest zu einem Fünftel schwierig ist. Die Aufbauentgeltgruppe 8 gilt für Beschäftigte in Serviceeinheiten, deren Tätigkeitsbereich sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. In der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 beziehungsweise in der ab dem 1. Januar 2019 gleichlautenden Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 sind die Beschäftigten bei Gerichten erfasst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist.



    In den Protokollnotizen zur Vergütungsordnung zum BAT, Anlage 1a Teil II Abschnitt T Ziffer 2) sowie zu Nummer 12.1 der EntgeltO TV-L lautet es inhaltlich übereinstimmend, schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:

    a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,(...)e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richter sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),(...)g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnung für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren,(...)



    Die Klägerin ist mit der vom beklagten Land vorgenommenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 des TV-L nicht einverstanden. Sie ist der Meinung, sie verrichte überwiegend schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 (Abl. 23 I), das dem beklagten Land an diesem Tag zugegangen ist, hat sie bezugnehmend auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - ihre Höhergruppierung für die Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin in die Entgeltgruppe 9 rückwirkend ab dem 30. Januar 2018 beantragt. Das beklagte Land hat hierauf mit Schreiben vom 9. August 2018 mitgeteilt, dass diesem Antrag derzeit nicht entsprochen werden könne.



    Nach Darstellung der Klägerin beläuft sich die Vergütungsdifferenz zwischen der bezahlten Entgeltgruppe 6 und der von der Klägerin begehrten Entgeltgruppe 9 Stufe 6 auf monatlich 965,41 Euro brutto bzw. zur Entgeltgruppe 9a auf monatlich 622,70 Euro brutto.



    Mit ihrer ab 23. Mai 2018 beim Arbeitsgericht Karlsruhe eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren nach Höhergruppierung weiterverfolgt.



    Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ihre Tätigkeit entspreche den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9 Teil II Ziffer 12.1 EntgeltO zum TV-L beziehungsweise der Vergütungsgruppe Vb Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Die Betreuung sämtlicher Aktenvorgänge mit den vorbeschriebenen Einzeltätigkeiten vom Eingang einer Klage bis zum Abschluss des Verfahrens umfasse sämtliche damit verbundenen Tätigkeiten, die der Klägerin oblägen, und führten zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Deshalb sei von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen. Dieser einheitliche Arbeitsvorgang erfülle bei der Klägerin zu weit mehr als der Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit das Tarifmerkmal "schwierig" iSd. Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 9. Das beklagte Land verkenne, dass eine Aufsplittung der einzelnen Aktenbearbeitungsvorgänge auf eine tarifwidrige Atomisierung ihrer Tätigkeit hinausliefe. Nicht erforderlich sei, dass schwierige Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs mehr als 50 % ausmachten. Es reiche vielmehr aus, dass diese in einem nicht ganz unerheblichen Maß anfielen. Dies sei nach Auffassung der Klägerin gegeben, wozu sie unter Bezugnahme auf ihren einwöchigen Arbeitszeitaufschrieb für den Zeitraum vom 24. bis 28. Juni 2019 im Einzelnen und unter Darlegung der jeweiligen Zeitanteile vorgetragen hat (Abl. 42 I). Aus diesem Aufschrieb sei ersichtlich, dass die Klägerin unter anderem, d. h. neben den sonstigen angegebenen Tätigkeiten, Verfügungen und Beschlüsse unterschriftsreif für ihre Vorsitzende vorbereitet habe wie folgt:

    24.06.2019:Tägliche Gesamtarbeitszeit 460 Minuten- 278 6 ZPO zur Annahme vorbereiten für Richter zur Durchsicht und Unterschrift10 Minuten- wegen GT-Aufhebung (KR) Verfügung erstellen, an Richter zur Unterschrift weiterleiten, nach Rückkunft an PV versenden bzw. zustellen15 Minuten-SWF-Beschluss zur Unterschrift vorbereiten, nach Signatur an Part beziehungsweise PV übermitteln bzw. zustellen12 Minuten-278 ZPO-Beschluss für Richter nebst G-Verfügung vorbereiten, nach Rückkunft ausfertigen und an PV versenden17 Minuten-§ 278 ZPO-Vorschlag vorbereiten, nach Sign. an PV versenden25 Minuten-GT-Verlegung für Richter vorbereiten und nach Sign. ausfertigen14 Minuten25.06.2019:Tägliche Gesamtarbeitszeit448 Minuten-KT-Aufhebung vorbereiten, § 278 ZPO vorbereiten, SWA vorbereiten35 Minuten-2 x GT Verlegung vorbereiten zur Unterschrift, danach ausfertigen und an Part. zustellen25 Minuten-Terminsverfügungen fertigen, § 278-Beschluss vorbereiten, 5 x GT und 1 x KT Verlegung vorbereiten, nach Sign. ausfertigen und zustellen, ohne Zeitangabe26.06.2019:Tägliche Gesamtarbeitszeit432 Minuten-Zwangsgeldbeschluss (Anhörung) vorbereiten, SSD, einheften an Richter, nach Sign. an PV zustellen25 Minuten-SWF-Beschluss für Richter vorbereiten, danach ausfertigen25 Minuten-4 x GT-Verlegung vorbereiten, zur Sign., danach ausfertigen und an Parteien zustellen, ohne Zeitangabe27.06.2019:Tägliche Gesamtarbeitszeit445 Minuten-GT-Verlegung für Richter vorbereiten, nach Sign. an Part. bzw. PV zustellen10 Minuten-4 Klagen erfassen, terminieren und an Richter weiterleiten45 Minuten-4 x Beschluss § 278 ZPO vorbereiten und zur Unterschrift an Richter10 Minuten-3 x GT-Aufhebung für Richter vorbereiten12 Minuten-5 x GT-Verlegungen vorbereiten und nach Sign. an PV bzw. Parteien zustellen16 Minuten-KT mit PV vorab abstimmen und sodann für Richter schriftlich vorbereiten, ohne Zeitangabe-SS-Fristverlängerung für Richter vorbereiten und weiterleiten, ohne Zeitangabe28.06.2019:Tägliche Gesamtarbeitszeit439 Minuten-3 Klagen erfassen, GT bestimmen an Richter zur Sign., danach ausfertigen und an Parteien bzw. PV zustellen80 Minuten-GT-Verlegung vorbereiten, an Richter senden, nach Sign. ausfertigen und an Parteien bzw. PV zustellen14 Minuten-278 ZPO vorbereiten und an Richter, nach Sign. ausfertigen und an Parteien übersenden40 Minuten-SWF-Beschluss vorbereiten, nach Sign. ausfertigen und versenden15 Minuten-1 x BV erfassen, Terminsbestimmung vorbereiten, nach Sign. ausfertigen und an Bet. Vertr. zustellen13 Minuten-1 x Protokollberichtigung mit Berichtigungsbeschluss vorbereiten, nach Sign. ausfertigen und an PV übersenden, ohne Zeitangabe-§ 278 ZPO vorbereiten und nach Sign. ausfertigen und an PV übersenden, ohne Zeitangabe



    Darüber hinaus seien Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen wie folgt bearbeitet worden:

    24.06.2019Auskunft am Telefon erteilen (wegen Handhabung von Einreichung einer Klage)7 Minuten26.06.2019telefonische Auskunft an Kläger wegen Insolvenz40 Minuten28.06.2019Telefonauskunft an Privatperson, ohne Zeitangabe



    Bezüglich der Darstellung der weiteren von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten und dem diesbezüglichen zeitlichen Aufwand wird auf deren Ausführungen mit Schriftsatz vom 23. Juli 2019, Seite 6 ff. (Abl. 42 ff. I) verwiesen.



    Die tabellarische Übersicht ergänze den schriftsätzlichen geleisteten Vortrag und mache deutlich, welche immer wiederkehrende (schwierige) Tätigkeiten die Klägerin auszuführen habe. Der Arbeitsvorgang der Klägerin mit allen dazugehörenden Einzeltätigkeiten wiederhole sich täglich. Die Klägerin habe eine ganz normale, repräsentative Woche in der Tabelle erfasst.



    Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

    festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab 1. Februar 2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9 TV-L zu bezahlen.



    Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Es ist der Auffassung, ein vermeintlicher Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung sei bereits nach § 29a Abs. 4 Satz 1 TV-L ausgeschlossen, da sie diesen nicht innerhalb der Frist bis zum 31. Dezember 2012 geltend gemacht habe. Er scheitere ferner daran, dass bei der Tätigkeit einer Geschäftsstellenkraft nicht von einem einzigen Arbeitsvorgang ausgegangen werden könne. Dies würde zu einem Leerlaufen der Tarifsystematik führen, die nach zeitlichen Anteilen schwieriger Aufgaben differenziere, und widerspräche dem Willen der Tarifvertragsparteien. Es werde durchaus eingeräumt, dass das Konzept der Serviceeinheit geschaffen worden sei, um die vormals stark arbeitsteilige Aufgabenerledigung zu überwinden. Es sollten alle Tätigkeiten in einer Person erledigt werden können, die früher einzeln von Geschäftsstellenverwaltern, Protokolllanten und Urkundsbeamten ausgeführt worden seien. Diese "ganzheitliche" Aufgabenwahrnehmung sei jedoch von den Tarifvertragsparteien in den Entgeltgruppen differenziert ausgestaltet worden, auch um die vormalige unterschiedliche Vergütung je nach Schwierigkeit der Aufgabenwahrnehmung abzubilden.



    Die Klägerin sei demnach nach den derzeitigen gültigen Tarifvertragsbestimmungen zutreffend in die EG 6 des TV-L eingruppiert, denn nach ihren eigenen Angaben übe sie nur zu einem Zeitanteil von 27,5 % schwierige Tätigkeiten aus wie Kostenbearbeitung 2,5 %, Ladungen zu 12,5 %, Zustellungen zu 2,5 % und Erteilung von Ausfertigungen zu 10 %. Die von ihr ebenso der schwierigen Tätigkeit zugerechneten Zeitanteile Anlegen zu Akten etc. (2,5 %) und Eintragen der eingegangenen Klagen etc. (10 %) seien entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht hinzuzurechnen. Diese Aufgaben entsprächen keiner der Kategorien der Protokollerklärung zu Nr. 3, sondern seien vielmehr Gegenstand der gewöhnlichen Aktenbearbeitung. Bezüglich des Tätigkeitsaufschriebs der Klägerin sei im Übrigen anzumerken, dass die Vergleichsbeschlüsse gemäß § 278 ZPO von der Geschäftsstelle regelmäßig auf Grundlage der durch den Richter vorgefertigten Textbausteine vorbereitet würden. Lägen entsprechende Zustimmungserklärungen beziehungsweise übereinstimmende Vergleichsvorschläge vor, würden die Mitarbeiter der Serviceeinheit den Beschluss mit dem Inhalt des (übereinstimmenden) Vergleichsvorschlags dem Richter/der Richterin zur Unterschrift vorlegen. Hierbei übernehme die Mitarbeiterin der Serviceeinheit den mitgeteilten Vergleichstext und überprüfe ihn gegebenenfalls auf inhaltliche Übereinstimmung. Eine inhaltliche Bearbeitung durch die Servicekraft erfolge nicht.



    Bei der Streitwertanhörung bereite die Klägerin - vergleichbar der Tätigkeit bei der Prozesskostenhilfe - die Blankomaske über das Fachanwendungsprogramm Fokus vor, indem sie dieses dem einzelnen Verfahren zuordne. Eine inhaltliche Bearbeitung bezüglich des Streitwertes erfolge nicht durch die Mitarbeiterin. Dies werde durch den/die Vorsitzende/n entweder durch Ausfüllen der Blankomaske oder durch eigenständige Bearbeitung durchgeführt. Ist eine Anhörung erfolgt und würden keine Einwendungen seitens der Beteiligten erhoben, werde der Beschluss durch die Mitarbeiterin der Verfahrensakte vorbereitet. Auch hierzu habe das System Fokus eine entsprechende Blankomaske. Regelmäßig werde bei den Gründen nur auf die Begründung in der Anhörung verwiesen.



    Im Übrigen seien Tätigkeitsaufzeichnungen von einer Woche nicht ausreichend, denn sie seien nicht repräsentativ.



    Im Kammertermin vom 29. Oktober 2019 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass ab dem 1. Januar 2019 für den hier streitgegenständlichen Beschäftigungsbereich nicht mehr die Entgeltgruppe 9 nach EntgeltO zum TV-L gilt, sondern diese durch die neu eingeführte - aber im Übrigen inhaltsgleiche - Entgeltgruppe 9a ersetzt ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.



    Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2019 der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Februar 2018 eine Vergütung nach EG 9 FG 2 und ab dem 1. Januar 2019 eine Vergütung nach EG 9a FG 2 Teil II Ziffer 12.1 EntgeltO zum TV-L zu bezahlen. Es hat das Urteil im Wesentlichen damit begründet, dass die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits einen Arbeitsvorgang im Tarifsinn darstelle. Dieser so bestimmte Arbeitsvorgang mache bei Weitem den überwiegenden Anteil der der Klägerin übertragenen Gesamttätigkeiten aus, was sich aus dem gerichtsbekannt repräsentativen Tätigkeitsaufschrieb der Klägerin ergebe. In diesem Arbeitsvorgang fielen in rechtlich erheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe Vc FG 1 bzw. Vb Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT an. Die Regelung des § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-L stehe dem Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung nicht entgegen, weil sie keine originäre Höhergruppierung nach TV-L begehre, sondern den Anspruch wegen einer zu niedrigen Eingruppierung nach BAT und der darauf basierenden Überleitung in den TV-L geltend mache. Diesen Fall erfasse vorgenannte Überleitungsvorschrift nicht.



    Gegen das dem beklagten Land am 3. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat dieses mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 20. Dezember 2019, Berufung eingelegt. Begründet hat es diese mit Schriftsatz vom 11. Februar 2020, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 12. Februar 2020, nachdem die diesbezügliche Frist mit Verfügung vom 21. Januar 2020 antragsgemäß bis zum 3. März 2020 verlängert worden war.



    Das beklagte Land trägt unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen vor, dem geltend gemachten Anspruch stehe bereits die Ausschlussfrist des § 29a Abs. 4 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L entgegen. Denn Beschäftigte, die der Auffassung gewesen seien, dass sie gemäß der EntgeltO zum TV-L höher als gemäß der automatischen Überleitung eingruppiert werden müssten, hätten rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2012 einen diesbezüglichen Antrag stellen müssen. Der Wortlaut der Regelung des § 29a TVÜ-L unterscheide nicht danach, wie der Anspruch des Beschäftigten auf Höhergruppierung begründet werde. Insbesondere seien Fälle nicht ausgenommen, in denen bereits nach BAT eine höhere Eingruppierung hätte erfolgen müssen. Zwar habe das Arbeitsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass durch diese Vorschrift eine Eingruppierungswelle vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden sollten. Diese Intention und Zielsetzung hätte jedoch Geltung sowohl für die erstmalige Eingruppierung als auch für eine Änderung der Eingruppierung gemäß BAT. Die Befriedungsfunktion und der Entlastungsgedanke der Regelung sei daher auch in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation sachgerecht und zutreffend.



    Im Übrigen stehe der Annahme des Arbeitsgerichts, dass die "Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens" ein abgrenzbares Arbeitsergebnis im Sinn des BAT (und des TV-L) begründe, bereits der Wortlaut der tariflichen Regelungen entgegen. Darüber hinaus entspreche dieses Ergebnis nicht dem, was die Tarifvertragsparteien mit einem Arbeitsergebnis gemeint hätten, es stehe in Widerspruch zu der Tarifsystematik und der Entstehungsgeschichte der Tarifverträge. Hierzu trägt das Land im Einzelnen vor:



    - Gemäß den Protokollnotizen zu § 22 BAT beziehungsweise zu § 12 TV-L sei ein Arbeitsvorgang eine Arbeitsleistung, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führe. Die "Betreuung von Aktenvorgängen", die das Arbeitsgericht als Arbeitsvorgang gefasst hat, stelle jedoch kein Arbeitsergebnis dar. Vielmehr beschreibe dies den gesamten Verlauf der Tätigkeit des Beschäftigten. Dementsprechend komme das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass dieser so - rechtsfehlerhaft - bestimmte Arbeitsvorgang 91,4 % der Tätigkeit der Klägerin umfasse. Diese Vorgehensweise sei daher schon mit dem Wortlaut der tariflichen Regelung nicht in Übereinstimmung zu bringen.



