22.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192790
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.01.2017 – 10 K 3895/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
10 K 3895/15
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen werden die Auslagen des Gerichts, die durch den Termin am 25. Januar 2017 entstanden sind. Letztgenannte Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
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Der Kläger wurde mit Wirkung vom 5. Oktober 2010 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen und in der Heeresfliegerversorgungsstaffel 000 in G. eingesetzt. Ab Mai 2011 nahm er im Rahmen einer zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW) in der ZAW-Betreuungsstelle V. an einem Lehrgang über die Ausbildung zum Mechatroniker teil. Mit Wirkung vom 1. September 2012 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes zugelassen.
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Am 12. November 2012 verhängte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers gegen ihn eine zwischenzeitlich unanfechtbar gewordene Disziplinarbuße i.H.v. 600,- Euro, weil er unter anderem dem Unterricht ferngeblieben war und, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen, während der Dienstzeit eine Nebentätigkeit für die ERGO-Versicherung ausgeübt hatte.
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Am 31. Januar 2013 endete der Lehrgang in der ZAW-Betreuungsstelle V. . Mit einer Eingabe vom 11. Februar 2013 wandte sich ein anderer Teilnehmer dieses Lehrgangs, der Zeuge C. , an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages. In der Eingabe schilderte er unter anderem, dass der Kläger während des ZAW-Lehrgangs ein Hakenkreuz aus Kabelbindern gebastelt habe. In der Folge wurden weitere Soldaten, die an dem ZAW-Lehrgang teilgenommen hatten, vernommen. Am 19. Juli 2013 hörte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) den Kläger zur beabsichtigten Entlassung an. Ferner wurde ein weiteres Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet.
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Mit Entlassungsverfügung des Bundesamtes vom 22. Oktober 2013 wurde der Kläger – inzwischen im Rang eines Stabsunteroffiziers – gemäß „§ 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG … in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes“ zurückgeführt und „gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG mit Ablauf des 30. November 2013 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit“ entlassen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es sei bekannt geworden, dass der Kläger gegenüber anderen Soldaten wiederholt das Wort „Jude“ verwendet habe, um diese zu beschimpfen. Ferner habe er im Unterricht aus Kabelbindern ein Hakenkreuz gebastelt. Darüber hinaus habe er im Sommer 2011 in der Ausbildungswerkstatt zu einem zivilen Auszubildenden einer anderen Klasse gesagt: „Hey Nigger, komm mal rüber, die Herrenrasse hat einen Auftrag für dich!“. Zudem habe er außerhalb der Dienstzeit öffentlich bekundet, die NPD zu wählen. Hierfür gebe es jeweils einen oder mehrere Zeugen. Durch dieses Verhalten habe der Kläger wiederholt Dienstvergehen begangen. Deshalb erfülle er nicht mehr die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen seien. Er sei aufgrund der erheblichen Eignungsmängel auch nicht für eine Rückführung geeignet und daher zu entlassen.
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Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 legte der Kläger gegen die Entlassungsverfügung Beschwerde ein. Zur Begründung machte er unter anderem geltend: Die Vorwürfe träfen nicht zu. Einzig das Wort „Jude“ habe er gebraucht, dies allerdings nicht als Beleidigung, sondern als lockeren Ausspruch. Zudem sei die Entlassungsverfügung nicht hinreichend im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) begründet. Es fehle die Darlegung, wie die Zeugenaussagen gewürdigt worden seien. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK sei verletzt, denn der Ausgang des Disziplinarverfahrens hätte abgewartet werden müssen.
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Der Kläger beantragte zudem bei dem Verwaltungsgericht Kassel, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung anzuordnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS – ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Kassel sei die Entlassungsverfügung offensichtlich rechtmäßig.
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Mit Ablauf des 31. März 2014 endete die Dienstzeit des Klägers als Soldat auf Zeit.
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Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel erhob der Kläger Beschwerde. Diese verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juli 2014 – 1 B 726/14 – als unzulässig. Zur Begründung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, nach Ende der regulären Dienstzeit sei die erstrebte Fortsetzung des Dienstverhältnisses von vornherein unmöglich geworden und die Antragsbefugnis des Klägers entfallen.
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Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 beantragte der Kläger im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt, die Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 aufzuheben, hilfsweise ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Mit Beschwerdebescheid vom 12. Dezember 2014, adressiert an den Kläger unter seiner Solinger Anschrift und seinem Prozessbevollmächtigten am 16. Dezember 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, wies das Bundesamt die Beschwerde zurück. Mit dem Hauptantrag sei sie unzulässig, nachdem das Soldatenverhältnis durch Zeitablauf geendet habe. Mit dem Hilfsantrag sei sie unbegründet. Die Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 sei rechtmäßig gewesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Einschätzung. Soweit sich der Kläger eingelassen habe, die Bezeichnung „Jude“ gegenüber Kameraden sei lediglich scherzhaft gemeint gewesen, sei dies für die Bewertung dieses Verhaltens als Dienstvergehen nicht von entscheidender Bedeutung. Dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass diese Bezeichnung ohne jedweden Sachzusammenhang nicht als Scherzbezeichnung, sondern als Schimpfwort ausgelegt werden kann; des Weiteren belege bereits die Motivation, eine solche Bezeichnung als Scherz zu benutzen, einen fehlenden sensiblen Umgang mit der deutschen Geschichte.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 16. Januar 2015 vor dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Mai 2015 an das erkennende Gericht verwiesen.
