22.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145402
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 12.08.2015 – 6 B 733/15
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulas-sung zum juristischen Vorbereitungsdienst.
Zur fehlenden Würdigkeit eines Bewerbers für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG, wenn dieser in einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren in regelmäßigen Abständen von etwa ein bis zwei Jahren insgesamt zehn Mal wegen verschiedener, eine große Bandbreite aufweisender Straftaten (unter anderem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, mehrfache Beleidigung, Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) strafrechtlich verurteilt worden ist.
Oberverwaltungsgericht NRW
6 B 733/15
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zeitnah in den juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts I. aufzunehmen, abgelehnt. Es fehle im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Zunächst unterliege die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW, wonach die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen ist, wenn der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst könne zur Gewährung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährung einer geordneten Rechtspflege zähle, von persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers abhängig gemacht werden. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit handele es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der Einstellungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukomme. Die Auslegung müsse allerdings im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG erfolgen und den Wertungen dieses Grundrechts auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte Rechnung tragen.
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Würdig, d.h. auch charakterlich geeignet, in einen Ausbildungsgang aufgenommen zu werden, der die Befähigung zum Richteramt vermittele, sei ein Bewerber, wenn er bei Beginn der Ausbildung die Mindestanforderungen erfülle, die erwarten ließen, er werde dem Berufsbild eines Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her im Verlauf der Ausbildungszeit gerecht werden. Diese Mindestanforderungen seien daher unter Berücksichtigung des Ziels der nordrhein-westfälischen Juristenausbildung sowie der im Verlauf der Ausbildung zu erfüllenden Anforderungen zu bestimmen. Nach § 39 Abs. 1 JAG NRW sei es Ziel des zweijährigen Vorbereitungsdienstes, dass die Referendare „lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Integration innerhalb der europäischen Union eigenverantwortlich wahrzunehmen“. Dazu würden sie bereits während des Vorbereitungsdienstes für die auszubildenden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und Rechtsanwälte auch nach außen hin tätig, indem sie Aufgaben – soweit nach Ausbildungsstand und gesetzlichen Vorgaben möglich – eigenverantwortlich wahrzunehmen hätten, etwa die Leitung einer mündlichen Verhandlung des ausbildenden Zivilgerichts, die Vertretung der Staatsanwaltschaft im Sitzungsdienst oder des ausbildenden Rechtsanwalts in mündlichen Verhandlungen, ebenso als Pflichtverteidiger in erstinstanzlichen Strafsachen. Vor diesem Hintergrund fehle es an der Würdigkeit, wenn dem Bewerber ein schwerer Verstoß gegen das Recht, das er bereits während des Vorbereitungsdienstes mitunter eigenverantwortlich pflegen solle, zur Last falle. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW liege ein solcher Verstoß regelmäßig vor, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt sei. Da es sich hierbei um ein Regelbeispiel handele, sei bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht ohne Weiteres von der Würdigkeit des Bewerbers auszugehen. Unter besonderen Umständen könne die Einstellung auch versagt werden, wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verhängt worden sei.
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Nach diesen Maßstäben sei die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei derzeit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unwürdig, nicht zu beanstanden. Die Unwürdigkeit des Antragstellers ergebe sich schon aus seinen Vorstrafen. Bereits die beiden aus dem vorgelegten Führungszeugnis ersichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen (durch das Amtsgericht T. wegen Beleidigung und durch das Amtsgericht T1. wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz) begründeten erhebliche Zweifel an der Würdigkeit des Antragstellers, in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Bei der vom Amtsgericht T. abgeurteilten Tat habe es sich um ein Delikt gehandelt, das nicht nur einen rassistischen Hintergrund gehabt habe, sondern auch einen Polizisten betroffen habe, der als staatlicher Beamter gerade den Antragsteller bei der Ausübung seines Versammlungsrechts habe schützen sollen. Gerade diese Tat gebe, auch wenn sie mit lediglich drei Monaten Freiheitsstrafe geahndet worden sei, Anlass zu der Besorgnis, dass der Antragsteller der Pflicht, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln – eine der grundlegenden an (angehende) Volljuristen zu stellenden Anforderungen – nicht gerecht werde.
