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  • 09.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231191

    Landesarbeitsgericht Hamburg: Urteil vom 22.04.2022 – 7 Sa 49/21


    In dem Rechtsstreit
    Geschäftszeichen:
    7 Sa 49/21
    (14 Ca 564/20 ArbG Hamburg)
    Verkündet am 22. April 2022erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Siebte Kammer,
    auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2022
    durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. XXX als Vorsitzenden,
    den ehrenamtlichen Richter XXX,
    den ehrenamtlichen Richter XXX
    für Recht:

    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. August 2021 - 14 Ca 564/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses.



    Der am xxx geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01. Juli 2019 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 16. April 2019 (Anlage K 1, Bl. 14 f. d.A.) bei der beklagten Stadt als "Vollbeschäftigter" beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages wurde vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bestimmt. Der Kläger war in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert. Zuletzt erzielte der Kläger eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.826,79 €.



    Die Beklagte wies dem Kläger den Arbeitsplatz eines Angestellten im Polizeidienst bei der Landesbereitschaftspolizei (LBP 10/VS) der Polizei Hamburg innerhalb der Behörde zu. Nach Absolvierung eines Einführungslehrgangs arbeitete der Kläger im Objektschutz an zugewiesenen Schutzobjekten. Zudem war der Kläger in zugewiesenen mobilen Schutzmaßnahmen als Streife sowie in der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Verkehrsflussoptimierung tätig. Für die Tätigkeit eines Angestellten im Polizeidienst existiert bei der Beklagten eine Stellenbeschreibung (Anlage B 1, Bl. 47 f. d.A.).



    Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Bei ihr ist ein Personalrat gebildet.



    Der Kläger betreibt unter dem von ihm eingetragenen Schutzmarke "XXX" eine Homepage, einen Instagram-Account sowie einen YouTube-Kanal. Er unterhält zudem zwei Facebook-Profile unter "YYY" und "XXX". Darin veröffentlichte der Kläger Texte, Fotos und Videos. Die Kanäle waren untereinander verlinkt. Der Kläger übt eine angezeigte Nebentätigkeit als Trainer für Kommunikation und Selbstverteidigung aus.



    Bis zum 02. Oktober 2020 enthielten die öffentlich zugänglichen Social Media Profile Informationen zu der Tätigkeit des Klägers bei der Polizei Hamburg. Auf dem Facebook-Profil "YYY" stellte sich der Kläger wie folgt vor: "Aktuell arbeite ich bei der Polizei und werde unter anderem für die Terrorabwehr ausgebildet" (Anlage B 2, Bl. 49 d.A.).



    Auf seinem Facebook-Profil "YYY" veröffentlichte der Kläger einen - inzwischen gelöschten - Eintrag vom 29. Juli 2020, auf dem seine Sporttasche mit Polizeischriftzug in der S-Bahn zu sehen war und schrieb dazu (Anlage B 3, Bl. 50 d.A.): "Heute war ich beim Sport und fahre nun auch mit dieser Tasche in der Bahn. Es ist lustig anzuschauen, wie sich das Verhalten der Menschen ändert, wenn sie den Schriftzug POLIZEI erkennen (emoji) Haben sie alles etwas zu verbergen? (emoji)".



    Auf seinem inzwischen gelöschten Linked-In-Profil gab der Kläger "Polizeidienst bei der Polizei Hamburg" an (Anlage B 4, Bl. 51 d.A.).



    In einem auf seiner Homepage verlinkten Video vom 17. September 2020 fragt der Kläger (Anlage B 5, Bl. 52 d.A.): ..... Ist Deutschland besetzt oder frei? Einfach mal frei nach Schnauze!" In diesem Video führte der Kläger auszugsweise Folgendes aus:



    "(...) ist für mich nicht mehr so eindeutig zu sagen "Ja, wir sind frei", sondern, also es passiert weltweit gerade so viel, dass man sagt, ok, dieses Thema muss einfach mal beleuchtet werden und bin mittlerweile auch an Gesetzestexte rangekommen, wo ich für mich sage, puuh..., jetzt wird es langsam schwierig das Ganze aufrechtzuerhalten.



    Ich empfinde so, dass es nicht mehr so ist. Es gibt wohl auch ein Gerichtsurteil, wo ein Gericht, unser hohes Gericht, praktisch festgestellt hat, dass Deutschland kein freies Land ist (...).



    (...) Lass uns mal mit dem Grundgesetz arbeiten, weil wir und auch ich gehe davon aus, dass das Grundgesetz praktisch unsere Verfassung ist. Also unser Grundelement, um unseren Staat überhaupt lebensfähig zu machen. Und dann bin ich einfach mal auf den Artikel 120 GG gestoßen (...). Gleich am Anfang steht da, wirklich, ahm, genau hier, "der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgenlasten" (...). Da fragt man sich, was haben jetzt Besatzungskosten in unserem Grundgesetz zu tun, wenn wir wirklich frei sind, souverän sind, wenn wir wirklich ein Land sind, denn gehört doch so etwas nicht darein, ja, egal wie oft wir den Krieg verloren haben oder wie oft wir plattgemacht worden sind. Wie schafft es sowas ins Grundgesetz? (...) Wenn's mein Land wäre, würde ich das Ding nicht dastehen haben, ich würde das sofort rausstreichen und sagen, seid ihr bescheuert oder was?! Wir sind ein Land, ja, da hat sowas von Fremden überhaupt nichts drin zu suchen. Sieh zu, dass du Land gewinnst. Und nichts Anderes ist das. Spannender Artikel. Sagt aus meiner Sicht viel aus und hat bei mir so ein bisschen die Meinung ins Wanken gebracht, dass wir doch gar nicht so frei sind wie wir denken, sondern dass wir eventuell doch besetzt sind, ja, weil Besatzungskosten, ja... Was gehört das hin? Warum schreibt man sowas in sein eigenes Grundgesetz? Und dann stellt sich natürlich jetzt die nächste Frage, ja (...) Ist dieses Grundgesetz jetzt unsere Verfassung, ja oder nein? Weil eine Verfassung braucht man ja - so für mein Verständnis -, um ein freies Land zu sein. Und jedes Land, was eine Verfassung hat, ja, ist grundsätzlich soll's souverän sein und das braucht man wohl, um kein besetztes Gebiet zu sein, ja. Und das würde vielleicht auch erklären, warum unser unsere angebliche Verfassung Grundgesetz heißt. (...)



    Auf jeden Fall.; ist Grundgesetz unsere Verfassung? Glaube ich, kann man, wenn man wieder ins Grundgesetz reinschaut, eigentlich wunderbar beantworten, ja. Weil scrollt man mal nach ganz unten im Grundgesetz, kommt man irgendwo bei dem Artikel 146 GG an, ja, Artikel 146, und jetzt bitte zuhören, extrem gut zuhören [liest Artikel 146 GG vor].



    Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.



    Das steht hier. Das steht hier in Artikel 146, in unserem Grundgesetz, dieser Artikel. So wie ich ihn verstehe, besagt unser Grundgesetz, ist ein Scheißdreck von Verfassung, ja, das ist überhaupt nichts mit Verfassung, sondern wir müssen erst eine Verfassung praktisch nach freiem Willen und was es da nicht alles erst, ahm, herstellen, also in Kraft treten lassen, damit dieses Grundgesetz außer Kraft tritt. D.h. ja also eigentlich, nur von der Logik her, dass dieses Grundgesetz wirklich von unseren Besatzern ist und sozusagen wirklich so nette Art 'Betriebsordnung' ist, so wie es halt manche verwenden diese Wortwahl. Und wenn wir sagen als Volk, wir wollen frei sein so ungefähr, wir wollen unsere eigene Verfassung machen, dann verliert das Ding seine Gültigkeit. So verstehe ich das! (...)



    Das sind so zwei Punkte, die, warum ich mittlerweile verstehe, dass gewisse Leute sagen, ey, wir sind besetztes Gebiet, ja. Auf der anderen Seite kann ich auch verstehen, wieso wir sind doch ein freies Land. Das passt doch alles nicht. Wir sind von der Schule so erzogen worden. Das kann man ja alles irgendwie schönreden. Aber ist es schönreden oder ist das jetzt fragt? Ich persönlich habe noch keine 100 % Antwort auf diese Geschichte, aber ich bin mittlerweile immer mehr davon überzeugt, dass wir ein besetztes Gebiet sind (...)."



    In einem Video vom 30. September 2020 - "Offene Sprechstunde der Konfliktheld Mastermind Online Akademie" - empfiehlt der Kläger seinen Zuschauern ein Video eines anderen Kanals auf YouTube mit dem Titel "Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte - 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller" zu sehen. In seinem Beitrag äußerte sich der Kläger auszugsweise wie folgt zu jenem angepriesenen Video:



    "(...) Worum geht's inhaltlich? Inhaltlich geht's natürlich grundsätzlich darum, dass wir - wie gesagt - besetzt sind. Dass es halt auch von dem Politiker Fjodorow bestätigt wird und was halt demnächst passieren wird und wann das alles aufgelöst wird! Wann wird der Friedensvertrag kommen, wann die BRD aufgelöst wird und solche Geschichten (...). Und das wie gesagt, erfährt man in diesem YouTube Video ganz toll. Heißt 'Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte - 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller'. Das finde ich richtig spannend.