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Der Kläger macht zur Begründung der Klage geltend: Es stünde nicht fest, dass und insbesondere welche Pflichtverletzungen er begangen habe. Die Zeugen hätten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht bestätigen können. Die Beklagte hätte entlastende Zeugenaussagen nicht gewürdigt. Verschiedene Lehrgangsteilnehmer hätten übereinstimmend sinngemäß angegeben, dass ihnen nichts aufgefallen sei, was ihn mit Rechtsextremismus in Verbindung bringen könnte. Es sei auch die falsche Ermächtigungsgrundlage für die Entlassung gewählt worden, denn Rechtsgrundlage der Entlassung sei nicht § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes (SG), sondern § 55 Abs. 4 Satz 1 SG. Die Entlassung verstoße ferner gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 EMRK. Sie sei auch unverhältnismäßig. Es hätte von einer weniger einschneidenden Suspendierung nach § 22 SG Gebrauch gemacht werden können. Wegen des noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens sei schließlich das Klageverfahren auszusetzen bzw. dessen Ruhen anzuordnen.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zum 30. November 2013 durch den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes vom 12. Dezember 2014 im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses mit Ablauf des 31. März 2014 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und macht unter anderem geltend: die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien durch Zeugenaussagen belegt. Soweit der Kläger Zeugen benenne, handele es sich lediglich um Leumundszeugen. Im Übrigen hätte der festgestellte Sachverhalt auch genügt, um eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG zu rechtfertigen. Mit einem Ruhen des Verfahrens sei sie nicht einverstanden.
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Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 setzte das Truppendienstgericht Nord – N 2 VL 40/15 – gemäß § 83 Abs. 3 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger wegen der Vorwürfe, die auch der Entlassung zu Grunde liegen, aus.
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Das Gericht hat zu dem Beweisthema „Äußerungen und Handlungen des Klägers im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und Anfang 2013, die eine Nähe zu bzw. fehlende Distanzierung von Rechtsextremismus zeigen“ Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Hartmann, Wuttke und C. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 19. Oktober 2016 und vom 25. Januar 2017 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die Gerichtsakte 1 L 1504/13.KS (Verwaltungsgericht Kassel) / 1 B 726/14 (Hessischer Verwaltungsgerichtshof) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, ohne dass zuvor das Verfahren auszusetzen oder sein Ruhen anzuordnen war.
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Das Klageverfahren war nicht auszusetzen. Dies wäre einzig gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Betracht gekommen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Ob das Disziplinarverfahren deshalb gegenüber dem vorliegenden Klageverfahren vorgreiflich im Sinne des § 94 VwGO sein könnte, weil es darin ebenfalls um die Frage geht, ob und ggf. welche Dienstvergehen er begangen hat, bedarf keiner abschließenden Klärung. Das Gericht konnte jedenfalls aufgrund des von § 94 VwGO eingeräumten Ermessens davon absehen, das Klageverfahren auszusetzen. Gegen eine Aussetzung des Klageverfahrens sprach bereits der Umstand, dass das Disziplinarverfahren selbst bereits gemäß § 83 Abs. 3 WDO ausgesetzt worden ist, eine Aussetzung auch des Klageverfahrens also einen Stillstand herbeigeführt hätte. Gegen die begehrte Aussetzung sprach des Weiteren, dass das behördliche Verfahren nach § 55 Abs. 4 SG und das Disziplinarverfahren voneinander unabhängig sind, insbesondere weil die Verfahren – wie nachfolgend noch weiter auszuführen sein wird – unterschiedliche Zweckrichtungen haben. Gründe oder Gesichtspunkte, aufgrund derer das Ermessen des Gerichts gleichwohl auf die Aussetzung des vorliegenden Klageverfahrens reduziert gewesen sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Diese sind auch sonst nicht erkennbar.
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Vgl. zum Vorstehenden Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. April 1974 – II WD 5.74 –, BVerwGE 46, 244 ff; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 2 E 137/10 –, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht (VG) Kassel, Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 5 des Beschlussabdrucks, juris Rn. 18.
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Ein Ruhen des Verfahrens hätte einzig unter den Voraussetzungen der § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet werden können. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte ein Ruhen des Verfahrens nicht beantragt hat.
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Die Klage hat keinen Erfolg. Die mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobene Klage, an der angesichts der schweren Vorwürfe gegen den Kläger in der Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 jedenfalls ein anzuerkennendes Rehabilitationsinteresse besteht, ist jedenfalls unbegründet. Der Entlassungsbescheid vom 22. Oktober 2013 ist mit Ablauf des 31. März 2014 rechtmäßig gewesen.