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Es könne dahinstehen, ob bereits diese beiden Verurteilungen die Feststellung der Unwürdigkeit rechtfertigten, da auch die weiteren im Bundeszentralregister eingetragenen und nicht nach § 51 Abs. 1 BZRG getilgten oder zu tilgenden Verurteilungen, die auch sonst keinem Verwertungsverbot unterlägen, zu berücksichtigen seien. Sie stellten teilweise schon für sich genommen, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit schwere Verletzungen des dem Antragsteller im Vorbereitungsdienst zur mitunter eigenverantwortlichen Pflege anvertrauten Rechts dar. Die Verurteilungen ergäben das Bild eines über viele Jahre hinweg in regelmäßigen Abständen von etwa ein bis zwei Jahren immer wieder strafrechtlich in Erscheinung tretenden Bewerbers, den bislang weder vorangegangene Verurteilungen noch laufende Bewährungsstrafen oder sein Studium der Rechtswissenschaft zur Einhaltung der Rechtsordnung hätten bewegen können. Die Bandbreite der Verurteilungen sei erheblich und reiche von Staatsschutzdelikten (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) über Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (Volksverhetzung), mehrfache Beleidigung bis zu Straftaten, die die Anwendung körperlicher Gewalt beinhalten (Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Bezeichnend sei auch die weitere, inzwischen rechtskräftig gewordene Verurteilung des Antragstellers wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung durch das Amtsgericht C. vom 6. Februar 2015, die erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens bekannt geworden sei.
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Da nach alledem bereits die Vorstrafen des Antragstellers dessen Unwürdigkeit begründeten, bedürfe es im Eilverfahren keiner abschließenden Entscheidung, ob die Unwürdigkeit auch aus seiner Betätigung für die Partei „Die Rechte“ und zuvor für die mittlerweile verbotene „Kameradschaft I. “ folge, weil er sich damit verfassungsfeindlich betätigt habe. Nach der im Einverfahren gebotenen summarischen Prüfung spreche jedoch viel dafür, diese Frage zu bejahen. Die aktive Betätigung des Antragstellers für die Ziele der Partei „Die Rechte“ (Mitglied des Landes- und Bundesvorstandes; bis zum 23. Januar 2015 Vorsitzender des Kreisverbands I. ) und die mittlerweile nach § 3 Abs. 1 VereinsG verbotene „Kameradschaft I. “ biete erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass er als Mitglied dieser Vereinigungen darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sodass es sich mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts verbiete, dass der Staat „seine Hand zu seiner Ausbildung leiht“.
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Diese eingehend weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es lässt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht den Versagungsgrund nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW zu Unrecht bejaht hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, die das Bild eines über viele Jahre hinweg in regelmäßigen Abständen von etwa ein bis zwei Jahren immer wieder strafrechtlich erheblich in Erscheinung getretenen Bewerbers ergeben, der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entgegenstehen.
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Die Rüge der Beschwerde, der Antragsgegner habe einen Beurteilungsfehler begangen, weil er überhaupt nicht berücksichtigt habe und im Ablehnungsbescheid vom 15. April 2015 noch nicht einmal erwähnt habe, dass dem Antragsteller das Grundrecht aus Art. 12 GG zur Seite stehe, geht bereits fehl, weil in der Begründung des Bescheides an verschiedenen Stellen (etwa auf den Seiten 15 und 25) ausdrücklich Art. 12 Abs. 1 GG zur Grundlage der weiteren Prüfung gemacht wird. Dort heißt es, die „gebotene Gesamtabwägung“ erfolge „unter besonderer Berücksichtigung der herausragenden Bedeutung des Art. 12 GG einerseits und dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut einer geordneten Rechtspflege andererseits“.