    (...) Finde ich gerade zur aktuellen Zeit sehr interessant. Und wie gesagt, ich hatte schon mal ein Video gemacht zu der aktuellen Lage, ob wir jetzt besetzt sind oder ob wir nicht besetzt sind und ich hab mich ein bisschen mit dem Grundgesetz beschäftigt. Und natürlich behaupten viele immer, hier hätte, wenn, wäre und könnte und 4+2 und, aber letztendlich lass uns einfach mal die Faktenlage analysieren. Es steht da drin [Bezug zum GG] und wenn es nicht so wäre, würde es rausgenommen werden. So ist meine Theorie! Und solange das nicht irgendwie auf einem anderen Schriftstück wirklich nachvollziehbar belegt ist, ist für mich, für mich persönlich, grundsätzlich erst mal die Wahrheit, dass wir besetzt sind. Und wenn sich halt auch noch russische Politiker dazu äußern und auch sagen, 'das sehen wir genauso und das stimmt so', ja, 'ihr seid besetzt' und ne, da kann man auch schon ein paar Rückschlüsse ziehen, warum Mundschutz ist; wegen Amerika, warum der Euro nie Mehrwert haben wird als der Dollar, ja weil das halt alles soweit eingeschränkt ist von den Amerikanern. Wie gesagt das wird halt auch in diesem Video besprochen und thematisiert. Schau's dir einfach an. (...)"



    In dem YouTube-Video "Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte - 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller" führen Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller auszugsweise folgenden Dialog:



    Müller: "Der Herr Gorbatschow hat die DDR verkauft und zwar alle 17 Millionen für ca. 3 Milliarden Euro, damals D-Mark."



    Fjodorow: "(...) und demnach werde ich vorschlagen, als Deputat - und ich hoffe, dass mein Vorschlag angenommen wird -, dass Sowjetunion vorschlägt, dass der Krieg in Deutschland beendet wird. Und ich werde dann dafür auftreten, dass auch die Alliiertenmacht ihre Streitkräfte abziehen. Die russischen Streitkräfte wurden abgezogen, die amerikanischen sind jetzt immer noch da, obwohl sie jetzt als NATO-Streitkräfte dargestellt werden. Ich werde diesen Vorschlag unterbreiten. Um demzufolge, nach 75 Jahren, sollte der 2. Weltkrieg beendet werden und Deutschland soll als souveränes Land auch wie alle anderen Länder gelten."



    Müller: "Das ist auch mein Wunsch. Mein Wille. Die Zukunft unserer Heimat betrifft das."



    Fjodorow: "Also das ist hier, Deutschland geht in die Zukunft und Okkupation kann nie ewig stattfinden. Irgendwann muss dieser Zustand beendet werden."



    Müller: "Na, nach 60 Jahren."



    Fjodorow: "Die sind schon vorbei. Also es ist so, dass formell die Verwaltung in Deutschland über Woschontok (?) gesteuert wird und nicht von Berlin, obwohl Deutschland offiziell NATO Mitglied ist. Und Wiederherstellung der Souveränität in Deutschland wird zur Wiederherstellung von nationalem Kurz auch wiederbringen. (...)"



    Müller: "Eine Frage. Eine Zustandsschilderung bitte. Wir wurden 1990 einfach übernommen, durch eine Administration, die überhaupt keine Bedingungen zu den Völkern Sachsens, Thüringens und Mecklenburgs hat. Überall herrschen Oberbürgermeister aus Westdeutschland. (...)"



    (...)



    Fjodorow: "Das Geld ist die Revate von der Macht, dass Amerikaner da 1945 da angelegt haben und warum sollen sie diese Macht abgeben, bis die Deutschen sich das mit Gewalt zurückholen. Das Wichtigste ist, dass die deutschen eigene Rechte zurückbekommen und in diese Welt als eigener Staat mit eigenen Interessen eintreten. Und somit kommen wir zu Putins München-Rede, wo er vorgeschlagen hat, einpolige Welt in mehrpolige Welt umzupolen. Das ist ein Vorschlag an Deutschland, als freies und unabhängiges Land zu agieren."



    Müller: "Sie haben den Vorschlag an die BRD gemacht. Sie gehört nicht dem deutschen Volk. Die BRD ist die Okkupations-Verwaltung."



    Fjodorow: "Es gibt Deutschland und natürlich gibt es Kollaborationsmacht in der BRD. Aber das ist keine Macht des deutschen Volkes. Das ist Macht der Amerikaner auf deutschem Territorium. Und die Bürgermeister in der DDR werden auch durch Amerikaner reinplatziert. Aber es ist die Wahl des deutschen Volkes, welche Macht die haben und wir betrachten das deutsche Volk mit Verwunderung, dass die diese Okkupationsmächte so lange erdulden."



    Müller: "Ja, es beginnt jetzt erst. (...) Es bildet sich ja im Deutschen Reich eine Opposition. Sie ist fast nicht in der Administration der BRD sichtbar. (...)"



    Fjodorow: "(...) das, was Sie Opposition nennen, ist der Nationalbefreiungsprozess. Und die Theorie dieses Prozesses heißt, dass in der Macht kein einziger Vertreter sein darf, außer Geheimagenten. Denn die Macht geht von amerikanischen Stellvertretern oder vom deutschen Volke aus. Und in der Macht der amerikanischen Stellvertreter dürfen keine Stellvertreter des deutschen Volkes sein, der Definition nach. (...) Und demzufolge ist es so, wenn Russland jetzt fordert, dass in Deutschland die Okkupation beendet wird und die Streitkräfte abgezogen werden sollten, auch amerikanische, dann passiert genau automatisch das, dass die Macht dem deutschen Volke zufällt.



    (...) Und das ist eine Bedingung in dieser Zerstörung der einpoligen Welt, ist auch die Befreiung von Deutschland mit inbegriffen und das kann jeden Moment passieren. (...) Die Befreiung von Deutschland kann in jedem Moment passieren, wenn die Zusammensetzung von verschiedenen Kräften sich auswirkt. Und das deutsche Volk und die Opposition, wie sie das bezeichnet haben, sollten bereit sein, diese Macht zu übernehmen, die ihnen zu Füßen fällt."



    Müller: "Es ist heute völlig zwecklos, daran zu denken, mit einer Wahl ohne internationale Kontrolle überhaupt etwas auszurichten, weil die Wahlen von der Vorbereitung über die Medien, die Verwaltungen, über die Parteien so gefälscht werden, dass alles andere herauskommt, außer der Wille des Volkes. Deshalb gibt es für uns Deutsche nur einen Weg, die Zukunft kann man anders bereden, aber der Beginn, das ist zur Rückkehr in das Recht des Deutschen Reiches, zweites Deutsches Reich, der Kaiser. Dort haben wir eine Verfassung von 1871 und alle Länder haben eine Verfassung, die noch vorher liegt. Aber damit hätten wir ein Rechtssystem für den Staat. Wir wissen alle, dass der 1. Weltkrieg nicht zu Ende ist. Er endete mit dem Potsdamer Vertrag. (...)



    Wir sind ja im Deutschen Reich viele Nationen. Es ist ja nicht so, dass es ein deutsches Volk gibt. Es gibt die Sachsen, die Preußen, die Bayern, die Württemberger usw. Es sind alles eigene Völker und sie haben sich im Deutschen Reich verbündet, auf ewige Zeit."



    Fjodorow: "Aber die Grenzen dieser Nationen sind nach den verschiedenen Kriegen festgelegt worden. (...)"



    Müller: "Ich wollte nur meine Idee mal nach Russland schicken. Weil wir gültiges Recht brauchen. Außerhalb dieses amerikanischen englischen 80.000 Gesetze und was'n Schwachsinns. Es gibt hier ein paar Privatleute, die haben sich zu Monarchen ernannt. Haben Sie schon mal etwas von Großherzogtum Mecklenburg gehört oder von Königreich Deutschland? Was gibt's noch? Also irgendwelche kleinen Privatgemeinschaften, die in unseren Medien dauernd veröffentlichen, dass sie mit den Russen und den Amerikanern Verträge haben?"



    Fjodorow: "Luxemburg. Haben wir denn einen Vertrag über Steuereinkommen."



    Müller: "Ich wollte es nur wissen. Es ist nicht wichtig für Russland. Und nicht wichtig für das Kaiserreich. Gut, jetzt gibt es aber rechtmäßige Monarchen. Sowie den König von Preußen, König von Sachsen, Fürst Reuß. Diese Nationen oder Souveräne, die sind Staat, wenn sie es erklären. Aber was passiert, wenn die so etwas erklären? Dann kommt die NATO. So etwas muss man mal durchdenken.



    (...) Aber es existiert mein Land, das Königreich Sachsen. Und dass es seit 1918 besetzt. Zuerst von Rom, nennt man Weimarer Republik - eine Firma -, dann von Hitler, auch Rom - eine Firma -, und dann die Russen und dann wieder eine Firma. Und jetzt wollen wir zurück in unsere Freiheit, mit unserem König. Denn damals ging es uns am besten in der ganzen Welt.



    Fjodorow: "Aber das ist die Lage der Nation, die nach dem 2. Weltkrieg erschaffen würde. So wie Tschechien und Slowakei auseinandergegangen sind. Das ist innere Entscheidung. Also jedes deutsche Volk sollte selber bestimmen, dem eigenen Format. Nach den Regeln aber auch über die Zusammensetzung."



    Müller: "Kann man als DDR-Bürger einen russischen Pass bekommen?"



    Fjodorow: "Also Sie meinen Staatsbürgerschaft? Ja, das kann man. Das wird in Russland gemacht. Wenn's Depardieu geschafft hat, warum sollte es dann kein anderer schaffen?"



    Müller: "Muss man dann nach Russland gehen oder kann man wieder zurück nach Deutschland?"



    Fjodorow: "Dafür muss man an Putin schreiben. Und nach Russland muss man einmal kommen."



    Müller: "Die Währungen wackeln. Trump ist vorbereitet für den Goldstandard. Chinas vorbereitet für den Goldstandard. Russland ist meiner Meinung nach ebenfalls vorbereitet für den Goldstandard. Können wir Deutschen uns an den russischen Rubel anhängen?"



    Fjodorow: "Das ist diese vielpolige Welt. Ja, das ist möglich. Das ist ganz einfach. Das ist nur die Mathematik. Wir rechnen. Und die ökonomischen Möglichkeiten würden sich verdoppeln nach der Wiederherstellung der Souveränität."