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Vgl. zum Rehabilitationsinteresse auch BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 – 6 B 22/09 –, juris Rn. 4 ff., vom 4. Oktober 2006 – 6 B 64/06 –, juris Rn. 10 ff., und vom 18. Juli 2000 – 1 WB 34/00 –, juris Rn. 5 ff.
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Die Beklagte hat die mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2013 verfügte Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit rechtmäßig auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt.
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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, zutreffende Rechtsgrundlage der Entlassung sei § 55 Abs. 4 Satz 1 SG, die Beklagte habe aber hierfür mit § 55 Abs. 4 Satz 2 SG die falsche Ermächtigungsgrundlage gewählt. Gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG soll unbeschadet des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG unter anderem ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignen wird, entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er gemäß § 55 Abs. 4 Satz 3 SG nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt. Die Beklagte hat, soweit sie zu Beginn des Abschnitts „Gründe“ im Entlassungsbescheid vom 22. Oktober 2013 Eignungsmängel des Klägers umfangreich mit Blick auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG erörtert hat, auf diese Vorschrift (sowie § 55 Abs. 4 Satz 3 SG) nur die Entscheidung gestützt, den Kläger in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes zurückzuführen. Die Entlassung des Klägers hat die Beklagte im Bescheid vom 22. Oktober 2013 auf § 55 Abs. 4 Satz 1 GG gestützt, wie sich aus der Entscheidungsformel und im Übrigen auch aus dem letzten Absatz auf der Seite 5 dieses Bescheides ohne Weiteres ergibt. Hiervon scheint offenbar auch der Kläger auszugehen, wenn er im Klageantrag ausdrücklich auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG abstellt. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Ausführungen zu § 55 Abs. 4 Satz 1 SG und insofern mit Blick auf Eignungsmängel des Klägers auf die vorangegangen Ausführungen zu § 55 Abs. 4 Satz 2 SG verweist, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Beklagte im Beschwerdebescheid vom 12. Dezember 2014 ausschließlich § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zitiert. Allein dieser Umstand genügt angesichts des eindeutigen Entlassungsbescheides nicht, um von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG als herangezogener Rechtsgrundlage auszugehen. Im Übrigen wäre auch eine auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gestützte Entlassung des Klägers, der seinerzeit Feldwebelanwärter war, rechtmäßig gewesen. Dies lässt sich den nachfolgenden Ausführungen zu § 55 Abs. 4 Satz 1 SG ohne Weiteres entnehmen.
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Die Entlassungsverfügung wurde formell rechtmäßig erlassen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Kassel im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 4 f. des Beschlussabdrucks, juris Rn. 16-19, ausgeführt:
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„Die Entlassungsverfügung wurde formell ordnungsgemäß erlassen. Die nach § 39 Abs. 1 S. 2 HVwVfG erforderliche Begründung ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Begründungspflicht bezieht sich auf die für die Behörde tatsächlich maßgeblichen Gründe, auch wenn sie im Ergebnis nicht haltbar sein sollten. Sie muss dabei auf alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen eingehen. Die Behörde hat die Gründe anzugeben, die die Entscheidung nach Auffassung der Behörde tragen. Dazu gehören u.a. auch Gründe, warum die Behörde wesentlichem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten, die sich ihr aufgrund des konkreten Falls aufdrängen mussten, nicht gefolgt ist (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 12. Auflage, § 39 Rdnr. 18 ff.m.w.N.).
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Der Antragsteller trägt insofern vor, die Behörde hätte umfassend ausführen müssen aus welchen Gründen sie den „entlastenden“ Zeugenaussagen nicht Folge geleistet hat und nur die benannten Zeugen einbezog. Diese Argumentation geht allerdings ins Leere, denn eine solche Darstellung war hier nicht notwendig. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Akten existieren keine den Antragsteller entlastenden Zeugenaussagen. Die nicht in der Begründung genannten Personen haben lediglich angeben können, dass sie nicht mitbekommen haben, dass der Antragsteller rechtsradikale Äußerungen oder dergleichen getätigt hat und sie diesen nicht als rechtsradikal ansehen. Damit war es nicht erforderlich, diese Zeugen in der Begründung der Verfügung zu erwähnen, denn die Zeugen konnten zu den Vorwürfen gegen den Antragsteller keine Angaben machen.