    - Die Tarifvertragsparteien hätten in den Protokollnotizen Beispiele dafür gebildet, was unter einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis zu verstehen sei. Anhand der Beispiele "unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs" oder "unterschriftsreife Bearbeitung eines Antrags" werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien nicht die gesamte Tätigkeit eines Arbeitnehmers als Arbeitsvorgang verstanden haben wollten, sondern abgegrenzte Leistungen, die zu einem abgegrenzten Arbeitsergebnis führten. Das Abfassen von Beschlüssen und Protokollen sei zum Beispiel vergleichbar und sei nach der Protokollnotiz als ein eigenständiger - unter mehreren - Arbeitsvorgängen zu bewerten. Insoweit komme es - im Sinne einer wertenden Zusammenfassung - nicht auf den einzelnen Beschluss oder auf das einzelne Protokoll an, sondern auf die Tätigkeit der Protokoll- beziehungsweise Beschlusserstellung als solche.



    - Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - darauf abstelle, dass (gesonderte) Arbeitsvorgänge dann vorlägen, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt seien, so finde diese Auslegung keinen Rückhalt in den vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen. Denn dort werde auf das Arbeitsergebnis, nicht auf organisatorische Gegebenheiten abgestellt. Insoweit gelte jedoch die Autonomie der Rechtssetzung durch die Tarifvertragsparteien, über die sich die Gerichte nicht hinwegsetzen könnten.



    - Die vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung führe im Zusammenhang mit der Überlegung, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs qualifizierte Tätigkeiten in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß zur Erfüllung des qualifizierten Merkmals genügten, zu dem unerwünschten Ergebnis, dass bereits geringe zeitliche Anteile der qualifizierten Tätigkeit zum Erreichen der höchsten Aufbauentgeltgruppe führten. In der vorliegenden Konstellation bedeute dies, dass insgesamt etwas mehr als 10 % schwierige Tätigkeiten bereits zur höchsten Aufbauentgeltgruppe ausreichten, obgleich gemäß dem Grundgedanken der tariflichen Regelung wenigstens 50 % schwierige Tätigkeiten anfallen müssten, um zu diesem Ergebnis zu gelangen. Dadurch würden die weiteren Aufbauentgeltgruppen - systemwidrig - faktisch übersprungen.



    - Auch die Entstehungsgeschichte der tarifvertraglichen Regelungen sei mit der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht in Übereinstimmung zu bringen. Denn die Differenzierung der Entgeltgruppen, die der BAT vorgehalten hatte, sei durch den TV-L fortgesetzt worden. Damit hätten die Tarifvertragsparteien bekräftigt, dass sie schwierigen Tätigkeiten das Gewicht hätten geben wollen, welches ihrem Anteil an der Gesamttätigkeit entspreche und nicht das Gewicht eines noch zu bestimmenden rechtlich erheblichen Anteils eines überhälftigen Arbeitsvorgangs. Dieser übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien erfahre vom Arbeitsgericht keine Berücksichtigung.



    Ungeachtet dieser Überlegungen habe die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen ihres (vermeintlichen) Anspruchs auf Höhergruppierung nicht ausreichend dargetan, da es sich bei den in der Klageschrift angeführten prozentualen Angaben von Tätigkeiten und Zeitanteilen um bloße Schätzungen der Klägerin handele. Die von der Klägerin vorgelegten Zeitaufschriebe seien nicht dauerhaft repräsentativ, zumal die Zeitanteile der Tätigkeiten der Geschäftsstellen am Arbeitsgericht K. von Kammer zu Kammer variierten. Ferner habe die Einführung der e-Akte im Dezember 2018 zu veränderten Abläufen innerhalb des Gerichts geführt.



    Im Übrigen ergebe sich selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin, dass ihr Eingruppierungsverlangen nicht berechtigt sei. Die Klägerin erbringe nämlich überwiegend Tätigkeiten, die nicht schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrags sind. Dies betreffe die Ladung von Parteien (12,5 % der Gesamttätigkeitszeit), Aktenführung und Schriftgutverwaltung (35 %), Eintragen der eingegangenen Klagen, einstweiligen Verfügungen und Beschlusssachen (10 %), Erteilen von Ausfertigungen und Auszügen von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen und Abschriften und sonstigem Schriftgut (10 %), um nur einige größere Positionen zu benennen. Die Gesamttätigkeit der Klägerin werde daher nicht überwiegend durch schwierige Tätigkeiten geprägt. Zudem überprüfe die Klägerin die Kosten in sehr eingeschränktem Umfang und nur bezüglich Auslagen betreffend Kosten bei Zustellung, Kosten bei notwendiger Erstellung von Kopien/Schreibauslagen sowie Kostenpauschalen bei Aktenversendung an Rechtsanwälte. Die Überprüfung der Gebühren und der übrigen Auslagen (Zeugen/Sachverständige/Dolmetscher) erfolge durch die Kostenbeamtinnen. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe seien der Klägerin keine besonderen Aufgaben übertragen worden. Ihr obliege lediglich das Schreiben und Ausfertigen der Beschlüsse und das Bewirken der Zustellungen. Das Erstellen der Kostenrechnung bei Prozesskostenhilfe erfolge durch die Kostenbeamtinnen, die Überwachung der Ratenzahlung durch die Rechtspflegerinnen. Die Verfolgung der zum Soll gestellten Kosten einschließlich der Urteile erfolge durch die Landesoberkasse. Außerdem sei der Klägerin die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen nicht übertragen worden.



    Schließlich sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt, denn der Anspruch sei seitens der Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2018 weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend deutlich benannt. Der Verweis auf ein Urteil ersetze nicht eine erforderliche Sachverhaltsangabe.



    Das beklagte Land beantragt in der Berufung,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2019, Az.: 7 Ca 154/19, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.



    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung des beklagten Landes kostenpflichtig zurückzuweisen.



    Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend und trägt vertiefend vor: Schon aus dem Wortlaut der Absätze 3 und 4 des § 29a TVÜ-L ergebe sich, dass lediglich die Fallkonstellation vom Regelungsgehalt erfasst sei, in der eine originäre Höhergruppierung nach TV-L begehrt werde, die sich aus der damaligen Änderung der Entgeltgruppen durch die Einführung der neuen Entgeltordnung ergeben hätte. Die Klägerin begehre aber nicht eine Höhergruppierung, die sich aus der Überleitung in die EntgeltO zum TV-L und den dort neu gebildeten oder zugeschnittenen Entgeltgruppen ergebe. Sie mache vielmehr ihren Anspruch auf Höhergruppierung mit der Begründung geltend, dass sie "schon immer", also lange vor der Überleitung gemäß TVÜ-L, zu niedrig eingruppiert gewesen sei. Daher sei sie in eine zu niedrige Entgeltgruppe nach der EntgeltO zum TV-L übergeleitet worden.



    Der Arbeitsvorgang "Betreuung von Aktenvorgängen" führe zu einem Arbeitsergebnis - nämlich dazu, dass begonnen mit der Aktenanlage bei Eingang der Klage bis zum Abschluss der Akte durch die Geschäftsstelle/Serviceeinheit alle dazugehörigen, zusammenhängenden Tätigkeiten, die der Klägerin übertragen seien, ausgefüllt würden. Das Arbeitsergebnis sei die vollständige Bearbeitung und Erledigung der Verfahrensakte. Die Versuche des beklagten Landes, diesen nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Arbeitsvorgang in möglichst viele kleinteilige Abschnitte aufzuteilen, um daraus dann zu schließen, es fielen nicht in ausreichendem Umfang "schwierige Aufgaben" an, verstoße gegen die tariflichen Normen sowie gegen die Rechtsprechung des BAG. Im Übrigen widerspreche eine solche Sichtweise den eigenen Vorgaben des Landes im Rahmen des von ihm eingeführten Konzepts der Serviceeinheiten. Der Hinweis darauf, dass im Ergebnis dadurch die Aufbauentgeltgruppen faktisch übersprungen werden könnten, lasse nicht den Schluss zu, mit der Annahme eines "großen" Arbeitsvorgangs sei eine falsche Auslegung vorgenommen worden. Es seien vielmehr selbst die Tarifvertragsparteien, die festgelegt hätten, welche Tätigkeiten als "schwierig" anzusehen seien. Dieses Verständnis entspreche auch dem Wortlaut der Systematik des § 12 TV-L. Danach komme es nur darauf an, dass mindestens zur Hälfte der Zeit Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich wiederum die Anforderung des oder der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe erfüllten. Zeitliche Vorgaben für die erforderliche Dauer schwieriger Tätigkeiten ließen sich dem Tarifvertrag gerade nicht entnehmen. Hätten die Tarifvertragsparteien regeln wollen, dass insgesamt mindestens 50 % der Arbeitszeit auf die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale anfallen müssten, hätte es einer entsprechenden Formulierung bedurft.