    Müller: "Ich bin sicher dieses Euro-System kracht in Kürze."



    In einem weiteren Video auf YouTube vom 18. September 2020 "#2 Talk About ... Kinderklau auch in Deutschland?" thematisierte der Kläger Kindesentführungen in Deutschland wie folgt:



    "(...) dass ich der Behörde unterstelle, dass sie ja nicht ganz so gute Arbeit leistet bzw. auch teilweise mit drinne steckt, weil, ja, brauche nur jetzt gerade an Berlin denken, ja, dass Kinder, die aus Familien rausgenommen werden, gezielt an Pädophile vermittelt wurden, ja, und das ist natürlich schon ein krasses Thema für sich, aber das beruht auf irgend so einem Konzept, da wo ich persönlich schon sage "Sag mal, spinnt ihr? Was stimmt denn bei euch nicht?". Wie kann man Kinder aus der Familie rausnehmen, ja, und dann bei Pädophilen unterbringen? Also ich mein, wo sind wir denn hier? Ja, also da kann man echt unterstellen, was mischt sich der Staat in sowas ein? (...)"



    Der Kläger verwendete in Facebook-Postings die Abkürzung "WWG1WGA" (Anlage B 6, Bl. 54 d.A.).



    Am 02. Oktober 2020 fand das erste Personalgespräch zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten statt. Über den Inhalt des Gespräches wurde ein Protokoll erstellt (Anlage B 7, Bl. 55-56 d.A.). Der Kläger wurde mit dem Inhalt von Videos und Podcasts, die er auf Facebook, YouTube und auf der eigenen Website veröffentlicht hatte, konfrontiert. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Veröffentlichungen des Klägers die Vermutung nahelegten, dass der Kläger unter anderem Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundgesetzes hege und damit möglicherweise die freiheitlich demokratische Grundordnung infrage stelle und der Eindruck gewonnen werden könne, dass der Kläger mit Gruppen wie den "Reichsbürgern" oder anderen rechtsradikalen Gruppierungen sympathisiere. Soweit der Kläger einige Eintragungen auf Facebook mit dem Kürzel der QAnon-Bewegung "WWG1WGA" versehen habe, so stünden Teile diese aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammenden Bewegung im Verdacht, antisemitische und rassistische Meinungen zu vertreten. Durch einige Veröffentlichungen des Klägers könne auch für außenstehende Dritte ein Bezug zur Polizei Hamburg hergestellt werden. Der Kläger bestritt mit rechtsradikalen Gruppierungen oder gar mit den Reichsbürgern zu sympathisieren. Er erklärte, dass er das Grundgesetz nicht ablehne. Er interessiere sich nur für rechtliche Themen und informierte sich in seiner Freizeit über entsprechende Themen. Der Kläger gab an, dass sie nicht bekannt gewesen sei, dass sich die QAnon-Bewegung nicht nur aus "Verschwörungstheoretikern" zusammensetze, sondern auch von rechtsradikalen, antisemitischen und rassistischen Gruppierungen als Plattform genutzt werde, und versicherte, dass er nicht mit solchen Gruppierungen sympathisiere. Seitens der Beklagten wurde das Gespräch wie folgt zusammengefasst:



    • Es bestehen keine Sympathien zu antisemitischen, rechtsradikalen oder rassistischen Gruppierungen oder Bewegungen.



    • Sämtliche Einträge und Fotos, von denen man auf eine Verbindung zwischen seiner Nebentätigkeit und seiner Tätigkeit bei der Polizei schließen kann, werden durch Herrn (...) gelöscht.



    • Die mit dem Qanon-Kürzel versehenen "postings" werden umgehend gelöscht.



    • Bei politischen Statements im Internet bezieht der AiP ... konkret Stellung um Missverständnisse zu vermeiden.



    Der Kläger löschte daraufhin einige Fotos und Videosequenzen von den öffentlich zugänglichen Seiten. In einem Post vom 05. Oktober 2020 wies der Kläger darauf hin, dass er "im Fokus des Staates" stehe und ab sofort nur noch in seiner geschlossenen Facebook-Gruppe "ZZZ" Posten werde (Anlage B 8, Bl. 57 f. d.A.). Die Facebook-Gruppe hatte 37 Mitglieder. Der Kläger lud öffentlich dazu ein, ihr beizutreten, indem man ihm eine Nachricht schreibe.



    Seine Videos postete der Kläger auch auf seinem Instagram-Account "XXX" mit 289 Followern (Stand 02. November 2020).



    Am 16. Oktober 2020 fand ein weiteres Personalgespräch mit der Personalabteilung statt (Anlage B 9, Bl. 59 d.A.). Darin wurde der Kläger u.a. mit seinem Post vom 05. Oktober 2020 konfrontiert und mit der Frage, ob er die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland anerkenne. Der Kläger bejahte das und gab an, dies bei Ausübung seiner Tätigkeit auch umzusetzen. Er sei kein Verschwörungstheoretiker, deine Informationen würden auf Fakten beruhen. Er setzte sich rechtlich korrekt kritisch mit Coronamaßnahmen auseinander. Seine rechtliche Expertise beruhe auf seiner jahrelangen Tätigkeit als Türsteher und im Sicherheitsgewerbe.



    Die Beklagte legte den Vorgang dem Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: LfV) zur Prüfung vor. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 (Anlage B 10, Bl. 60-61 d.A.) erteilte das LfV folgende Einschätzung:



    "(...)



    das LfV hat bei der Durchsicht der übermittelten Dokumente mehrere Bezüge festgestellt, die eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst aus jetziger Sicht problematisch erscheinen lassen.



    (...)



    Bewertung:



    Vor diesem Hintergrund rechnet das LfV Herrn (...) dem Beobachtungsobjekt "Reichsbürger und Selbstverwalter" zu und wird zu seiner Person einen Datensatz im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (Nadis) anlegen."



    Am 04. November 2020 leitete die Beklagte beim Personalrat das Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Dezember 2020 schriftlich (Anlage B 11, Bl. 62-70 d.A.) ein. Der Personalrat erklärte seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung am 10. November 2020 (Anlage B 11, Bl. 69 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird im Einzelnen auf die Anlage B11 verwiesen.



    Mit Schreiben vom 12. November 2020 (Anlage K 2, Bl. 16 d.A.), das dem Kläger am selben Tag zuging, erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 31. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 24. November 2020 (Anlage K 3, Bl. 17 d.A.) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die unwiderrufliche Freistellung des Klägers von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung von Überstunden bzw. Urlaubstagen.



    Mit seiner beim Arbeitsgericht Hamburg am 03. Dezember 2020 eingegangenen Klage, der Beklagten am 29. Dezember 2020 zugestellt, hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 12. November 2020 gewandt und einen Zeugnis- und Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht.



    Der Kläger hat gemeint, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Ein personenbedingter Grund liege nicht vor. Er habe während der gesamten Zeit seiner sicherheitsrelevanten Tätigkeit der Beklagten nie einen Anlass in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit gegeben, an seiner Eignung zu zweifeln. Vielmehr habe er alle ihm übertragenen Einsätze ohne jedwede Beanstandung durch die Beklagte stets zuverlässig und verlässlich ausgeübt. Er sei zudem verfassungstreu und gewillt, sich an seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu halten.



    Erstmalig sei der Kläger am 02. Oktober 2020 von der Beklagten zu einem informellen Gespräch mit seinem Teamleiter und dem Bereichsleiter gebeten worden. In diesem Gespräch seien dem Kläger Bilder vorgehalten worden, die den Kläger in Uniform zeigten und die er zuvor bei Facebook veröffentlicht habe. Er sei gebeten worden, diese Bilder aus seinem Facebook-Account zu entfernen, was er auch getan habe. Weiter sei dem Gespräch ein YouTube-Video thematisiert worden, in dem der Kläger sich mit dem Grundgesetz auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich sei er vom Bereichsleiter darauf hingewiesen worden, dass er sich nicht mit solchen Themen beschäftigen dürfe, dass dies nur Reichsbürger machten. Zudem sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass sich der Verfassungsschutz mit diesem Video beschäftige, aber keine strafrechtlich relevanten Inhalte darin gefunden worden sein. Der Kläger habe daraufhin das Video aus seinem YouTube Kanal entfernt.



    In dem weiteren Gespräch am 16. Oktober 2020 sei der Kläger gefragt worden, ob er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekenne. Dies habe der Kläger ausdrücklich bejaht. Auch die Frage, ob der Kläger an die Existenz des Corona-Virus glaube, habe er bejaht.



    Der Kläger bedauere die durch seine Posts auf verschiedenen Social-Media-Kanälen erzeugten Missverständnisse im Rahmen seiner zulässigen und von der Beklagten genehmigten Nebentätigkeit. Er bekenne sich ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die von ihm getätigten Äußerungen auf Facebook oder anderen Social-Media-Kanälen seien kein Ausdruck seiner inneren Einstellung. Zudem seien die Äußerungen im privaten Bereich und im Rahmen der von der Beklagten genehmigten Nebentätigkeit des Klägers erfolgt und wiesen keinen Zusammenhang zu seiner polizeilichen Tätigkeit oder zu Beklagten auf. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei auch nicht von der Beklagten er- oder abgemahnt worden.



    Die Kündigung sei auch nicht unter verhaltensbedingten Gesichtspunkten sozial gerechtfertigt. Es hätte ausgereicht, den Kläger abzumahnen. Der Kläger sei nach dem ersten Gespräch den Aufforderungen der Beklagten nachgekommen und habe die streitgegenständlichen Posts entfernt. Der Kläger habe auch nicht erkennen können, dass die Beklagte sein Verhalten ohne weiteres zum Anlass für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnungen nehmen würde, insbesondere, weil die geführten Gespräche zwischen dem Kläger und der Beklagten ruhig und sachlich verlaufen seien und dem Kläger weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen überhaupt nicht in Aussicht gestellt worden seien. Bei näherer Betrachtung nehme die Beklagte auch nicht in erster Linie Anstoß an dem Verhalten des Klägers, sondern an seiner nach Auffassung der Beklagten dahinter erkennbar gewordenen Einstellung. Damit spreche die Beklagte ausdrücklich lediglich die persönliche Eignung des Klägers für seine konkrete Arbeitsaufgabe an.



    Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt



    1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagen Partei vom 12. November 2020, zugegangen am 12. November 2020, zum 31. Dezember 2020 nicht aufgelöst worden ist;



    2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Dezember 2020 hinaus fortbesteht;



    3. die beklagte Partei zu verurteilen, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt;



    4. für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 die beklagte Partei zu verurteilen, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt;



    5. die beklagte Partei zu verurteilen, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 16. April 2019 geregelten Arbeitsbedingungen als Angestellter im Polizeidienst (Verwaltungsangestellter mit Waffe) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.



    Die Beklagte hat beantragt,



    die Klage abzuweisen.



    Die Beklagte hat entgegnet, die Kündigung sei aus personenbedingten, hilfsweise verhaltensbedingten, Gründen sozial gerechtfertigt. Sie sei ausgesprochen worden aufgrund diverser, u.a. reichsbürgertypischer Äußerungen des Klägers in sozialen Netzwerken entgegen der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Dem Personalservice (PERS) 3 und der LBP10 seien in den veröffentlichten Videos Inhalte aufgefallen, die die Befürchtung begründeten, dass der Kläger der sogenannten Reichsbürger-Ideologie nahestehen könnte.



    Der personenbedingte Kündigungsgrund bestehe darin, dass es dem Kläger aufgrund seiner öffentlich zur Schau gestellten Ablehnung der rechtsstaatlichen Grundordnung an der Eignung für die Aufgabenwahrnehmung von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst mangele. Auch wenn der Kläger lediglich Tätigkeiten als Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 5 TV-L wahrnehme, sei mit dieser und einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Allgemeinen, besonders innerhalb der Polizei, eine gesellschaftlich herausgehobene Stellung verbunden, woraus sich auch Erwartungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit ergäben. Dieser Stellung müsse der Kläger gerecht werden. Durch den bestehenden Sachverhalt ergäben sich erhebliche Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Klägers und damit einhergehend an der Geeignetheit für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Aus den Veröffentlichungen des Klägers werde deutlich, dass dieser die freiheitliche, demokratische Grundordnung und den Staat nicht nur ablehne, sondern diese Ablehnung auch außerhalb seines privaten Kreises offen nach außen kommuniziere und dabei einen Zusammenhang zur Beklagten kundtue.



    Dadurch, dass der Kläger durch sein Video-Posting seine Zuschauer explizit aufgefordert habe, sich das Video auf YouTube mit dem Titel "Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte - 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller" anzuschauen und die Inhalte des Videos als schlüssig dargestellt habe, habe sich der Kläger zur Auffassung des Reichsbürgertums positioniert.



    Bei der vom Kläger verwendeten Abkürzung "WWG1WGA" ("Where we go one, we go all!") handele es sich um ein der sogenannten QAnon-Bewegung zuzuordnendes Kürzel. Bei dieser Bewegung handele sich um eine neue, ursprünglich aus den USA stammende Bewegung von Verschwörungstheoretikern. Mit der Verwendung dieses Insider-Kürzels stelle sich der Kläger unmissverständlich als Anhänger der QAnon-Bewegung dar. In seinen Videos habe der Kläger oft Themen behandelt, die sinnstiftend für die QAnon-Bewegung seien, insbesondere solche wie "systematischen" Kindesmissbrauch sowie die globalen Anti-Corona-Maßnahmen.



    Die professionelle und umfangreiche Social-Media-Präsenz, in welcher der Kläger seine Inhalte teile, sei auf die Erreichung eines größtmöglichen Publikums ausgerichtet. Dieses Publikum rufe er dazu auf, sich wie er ähnlich kritisch mit dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der Legitimität des Staates auseinanderzusetzen. Der Kläger sei damit nicht nur passiver Anhänger der Reichsbürgerideologie, sondern wolle aktiv weitere Menschen für diese Ideologie gewinnen. Verstärkt werde diese Einschätzung durch das Verhalten des Klägers nach der Aufdeckung seiner Videos durch die LBP 10. Zwar habe der Kläger in darauffolgenden Personalgesprächen angegeben, die deutsche Verfassung und den Rechtsstaat anzuerkennen, jedoch habe er sich von seinen öffentlichen Äußerungen über Deutschland als besetztes und fremdgesteuertes Land nicht distanziert. So habe der Kläger am 16. Oktober 2020 angegeben, kein Verschwörungstheoretiker zu sein, dass seine Informationen auf Fakten beruhten und er über rechtliche Expertise verfüge, die er als Türsteher gewonnen habe. Am 02. Oktober 2020 habe er bestritten, mit Reichsbürgern zu sympathisieren und das Grundgesetz abzulehnen, habe aber seine Videos damit begründet, dass er sich nun mal für rechtliche Themen interessiere. Ebenso habe er einen Bezug zur QAnon-Bewegung verneint, die er "nur peripher" wahrnehme, was sich aber nicht mit der mehrfachen Verwendung des Insider-Kürzels "WWG1WGA" vereinen lasse.



    Eine Distanzierung zu den in den Video-Transskripten zu findenden Äußerungen habe es, abgesehen von einem Mundbekenntnis zum Grundgesetz, nicht gegeben. Die Glaubhaftigkeit dieses Bekenntnisses sei vor dem Hintergrund der in den Videos getroffenen Äußerungen sehr zweifelhaft. Am 05. Oktober 2020, drei Tage nach dem ersten Personalgespräch, habe der Kläger in einem Facebook-Eintrag geschrieben, dass er "im Fokus des Staates" stehe, weshalb er neue Inhalte fortan nur innerhalb einer privaten Facebook-Gruppe veröffentlichen werde.



    Zwar habe der Kläger sein Video "#3 Talk About... Ist Deutschland frei oder besetzt?" von Facebook und YouTube entfernt, seine Website enthalte seitdem einen Hinweis darauf, dass das Video nun in seiner privaten Facebook-Gruppe zu finden sei. Das Video auf YouTube sei auch nicht gelöscht, sondern auf "privat" geschaltet worden, sodass es nach Eingabe eines Passworts noch angeschaut werden könne. Auch dies deute darauf hin, dass der Kläger sich von den Inhalten keineswegs distanziert habe, sondern in Zukunft besser kontrollieren wolle, wer Zugang hierzu erhalte.



    Eine im öffentlichen Dienst tätige Person, die unter anderem die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne, würde weder gesellschaftlich von den Bürgern noch von anderen Stellen oder Mitarbeitern in der Zusammenarbeit akzeptiert werden. Diese Schwierigkeit stelle sich bereits bei der Fortsetzung der aktuellen Tätigkeit aufgrund der beschriebenen Befugnisse und Akteure dar. Da das erwartete besondere Maß an Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Verfassungstreue nicht gegeben sei, stelle sich dieselbe Schwierigkeit auch bei der Wahrnehmung anderer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst dar.



    Der Kläger sei zudem für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ungeeignet, weil er nunmehr im Nadis-Register der Verfassungsschutzbehörden eingetragen sei. Eine behördliche Sicherheitsprüfung würde er nicht mehr bestehen, sodass er heute auch nicht mehr eingestellt werden könne.



    Hilfsweise stelle die mediale/digitale Darbietung von Reichsbürgerthesen in Internetforen/Plattform mit erkennbaren Bezug zu Beklagten einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar. Die konkreten Pflichtverletzungen bestünden in den folgenden Handlungen:



    - Hochladen des Videos "#3 Talk About... Ist Deutschland frei oder besetzt?" auf YouTube am 17. September 2020 und dessen Verlinkung über seine Social-Media-Profile mit Bezug zur Polizei Hamburg



    - Hochladen des Videos "..." auf Facebook am 27. August 2020, auf einem Facebook-Profil mit Bezug zur Polizei Hamburg und Verlinkung auf seine Konfliktheld-Homepage zu dem YouTube-Video "Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte - 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller"



    - Verwendung des für die QAnon-Bewegung stehenden Kürzels "WWG1WGA" auf seinen Social-Media-Seiten



    - Veröffentlichung eines Fotos mit einem Polizeirucksack in der Bahn nebst Kommentar zur Wirkung auf die Öffentlichkeit am 29. Juli 2020 auf seiner Facebook-Seite



    - Eintrag auf seiner Facebook-Seite am 05. Oktober 2020 (nach dem ersten Personalgespräch am 02. Oktober 2020), dass er "im Fokus des Staates" stehe



    Der Kläger habe durch sein Verhalten seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers in erheblichem Maße und schuldhaft verletzt. Es sei auch zu erwarten, dass sich diese Pflichtverletzung zukünftig konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken werde. Die konkrete Beeinträchtigung liege primär in dem Verlust des Vertrauens in den Kläger, welcher anhand der zur Schau gestellten Ansichten noch langzeitig anhalten werde. Ebenso sei die betriebliche Verbundenheit aller Beschäftigten, der sogenannte Betriebsfrieden, nachhaltig gestört, da der Kläger dem Staat, der Polizei und Beamten - und damit seinen Kollegen und Vorgesetzten - die verfassungsrechtliche Legitimation zur Ausübung ihrer Aufgaben abspreche. Es sei auch zu befürchten, dass das Ansehen der Polizei Hamburg langfristig beschädigt werde, wenn eine bekanntermaßen im Reichsbürgerspektrum zuzuordnende Person dort weiterhin beschäftigt bleibe. Nicht zuletzt wegen der aktuell nachhaltigen politischen Relevanz der Thematik würde sich die Polizei Hamburg bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers unter erheblichem Rechtfertigungsdruck befinden.