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Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin ein zunächst eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht abgewartet, sondern stattdessen sogleich den Antragsteller entlassen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1974 – II WD 5.74 –, BVerwGE 46, 244 ff) sind das behördliche Verfahren nach § 55 Abs. 4 SG und das Disziplinarverfahren voneinander unabhängig. So schließt die Entlassung eines Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen des der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalts ebenso wenig aus wie ein laufendes Disziplinarverfahren die Entlassung hindert. Dies ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Zweckrichtungen beider Maßnahmen: Eine disziplinarische Sanktion wird verhängt wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit; der Blick des Disziplinarrichters bzw. des Dienstherrn ist in die Vergangenheit gerichtet, wenn er die Tatsachen feststellt, die Schuld prüft und die der Schwere des Dienstvergehens angemessene Disziplinarstrafe ausspricht. Der Blick desjenigen, der die Entlassung wegen mangelnder Eignung als Feldwebel verfügt, ist hingegen in die Zukunft gerichtet, denn eine Entlassung kann bzw. soll dann erfolgen, wenn sich feststellen lässt, dass der Soldat in der Zukunft nicht den an einen Feldwebel zu stellenden Anforderungen entsprechen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1969 - VIII C 63.66 -, BVerwGE 32, 237 ff).
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Dies wird im Übrigen, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, auch durch die Regelung des § 143 Abs. 1 WDO bestätigt. Danach kann im Falle einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ein Disziplinarverfahren erst dann fortgeführt werden, wenn die Entlassungsverfügung bestandskräftig geworden ist. Die Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG wird dort nicht erwähnt, so dass im Umkehrschluss in diesen Fällen Disziplinar- und Entlassungsverfahren voneinander unabhängig sind.“
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Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Die vom Kläger geltend gemachte Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK führt zu keinem anderen Ergebnis, da seine Entlassung weder eine (repressive) Strafe darstellt noch eine individuelle Schuldzuweisung enthält. Erfolglos wendet der Kläger ein, die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS – zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1974,
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BVerwG, Urteil vom 2. April 1974 – II WD 5.74 –, BVerwGE 46, 244,
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habe sich in keiner Weise mit der Unschuldsvermutung aus Art. 6 EMRK auseinandergesetzt und sie habe zudem den Fall eines dem Entlassungsverfahren nachfolgenden Disziplinarverfahrens betroffen. Maßgeblich für die Einschätzung, dass die Entlassung des Klägers nicht gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 EMRK verstößt, ist, dass das Entlassungsverfahren – wie bereits ausgeführt – eine andere Zweckrichtung als das Disziplinarverfahren hat. Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass, diesen Ausgangspunkt in Zweifel zu ziehen.
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Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3/15 –, juris Rn. 44 (zu einem Vereinsverbot); vgl. zur Unschuldsvermutung im Disziplinarverfahren auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1999 – 1 D 68/98 –, juris.
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Über das Vorstehende hinaus hat der Kläger keine weiteren Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassung geltend gemacht. Solche sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
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Die auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützte Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist auch materiell rechtmäßig gewesen.
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Der Kläger, der innerhalb seiner ersten vier Dienstjahre entlassen wurde, erfüllte die an ihn zu stellenden Anforderungen im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG nicht mehr, denn er eignete sich nicht mehr zum Feldwebel und auch nicht mehr für eine Verwendung in einer Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes.
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Ein Eignungsmangel im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG kann sich aus einer charakterlichen, geistigen, körperlichen oder fachlichen Nichteignung ergeben. Da für die Feststellung der mangelnden Eignung in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgeblich sind, können nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat in der Zukunft den Anforderungen entsprechen wird. Damit ist eine auf einer Zukunftsprognose beruhende, wertende Entscheidung des Dienstherrn zu treffen. Diese Entscheidung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob die Entlassungsbehörde den Begriff der mangelnden Eignung und den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 A 807/15 –, juris Rn. 11, VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 K 1395/14 –, juris Rn. 28 f. m.w.N.
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Nach diesen Maßstäben ist die Prognose der Beklagten, der Kläger eigne sich nicht mehr zum Feldwebel und im Übrigen auch nicht mehr für eine Verwendung in einer Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Entlassungsbescheid vom 22. Oktober 2013 mit verschiedenen, bereits aufgezählten Verhaltensweisen des Klägers während des ZAW-Lehrgangs begründet. Hierdurch habe er wiederholt Dienstvergehen begangen und erfülle deshalb nicht mehr die Anforderungen, die an ihn zu stellen seien. Im Beschwerdebescheid vom 12. Dezember 2014 fügte die Beklagte hinzu, die Bezeichnung anderer Kameraden als „Juden“ sei auch dann, wenn sie scherzhaft gemeint sei, ein Dienstvergehen, weil dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass diese Bezeichnung von Dritten als Schimpfwort ausgelegt werden kann. Die so begründete Entlassung des Klägers lässt keinen der oben genannten Rechtsfehler erkennen.
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Hierbei kann offen bleiben, ob der im Entlassungsbescheid erhobene Vorwurf, der Kläger habe außerhalb der Dienstzeit öffentlich bekundet, dass er die NPD wählen würde, zutrifft. Ebenso kann dahinstehen, ob eine solche Äußerung – sollte sie gefallen sein – ein Dienstvergehen gewesen wäre. Letzteres hat das Verwaltungsgericht Kassel im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 9 f. des Beschlussabdrucks, juris Rn. 30, verneint. Dahinstehen kann weiter, ob eine solche Äußerung einen sonstigen Grund darstellt, um an der Eignung des Klägers zum Soldaten auf Zeit zu zweifeln.