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Unabhängig davon verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht – auf der Grundlage der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts – zutreffend einen Beurteilungsspielraum verneint und von der uneingeschränkten Überprüfbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unwürdigkeit“ ausgegangen ist. Schon deshalb ist ein Erfolg des Antragsbegehrens allein aufgrund eines vermeintlichen Beurteilungsfehlers des Antragsgegners von vornherein ausgeschlossen.
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Der allgemeine Hinweis des Antragstellers, dass er zwingend den juristischen Vorbereitungsdienst durchlaufen müsse, andernfalls er die Zulassung zur Anwaltschaft nicht beantragen und damit seinen Beruf nicht ergreifen könne, gibt ebenfalls nichts für die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung her. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss umfassend und in zutreffender Weise die sich aus dem Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ergebenden Grundsätze und Vorgaben für die Auslegung des Begriffs der „Unwürdigkeit“ herausgearbeitet (vgl. Seiten 11 ff. der Beschlussabschrift). Dazu, warum die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt und auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, rechtlichen Bedenken unterliegen sollen, trägt der Antragsteller nichts weiter vor.
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Das Beschwerdevorbringen bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht bei der Feststellung der mangelnden „Würdigkeit“ des Antragstellers für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst die konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall rechtsfehlerhaft, insbesondere unter Missachtung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gewährleistungen, gewürdigt hat. Es ist vielmehr zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Summe (zehn Verurteilungen), die Bandbreite und Qualität (Staatsschutzdelikte, wie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Straftaten gegen die öffentliche Ordnung wie Volksverhetzung, mehrfache Beleidigung und Straftaten, die die Anwendung körperlicher Gewalt beinhalten, wie Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) sowie die auf Unbelehrbarkeit hinweisende Abfolge der über einen Zeitraum von mittlerweile mehr als zehn Jahren in regelmäßigen Abständen begangenen Straftaten bzw. zu verzeichnenden strafrechtlichen Verurteilungen die Unwürdigkeit des Antragstellers begründen, auch wenn sämtliche Bestrafungen unter dem im Regelbeispiel des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW genannten Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bleiben.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, der Antragsteller habe die Tat (Beleidigung), die Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht T. bzw. Landgericht C1. gewesen sei (Urteile vom 14. Juni 2013 bzw. 28. Oktober 2013; Revision verworfen vom Oberlandesgericht D. mit Beschluss vom 20. März 2014), stets bestritten, ist dies – wie der Antragsteller selbst auch einräumt – angesichts der rechtskräftigen Verurteilung nicht von Belang.
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Auch die weiteren vom Antragsteller angeführten Aspekte – die Würdigung der Tat (Beleidigung) durch das Landgericht C1. als im „unteren Kriminalitätsbereich“ liegend, die Wertung der beleidigenden Äußerung durch das Amtsgericht T. als „flapsig gemeint“ und für den betroffenen Zeugen nicht in erhöhtem Maße belastend sowie der seit der Tat vergangene Zeitraum von beinahe drei Jahren – hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss bereits aufgegriffen, umfassend gewürdigt und zutreffend eingeordnet. Gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Wertung der Tat (Seite 17 letzter Absatz bis Seite 18 erster Absatz der Beschlussabschrift) ist nichts zu erinnern. Das Verwaltungsgericht hat durchaus berücksichtigt, dass es sich bei den vom Antragsteller begangenen Straftaten nicht um solche handelt, die dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen sind. Es ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass bei einem vorbestraften Bewerber, der unter anderem wegen einer rassistisch beleidigenden Äußerung gegenüber einem zu seinem Schutz bestellten Polizisten rechtskräftig verurteilt wurde und diese Tat zu bagatellisieren sucht, erhebliche Zweifel bestehen, dass er es mit der Einhaltung der Rechtsordnung hinreichend genau nimmt und die charakterlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfüllt.