    Es stünde auch kein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung zur Verfügung. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, dass sich hierbei um einen besonders schweren Verstoß gehandelt habe. Der Kläger habe aufgrund seiner Veröffentlichung von Reichsbürgerthesen im Internet unter zeitgleichem Hinweis auf seine Beschäftigung bei der Polizei Hamburg wissen müssen, dass seine Arbeitgeberin von den Inhalten und seinen Äußerungen und damit von seiner Ablehnung der rechtsstaatlichen Ordnung Kenntnis erlangen und arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung ergreifen würde. Der oben beschriebene Vertrauensverlust sei bereits eingetreten und irreversibel, ebenso die Störung des Betriebsfriedens. Obwohl der Kläger im ersten Gespräch auf die von ihm umgehend zu beseitigenden Rechtsverstöße hingewiesen worden sei, sei der Kläger dem nur ansatzweise nachgekommen und habe vielmehr weiter Öl ins Feuer gegossen. Eine Um- oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zur Vermeidung einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung, aufgrund der vorliegend arbeitsplatzunabhängigen Kündigungsgründe, käme ebenfalls nicht in Betracht. Die Wiederherstellung des Vertrauens sei aufgrund der Schwere der Vorwürfe nicht möglich.



    Auch die Interessenabwägung gehe zulasten des Klägers. Zwar sei der Kläger drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, jedoch bestehe sein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst erst seit einem Jahr und drei Monaten. Aufgrund seines Alters von 35 Jahren habe der Kläger gute Erwerbschancen. Der Kläger gehe einer Nebentätigkeit als Konflikttrainer nach, die er weiterhin ausüben könne. Für ihn sei auch eine Rückkehr in das Sicherheits- bzw. Türstehergewerbe denkbar.



    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 17. August 2021 - 14 Ca 564/20 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 12. November 2020 zum 31. Dezember 2020 nicht aufgelöst worden ist, die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt und im Übrigen die Klage abgewiesen.



    Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren relevant - im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung der Beklagten vom 12. November 2020 sei nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aus personenbedingten Gründen wegen der fehlenden Eignung des Klägers für die Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit aufgrund von Zweifeln an seiner Verfassungstreue sozial gerechtfertigt.



    Zwar seien hinreichende Umstände dafür gegeben, dass im Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen Kündigung von begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Klägers auszugehen sei. Den Kläger treffe aufgrund seiner beruflichen Stellung und des mit der Ausübung staatlicher Hoheitsbefugnisse verbundenen Aufgabenbereichs eine gesteigerte politische Loyalitätspflicht und an seine Verfassungstreue seien die gleichen oder zumindest sehr ähnliche Anforderungen zu stellen, wie an in dieser Position etwaig beschäftigte Beamte. Unabhängig davon, ob etwaige reichsbürgertypischen Äußerungen des Klägers in sozialen Netzwerken eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnten, könne aus dem Verhalten des Klägers auf eine fehlende persönliche Eignung für die konkret auszuübende Tätigkeit geschlossen werden, wenn sich daraus ergebe, dass dem Kläger die erforderliche Verfassungs- und Rechtstreue fehle und sich aus konkreten Tatsachen feststellen lasse, dass der Kläger nicht jederzeit die Gewähr biete, seine Aufgaben vertragsgerecht zu erfüllen. Im öffentlichen Dienst könne sich ein - nicht behebbarer - Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L lege zwar in erster Linie Verhaltensanforderungen fest. Die Regelung beschreibe aber zugleich das notwendige Maß an Verfassungstreue, das ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mitbringen müsse, um seine Arbeitsaufgaben vertragsgerecht zu erfüllen; mit diesen Anforderungen sei die Verfassungstreue Bestandteil des Begriffs "Eignung" in Art. 33 Abs. 2 GG.



    Dem Kläger fehle die persönliche Eignung für die Tätigkeit als Angestellter im Polizeidienst bei der Landesbereitschaftspolizei. Bei diesem Arbeitsplatz handele es sich aufgrund der dort wahrgenommenen Aufgaben um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit. Der Zugang zu einer solchen Tätigkeit sei auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliege. Die Kammer sei aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien und der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. August 2021 davon überzeugt, dass sowohl Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit als auch an der Verfassungstreue des Klägers vorliegen würden, weil sich der Kläger jedenfalls entscheidende Fragestellungen der sog. Reichsbürgerideologie zu eigen gemacht habe. Verschwörungstheorien der Reichsbürgerbewegung gingen üblicherweise davon aus, dass das Deutsche Reich fortbestehe. Die Bundesrepublik habe keine gültige Verfassung. Einige Reichsbürger würden auf den Wortlaut des Art. 146 GG verweisen, wonach das Grundgesetz seine Gültigkeit verliere, wenn eine vom Volk beschlossene Verfassung in Kraft trete. Verschiedene "Reichsbürger"-Gruppierungen würden zudem behaupten, dass Deutschland noch immer von den Alliierten besetzt sei und sich weiterhin im Kriegszustand befinde. All diese These fänden sich im klägerischen Videobeitrag vom 17. September 2020. Darin und in der vom Kläger geführten Auseinandersetzung mit der politischen Frage, ob Deutschland besetzt oder frei sei, bringe der Kläger zum Ausdruck, dass er an dem Bestand der Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Zweifel habe und er davon ausgehe, dass das Grundgesetz keine rechtmäßige Verfassung der Bundesrepublik darstelle.



    Der Schluss, dass der Kläger die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage stelle, ergebe sich jedenfalls unmissverständlich aus seinem Video-Posting vom 30. September 2020 - "Offene Sprechstunde der Konfliktheld Mastermind Online Akademie" -, in dem er seinen Zuschauern empfehle, sich ein Video eines anderen Kanals auf YouTube mit dem Titel "Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte - 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller" anzusehen. In seiner Anpreisung des Videos von Fjodorow und Müller erkläre der Kläger ausdrücklich, dass Deutschland für ihn besetzt sei. Und der Kläger bekenne sich weiter zum Inhalt des Dialogs des zweiten Gesprächs vom 27. September 2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller.



    Von diesen Aussagen habe sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt öffentlich distanziert. Insoweit möge sich der Kläger zwar zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt haben, jedoch stehe eine solches Bekenntnis in erheblichem Widerspruch zu seinem öffentlichen Verhalten und seiner öffentlich zur Schau gestellten reichsideologischen Ansichten und Thesen.



    Durch das Veröffentlichen dieser beiden eigenen Videobeiträge vom 17. und 30. September 2020 und der Anpreisung des Videos des zweiten Gesprächs vom 27. September 2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller habe der Kläger bewusst nach außen hin erkennbar ein Verhalten an den Tag gelegt, das darauf schließen lasse, dass er der Reichsbürger-Szene angehöre oder sich jedenfalls deren Ideologie zu eigen gemacht habe.



    Die professionelle und umfangreiche Social-Media-Präsenz, in welcher der Kläger seine Inhalte teile, sei auf die Erreichung eines größtmöglichen Publikums ausgerichtet. Dieses Publikum rufe der Kläger dazu auf, sich wie er ähnlich kritisch mit dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der Legitimität des Staates auseinanderzusetzen. Der Kläger sei damit nicht nur passiver Anhänger der Reichsbürgerideologie, sondern wolle aktiv weitere Menschen für diese Ideologie gewinnen.



    Zudem habe der Kläger in seinen Blogs/Posts das Kürzel "WWG1WGA" verwendet, das eindeutig der QAnon-Bewegung zuzuordnen sei, laut Wikipedia eine mutmaßliche US-amerikanische Person oder Gruppe, die seit 2017 Verschwörungstheorien mit rechtsextremen Hintergrund im Internet verbreite. Indem der Kläger dieses Kürzel in seinen Social-Media-Kanälen verwendet habe, habe er jedenfalls einen Bezug zu dieser Bewegung gestellt. Schriftsätzlich habe sich der Kläger nicht zu diesem Vorwurf geäußert, so dass auch hier durch diese öffentliche Bekennung des Klägers zu dieser Bewegung der Kläger Zweifel am Bestand der Bundesrepublik Deutschland äußere. Der Kläger habe zudem nicht, weshalb er diese Abkürzung verwendete und welche Bedeutung diese Abkürzung für ihn gehabt haben soll.



    Zwar möge der Kläger sich für die von ihm behandelten Themen politisch interessieren. Der Kläger sei indes jegliche Erklärung schuldig geblieben, weshalb er bei der politischen Auseinandersetzung mit den von ihm ausgewählten Themen er andere Menschen aktiv für seine Sicht der Dinge gewinnen möchte. Bei seinen Beiträgen belasse es der Kläger gerade nicht dabei, lediglich seine Meinung kundzutun, sondern er fordere vielmehr seine Zuseher bzw. Follower auf, sich weitere von ihm empfohlene Video-Postings anzusehen.



    Durch die Veröffentlichungen des Klägers in seinen Social-Media-Kanälen sei ein Bezug zur Beklagten gegeben, da der Kläger auf Facebook und auf Linked-In angegeben habe, dass er im Polizeidienst bei der Polizei Hamburg beschäftigt sei.