    Soweit das beklagte Land einwende, bei der zeitanteiligen Darstellung der Tätigkeiten der Klägerin handele es sich um bloße Schätzungen und der Zeitaufschrieb sei nicht repräsentativ, so gehe auch dies fehl. Hierzu habe das Arbeitsgericht K., das sich in der Person der Vorsitzenden der in erster Instanz entscheidenden Kammer täglich ein eigenes Bild über die Aufgaben der ihr zugeordneten Klägerin machen könne, das Notwendige angemerkt. Selbstverständlich handele es sich nicht um Schätzungen, sondern die Klägerin habe zur Erstellung der Zeitaufschriebe in den genannten Zeiträumen akribisch jeweils ihren Arbeitsvorgang mit den dazu anfallenden Tätigkeiten und die darauf verwandte Zeit notiert. Die Aufschriebe seien repräsentativ, weil sich die Aufgaben innerhalb des Arbeitsvorgangs der Klägerin laufend und weitestgehend Tag für Tag gleichbleibend wiederholten. Dies gelte auch nach Einführung der e-Akte, weil sich an den Arbeitsvorgängen und der darin enthaltenen Tätigkeiten der Klägerin nichts geändert habe. Ob diese nun mittels der e-Akte oder in Papierform erledigt würden, spiele für die Frage, in welchem Umfang schwierige Tätigkeiten von der Klägerin zu verrichten seien, überhaupt keine Rolle. Das Bestreiten des beklagten Landes beziehungsweise der hiervon abweichende Vortrag sei demgegenüber inhaltlich unzutreffend, nicht unter Beweis gestellt und im Übrigen unsubstantiiert.



    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.



    I.



    Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2b ArbGG vorliegend statthafte Berufung ist zulässig, weil sie insbesondere nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. §§ 519, 520 form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der vom Gericht verlängerten Frist begründet worden ist.



    II.



    Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2018 einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 FG 2 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L und ab dem 1. Januar 2019 nach Entgeltgruppe 9a FG 2 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L.



    1. Die Klage ist zulässig.



    Bei dem Antrag der Klägerin handelt es sich um einen sogenannten, auf Vergütungszahlung aus einer konkret angegebenen Entgeltgruppe gerichteten Eingruppierungsfeststellungsantrag. Gegen diesen bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 28 Januar 1998 - 4 AZR 473/96 -; 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16) jedenfalls im Bereich des öffentlichen Dienstes keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien - wie vorliegend gegeben - nicht über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, streiten (vgl. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). Zwar ist der Antrag nach seinem Wortlaut ausschließlich auf eine Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 9 des TV-L bezogen. Ausweislich des Protokolls über die Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien jedoch unstreitig gestellt, dass - was zutrifft - die Entgeltgruppe 9 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO TV-L seit dem 1. Januar 2019 von der inhaltsgleichen Entgeltgruppe 9a vorbenannter Entgeltordnung ersetzt worden ist. Da die Klägerin im Verfahren durchgehend einen Höhergruppierungsanspruch wegen Verrichtung schwieriger Tätigkeiten im Tarifsinne geltend macht, war der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2019 eine Vergütung gemäß der nach Klagerhebung neu eingeführten Entgeltgruppe 9a begehrt. Dies hat das Arbeitsgericht - ohne nähere Ausführungen - seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Die Parteien haben in der Berufung diesbezüglich keine Rüge erhoben.



    2. Die Klage ist auch begründet, denn das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin seit dem 1. Februar 2018 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 und ab dem 1. Januar 2019 eine solche nach Entgeltgruppe 9a EntgeltO zum TV-L zu bezahlen. Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe Vc FG 1 BAT, denn die Klägerin verrichtet überwiegend schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn. Da die Klägerin sich entsprechend den tariflichen Voraussetzungen bewährt hat, erfüllt sie auch die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb BAT, die nach Überleitung in den TV-L bis zum 31. Dezember 2018 der Entgeltgruppe 9 und ab dem 1. Januar 2019 der Entgeltgruppe 9a des Teil II Ziffer 12.1 der EntgeltO zum TV-L entspricht.



    a) Zu Recht ist das Arbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass der diesbezügliche Anspruch der Klägerin nach den Überleitungsvorschriften des TVÜ-L nicht verfristet ist. Die Fristenregelung des § 29a Abs. 4 TV-L, wonach ein Antrag nach Absatz 3 nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden kann, ist vorliegend nämlich nicht einschlägig.



    aa) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 29a TVÜ-L eine umfassende Regelung der Überleitung der Beschäftigten aus den entsprechenden Regelungen des BAT in die Entgeltordnung zum TV-L vorgenommen. Bei Inkrafttreten der Entgeltordnung bereits beschäftigte Arbeitnehmer sind - unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - in die "richtige" Entgeltgruppe automatisch übergeleitet. Diese Festlegung geht der Tarifautomatik des § 12 TV-L beziehungsweise 22 BAT vor und vermeidet eine gesonderte Zuordnung der konkreten Tätigkeit der Beschäftigten zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Die bisherige vorläufige Zuordnung zu einer Entgeltgruppe hat sich somit in eine Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe - ohne gesonderten Eingruppierungsakt - umgewandelt. Die bereits vor Überleitung Beschäftigten sind mithin zwar in die EntgeltO zum TV-L übergeleitet, ihre Eingruppierung, die der bisherigen vorläufigen Zuordnung zu einer Entgeltgruppe entspricht, ändert sich dadurch jedoch nicht. Wesentliche Leitgedanken für diesen Weg der Überleitung der Beschäftigten in die EntgeltO zum TV-L waren einerseits, nicht neben den zum Teil neuen Tätigkeitsmerkmalen die bisherigen Tätigkeitsmerkmale für die vorhandenen Beschäftigten fortführen zu müssen und andererseits, eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung der vorhandenen Beschäftigten auszuschließen. Um sowohl Streitigkeiten über die Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit zu vermeiden als auch die Arbeitsbelastung der Personalstellen der Verwaltung so gering wie möglich zu halten, bestimmt daher Satz 2 der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-L ausdrücklich, dass eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die EntgeltO zum TV-L nicht stattfindet (Danneberg in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, TV-L, § 29a TVÜ-L Rn 8 f.). In diesem Zusammenhang gibt allerdings § 29a Abs. 3 TVÜ-L denjenigen Beschäftigten, für deren Tätigkeit sich aus der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, die Möglichkeit, auf Antrag dieser höheren Entgeltgruppe zugeordnet zu werden (vgl. hierzu BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 2). Im Einzelfall kann sich nämlich trotz einer höheren Eingruppierung ein finanzieller Nachteil ergeben, beispielsweise weil Besitzstandszahlungen entfallen, sich geringere Zulagenbeträge ergeben, der Bemessungsgrundsatz der Jahreszahlung sich ändert oder der Strukturausgleich wegfällt (vgl. Breyer/Dassau/Kiefer, TV-L, 89. Aufl., § 29a TVÜ-L Rn. 9).



