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  • 08.07.2015 · IWW-Abrufnummer 144840

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 06.03.2014 – 11 U 74/13

    1.

    Die Berufsgenossenschaft kann von dem Arbeitgeber Erstattung der Aufwendungen für einen Arbeitsunfall nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur dann verlangen, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs.1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet
    2.

    Eine am Sinn und Zweck der Unfallverhütungsvorschriften orientierte systematische Auslegung der Vorschriften der BGVC 22 ergibt, dass die Absturzsicherungen während laufender Bauarbeiten abschließend in § 12 BGVC 22 geregelt sind und § 12a BGVC 22 nur für die Zeit danach gilt. Für den Unfall eines mit der Verschalung einer Kellergeschossdecke befassten Mitarbeiters während der noch laufenden Verschalungsarbeiten kann mithin § 12a BGVC 22 nicht angewandt werden.


    Oberlandesgericht Schleswig

    Urt. v. 06.03.2014

    Az.: 11 U 74/13

    In dem Rechtsstreit
    hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.04.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
    Gründe

    I.

    Die Klägerin verlangt als gesetzlicher Unfallversicherer vom Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall des beim Beklagten als Betonbauer/Einschaler angestellten Zeugen W.. Letzterer stürzte am 19.5.2011 gegen 13:15 Uhr auf der Baustelle K. 3 in xxx ca. 2,40 m tief auf einen Betonfußboden. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtes wird Gemäß § 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

    Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 56.073,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.6.2012 zu zahlen, und hat außerdem festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 70 Prozent der künftig für den streitgegenständlichen Arbeitsunfall zu erbringenden Aufwendungen zu erstatten. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, den Verletzten treffe allerdings ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent. Der Beklagte habe daher 70 Prozent der Aufwendungen der Klägerin für den streitgegenständlichen Arbeitsunfall zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

    Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor:

    - Das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob ein grob fahrlässiger Verstoß gegen § 12a BGVC 22 vorgelegen habe.

    - Ein eventueller Verstoß gegen diese Vorschrift sei jedenfalls nicht unfallursächlich gewesen.

    - Der Zeuge W. habe vom Beklagten die Weisung erhalten, die auf der Trägerlage zu verlegenden Platten zu kürzen und zu vernageln. Anschließend habe eine Absturzsicherung hergestellt werden sollen. Diese Weisung habe der Zeuge W. nicht befolgt. Das sei die Ursache für den späteren Absturz gewesen.

    - Das Landgericht habe offen gelassen, welche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich seien.

    - Die vom Landgericht angenommene Mitverschuldensquote von 30 Prozent sei zu gering, da der Zeuge W. nicht nur gegen die oben erwähnte Weisung verstoßen habe. Der Zeuge habe außerdem gegen die im vorliegenden Fall geltende Helmpflicht verstoßen. Letzteres sei jedenfalls für den Umfang der Kopfverletzungen mitursächlich gewesen.

    - Das vom Landgericht angenommene Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro sei zu hoch.

    Der Beklagte beantragt,

    das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Klägerin verteidigt unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor:

    Ein höheres Mitverschulden als 30 Prozent könne nicht angenommen werden.

    Eine Helmpflicht habe im vorliegenden Fall nicht bestanden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die bis zum Termin am 17.12.2013 zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Terminsprotokoll vom 17.12.2013 verwiesen.

    II.

    Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, da das Landgericht den Beklagten zu Unrecht zur Zahlung von 56.073,39 Euro nebst Zinsen verurteilt und zu Unrecht eine weitergehende Verpflichtung zur Erstattung künftiger Aufwendungen für den streitgegenständlichen Arbeitsunfall festgestellt hat. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Aufwendungen für den streitgegenständlichen Arbeitsunfall zu erstatten.

    Als Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt nur § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Betracht. Nach dieser Vorschrift haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Sie haften jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar bei dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall des Zeugen W. um einen Versicherungsfall, hinsichtlich dessen die Haftung des Beklagten gemäß § 105 SGB VII beschränkt ist. Der Beklagte hat jedoch den Versicherungsfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Beklagten behauptet die Klägerin nicht. Eine grob fahrlässige Herbeiführung kann nicht festgestellt werden.