    Gleichwohl sei die ordentliche Kündigung des Klägers wegen dieses Eignungsmangels nicht sozial gerechtfertigt, weil die Interessenabwägung ergebe, dass es der Beklagten zumutbar gewesen wäre, den Kläger auf einem weniger sicherheitsempfindlichen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Der Kläger sei gemäß Arbeitsvertrag als Vollzeitbeschäftigter eingestellt und in Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert. Damit sei der Tätigkeitsbereich des Klägers arbeitsvertraglich sehr weit gefasst. Als Angestellter im Polizeidienst sei der Kläger in einem sicherheitsempfindlichen Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 5 TV-L beschäftigt gewesen. Eine solche Beschäftigung sei aufgrund der fehlenden Eignung des Klägers nicht mehr möglich. In einem weniger sicherheitsempfindlichen Arbeitsplatz obliege dem Kläger jedoch lediglich eine "einfache" Treuepflicht. Ein Arbeitnehmer, dem eine einfache Treuepflicht obliege, verletze diese nicht schon dadurch, dass er verfassungsfeindliche Ziele einer Organisation für richtig halte und dies durch eine Mitgliedschaft oder andere Aktivitäten zum Ausdruck bringe. Dass die Beschäftigung des Klägers als Vollzeitbeschäftigter der Entgeltgruppe 5 TV-L auf einem weniger sicherheitsempfindlichen Arbeitsplatz nicht möglich sei, sei weder ersichtlich noch ausreichend vorgetragen. Immerhin käme - so das Arbeitsgericht - eine Versetzung oder Umsetzung im gesamten Bereich des Hamburgischen Landesdienstes in Betracht. Vor diesem Hintergrund hätten die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinter denen des Klägers an seiner Fortsetzung zurücktreten müssen.



    Die ordentliche Kündigung sei auch nicht aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Auch diese Kündigung scheitere an der Interessenabwägung nach den vorstehenden Ausführungen.



    Der Kläger habe aufgrund der erfolgten Kündigung vom 12. November 2020 Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.



    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.



    Gegen dieses am 25. Oktober 2021 (Bl. 182 d.A.) ihr zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 27. Oktober 2021 (Bl. 198 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf den am 14. Dezember 2021 (Bl. 246 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Januar 2022 verlängert worden (Bl. 250 d.A.). Die Berufungsbegründung ist am 21. Januar 2022 (Bl. 258 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen.



    Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, für unzutreffend und trägt vor, das Arbeitsgericht übersehe, dass der aufgrund des Verhaltens und der fehlenden Verfassungstreue (= Eignung i.S.d. § 3 TV-L) des Klägers eingetretene und weiter drohende Ansehensverlust der Beklagten durch eine Versetzung des Klägers nicht geheilt bzw. beseitigt werden könne. Die Auffassung des Urteils, die begründeten Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers unter Verstoß gegen seine gesteigerte politische Loyalitätspflicht seien irrelevant, da der Kläger auf einem anderweitigen Arbeitsplatz in der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt werden könne, stelle einen Zirkelschluss dar.



    Die Beklagte mache sich allerdings die Begründung des Arbeitsgerichts zu eigen, dass dem Kläger die persönliche Eignung für die Tätigkeit als Angestellter im Polizeidienst fehle, zumal der Kläger die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage stelle und jedenfalls entscheidende Verschwörungstheorien der Reichsbürgerbewegung teile.



    Einer "Versetzung/Umsetzung" des Klägers stehe bereits eine fehlende Ausbildung entgegen. Das Arbeitsgericht habe mit dem pauschalen Hinweis auf eine angeblich mögliche Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht im Ansatz berücksichtigt, dass der Kläger über keine Ausbildung für den Verwaltungsdienst nach dem Allgemeinen Teil der Entgeltordnung des TV-L verfügt. Es fehle dem Kläger an einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf i.S.d. EG 5 des Teils III der Entgeltordnung. Bei dem Lebenslauf des Klägers sei auch nicht ersichtlich, dass er über nähere Fachkenntnisse entsprechend der Entgeltgruppe E 5 verfüge. Tätigkeiten unterhalb der E 5 seien nur in einem sehr überschaubaren Rahmen vorhanden, wobei es sich in der Regel um Tätigkeiten der E 1 handele. Aufgabenbeschreibungen und Stellen, die dem (unqualifizierten) Profil des Klägers entsprächen, seien nicht vorhanden.



    Einer "Umsetzung/Versetzung" des Klägers stehe indes sein fehlendes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes entgegen, gleich ob dieser andere Arbeitsplatz eine "gesteigerte" oder "einfache" politische Loyalitätspflicht verlange. Das Verhalten und die mangelnde Verfassungstreue des Klägers wirke nicht nur nach außen, sondern auch nach innen in den Kreis der Kolleginnen und Kollegen und Vorgesetzten. Auch scheitere eine etwaige Umsetzung/Versetzung an dem Widerstand der jeweiligen Personalvertretungen.



    Eine Umsetzung/Versetzung sei auch nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung geschuldet gewesen. Der Einsatz eines Reichsbürgers innerhalb der öffentlichen Verwaltung sei ausgeschlossen. Einerseits könne aufgrund des Weltbildes, das andere grundgesetzlich geschützte Anschauungen aufgrund der Ablehnung des Grundgesetzes und der darauf basierenden Ideen und Institutionen nicht akzeptiere, nicht von einem Dienst- und Treueverhältnis im Sinne eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Zudem sei es der Beklagten als öffentlicher Arbeitgeber nicht zumutbar, eine Person zu beschäftigen, die den Arbeitgeber als nicht existent ablehne.



    Das Urteil verletze die berechtigten Interessen der Beklagten, im öffentlichen Dienst ein Sammelbecken von verfassungsfeindlichen Beschäftigten zu verhindern.



    Das Arbeitsgericht habe einschlägige Entscheidungen zum Beamtenrecht mit den Anforderungen an die Verfassungstreue nicht beachtet.



    Auch schließe der schon eingetretene und weiter drohende erhebliche Ansehensverlust der Beklagten eine Weiterbeschäftigung aus. Eine Heilung des Verstoßes des Klägers gegen seine gesteigerten Loyalitätspflichten sei nicht möglich. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger das Ansehen der Beklagten massiv geschädigt habe, zumal er seine Einstellung durch sein Verhalten auch nach außen getragen habe. Kein Arbeitgeber, insbesondere kein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber, müsse es hinnehmen, dass grundlegende Prinzipien seiner Institution durch ein dagegen verstoßendes Verhalten von Beschäftigen angegriffen, lächerlich gemacht oder verletzt werde. Dies müsse umso mehr im Fall des Klägers gelten, der nicht "lediglich" gegen die elementaren Grundsätze des Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten verstoßen habe, sondern darüber hinaus als Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland, deren Rechtssystem und damit die wesentlichen Verpflichtungen eines Mitarbeiters im öffentlichen Dienst - das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung - negiere.



    Es gebe auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein verfassungsfeindliches Verhalten auf einem anderen Arbeitsplatz der Beklagten nicht weiter fortsetzen würde. Ein Arbeitsplatz ohne jeglichen Kontakt mit Kolleginnen und Kollegen sei nicht denkbar. Der Versuch einer Infiltration von Kolleginnen und Kollegen könne keineswegs ausgeschlossen werden.



    Die von der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung erweise sich als zutreffend. Insbesondere könne der Kläger sich nicht auf eine längere Beschäftigungszeit oder andere relevante Gesichtspunkte berufen. Die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern falle nicht ausschlaggebend ins Gewicht.



    Hilfsweise sei das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufzulösen. Eine gedeihliche Zusammenarbeit der Parteien sei nach dem Verhalten und der fehlenden Verfassungstreue des Klägers nicht mehr denkbar. Der Kläger habe sich auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht glaubhaft von den Thesen der sog. "Reichsbürgerbewegung" distanziert, insbesondere nicht öffentlich von den Inhalten des Videos von Fjodorow und Müller und der weiteren Videos auf YouTube. Dabei handele es sich um eine Fortsetzung seines bis zum Zugang der Kündigung dokumentierten Eignungsmangels und Fehlverhaltens, wobei es sich auch um einen weiteren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu berücksichtigenden Umstand handele. Der Umstand, dass der Kläger in Presseartikeln im Zusammenhang mit einer "Querdenker"-Demonstration genannt wurde und besonders betont wurde, dass es sich um einen "Polizei-Mitarbeiter" handele, der "Reichsbürger gut finden" bzw. "Kontakt in die Reichsbürger-Szene" haben solle, zeige, dass der von der Beklagten schon befürchtete Ansehensverlust in der Öffentlichkeit Realität geworden sei. Auch darauf werde der Auflösungsantrag gestützt.



    Die Beklagte beantragt (Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2022 - Bl. 324 d.A.),



    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. August 2021 - 14 Ca 564/20 - die Klage in vollem Umfang abzuweisen,



    hilfsweise,



    das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zum Zeitpunkt des 31. Dezember 2020 aufzulösen.



    Der Kläger beantragt,



    die Berufung zurückzuweisen



    und



    den hilfsweisen Auflösungsantrag abzuweisen.



    Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert auf die Berufungsbegründung, er sei verfassungstreu, kein Reichsbürger und distanziere sich ausdrücklich von der "Reichsbürgerszene". Ihm sei bewusst, dass er mit dem hier gegenständlichen Video eine Situation erzeugt habe, die derart habe verstanden und interpretiert werden könne. Dies sei dem Kläger jedoch erst deutlich geworden, als sein Vorgesetzter deshalb das Gespräch mit ihm gesucht habe. Das erste Personalgespräch habe aber mit einer vernünftigen Einigung geendet.



    Er habe die Auseinandersetzung mit dem Grundgesetz damals als gesellschaftlich erforderlich empfunden und habe das Thema in die Öffentlichkeit gebracht, um einen "vernünftigen Diskurs" zu führen. Dabei habe er darauf geachtet, dass dies im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Konfliktmanager geschehen sei.



    Soweit die Beklagte die Teilnahme des Klägers an einer "Querdenker"-Demonstration moniere, stelle die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer von der Behörde für Inneres genehmigten Demonstration gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar, auch wenn der Arbeitgeber sich womöglich daran störe, dass sich ein Arbeitnehmer mit Verfassungsgegnern auf einer Versammlung aufhalte. Ein Arbeitnehmer sei berechtigt, in seinem Privatleben an einer solchen Demonstration teilzunehmen.



    Der Kläger verweist zudem auf die Meinungs- und Handlungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.



    Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 18. Januar 2022 (Bl. 260 ff. d.A.), auf die Berufungsbeantwortung vom 24. Februar 2022 (Bl. 323 d.A.) und auf die Schriftsätze der Beklagten vom 04. Februar 2022 (Bl. 310 d.A.) und 14. Februar 2022 (Bl. 315 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).



    Entscheidungsgründe



    A.



    Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.



    I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).



    II. Die Berufung ist begründet, weil die zulässige Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, unbegründet ist. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Kündigung sozial gerechtfertigt und auch im Übrigen rechtswirksam. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Kläger auch nicht die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangen.



    1. Der - wegen §§ 4 Satz 1, 7 KSchG zulässige - Klagantrag zu 1. ist unbegründet. Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. November 2020 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. Dezember 2020 beendet.



    a) Die Kündigung gilt nicht bereits gemäß §§ 4, 7 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb der Frist des § 4 KSchG am 03. Dezember 2020 durch Einreichung der Kündigungsschutzklage gerichtlich geltend gemacht hat und die Klage der Beklagten am 29. Dezember 2020 und damit demnächst i. S. d. § 167 ZPO zugestellt wurde.



    b) Die Kündigung vom 12. November 2020 ist als ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.



    aa) Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterfällt wegen der Betriebsgröße der Beklagten (§ 23 Abs. 1 KSchG) dem Allgemeinen Kündigungsschutz gemäß Erstem Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes. Wegen des mehr als sechsmonatigen Bestandes (§ 1 Abs. 1 KSchG) ist die Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen.



    bb) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kann eine Kündigung aus personen-, verhaltens- und/oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt sein.



    Die Überprüfung der Sozialwidrigkeit der personenbedingten Kündigung ist grundsätzlich in drei Stufen vorzunehmen. Weil die personenbedingte Kündigung die Fähigkeit und Eignung des Arbeitnehmers betrifft, die geschuldete Leistung zu erbringen, kann das Fehlen dieser Fähigkeit oder der Eignung im Kündigungszeitpunkt oder deren erhebliche Beeinträchtigung eine personenbedingte Kündigung dann rechtfertigen, wenn mit der alsbaldigen Wiederherstellung der Fähigkeit und Eignung zur ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung nicht gerechnet werden kann (Prognoseprinzip; 1. Stufe). Darüber hinaus muss die fehlende oder beeinträchtigte Fähigkeit und Eignung zur Erbringung der Arbeitsleistung zu konkreten Störungen des Arbeitsverhältnisses führen, die im Zeitpunkt der Kündigung noch andauern, bzw. auch künftig zu befürchten sind (Prognoseprinzip) und durch eine Umsetzung nicht beseitigt werden können (2. Stufe). In der 3. Stufe ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber die auf Grund des personenbedingten Kündigungsgrundes eingetretenen Störungen des Arbeitsverhältnisses (erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen) billigerweise noch hinnehmen muss, oder ob die Kündigung aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers als billigenswert und angemessen erscheint (Ascheid/Preis/Schmidt/Vossen, 6. Aufl. 2021, KSchG § 1 Rn. 123-126 m.w.N.).



    cc) Die Äußerungen des Klägers in seinem YouTube-Video vom 17. September 2020 und die am 30. September 2020 erfolgte Empfehlung des Videos "Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte - 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller" zeigen, dass der Kläger das für seine Tätigkeit als Angestellter im Polizeidienst unabdingbare Maß an Verfassungstreue nicht aufbringt. Die ordentliche Kündigung vom 12. November 2020 ist damit jedenfalls aus Gründen in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.



    (1) Nach der im Streitfall anwendbaren Tarifregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sind die Beschäftigten der beklagten Stadt verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen.



    (a) Die Regelung normiert für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine besondere politische Loyalitätspflicht. Sie konkretisiert insoweit die allen Arbeitnehmern obliegende Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, auf die berechtigten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen.



    § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L mit seinen allgemein gehaltenen Formulierungen kann allerdings nicht so verstanden werden, dass alle Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einer beamtenähnlichen und damit gesteigerten Treuepflicht unterlägen. Das Maß der einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuverlangenden Loyalität gegenüber der Verfassung bestimmt sich vielmehr - bei verfassungskonformer Auslegung der Tarifvorschrift - nach der Stellung und dem Aufgabenkreis, der dem Beschäftigten laut Arbeitsvertrag übertragen ist. Dieser schuldet lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unverzichtbar ist. Auch Arbeitnehmer, die nur eine "einfache" politische Treuepflicht trifft, müssen aber ein Mindestmaß an Verfassungstreue insoweit aufbringen, als sie nicht darauf ausgehen dürfen, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Das gilt gleichermaßen für den dienstlichen wie den außerdienstlichen Bereich. Auch außerhalb ihrer Arbeitszeit sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verpflichtet, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen (BAG, Urteil vom 06. September 2012 - 2 AZR 372/11 -, Rn. 16-17, juris).



    (b) Handelt ein Arbeitnehmer diesen Anforderungen zuwider, kann dies ein Grund für eine verhaltensbedingte - außerordentliche oder ordentliche - Kündigung sein, wenn durch den Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich (BAG, Urteil vom 06. September 2012 - 2 AZR 372/11 -, Rn. 18, juris).



    (c) Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen. Im öffentlichen Dienst kann sich ein - nicht behebbarer - Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L legt zwar in erster Linie Verhaltensanforderungen fest. Die Regelung beschreibt aber zugleich das notwendige Maß an Verfassungstreue, das ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mitbringen muss, um seine Arbeitsaufgaben vertragsgerecht zu erfüllen; mit diesen Anforderungen ist die Verfassungstreue Bestandteil des Begriffs "Eignung" in Art. 33 Abs. 2 GG (BAG, Urteil vom 06. September 2012 - 2 AZR 372/11 -, Rn. 19, juris).



    (d) Unterliegt ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes keiner gesteigerten (politischen) Loyalitätspflicht, liegt ein Eignungsmangel regelmäßig noch nicht darin, dass er verfassungsfeindliche Ziele einer Partei oder Organisation für richtig hält. Die "einfache" politische Loyalitätspflicht verlangt von ihm lediglich die Gewähr, nicht selbst verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder aktiv zu unterstützen. Es bedarf deshalb der genauen Prüfung, ob und ggf. mit welchen Mitteln der Arbeitnehmer selber verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern oder verwirklichen will. Erst wenn entsprechende Aktivitäten deutlich machen, dass er sogar das auch bei nur "einfacher" Loyalitätspflicht erforderliche Mindestmaß an Verfassungstreue dauerhaft nicht aufzubringen bereit oder in der Lage ist, kann eine Kündigung aus Gründen in seiner Person gerechtfertigt sein (BAG, Urteil vom 06. September 2012 - 2 AZR 372/11 -, Rn. 21, juris).



    (2) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergab sich, dass ein personenbedingter Kündigungsgrund wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers vorlag.



    (a) Den Kläger traf eine gesteigerte politische Treuepflicht.



    Das Maß der einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes obliegenden Treuepflicht ergibt sich aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, der ihm laut Arbeitsvertrag übertragen ist (sog. Funktionstheorie). Er schuldet (nur) diejenige politische Loyalität, die für die funktionsgerechte Amtsausübung unverzichtbar ist (BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 -, Rn. 29, juris).



    Den Kläger traf aufgrund seiner beruflichen Stellung als Angestellter im Polizeidienst, der mit der Überwachung von Generalkonsulaten und jüdischen Einrichtungen betraut war, aufgrund des mit der Ausübung staatlicher Hoheitsbefugnisse verbundenen Aufgabenbereichs eine gesteigerte politische Loyalitätspflicht. An seine Verfassungstreue sind die gleichen oder zumindest sehr ähnliche Anforderungen zu stellen, wie an in dieser Position etwaig beschäftigte Beamte.



    (b) Unabhängig davon, ob etwaige reichsbürgertypische Äußerungen des Klägers in sozialen Netzwerken eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnten, kann aus dem Verhalten des Klägers auf eine fehlende persönliche Eignung für die konkret auszuübende Tätigkeit geschlossen werden, wenn sich daraus ergibt, dass dem Kläger die erforderliche Verfassungs- und Rechtstreue fehlt und sich aus konkreten Tatsachen feststellen lässt, dass der Kläger nicht jederzeit die Gewähr bietet, seine Aufgaben vertragsgerecht zu erfüllen.



    Dem Kläger fehlt die persönliche Eignung für die Tätigkeit als Angestellter im Polizeidienst bei der Landesbereitschaftspolizei. Bei diesem Arbeitsplatz handele es sich aufgrund der dort wahrgenommenen Aufgaben um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit. Für die Tätigkeit, etwa die Bewachung von jüdischen Einrichtungen und Generalkonsulaten anderer Staaten, ist das Fehlen von Zweifeln an der Verfassungstreue unabdingbar. Auch kann nicht ein Angestellter im Polizeidienst mit der Überwachung von Einrichtungen eines anderen Staates betraut werden, wenn dieser Arbeitnehmer der Ansicht ist, Deutschland sei "besetzt", er mithin unter Umständen aus seiner Sicht eine Einrichtung eines "Besetzerstaates" schützen soll.



    Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers liegen - wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat - vor, weil sich der Kläger jedenfalls entscheidende Fragestellungen der sog. Reichsbürgerideologie zu eigen gemacht hat. Verschwörungstheorien der sog. Reichsbürgerbewegung gehen üblicherweise davon aus, dass das Deutsche Reich fortbestehe und die Bundesrepublik keine gültige Verfassung habe. Auch wird in dieser Bewegung auf den Wortlaut des Art. 146 GG verwiesen, wonach das Grundgesetz seine Gültigkeit verliere, wenn eine vom Volk beschlossene Verfassung in Kraft trete. Verschiedene "Reichsbürger"-Gruppierungen behaupten zudem, dass Deutschland noch immer von den Alliierten besetzt sei und sich weiterhin im Kriegszustand befinde (vgl. zu den Ideologien im Einzelnen: Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz "Reichsbürger" und "Selbstverwalter", Anlage BG 2, Bl. 278 ff. d.A.).