    bb) Unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks ist das Arbeitsgericht zu der zutreffenden Überzeugung gelangt, dass vorliegend die Fristenregelung des § 29a Abs. 4 TVÜ-L nicht zum Ansatz kommt. Die Klägerin hat gerade nicht geltend gemacht, dass sie bei unveränderter Tätigkeit im Zuge der Überleitung in eine höhere - gegebenenfalls neu zugeschnittene - Entgeltgruppe der neuen Entgeltordnung einzugruppieren gewesen sei. Ein Antrag mit einer solchen Begründung ist von der Klägerin nie gestellt worden. Vielmehr hat die Klägerin außergerichtlich und im streitigen Verfahren stets betont, sie sei trotz Verrichtung schwieriger Tätigkeiten schon immer, also lange vor der Überleitung vom BAT in den TV-L, zu niedrig eingruppiert gewesen. § 29a Abs. 3 TVÜ-L ist jedoch eine Spezialvorschrift des Überleitungsrechts und regelt iVm. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L gerade den Fall, dass nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L bei unveränderter Tätigkeit eine höhere Eingruppierung gegeben ist (vgl. BAG 18. Oktober 2018, aaO, Rn. 16; LAG Köln 2. August 2019 - 10 Sa 674/18 - Rn. 33). Unabhängig von der Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag bleibt aufgrund der tariflichen Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT beziehungsweise des 12 TV-L die Möglichkeit einer Korrektur einer unzutreffenden Eingruppierungsfeststellung im Einzelfall für den übergeleiteten Beschäftigten unberührt (so Danneberg aaO. Rn. 16; vgl. auch Kuhner/Bergauer. Die neue Entgeltordnung TVöD-VKA Rn. 506 ff; BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 18 ff.).



    b) Die Bewertung des maßgebenden Arbeitsvorgangs ergibt, dass die Klägerin überwiegend Tätigkeiten ausübt, die das Tarifmerkmal der "schwierigen Tätigkeiten" der Vergütungsgruppe Vb Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT erfüllen.



    aa) Für Beschäftigte wie die Klägerin, die sich auf ihre schon in der Vergangenheit unzutreffende Eingruppierung berufen und bei denen arbeitsvertraglich die Anwendung des BAT geregelt ist, gelten weiterhin die Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen des § 22 BAT und die in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT (vgl. Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, ZfA 2019, 320 (334), vgl. auch BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 Rn. 37 ff.). Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT ist der Beschäftigte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte und nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tatbestandsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes beschreiben die "Arbeitsvorgänge" in der Protokollnotiz zu Absatz 2 des § 22 BAT (sowie inhaltsgleich zu § 12 TV-L) wie folgt:



    bb) Demnach ist der Begriff des "Arbeitsvorgangs" Bezugspunkt und zentrale Kategorie der Eingruppierung. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis und damit eine aufgaben- und ergebnisbezogene Betrachtungsweise (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zB. 21. August 2013 - 4 AZR 933/13 Rn. 13; 26. April 2017 - 4 ABR 73/16 - Rn. 21; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 Rn. 34). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs soll ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beschäftigten zur Anwendung kommen, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Beschäftigten bei natürlicher Betrachtungsweise dient (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13). Zur Ermittlung des Arbeitsvorgangs sind alle Einzeltätigkeiten und Arbeitsschritte, die demselben Arbeitsergebnis dienen, zu einer Einheit zusammenzufassen. Das in Satz 2 bzw. 3 der Protokollnotiz enthaltene "Aufspaltungsverbot" verbietet es, einen Arbeitsvorgang nach Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Dies gilt auch für solche Tätigkeiten, die einer Haupttätigkeit als "unselbständiges Teilstück" zugeordnet werden können. Solche "Zusammenhangstätigkeiten" sind der Haupttätigkeit hinzuzurechnen (vgl. zB. BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 38). Durch die Zusammenfassung der unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten wird eine "Atomisierung der Tätigkeit", die eine sachgerechte tarifliche Bewertigung nicht mehr ermöglichen würde, verhindert.



    Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nicht nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (ständige Rspr. des BAG vgl. zB. 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20). Tatsächlich getrennt sind die Arbeitsschritte jedoch nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tatsächlichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Vorgang aufweist (vgl. Natter ZTR 2018, 623 (625) m. w. Rspr.Nachw.).



    cc) Nach der früheren Rechtsprechung des BAG (vgl. 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 -) konnten tatsächlich trennbare, tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten nicht in einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. In Abkehr von dieser Rechtsprechung vertritt das BAG (vgl. hierzu schon 21. August 2013 - 4 AZR 933/11; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16) nunmehr die Auffassung, die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten bleibe bei der Bestimmung der Arbeitsplatzvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt sei, habe eine Bewertung anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu erfolgen. Dabei komme es gerade nicht darauf auf, ob innerhalb der gebildeten Arbeitsvorgänge die höher bewerteten Tätigkeiten zeitlich überwiegend oder jedenfalls in dem tariflich geforderten (geringeren) zeitlichen Maß enthalten seien. Es reiche vielmehr aus, dass die höheren Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfielen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne (vgl. hierzu grundlegend BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84; 2. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10).



    dd) Diese Grundsätze hat das BAG in einer jüngeren Entscheidung (28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24 f.) nochmals nachdrücklich bestätigt. Es hat dabei betont, dass erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten ist. Etwas Anderes gelte auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten aufgeführt hätten. Damit hätten sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeit, sondern ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen sei. Zusammenfassend kam das BAG in vorgenannter Entscheidung zu dem Ergebnis, dass bei einer Geschäftsstellenverwalterin der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts die Betreuung der Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens samt aller damit zusammenhängenden Einzelaufgaben ein einheitlicher Arbeitsvorgang im Tarifsinn darstelle, bei dem der Anteil der schwierigen Tätigkeiten (9 % der auszuübenden Gesamttätigkeit) ein rechtserhebliches Ausmaß erreiche.



    ee) In Anwendung dieser vorgenannten Grundsätze stellt die ganzheitliche Betreuung und Bearbeitung der der Klägerin zugewiesenen Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens bei natürlicher Betrachtungsweise ein einziges abgrenzbares Arbeitsergebnis und damit einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar.



    (1) Wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, gehören zu dem von der Klägerin verrichteten einheitlichen Arbeitsvorgang sämtliche mit der Aktenführung und Betreuung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Bei der Klägerin sind dies insbesondere die im Rahmen der Aktenbetreuung anfallende Ladung von Parteien etc., Bewirkung von Zustellungen von Amts wegen, Aktenführung und Schriftgutverwaltung für die zugeordnete Kammer, erforderliche Maßnahmen zur Aktenführung, Vorlage der Post und der Terminsakten an die zuständige Vorsitzende, Anlegen von Akten, Eintragen der eingegangenen Klagen (einschließlich abgegebener Mahnverfahren), einstweiliger Verfügungen und Beschlusssachen im Register, Führung eines Verhandlungskalenders (Fokus), Vermerk des Tages der Verkündung eines Urteils, Erteilung von Ausfertigungen und Auszügen von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen und Abschriften von sonstigem Schriftgut, Fertigen der Protokolle und Überprüfung der Richtigkeit der Übertragung eines mit Tonträger vorläufig aufgezeichneten Protokolls und Bestätigung der Richtigkeit der Übertragung, Beglaubigung zuzustellender Abschriften von Schriftstücken sowie sämtliche Schreibarbeiten, die bei vorstehend aufgeführten Tätigkeiten erforderlich werden. Dazu gehört aber auch die Bearbeitung "einfacher" Kosten (Erstellen des Kostenvermerks bei Abschluss des Verfahrens durch Vergleich, Erstellen der Kostenrechnung bei Aktenversendung), auch wenn die Überprüfung der Gebühren und der übrigen Auslagen durch die Kostenbeamtinnen erfolgt. All diese Einzeltätigkeiten stellen insgesamt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, weil sie alle der Aktenbetreuung und -bearbeitung dienen oder mit ihr zumindest in einem Zusammenhang stehen. All diese Aufgaben hat das beklagte Land der Klägerin einheitlich und eigenverantwortlich mit Verfügung des Direktors des Arbeitsgerichts K. vom 22. August 2017 übertragen. Eine organisatorische Trennung zwischen diesen Tätigkeiten ist tatsächlich nicht erfolgt. Im Gegenteil sind der Klägerin diese Aufgaben im Rahmen des Konzepts der Serviceeinheiten ganzheitlich und verantwortlich im Sinne einer zügigen Bearbeitung übertragen worden. Es sind die Aufgaben, die die Klägerin in der e-Akte und mittels der Fachanwendung "Fokus" im Sinne einer "Richterassistenz" auf Weisung des beklagten Landes eigenverantwortlich vorbereitet und durchführt. Der Umstand, dass auch andere Personen wie Richter oder Rechtspfleger die Akten bearbeiten, ist nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise unerheblich. Denn für einen einheitlichen Arbeitsvorgang ist es nicht erforderlich, dass die Bearbeitung durchgehend ohne Unterbrechung durch denselben Beschäftigten erfolgt. Ein solches Verständnis widerspräche dem vom beklagten Land verfolgten Konzept, wonach die - gute - Zusammenarbeit zwischen Richtern, Rechtspflegern und Mitarbeiter/innen der Serviceeinheiten bei jeweils bestehenden Verantwortlichkeiten für die ganzheitliche Aktenbearbeitung gestärkt werden soll.