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Die Prognose, dem Kläger fehle diese Eignung, weil er wiederholt Dienstvergehen begangen habe, konnte die Beklagte rechtsfehlerfrei aufgrund des übrigen, dem Kläger zu Last gelegten Verhaltens anstellen. Hierbei ist die Beklagte insbesondere von richtigen Sachverhalten ausgegangen. Zudem hat sie die betreffenden Sachverhalte auch zutreffend als Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG bewertet, so dass es dahinstehen kann, ob und ggf. welchen rechtserheblichen Fehler der Entlassung eine unzutreffende Bewertung eines Verhaltens als Dienstvergehen begründe hätte.
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Die Beklagte hat zutreffend angenommen, dass der Kläger Kameraden als „Juden“ bezeichnet hat, und dieses Verhalten ebenfalls zutreffend als Dienstvergehen bewertet. Auch das Verwaltungsgericht Kassel hat in dieser Begründung der Entlassung keinen Rechtsfehler erkannt. Es hat im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 7 des Beschlussabdrucks, juris Rn. 25-27, ausgeführt:
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„Dass der Antragsteller wiederholt das Wort „Jude“ gegenüber Kameraden entäußert hat, wurde von diesem in seiner Vernehmung ausdrücklich eingeräumt (Bl. 24 der Behördenakte). Lediglich die dahinterstehende Intention, seine Kameraden damit zu beschimpfen, wurde von ihm bestritten. Er habe dies nur scherzhaft gemeint. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe das Wort „Jude“ nur scherzhaft benutzt und andere auch mit dem Wort „Christ“ angesprochen, erachtet das Gericht diese Schilderung für irrelevant. Seine subjektive, innere Sichtweise ist insoweit nicht ausschlaggebend. Ungeachtet dessen liegt ein Pflichtverstoß vor. Denn im Kontext der deutschen geschichtlichen und politischen Vergangenheit hätte dem Antragsteller bewusst sein müssen, dass ein Ansprechen mit der betreffenden religiösen Bezeichnung ohne jeglichen Sachzusammenhang und herausgelöst von jedwedem (z.B. religiösen) Kontext, von seinen Kameraden nicht scherzhaft oder als einfache Begrüßungsformel, sondern als Schimpfwort aufgefasst werden wird.
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In dem vorgenannten Verhalten des Antragstellers liegt ein schuldhaftes, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begangenes Dienstvergehen i.S.v. § 23 Abs. 1 SG. Durch sein Verhalten verstieß der Antragsteller gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG sowie gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert.
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Insbesondere hat der Antragsteller nicht den erforderlichen Anstand hinsichtlich der geschichtlichen und politischen Vergangenheit gewahrt und moralische Grenzen überschritten. Gerade für eine Person, die im Dienste der Bundeswehr steht, sind derartige, wenn auch nur scherzhafte wiederholte Äußerungen generell und gegenüber Kameraden im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr nicht tolerierbar.“
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Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beklagte es ausweislich der Begründung des Beschwerdebescheides vom 12. Dezember 2014 als irrelevant für die Annahme eines Dienstvergehens ansieht, ob die Bezeichnung „Jude“ als Beschimpfung oder scherzhaft gemeint war (Seite 7 des Beschwerdebescheides). Der Einwand des Klägers, das Wort „Jude“ sei nach den Bekundungen der Zeugin I. eine „Allgemeinfloskel“ gewesen, bleibt ohne Erfolg. Dass die Bezeichnung als „Jude“ von den Angeredeten, zumindest aber von Dritten, die diese Anrede hören, als Schimpfwort aufgefasst werden kann, musste dem Kläger auch dann bewusst sein, wenn dieser Sprachgebrauch von weiteren Kameraden geteilt wurde.
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Zur Überzeugung des Gerichts steht ferner fest, dass der Kläger zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mai 2011 und Ende 2012 im Werkunterricht in der ZAW-Ausbildungsstelle V. ein Hakenkreuz aus Kabelbindern angefertigt hat.