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Ebenso teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das (deutliche) Zurückbleiben der vom Landgericht C1. ausgeurteilten Strafe von drei Monaten hinter der in § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW vorausgesetzten einjährigen Freiheitsstrafe dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg verhilft, da es sich hierbei nur um ein Regelbeispiel handelt, das es nicht ausschließt, die Unwürdigkeit des Antragstellers aus Anzahl, Bandbreite und Qualität der Straftaten sowie aus dem langen Zeitraum abzuleiten, innerhalb dessen er immer wieder straffällig geworden ist.
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Die Beschwerde geht fehl, wenn sie aus dem Umstand, dass einige Taten, insbesondere aus dem Zeitraum von 2004 bis 2007, schon länger zurück liegen und „aus der jugendlichen Lebensphase des Beschwerdeführers“ stammen, deren mangelnde Relevanz folgert. Eine solche Sichtweise mag in Fällen geboten sein, in denen es bei den länger zurückliegenden, der jugendlichen Entwicklung zuzuschreibenden Straftaten geblieben ist. Beim Antragsteller lässt sich hingegen auch nach Beendigung dieser Lebensphase und nach seinem Jurastudium (1. Oktober 2009 bis 30. September 2014) selbst in einem Alter von mittlerweile 28 Jahren keine Abkehr von strafrechtlich relevantem Verhalten erkennen. Die früheren Straftaten reihen sich vielmehr ein in eine Vielzahl strafrechtlicher Maßnahmen über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, beginnend im Jahr 2004 und vorläufig endend im Jahr 2015. Vor dem Hintergrund dessen fällt es auch nicht maßgeblich ins Gewicht, dass seit der letzten Tat, die zu einer inzwischen rechtskräftigen Verurteilung u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte durch das Amtsgericht C. mit Urteil vom 6. Februar 2015 geführt hat, mittlerweile bereits knapp zwei Jahre (Tat am 13. Oktober 2013) vergangen sind.
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Zu der langjährigen kontinuierlichen Begehung von Straftaten kommt hinzu, dass die vom Antragsteller begangenen Straftaten jedenfalls zum Teil mit den Tätigkeiten im angestrebten Vorbereitungsdienst schlechthin unvereinbar sind. Zwar bleiben die Anforderungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst – wie der Antragsteller mit dem Hinweis, sein Berufsziel sei nicht Richter oder Staatsanwalt, sondern Strafverteidiger, zu Recht geltend macht – hinter denen für die Begründung etwa eines Beamten- oder Richterdienstverhältnisses zurück.
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Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975
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– 2 BvL 13/73 –, juris, Rdnr. 111.
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Gleichwohl ist auch eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst außerhalb des Beamtenverhältnisses, einschließlich einer vorübergehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst zum Zwecke der Berufsausbildung, nicht völlig unbeschränkt zugänglich.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 – 2 BvL 10/75 –, juris, Rn. 39.
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Im Interesse einer geordneten Rechtspflege, der als überragendes Gemeinschaftsgut besondere Bedeutung zukommt, kann auch die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen. Unabhängig davon, welche Tätigkeit der voll ausgebildete Jurist später ausüben wird und welche Schranken dafür gelten, muss er bereits für die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes Mindestanforderungen erfüllen, die die Erwartung begründen, er werde dem Berufsbild eines Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her im Verlauf der Ausbildungszeit gerecht werden können; denn der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung für Berufe, deren wesentlicher Inhalt die Verwirklichung des Rechts ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 – 2 B 38/78 –, Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1, m.w.N.