    Grobe Fahrlässigkeit setzt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Besteht - wie hier - die Pflichtverletzung des Schädigers in einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, so gilt, dass nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine UVV handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befaßt und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, daß der Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 -, [...]Rn.14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, sollen die Unternehmer in Fällen des § 110 SGB VII wegen ihrer an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sein und nur dann im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden können, wenn es auch bei voller Berücksichtigung dieses Zwecks angesichts ihres für den Arbeitsunfall ursächlichen Verhaltens nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen des Unfalls auf die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs.1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH NJW 1988, 1265 [BGH 12.01.1988 - VI ZR 158/87] m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der streitgegenständliche Arbeitsunfall auf eine derart schwere und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen ist. Der Ansicht der Klägerin und des Landgerichtes, dass zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Sturzes ein Verstoß gegen § 12a BGVC 22 vorlag, kann nicht gefolgt werden (nachfolgend 1.). Ob ein für den Arbeitsunfall ursächlicher Verstoß gegen § 12 BGVC 22 gegeben war, kann dahinstehen, da das Verhalten des Beklagten jedenfalls nicht als grob fahrlässig im Sinne der obigen Ausführungen angesehen werden kann (nachfolgend 2.).

    1. Der Zeuge W. ist unstreitig aus einer Absturzhöhe von ca. 2,40 m auf den darunterliegenden Kellerfußboden aus Beton gestürzt, weil er auf ein Schalbrett trat, das über den darunter verlaufenden Querträger hinausragte und nicht durch Vernageln mit den Querträgern gegen ein Abkippen gesichert war. Die Klägerin und ihm folgend das Landgericht haben als Ursache für diesen Sturz einen Verstoß gegen § 12a BGVC 22 angenommen mit der Begründung, die Kellertreppenöffnung sei nicht ausreichend gegen einen Absturz gesichert gewesen. Sie hätte entweder umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt werden müssen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichtes kann nicht gefolgt werden.

    Nach § 12a BGVC 22 müssen an Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Nach der zugehörigen Durchführungsanweisung ist diese Forderung erfüllt, wenn die Öffnung umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert ist. Im vorliegenden Fall war zwar zum Unfallzeitpunkt unstreitig in der Geschossdecke zwischen Keller und Erdgeschoss eine Öffnung vorhanden, die trotz einer Absturzhöhe von 2,40 m weder umwehrt noch abgedeckt, verfüllt oder ausgefüttert war. Der Senat ist dennoch der Ansicht, dass § 12a BGVC 22 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, weil die Verschalungsarbeiten noch nicht abgeschlossen waren. Die aus § 12a BGVC 22 folgende Verpflichtung zur Sicherung von Öffnungen kann nicht stets und ohne Einschränkungen gelten. Sie ist insbesondere nicht für die hier vorliegende Fallkonstellation einschlägig, dass Verschalungsarbeiten durchgeführt werden, die dazu dienen eine vorhandene Kelleröffnung zu schließen. Wenn man das anders sehen wollte, wären Verschalungsarbeiten für eine Geschossdecke kaum praktisch durchführbar, weil jeweils nach der Verlegung eines Schalbrettes eine neue Absturzsicherung angebracht werden müsste.

    Eine am Sinn und Zweck der Unfallverhütungsvorschriften orientierte systematische Auslegung der Vorschriften der BGVC 22 ergibt, dass die Absturzsicherungen während laufender Bauarbeiten abschließend in § 12 BGVC 22 geregelt sind mit der Folge, dass § 12a BGVC 22 nur für die Zeit danach gilt. § 12 BGVC 22 enthält spezielle, auf die praktischen Bedürfnisse verschiedener Arbeitsabläufe abgestimmte Regelungen, die ein Abstürzen der auf einer Baustelle beschäftigten Personen verhindern sollen. Nach Abs. 1 Nr.2 dieser Vorschrift müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), bei mehr als 2 m Absturzhöhe an allen Arbeitsplätzen vorhanden sein. Das gilt nach Abs. 4 dieser Vorschrift nicht, wenn Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigen, von fachlich geeigneten Beschäftigten nach Unterweisung durchgeführt werden. Nach der zugehörigen Durchführungsanweisung ist eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme zum Beispiel nicht gerechtfertigt, wenn deren Bereit- oder Herstellung sowie deren Beseitigung mit größeren Gefahren verbunden ist als die durchzuführende Arbeit. Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Absturzsicherungen sind in Abs. 5 dieser Vorschrift vorgesehen, z.B. für Arbeitsplätze, die höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen. Diese Ausnahmevorschriften zeigen, dass die einschränkungslose Vorschrift des § 12a BGVC 22 während laufender Bauarbeiten nicht gelten kann. Sie ist vielmehr erst dann einschlägig, wenn die laufenden Bauarbeiten beendet oder unterbrochen sind. Dann entsteht eine neue Sicherheitslage, der Rechnung getragen werden muss, weil Personen, die mit den Gefahren der Baustelle nicht so vertraut sind, wie die dort tätigen Bauarbeiter, in ungesicherte Öffnungen und Vertiefungen hineinfallen oder hineintreten könnten.