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Der Kläger hat dies zwar bestritten. Die Zeugin I. hat diesen Vorwurf aber bestätigt. Sie hat ausgesagt, dass der Kläger im Juni oder Juli 2012 während des ZAW-Lehrgangs in einer Theoriestunde aus Kabelbindern ein Hakenkreuz gebastelt und dann herumgezeigt hat. Die Ausführungen der Zeugin I. waren detailliert und anschaulich. Die Zeugin I. hat auf Nachfrage das wahrgenommene Hakenkreuz und insbesondere die Einzelheiten seiner Konstruktion ausführlich beschreiben können. Sie hat weiterhin bekundet, dass sie das angefertigte Gebilde auch als Hakenkreuz wahrgenommen hat. Einen zum Nachteil des Klägers ausgerichteten Belastungseifer hat das Gericht bei der Zeugin I. nicht feststellen können. Sie hat – im Gegenteil – die Anfertigung des Hakenkreuzes als einen Vorfall bezeichnet, den sie nicht gemeldet hätte; ihr sei bekannt, dass das Hakenkreuz in anderen Kulturen durchaus auch als Friedenszeichen oder sonstiges positives Symbol genutzt werde. Auch im Übrigen hat das Gericht keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin I. zu zweifeln. Ein solcher Anlass ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zeugin I. bei ihrer Vernehmung durch die Bundeswehr (Bl. 59 f. der Ermittlungsakte) die Vermutung geäußert hat, der Kläger habe bei seiner (ungenehmigten) Nebentätigkeit für die F. -Versicherung ihre Unterschrift gefälscht. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Vorfall ihr Aussageverhalten zum Nachteil des Klägers beeinflusst haben könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die vermutete Fälschung ihrer Unterschrift im Zeitpunkt der Aussage vor dem erkennenden Gericht über vier Jahre zurück lag und seinerzeit kein nennenswerter Schaden entstanden war (Bl. 60, 109 der Ermittlungsakte: 40,- Euro). Es ist in keiner Weise ersichtlich, was sich die Zeugin I. in Bezug auf diesen Schaden an Vorteilen dadurch versprechen könnte, dass sie den Kläger im Hinblick auf seine Entlassung belastet. Hätte sie sich überhaupt jemals solche Vorteile versprochen, hätte sie nach der von ihr vermuteten Urkundenfälschung die Gelegenheit nutzen können, entsprechende Anschuldigungen von sich aus bei der Bundeswehr anzubringen. Dies hat die Zeugin I. indes nicht getan, sondern sich erst aufgrund einer Vernehmung durch die Bundeswehr zu dem hier in Rede stehenden Verhalten des Klägers geäußert. Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin I. zur Anfertigung des Hakenkreuzes durch die Aussagen der anderen Zeugen bestätigt, also auch durch die Aussage des Zeugen Wuttke, zu dem der Kläger kein schlechtes Verhältnis hatte, wie nachfolgend noch gewürdigt wird. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Zeugin I. sei nicht ergiebig und habe nur Mutmaßungen und subjektive Einschätzungen geäußert, greift nicht durch. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt hat die Zeugin I. den Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe ein Hakenkreuz angefertigt, bestätigt. Sollte die Zeugin I. , wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt, den Kläger nicht ernst genommen haben, ist dies für die Ergiebigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Zeugenaussage unerheblich.
54
Die Aussage der Zeugin I. wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen X. . Dieser hat zwar nicht wahrgenommen, dass der Kläger das Hakenkreuz selbst angefertigt hat. Der Zeuge X. hat aber bekundet, dass der Kläger in einem Unterrichtsraum ein aus Kabelbindern angefertigtes Hakenkreuz gezeigt und damit „herumgefuchtelt“ hat. Diesen Vorgang hat der Zeuge X. detailliert und anschaulich beschrieben. Er hat auch bekundet, das seinerzeit angefertigte Konstrukt als Hakenkreuz wahrgenommen zu haben. Hat der Kläger aber mit dem Hakenkreuz „herumgefuchtelt“, liegt nahe, dass er es auch angefertigt hat. Zudem hat weder der Kläger noch irgendeine andere Person jemanden benannt, der das Hakenkreuz anstelle des Klägers hergestellt haben könnte. Auch bei dem Zeugen X. hat das Gericht keinen Belastungseifer zum Nachteil des Klägers feststellen können. Er hat sich – wie auch die Zeugin I. – nicht ausschließlich belastend über den Kläger geäußert, sondern z.B. erklärt, er glaube nicht, dass der Kläger von nationalsozialistischem Gedankengut überzeugt sei. Das Gericht hat im Übrigen auch keinerlei Gründe dafür erkennen können, warum der Zeuge X. den Kläger wahrheitswidrig belasten sollte. Zwischen dem Zeugen X. und dem Kläger bestand kein schlechtes Verhältnis. Der Zeuge X. hat vielmehr erklärt, dass er seinerzeit mit dem Kläger schlichtweg nichts Näheres zu tun hatte. Der Kläger hat zudem bei seiner Vernehmung durch die Bundeswehr am 1. März 2013 erklärt, zu dem „SU X“, womit ersichtlich der Zeuge X. gemeint war, ein gutes Verhältnis zu haben (Blatt 34 der Ermittlungsakte). Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger kein schlechtes Verhältnis zum Zeugen X. geltend gemacht, sondern ihn vielmehr als „Entlastungszeugen“ bezeichnet (Schriftsatz vom 18. Oktober 2016, Blatt 228 der Gerichtsakte). Zudem hat auch der Zeuge X. sich – wie die Zeugin I. – erst aufgrund einer Vernehmung durch die Bundeswehr über den Kläger geäußert. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Zeuge X. habe sich an konkrete Vorfälle mit dem Kläger nicht erinnern können, bleibt ohne Erfolg. Der Zeuge X. hat sich an einen solchen Vorfall erinnert und ihn wie vorstehend ausgeführt auch beschrieben.