    All diese Thesen finden sich im klägerischen Videobeitrag vom 17. September 2020. Darin und in der vom Kläger geführten Auseinandersetzung mit der politischen Frage, ob Deutschland besetzt oder frei sei, bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er an dem Bestand der Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Zweifel hat und er davon ausgeht, dass das Grundgesetz keine rechtmäßige Verfassung der Bundesrepublik darstelle.



    Der Schluss, dass der Kläger die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt, ergibt sich auch unmissverständlich aus seinem Video-Posting vom 30. September 2020 - "Offene Sprechstunde der Konfliktheld Mastermind Online Akademie" -, in dem er seinen Zuschauern empfiehlt, sich ein Video eines anderen Kanals auf YouTube mit dem Titel "Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte - 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller" anzusehen. In seiner Anpreisung des Videos von Fjodorow und Müller erklärt der Kläger ausdrücklich, dass Deutschland für ihn besetzt sei. Der Kläger bekennt sich weiter zum Inhalt des Dialogs des zweiten Gesprächs vom 27. September 2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller.



    Von diesen Aussagen hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt öffentlich distanziert. Insoweit mag sich der Kläger schriftsätzlich im vorliegenden Verfahren zwar zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt haben, jedoch steht eine solches Bekenntnis in erheblichem Widerspruch zu seinem öffentlichen Verhalten und seiner öffentlich zur Schau gestellten reichsideologischen Ansichten und Thesen.



    Durch das Veröffentlichen dieser beiden eigenen Videobeiträge vom 17. und 30. September 2020 und die Anpreisung des Videos des zweiten Gesprächs vom 27. September 2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller habt der Kläger bewusst nach außen hin erkennbar ein Verhalten an den Tag gelegt, das darauf schließen lässt, dass er sich jedenfalls die Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung zu eigen gemacht hat.



    Darüber hinaus hat der Kläger die Verfassung der Bundesrepublik öffentlich verächtlich gemacht, indem er im Video vom 17. September 2020 das Grundgesetz als einen "Scheißdreck von Verfassung" betitelt und ausführt, dass das Grundgesetz "von unseren Besatzern" und allenfalls "wirklich so nette Art 'Betriebsordnung'" sei.



    Die professionelle und umfangreiche Social-Media-Präsenz, in der der Kläger seine Inhalte teilt, ist auf die Erreichung eines größtmöglichen Publikums ausgerichtet. Dieses Publikum ruft der Kläger dazu auf, sich wie er ähnlich kritisch mit dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der Legitimität des Staates auseinanderzusetzen. Der Kläger ist damit nicht nur passiver Anhänger der Reichsbürgerideologie, sondern wollte aktiv weitere Menschen für diese Ideologie gewinnen.



    Zwar mag der Kläger sich für die von ihm behandelten Themen politisch interessieren. Der Kläger blieb indes jegliche Erklärung schuldig, weshalb er bei der politischen Auseinandersetzung mit den von ihm ausgewählten Themen andere Menschen aktiv für seine Sicht der Dinge gewinnen möchte. Bei seinen Beiträgen belässt es der Kläger gerade nicht dabei, lediglich seine Meinung kundzutun, sondern er fordert vielmehr seine Zuseher bzw. Follower auf, sich weitere von ihm empfohlene Video-Postings anzusehen.



    Durch die Veröffentlichungen des Klägers in seinen Social-Media-Kanälen war auch ein Bezug zur Beklagten gegeben, da der Kläger auf Facebook und auf Linked-In angab, dass er im Polizeidienst bei der Polizei Hamburg beschäftigt sei.



    (c) Es liegt auch ein dauerhafter Eignungsmangel vor. Zwar hat der Kläger im Verfahren ausgeführt, er sei verfassungstreu und distanziere sich ausdrücklich von der "Reichsbürgerszene". Der Kläger hat sich jedoch im gesamten Verfahren nicht von den von ihm verbreiteten Thesen distanziert oder diese gar widerrufen. Die Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers bestehen auch deshalb fort, weil der Kläger - nach Monierung der Videos durch die Beklagte - erklärte, dass er "im Fokus des Staates" stehe und ab sofort nur noch in seiner geschlossenen Facebookgruppe posten werde.



    (d) Das Grundrecht des Klägers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das bei der Konkretisierung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme zu beachten ist, ist nicht verletzt. Ihm sind durch die allgemeinen Gesetze Schranken gezogen. Zu diesen zählt die in § 241 Abs. 2 BGB verankerte und durch § 3 TV-L näher ausgestaltete Verpflichtung des im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers, berechtigte Loyalitätsinteressen des Arbeitgebers zu wahren (BAG, Urteil vom 06. September 2012 - 2 AZR 372/11 -, Rn. 33, juris).



    (e) Damit liegt ein Kündigungsgrund in der Person des Klägers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor. Die Pflicht zur Verfassungsloyalität in § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L und die Gewähr ihrer Erfüllung sind Bestandteil der Eignung iSv. Art. 33 Abs. 2 GG. Der öffentliche Arbeitgeber muss keine Arbeitnehmer beschäftigen, die das ihnen abzuverlangende Maß an Verfassungstreue nicht jederzeit aufbringen. Dadurch wird die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gesichert. Des Nachweises weitergehender Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses bedarf es nicht (BAG, Urteil vom 06. September 2012 - 2 AZR 372/11 -, Rn. 35, juris).



    dd) Auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person die geschuldete Arbeitsleistung nicht oder nicht mehr vollständig erbringen kann, ist eine Kündigung nach dem das gesamte Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur gerechtfertigt, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung erforderlich ist. Zu den die Kündigung bedingenden Tatsachen gehört deshalb das Fehlen angemessener milderer Mittel.



    Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger auf einen weniger sicherheitsempfindlichen Arbeitsplatz umzusetzen oder zu versetzen.



    Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass die Beklagte sich darauf berufen hat, bei dem Kläger würden die Merkmale für eine Beschäftigung gemäß Entgeltgruppe 5 TV-L fehlen und auch Aufgabenbeschreibungen und Stellen, die dem (unqualifiziertem) Profil des Klägers entsprächen, seien nicht vorhanden, und der Kläger diesem Vortrag nicht entgegengetreten ist.



    Selbst wenn man unterstellte, es bestünden bei der Beklagten tarifgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger, für die auch nur eine sog. "einfache" politische Treuepflicht bzw. nur ein einfaches Maß an Verfassungstreue erforderlich wäre, weist der Kläger aufgrund der von ihm öffentlich geäußerten und beworbenen Ansichten auch nicht das insoweit aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L erforderliche Mindestmaß an Verfassungstreue für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf.



    ee) Auch die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Klägers aus. Bei ihr sind das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes (Bestandsinteresse) gegenüber den erheblichen betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers (Beendigungsinteresse) abzuwägen.



    Zwar ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er verheiratet ist und drei Kinder hat, sodass nicht unmaßgeblich Unterhaltspflichten bestehen dürften. Demgegenüber ist aber der nur kurze Bestand des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, insbesondere zugunsten der Beklagten aber auch, dass sich ein erhebliches Ausmaß an Verlust in die Autorität staatlicher (Sicherheits-) Organe ergäbe, wenn man ihr vorliegend zumutete, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der öffentlich die Verfassung verächtlich macht und meint, Deutschland sei besetzt. Nach alledem geht das Beendigungsinteresse der Beklagten vor.



    c) Unabhängig davon, dass der Kläger die Ordnungsgemäßheit der vor Ausspruch der Kündigung erfolgten Personalratsanhörung nicht im Einzelnen beanstandet hat, ist auch nicht ersichtlich, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 88 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m § 80 Abs. 4 HmbPersVG unwirksam wäre. Die Personalratsanhörung ist wirksam erfolgt.



    Die Beklagte hat den bei ihr gebildeten Personalrat ordnungsgemäß nach § 88 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 80 Abs. 6 HmbPersVG angehört. Sie hat durch Vorlage des Schreibens vom 04. November 2020 (Anlage B 11) eine Anhörung des Personalrats zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung schlüssig aufgezeigt. Es war daher Aufgabe des Klägers, im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten er die Anhörung gleichwohl als fehlerhaft erachtet (vgl. zur Darlegungslast für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebs- oder Personalrats: BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 42, juris; Urteil vom 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 31, juris).



    Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat unter Vorlage des Anhörungsschreibens schlüssig vorgetragen, den zuständigen Personalrat zur beabsichtigten Kündigung angehört zu haben. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, im Einzelnen darzulegen, inwieweit Personalratsanhörung gleichwohl unvollständig und damit fehlerhaft gewesen sein soll. Einen solchen Vortrag hat er nicht gehalten.



    Auch hat der Personalrat der Kündigung am 10. November 2020 zugestimmt. Die gemäß § 80 Abs. 4 HmbPersVG erforderliche Zustimmung lag mithin vor.



    d) Die Beklagte hat bei der Kündigung des Klägers auch die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L ergebende Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres gewahrt, so dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endete.



    2. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.



    Nach Ablauf der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein (Abschluss-) Zeugnis beanspruchen. Streiten die Parteien aber gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dieser Grund entfällt aber mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (BAG, Urteil vom 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 -, Rn. 51, juris).



    3. Das Gericht hat versehentlich den erstinstanzlich für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt, übergangen, obwohl darüber wegen der nunmehrigen Abweisung des Klagantrags zu 1. zu entscheiden gewesen wäre. Insoweit wird auf § 109 Abs. 1 GewO und § 321 ZPO hingewiesen.



    4. Der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag der Beklagten fiel nicht zur Entscheidung an.



    B.



    I. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG).



    II. Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG).

    Verkündet am 22. April 2022

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