    2. Ob im vorliegenden Fall nach § 12 BGVC 22 gesonderte Absturzsicherungen geboten waren, erscheint im Hinblick auf die oben angeführte Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 und die zugehörige Durchführungsanweisung zweifelhaft. Es spricht nach Ansicht des Senates einiges dafür, dass die Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit von Absturzsicherungen nach § 12 Abs.4 BGVC 22 hier gegeben waren, da es sich beim Zeugen W. unstreitig um einen für die durchzuführenden Verschalungsarbeiten fachlich geeigneten und erfahrenen Beschäftigten gehandelt hat, der diese Arbeiten nach Unterweisung durchgeführt hat. Die zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Sturzes durchgeführten Verschalungsarbeiten rechtfertigten zudem nach ihrer Eigenart besondere Sicherungseinrichtungen oder -maßnahmen nicht, weil sie bei fachgerechter Ausführung - d.h. Verlegung ohne Überstand und Vernagelung auf den Querbalken - stets auf einem gesicherten Untergrund durchgeführt werden können. Bei fachgerechter Ausführung stellt die Verlegung und Vernagelung der ersten Schalplatten selbst eine geeignete und ausreichende Absturzsicherung für die Verlegung und Vernagelung der nächsten Reihe dar. Eine Umwehrung der jeweils verbleibenden Kelleröffnung kann bis zum Abschluss der Verschalungsarbeiten schon deshalb nicht verlangt werden, weil deren Bereit- oder Herstellung sowie deren Beseitigung jeweils mit größeren Gefahren verbunden gewesen wäre als die durchzuführende Arbeit.

    Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob § 12 BGVC 22 über den oben dargestellten Umfang hinaus zusätzliche Absturzsicherungen gebietet, da dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, dass er grob fahrlässig jegliche Sicherungsvorkehrung unterlassen hat. Der am Unfalltag zunächst auf der Baustelle anwesende Beklagte hat unstreitig vor dem Verlassen der Baustelle dem Zeugen W. die Anweisung erteilt, die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Lücke in der Verschalung dadurch zu schließen, dass zwei Schalplatten gekürzt und anschließend vernagelt werden (siehe Blt.102, 163 d.A.). Diese Anweisung hat nach den obigen Ausführungen eine zumindest geeignete Maßnahme zur Absturzsicherung zum Gegenstand. Ein eventueller Irrtum des Beklagten über eine nach § 12 BGVC 22 möglicherweise bestehende weitergehende Verpflichtung zur Herstellung einer zusätzlichen Absturzsicherung kann nicht als besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung angesehen werden. Das gleiche gilt für das tatsächlich nicht gerechtfertigte Vertrauen darauf, dass der Zeuge W. sich an diese Anweisung halten werde. Die Klägerin hat Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Unzuverlässigkeit des Zeugen W. nicht vorgetragen. Der Beklagte musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der Zeuge W., bei dem es sich unstreitig um einen erfahrenen Mitarbeiter handelt, entgegen seiner Anweisung überstehende Schalbretter auf die Querträger legt, diese nicht befestigt und dann selbst auf den Überstand tritt.

    3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S.1 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff.10, 711 ZPO.

    Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 erste Alternative ZPO). Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).

    verkündet am: 06.03.2014