55
Der Zeuge C. hat zwar nicht wahrgenommen, wer das betreffende Hakenkreuz angefertigt hat. Er hat aber jedenfalls bekundet, in einer Unterrichtseinheit ein Hakenkreuz aus Kabelbindern wahrgenommen zu haben, was zumindest im Grundsatz mit den Aussagen der übrigen Zeugen im Einklang steht. Zudem hat der Zeuge C. plausible Erklärungen dazu abgegeben, warum er den Kläger für den Urheber des Hakenkreuzes gehalten hat. Er gab zunächst an, dass ein solches Hakenkreuz sonst keiner gemacht hätte. Dies erscheint ohne Weiteres plausibel. Zunächst hat – wie ausgeführt – niemand einen anderen möglichen Urheber benannt. Ein solches Verhalten passt zudem in das allgemeine Bild, das sich von dem Kläger ergeben hat. Zumindest im Zeitraum 2011 bis 2013 war die geistige Einstellung des Klägers, worauf schon das Verwaltungsgericht Kassel im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 10 des Beschlussabdrucks, juris Rn. 31, hingewiesen hat, geprägt von einer fehlenden Distanzierung von rechtsradikalen und rassistischen Gedankengängen. Dies wird bestätigt durch weitere Verhaltensweisen des Klägers, die nicht Gegenstand der Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 waren und die die Zeugen vor Gericht geschildert haben (unter anderem: Zeugin I. : [ggf. scherzhafte] abfällige Äußerungen über Ausländer, Anrede eines dunkelhäutigen Lehrgangsteilnehmers als „Nigger“, [ggf. scherzhafte] Aufforderung an einen Kurden, er solle sich Duschen, damit der Dreck [= die dunklere Hautfarbe] abgehe; Zeuge C. : Singen eines Liedes der Hitlerjugend). Zudem hat der Zeuge C. geschildert, dass – nachdem das Hakenkreuz angefertigt war – Kameraden sich über den Kläger aufgeregt hätten, da dieser Kabelbinder verschwendet habe; diese seien Mangelware gewesen. Auch dies deutet darauf hin, dass der Kläger tatsächlich Urheber des aus Kabelbindern bestehenden Hakenkreuzes war. Die Aussage des Zeugen C. war – wie die anderen Zeugenaussagen – von keinem Belastungseifer zum Nachteil des Klägers geprägt. Der Zeuge C. hat seine Wahrnehmungen sachlich geschildert. Auf Nachfragen war er bereit und in der Lage, seine Aussage zu Gunsten des Klägers zu korrigieren; so hat er anfangs bekundet, der Kläger habe das Hakenkreuz angefertigt, und dann auf Nachfrage eingeräumt, die Anfertigung des Hakenkreuzes selbst nicht wahrgenommen und nur aufgrund anderer Umstände auf den Kläger als Urheber geschlossen zu haben. Auch im Übrigen hat sich der Zeuge C. nicht durchgängig belastend über den Kläger geäußert. So hat er zu der Äußerung, die der Kläger über die NPD getroffen haben soll, erklärt, der Kläger habe dies eventuell nicht ernst gemeint. Das Gericht hat an der Glaubwürdigkeit des Zeugen C. keine Zweifel. Insbesondere greift der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht durch, der Zeuge C. sei gegenüber dem Kläger negativ voreingenommen. Zwar trifft es zu, dass der Zeuge X. bekundet hat, der Kläger und der Zeuge C. hätten sich nicht leiden können. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen C. . Gegen solche Zweifel spricht auch, dass eine eventuelle gegenseitige Abneigung jedenfalls keinen besonderen Ausprägungsgrad hatte. Offenen Streit zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. gab es ausweislich des Zeugen X. nicht; die beiden hätten sich lediglich gemieden. Der Kläger selbst hatte bei der Vernehmung durch die Bundeswehr keine Unstimmigkeiten mit dem Zeugen C. geschildert (Bl. 24 der Ermittlungsakte). Im Übrigen gilt für den Zeugen C. , was bereits zu den anderen beiden Zeugen ausgeführt wurde: wäre es ihm darauf angekommen, den Kläger zu belasten, hätte er hierzu Gelegenheiten gehabt, die er ungenutzt verstreichen ließ. Seine Eingabe, die die Ermittlungen gegen den Kläger verursacht hat, hätte er auch schon früher anbringen können. Zudem hat der Zeuge C. glaubhaft geschildert, dass er sich erst auf Anregung seiner Vorgesetzten zu dieser Eingabe entschlossen hatte. Dies steht im Einklang mit seiner Schilderung, wonach er auf den Vorfall mit dem Hakenkreuz „apathisch“ reagiert habe, da dies nur ein weiteres Ereignis in einer langen Reihe sei. Dies deutet darauf hin, dass der Zeuge C. sich seinerzeit – wie offenbar auch alle anderen Kameraden – mit dem Verhalten des Klägers abgefunden, also gerade kein Interesse daran hatte, den Kläger zu belasten.