    (2) Der Einwand des beklagten Landes, dass die Beschäftigten in einer Serviceeinheit Leistungen zu erbringen hätten, die bereits nach den Protokollnotizen zu den tarifvertraglichen Entgeltgruppen als eigenständige Arbeitsvorgänge bewertet seien, ist nach Auffassung der Kammer verfehlt. Völlig zu Recht hat nämlich das BAG in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2018 (4 AZR 816/16 - Rn. 25) darauf hingewiesen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Benennung solcher Beispiele - wie etwa für schwierige Tätigkeiten - nur die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber einen Rahmen für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben haben. Für die Bestimmung der Arbeitsvorgänge kommt es gerade nicht auf die Wertigkeit der Einzeltätigkeiten an. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen (so ausdrücklich BAG aaO; LAG Berlin-Brandenburg 28. Februar 2020 - 8 Sa 1557/19; Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, ZfA 2019, 320 (340); zustimmend auch Natter ZTR 2018, 623 (626)). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Denn die Auslegung des Begriffs des Arbeitsvorgangs in einer Serviceeinheit vor dem Hintergrund der Wertigkeit nach Maß der anfallenden schwierigen Tätigkeiten - wie ihn wohl das beklagte Land vertritt - vermischt erneut die Bestimmung des Arbeitsvorgangs mit der Bewertung der in ihm anfallenden Tätigkeiten und führt zurück zu der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des BAG, tatsächlich trennbare, tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (so auch kritisch LAG Hamm 5. März 2020 - 17 Sa 1504/19 - Seite 21).



    (3) Die vom beklagten Land reklamierte Teilung der Tätigkeit in kleine Arbeitsvorgänge, die jeweils den in den Protokollnotizen zu den Vergütungsgruppen Vb und Vc BAT beziehungsweise zu Entgeltgruppe 9 der EntgeltO zu TV-L einzeln aufgeführten schwierigen Tätigkeiten entsprechen sollen, verstößt gegen das "Atomisierungsverbot" der Protokollnotiz zu Absatz 2 des § 22 BAT, die den Begriff des Arbeitsvorgangs im tariflichen Sinne definiert. Sie entspräche nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise, denn all diese Aufgaben stehen mit den sonstigen Aufgaben im Rahmen der Geschäftsstellenverwaltung in einem untrennbaren Zusammenhang. Die auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtete Tätigkeit der Servicegeschäftsstelle würde künstlich auseinandergerissen, wenn man diese "schwierigen" Tätigkeiten von den "gewöhnlichen" Aufgaben trennen würde (so auch Natter ZTR 2018, 623 (626)). Diese Trennung ist im Übrigen auch deshalb abzulehnen, weil sich bei der organisatorisch erstrebten ganzheitlichen Aktenbearbeitung erst nach Aufnahme der Tätigkeit, z. B. Bearbeitung eines Posteingangs, herausstellt, dass z. B. ein Rechtskraftzeugnis oder eine Vollstreckungsklausel zu erteilen oder im Rahmen der Entscheidungsassistenz z. B. ein unterschriftsreifer Terminsaufhebungsbeschluss vorzubereiten oder die Akte beziehungsweise das entsprechende Schriftgut lediglich an den zuständigen Vorsitzenden zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten ist. Es fallen demnach in der Regel im Ablauf gerade nicht im vorhinein klar voneinander getrennte "gewöhnliche" oder "schwierige" Tätigkeiten bei den Geschäftsstellenverwalterinnen/Servicekräften an.



    (4) Auch der Einwand des Landes, organisatorische Gegebenheiten seien bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs irrelevant, überzeugt nicht. Denn nach der vorgenannten Rechtsprechung des BAG kommt es entscheidend darauf an, ob bestimmte Einzelaufgaben beziehungsweise Tätigkeiten als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einem (anderen oder mehreren) Beschäftigten übertragen worden sind. Was die auszuübende Tätigkeit ist, bestimmt sich aber nach dem Arbeitsvertrag des Beschäftigten und dem in den vertraglich gezogenen Grenzen des vom Arbeitgeber ausgeübten Direktionsrechts gemäß §§ 611a Abs. 1 Satz 2 BGB, 106 GewO, 315 BGB (vgl. BAG 26. März 1997 - 4 AZR 489/95). Die Verteilung, Zuteilung und Übertragung von bestimmten Arbeitsaufgaben ist somit ein Teil der (unternehmerischen) Organisationsfreiheit. So können beispielsweise entweder alle Aufgaben einer Geschäftsstelle eines Gerichts einer Sachbearbeiterin übertragen oder aber auf "mehreren" Schultern verteilt werden, vorausgesetzt die Aufgabenverteilung ist unter den verschiedenen Beschäftigten klar abgegrenzt worden (vgl. Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, ZFA 2019, 320 (339) unter Hinweis auf BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34 sowie 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16). Das bedeutet aber spiegelbildlich zugleich, dass das durch das Serviceeinheiten-Konzept vorgegebene und im Wege der Direktionsrechtsanweisung umgesetzte Prinzip der ganzheitlichen Aktenbearbeitung zu einem großen, die Einzel- und Zusammenhangstätigkeiten umfassenden Arbeitsvorgang führt.



    (5) Dabei übersieht die Kammer - wie auch das Vorgericht - nicht, dass die Annahme eines großen einheitlichen Arbeitsvorgangs zu einem Leerlaufen beziehungsweise Überspringen ganzer Entgeltgruppen führt. Auch ist eine Differenzierung innerhalb der Gruppe der Mitarbeiter/innen von Serviceeinheiten nach dem zeitlichen Anteil von schwierigen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihrer Gesamttätigkeit im Ergebnis nicht mehr durchführbar. Denn die Beschäftigten sind entweder in die Eingangsentgeltgruppe oder aber gleich in die Höchstentgeltgruppe der Aufbauentgeltgruppen einzugruppieren, wenn sie die - nicht allzu hohe - Hürde der Erbringung qualifizierter Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß nehmen (vgl. Natter/Sänger ZTR 2019, 475 (477f.)). Auch ist der tarifvertraglich im Grunde gewollte Abstand der Vergütungshöhe einer Serviceeinheiten-Mitarbeiterin zu der Vergütungshöhe von Rechtspflegern/innen und jungen Richtern/Richterinnen wohl nicht mehr gegeben. All dies ändert jedoch nichts daran, dass das unerwünschte Leerlaufen der mittleren Entgeltgruppen letztlich die Folge der Ausgestaltung der Arbeitsorganisation des beklagten Landes ist. So wie das beklagte Land durch seine konzeptionellen Vorgabe einer ganzheitlichen Aktenbearbeitung die Annahme eines großen Arbeitsvorgangs rechtfertigt, könnte es durch eine Differenzierung bei der Übertragung schwieriger Tätigkeiten an einen engeren Mitarbeiterkreis möglicherweise eine differenzierte Betrachtung des zu bestimmenden Arbeitsvorgangs herbeiführen. Ob diese Aufspaltung der Übertragung "schwieriger" und "gewöhnlicher" Tätigkeiten gewünscht oder überhaupt praxistauglich ist, wird von der Kammer jedoch in Zweifel gezogen.