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Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits im Einzelnen die für die Zulassung maßgeblichen, im Verlaufe der Ausbildung zu erfüllenden Anforderungen und Aufgaben sowie die verschiedenen Tätigkeitsbereiche (vgl. Seite 13 letzter Absatz und Seite 14 der Beschlussabschrift) beschrieben; davon umfasst ist insbesondere auch die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben für die ausbildenden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und Rechtsanwälte (vgl. § 40 Abs. 1 bis 3 JAG NRW). Die vom Antragsgegner begangenen Straftaten, wie Volksverhetzung (Straftat gegen die öffentliche Ordnung), das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Staatsschutzdelikt), die (rassistische) Beleidigung eines zum Schutz des Antragstellers bei der Ausübung seines Versammlungsrechts berufenen Polizeibeamten und der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, stehen in eklatantem Widerspruch zu der mit dem Vorbereitungsdienst verbundenen Rechtsstellung sowie den dort wahrzunehmenden Aufgaben.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerde können die im vorgelegten Führungszeugnis nicht verzeichneten, gleichwohl aber im Bundeszentralregister eingetragenen Vorstrafen des Antragstellers bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der „Würdigkeit“ Berücksichtigung finden. Denn nach § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) darf – wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt – eine Tat und die Verurteilung dem Betroffenen (nur dann) nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung der Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist. Ein materielles Verwertungsverbot tritt nach § 51 Abs. 1 BZRG also erst mit der Tilgung oder Tilgungsreife ein.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 10 C 4.14 –, juris.
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Dass die berücksichtigten Straftaten zu tilgen wären, ist nicht ersichtlich und wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Aus den Vorschriften des JAG NRW oder deren Sinn und Zweck folgt ebenfalls nichts für ein Verwertungsverbot im Bundeszentralregister eingetragener, aber nicht in das Führungszeugnis aufzunehmender Straftaten. Allein aus dem Umstand, dass nach den vom Antragsteller in Bezug genommenen „Hinweisen zum Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk I. “ unter 7. die Vorlage nur eines „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)“ verlangt wird, folgt dies nicht. Auch ein Verwertungsverbot wegen rechtswidriger Kenntniserlangung besteht nicht. Der Präsident des Oberlandesgerichts I. hat durch die Beiziehung der Strafakten der Amtsgerichte T1. und T. nach vorheriger schriftlicher Einwilligungserklärung des Antragstellers von den weiteren Straftaten auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt. Das hat bereits das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.
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Dahinstehen kann, ob der Antragsteller ein Profil im sozialen Netzwerk „vk.com“ hat und er dort einen Ausschnitt des Gedichtes „Resolution der Kommunarden“ von Bertold Brecht aus dem Jahr 1934 wiedergegeben hat. Denn die zahlreichen, über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren begangenen Straftaten tragen die Annahme, dass der Antragsteller für Zulassung zum Vorbereitungsdienst zur Zeit nicht würdig ist, unabhängig davon, ob er aktuell weitere Äußerungen in das soziale Netzwerk „vk.com“ eingestellt hat, aus denen sich ebenfalls auf einen mangelnden Willen zur Anerkennung der Rechtsordnung schließen lässt. Entsprechendes gilt mit Blick auf die verschiedenen derzeit gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren sowie den vom Verwaltungsgericht ausgemachten Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht.
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Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte freie Wahl der Ausbildungsstätte bzw. Berufswahlfreiheit ist nach alldem nicht anzunehmen, zumal der maßgebliche, hier streitige Ablehnungsbescheid keinen dauerhaften Ausschluss des Antragstellers vom juristischen Vorbereitungsdienst beinhaltet, sondern nach Ablauf einer Wohlverhaltensphase von drei Jahren ab dem Datum des Bescheides eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ggf. wieder in Betracht kommt. Die Bemessung dieser Zeitspanne durch den Antragsgegner hat das Verwaltungsgericht zu Recht als unbedenklich angesehen; die Beschwerde erhebt dagegen keine substantiierten Einwendungen.
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Auf das Beschwerdevorbringen zu Ziffer II. 2. des angefochtenen Beschlusses, unter der das Verwaltungsgericht umfangreiche Ausführungen zur Unwürdigkeit des Antragstellers im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 JAG NRW gemacht hat, kommt es danach nicht mehr an. Ob die Unwürdigkeit möglicherweise auch daraus abzuleiten ist, dass der Antragsteller mit seiner aktiven Betätigung für die Partei „Die Rechte“ und zuvor für die mittlerweile verbotene „Kameradschaft I. “ darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, kann deshalb dahinstehen. Das gilt umso mehr, als auf diese Erwägungen auch der angefochtene Beschluss nicht tragend gestützt wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
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Vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2011 – 6 B 1319/11 –.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).