    Dies kann letztendlich aber dahinstehen. Es ist schließlich nicht Aufgabe der Rechtsprechung, ein wie auch immer normativ begründetes tarifliches Abstandsgebot zwischen diversen Gruppen von Justizbeschäftigten zu definieren oder zu überwachen. Es waren die Tarifvertragsparteien, die das tarifliche Regelungssystem samt Festlegungen und Protokollerklärungen geschaffen und als sinnvoll bewertet haben. Den Tarifvertragsparteien kommt bei der tariflichen Normsetzung aufgrund der von Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum und hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 6 AZR 364/16 - Rn. 22). Die Tarifvertragsparteien haben einen großen, verfassungsrechtlich garantierten freien Regelungsspielraum zur Rechtsgestaltung, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgesetzgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt. Sie können deshalb die Vergütungssysteme autonom ausgestalten und bei der Entgeltgruppenbildung generalisieren, schematisieren und pauschalisieren, soweit die Gruppenbildung nicht völlig sachfremd ist. Ihnen bleibt es überlassen, Tätigkeitsmerkmale festzulegen und die einzelnen Abstufungen eines tariflichen Entgeltsystems zu bestimmen. Eine Überprüfung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale anhand von "Billigkeit und Angemessenheit" durch die Gerichte scheidet in diesem Zusammenhang grundsätzlich aus (so Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, ZfA 2019, 320 (333) unter Hinweis auf BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32 und 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 26 ff.). Deshalb kommt diesbezüglich auch keine ergänzende Tarifauslegung in Betracht (vgl. BAG 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 21), wie sie das Land im Grunde durch die zusätzliche Berücksichtigung eines erforderlichen Zeitanteils von Heraushebungsmerkmalen bei der Bestimmung des tariflich definierten Begriffs des Arbeitsvorgangs fordert. Im Übrigen überzeugt der Einwand, die systematische Auslegung der einschlägigen tariflichen Normen lasse erkennen, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass sie schwierigen Tätigkeiten entsprechend den prozentualen Vorgaben der Entgeltgruppen vorliegen müssten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Februar 2020 - 15 Sa 1261/19 - Rn. 104 ff.), nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, weil die Tarifvertragsparteien bei den Entgeltverhandlungen im März 2019 über diesen Punkt gerade kein Einvernehmen feststellen beziehungsweise erzielen konnten (vgl. Natter/Sänger ZTR 2019, 475).



    Der so bestimmte Arbeitsvorgang macht 100 % der übertragenen Gesamttätigkeit der Klägerin aus. Selbst wenn im Sinne des beklagten Landes anzunehmen wäre, dass die Kostensachbearbeitung (durchschnittlich 2,5 % der Gesamttätigkeit der Klägerin) und die Protokollführung (durchschnittlich 10 % der Gesamttätigkeit der Klägerin) gesonderte Arbeitsvorgänge darstellten (was das BAG in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 618/16 - Rn. 44 offengelassen hat), wären jedenfalls nach Angaben der Klägerin 87,5 % ihrer Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinn zusammenzufassen.



    ff) Es ist nicht entscheidungserheblich, ob der maßgebliche Arbeitsvorgang "Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens" die gesamte Arbeitszeit der Klägerin belegt oder "nur" 87,5 % derselben. Denn nach dem für die Eingruppierung in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT bestimmt dieses im Fall der Klägerin die Eingruppierung. Die Klägerin erfüllt die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT, die nach der Überleitung in den TV-L der angestrebten Entgeltgruppe 9 beziehungsweise 9a der EntgeltO zum TV-L entspricht, weil sie in einem zeitlichen Maß von über 50 % ihrer Gesamttätigkeiten schwierige Aufgaben im Tarifsinn verrichtet.



    (1) Das Merkmal der schwierigen Tätigkeiten ist von den Tarifvertragsparteien in den Protokollnotizen der maßgebenden Vergütungs- beziehungsweise Entgeltgruppen durch eine Aufzählung von Regelbeispielen konkretisiert worden. Das Merkmal ist im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Beschäftigten in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 38 unter Hinweis auf BAG 17. Mai 2017 - 4 AZA 798/14 - Rn. 27, 17. April 2013 - 4 AZR 915/11 - Rn. 40, 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93). Dabei hält es das BAG nicht für geboten, den von ihm angewandten unbestimmten Rechtsbegriff des "rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaßes" quantitativ (zeitlich) im Sinn eines bestimmten Prozentsatzes zu konkretisieren (so ausdrücklich BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43). Vielmehr wird eine qualitative Komponente benannt, nach der ein rechtserhebliches Ausmaß an qualifizierenden Tätigkeiten jedenfalls dann bejaht wird, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann. Dies kann und wird in vielen Fällen auch bereits bei einem sehr geringen zeitlichen Anteil der Fall sein, so dass die quantitative Komponente schon deshalb kaum noch eine Rolle spielt (so Natter/Sänger, ZTR 2019, 475 (477); vgl. auch Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, ZfA 2019, 320 (355)). Zu berücksichtigen ist ferner, dass das BAG das Vorliegen eines rechtserheblichen Ausmaßes an qualifizierter Tätigkeit innerhalb eines Arbeitsvorgangs nicht einmal zwingend an deren tatsächliche Erbringung knüpft, sondern ein allgemeines "Bereithalten müssen" wohl ausreichen lässt (Natter/Sänger, aaO., unter Hinweis auf BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43).



    (2) Im Rahmen der Betreuung und Bearbeitung des Aktenvorgangs fallen bei der Klägerin schwierige Tätigkeiten in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß an. Bereits die Tätigkeiten wie Ladungen der Parteien, Zeugen, Dolmetscher und Sachverständige sowie Stellen des Kostenvermerks bei Verfahrensabschluss, die der Klägerin mit Verfügung des Direktors des Arbeitsgerichts K. vom 22. August 2017 übertragen worden sind, machen nach dem Vortrag der Klägerin 2,5 % sowie weitere 12,5 % ihrer Gesamttätigkeit aus. Damit erfüllt sie schwierige Tätigkeiten gemäß lit. a) sowie e) der Protokollnotiz zu den Vergütungsgruppen des BAT beziehungsweise des in den Entgeltgruppen zu Nr. 12.1 Entgeltordnung zum TV-L aufgeführten Beispielen. Dass die Klägerin nach den - unbestrittenen - Ausführungen des beklagten Landes mit Kosten lediglich in begrenztem Umfang befasst sei (Kosten bei Zustellung, Kosten bei notwendiger Erstellung von Kopien/Schreibauslagen, Kostenpauschalen bei Aktenversendung an Rechtsanwälte), ist unerheblich, denn die Protokollnotiz differenziert nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht weiter nach der Art der vom Kostenbeamten wahrzunehmenden Aufgabe. Ferner erbringt die Klägerin nach ihrem Tätigkeitsaufschrieb über den Zeitraum vom 24 bis einschließlich 28. Juni 2019 zu 20,6 % ihrer Gesamtarbeitszeit die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie zu 2,16 % ihrer Gesamtarbeitszeit die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen. Auch diese Tätigkeiten erfüllen die von den Tarifvertragsparteien vorgegebene Wertung als schwierige Tätigkeit nach lit. g) und h) der Protokollnotiz. Rechnerisch sind hierbei anzusetzen für die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen



    - für den 24. Juni 2019 93 Minuten, im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit von 460 Minuten (20,22 %),



    - für den 25. Juni 2019 60 Minuten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit von 448 Minuten (13,39 %),



    - für den 26. Juni 2019 50 Minuten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit von 432 Minuten (11,57 %),



    - für den 27. Juni 2019 93 Minuten im Verhältnis zu einer Gesamtarbeitszeit von 445 Minuten (20,9 %),



    - für den 28. Juni 2019 162 Minuten im Verhältnis zu einer Gesamtarbeitszeit von 439 Minuten (36,9 %),



    im Durchschnitt somit 20,6 % der Gesamtarbeitszeit.



    Bezüglich der Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen sind für den 24. Juni 2019 7 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 460 Minuten (1,52 %) und für den 26. Juni 2019 40 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 439 Minuten, und somit im Wochendurchschnitt 2,16 % der Gesamtarbeitszeit anzusetzen,



    (3) Der Vortrag des beklagten Landes, die Aufgaben der Klägerin bezüglich der Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen seien nicht schwierig, denn sie erfolgten routineartig beziehungsweise seien durch vorgegebene Nutzung von Blankomasken vereinfacht, ist nach Auffassung der Kammer verfehlt. Denn die Tarifvertragsparteien haben in den Protokollnotizen verbindlich festgelegt, was unter einer schwierigen Aufgabe einer Mitarbeiterin einer Serviceeinheit zu verstehen ist. Abstufungen der schwierigen Tätigkeit nach dem Grad der richterlichen Zuarbeit oder Rückgriffsmöglichkeit auf Unterstützungs-Tools wurden gerade nicht von den Tarifvertragsparteien vorgenommen. An diese von den Tarifvertragsparteien vorgegebene Wertung - nämlich allein das Kriterium der unterschriftsreifen Vorbereitung von Verfügungen und Beschlüssen - ist die Kammer gebunden (vgl. BAG 16. November 2016 - 4 AZR 127/15 - Rn. 27; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16). Auch der Einwand, der Klägerin sei die Aufgabe der unterschriftsreifen Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen nicht übertragen worden, überzeugt nicht. Schließlich ist der Klägerin diese Aufgabe zumindest stillschweigend übertragen worden, was die Ausführungen der für die Klägerin zuständigen Vorsitzenden in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf Seite 12 und 13, auf die insoweit verwiesen wird, deutlich belegen. Außerdem kann das beklagte Land auch nicht mit Erfolg einwenden, der Klägerin sei die Aufgabe der Erteilung telefonischer Auskünfte nicht übertragen worden. Denn es ist gerichtsbekannt, dass es der Vorgabe des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Herrn Dr. Natter, entspricht, dass die Mitarbeiter in den Serviceeinheiten (wie auch die sonstigen Gerichtsbediensteten) bürgernah und bürgerfreundlich zu sein und Anrufern dementsprechend Hilfestellungen zu leisten haben.



    (4) Diese schwierigen Tätigkeiten nehmen innerhalb des maßgeblichen Arbeitsvorgangs ein in rechtlicher Sicht nicht ganz unerhebliches Ausmaß im Sinne vorgenannter Rechtsprechung des BAG ein. Sie belaufen sich insgesamt auf etwa 37 % der Gesamttätigkeitszeit der Klägerin. So hat auch das Arbeitsgericht Karlsruhe ausweislich den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Seite 10 ff, auf die verwiesen wird) - selbst nach bereinigter Berechnungsweise einen von der Klägerin erbrachten Zeitanteil schwieriger Tätigkeiten iHv. mindestens 39,28 % ermittelt. Selbst wenn es denn gemäß des Einwandes des beklagten Landes zuträfe, dass aus diesen Zeitanteilen schwierige Tätigkeiten weitere Zeitanteile miterfasster leichter Vorbereitungszeiten herauszurechnen wären, so hat das Land hierzu nicht näher ausgeführt. Jedenfalls wäre nach Auffassung der Kammer auch unter diesem Gesichtspunkt davon auszugehen, dass der von der Klägerin regelmäßig erbrachte Zeitanteil schwieriger Tätigkeiten 10 Prozent der Gesamttätigkeitszeit deutlich übersteigt. Im Übrigen ist das beklagte Land bislang immer selbst davon ausgegangen, dass die Klägerin mindestens zu 20 % ihrer Gesamttätigkeitszeit schwierige Tätigkeiten verrichtet. Denn schließlich hat es die Klägerin mit Verfügung vom 6. Juni 2006 in VG VIb, FG 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert und bei der Einführung des TV-L entsprechend übergeleitet. Dass sich seitdem die Tätigkeit der Klägerin geändert und sich der Anteil schwieriger Tätigkeiten der Klägerin etwa verringert habe, hat das Land jedoch gerade nicht dargelegt.



    (5) Diese vorgenannten schwierigen Tätigkeiten sind wesentlicher Bestandteil der übertragenen ganzheitlichen Aktenbearbeitung und können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt werden, ohne dass dies zu einem künstlichen Auseinanderreißen einer zusammenhängenden Tätigkeit führen würde. Zwar wäre eine "Vorab-Trennung" von "schwierigen" und "gewöhnlichen" Tätigkeiten bezüglich der Aktenbearbeitung theoretisch möglich. Sie widerspräche jedoch den Vorgaben des Serviceeinheiten-Konzepts und wird daher in der Praxis unstreitig nicht durchgeführt. Ob die Klägerin weitere Zeitanteile schwieriger Tätigkeiten verrichtet, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben.



    gg) Die Rüge des beklagten Landes, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Klägerin in zeitlicher Hinsicht nicht überwiegend schwierige Tätigkeiten verrichte, geht ins Leere. Denn wie bereits dargelegt, verlangt das BAG zutreffenderweise gerade nicht, dass das tarifliche Heraushebungsmerkmal innerhalb eines Arbeitsvorganges mit mindestens der Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Beschäftigten enthalten sein muss.



    hh) Auch der Einwand, die von der Klägerin vorgelegten Zeitaufschriebe beruhten auf reinen Schätzungen und seien nicht repräsentativ, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich. Die Klägerin hat im Rahmen ihres Vortrags die von ihr ausgeübte Tätigkeit sehr detailliert geschildert und die entsprechenden Zeitanteile minutiös angegeben. Sie hat die sich wiederholenden typischen Arbeitsschritte des betroffenen Arbeitsvorgangs so konkret geschildert, dass eine Subsumtion unter den tariflichen unbestimmten Rechtsbegriff unter Ansatz des darauf anfallenden Zeitvolumens ohne weiteres möglich ist. Dass sich die Klägerin hierbei auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum stützt, ist unerheblich, denn ihrem Vortrag, dass sich die Arbeitsabläufe typischerweise stets wiederholen, ist das beklagte Land ohne Darlegung eines entgegenstehenden Lebenssachverhalts oder konkret begründeter Einwände nicht entgegengetreten.



    Das beklagte Land durfte die substantiierte Tatsachenschilderung der Klägerin hinsichtlich der verrichteten Tätigkeiten und den entsprechenden Zeitanteilen nicht einfach mit dem Einwand, die Angaben seien nicht repräsentativ, abtun beziehungsweise pauschal bestreiten, zumal es die auszuübende Tätigkeit im Rahmen des von ihr verfolgten Organisationskonzepts übertragen hat (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO). Nur mit einer gleichermaßen substantiierten, gegenteiligen Schilderung eines konkreten Sachverhalts läge ein im prozessualen Sinn erhebliches Bestreiten vor, worauf die Klägerin ihre behaupteten Tatsachen hätte beweisen müssen. An einem solchen substantiierten Bestreiten fehlt es jedoch vorliegend, denn es ist aus dem Vortrag des beklagten Landes nicht im Ansatz ersichtlich, warum der von der Klägerin bemühte Referenzzeitraum nicht beispielhaft gewesen sein soll und inwieweit die Tätigkeit der Klägerin üblicherweise anders (wie ?) hinsichtlich Art und Umfang der Verrichtung sein soll. Die bloße Behauptung, die Angaben der Klägerin variierten im Vergleich zu den Zeitanteilen anderer Servicekräfte am Arbeitsgericht K., ist jedenfalls derart vage, dass sich die Kammer nicht zu weiteren Aufklärungen veranlasst sah. Nämliches gilt für den Einwand, im Rahmen der Einführung der e-Akte habe sich die Arbeit geändert. Es fehlt seitens des beklagten Landes bereits an jeglicher Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen Vergleich ermöglichten. Der Vortrag der Klägerin ist folglich als unstreitig im Sinn des § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen.



    c) Die Klägerin kann die Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 ab dem 1. Februar 2018 und nach der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Ziffer 12.1 EntgeltO zum TV-L ab dem 1. Januar 2019 unter Berücksichtigung der Ausschlussfristen gemäß § 70 BAT beziehungsweise § 37 TV-L beanspruchen, da sie mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 2018 einen tariflichen Anspruch auf Höhergruppierung für ihre Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin in die Entgeltgruppe 9 ausdrücklich schriftlich geltend gemacht hat. Die genaue Bezifferung des Anspruchs war nicht notwendig, weil die geltend gemachte Anspruchshöhe aus den Angaben zur Vergütungs- beziehungsweise Entgeltgruppe ohne Weiteres bestimmbar ist (vgl. insoweit BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 61 ff.). Dem beklagten Land war auch der Grund und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf tarifgerechte Vergütung klar. Schließlich hat es die Klägerin weder um ergänzende oder klarstellende Ausführungen gebeten, sondern dieser mit Schreiben vom 9. August 2018 mitgeteilt, dass ihrem Antrag auf Höhergruppierung derzeit nicht entsprochen werden könne.



    III.



    1. Das beklagte Land hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 ZPO.



    2. Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 72 I Nr. 1 ArbGG, da die entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfragen der Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit an einem Arbeitsgericht grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich durch das Urteil des BAG vom 28. Februar 2018 wohl nicht abschließend geklärt ist. Im Übrigen weicht vorliegende Entscheidung im Sinne von § 72 II Nr. 2 ArbGG von der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2020, Az.: 15 Sa 1260/19, ab.

    Gruber
    Döllerer
    Fritze

    Verkündet am 23.07.2020

    Vorschriften