56
Für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen bezüglich des Hakenkreuzes spricht schließlich, dass sie in wesentlichen Punkten übereinstimmen. Sämtliche Zeugen haben geschildert, das Hakenkreuz sei aus Kabelbindern in einer Unterrichtseinheit während des ZAW-Mechatronikerlehrgangs angefertigt worden, in der die Lehrgangsteilnehmer an Computern gearbeitet hätten. Die Zeugin I. und der Zeuge C. haben die betreffenden Kabelbinder übereinstimmend als ca. 15 – 20 cm lang geschildert. Ferner decken sich auch die Angaben der Zeugin I. und des Zeugen C. zur Größe des Hakenkreuzes (Durchmesser von 10 – 15 cm bzw. Größe einer halben DIN-A4-Seite [DIN-A4: 21 cm × 29,7 cm]). Die Zeugin I. und der Zeuge X. haben übereinstimmend geschildert, dass der Kläger das Hakenkreuz herumgezeigt hat. Angesichts dieser Übereinstimmungen sind die Widersprüche bei der Bestimmung des genauen Zeitpunkts (Zeugin I. : Mitte / Ende 2012, auf weiteren Vorhalt: wahrscheinlich im Juni / Juli 2012; Zeuge C. : in etwa zwischen September und Dezember 2012; Zeuge X. : irgendwann während des ZAW-Lehrgangs, also zwischen Mai 2011 und Ende Januar 2013) nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen über die Fertigung des Hakenkreuzes zu wecken. Die von der Zeugin I. und dem Zeugen C. angegebenen Zeiträume liegen zunächst nicht weit voneinander entfernt (Juni / Juli 2012; September bis Dezember 2012). Lediglich der Zeuge X. hat den Zeitpunkt, in dem das Hakenkreuz angefertigt worden war, lediglich dahin eingrenzen können, dass er während der Dauer des ZAW-Lehrgangs (Mai 2011 bis Januar 2013) gewesen sei. Die Zeugin I. und der Zeuge C. haben zudem eingeräumt, dass sie sich bei der Bestimmung des Zeitpunkts nicht sicher waren („wahrscheinlich“, „in etwa“). Dies geht nicht zu Lasten der Glaubhaftigkeit. Insbesondere handelt es sich bei der Anfertigung des Hakenkreuzes aus Kabelbindern nicht um ein Ereignis, dessen Zeitpunkt von Zeugen zwingend präzise hätte erinnert werden müssen. Dies mag eventuell bei Ereignissen von besonderer persönlicher Bedeutung so sein oder Ereignissen, die an einem besonders einprägsamen Datum (z.B. Weihnachten) stattgefunden haben; für derartiges ist hier aber nichts erkennbar. Insbesondere hat keiner der Zeugen erkennen lassen, dass die Wahrnehmung des Hakenkreuzes im Unterrichtsraum für ihn eine besondere Bedeutung hatte. Im Gegenteil hat die Zeugin I. – wie bereits gewürdigt – bekundet, dass dies kein Vorfall war, den sie gemeldet hätte; der Zeuge X. hat den Kläger nicht auf das Hakenkreuz angesprochen und sich nur gedacht, was „der Quatsch“ solle; der Zeuge C. hat – wie ebenfalls bereits gewürdigt – „apathisch“ reagiert. Vor diesem Hintergrund bleibt nur noch ergänzend darauf hinzuweisen, das diese Aussagen zum Hakenkreuz auch durch die in der Ermittlungsakte dokumentierten Angaben des Stabsunteroffiziers E. (vormals K. , Bl. 63 der Ermittlungsakte: „Ich habe das „Hakenkreuz“ gesehen und es wurde von anderen Lehrgangsteilnehmern gesagt, das hat „S. “ gemacht“) und des Oberfeldwebels Löchner (Bl. 89 der Ermittlungsakte: „Frage: U S. soll im Unterricht ein Hakenkreuz gebastelt haben? Antwort: Ja, das habe ich gesehen“) gestützt werden.
57
Die Beklagte hat dieses Verhalten des Klägers auch zutreffend als Dienstvergehen bewertet. Hierzu heißt es im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 8 f. des Beschlussabdrucks, juris Rn. 29:
58
„In diesem Verhalten liegt ebenfalls ein schuldhaftes, d.h. vorsätzlich begangenes, Dienstvergehen i.S.v. § 23 Abs. 1 SG. Dies verstößt zwar (noch) nicht gegen die Pflicht eines Soldaten aus § 8 SG, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Gesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten während und außerhalb des Dienstes für ihre Erhaltung einzutreten. Eine solche liegt nämlich nur vor, wenn der betreffende Soldat aus eigener politischer Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten und für den Umgang mit seinen Kameraden zieht (vgl. Scherer/Alff/ Poretschkin, Kommentar zum SG, 8. Aufl., § 8). Dies kann durch das Basteln eines Hakenkreuzes nicht bejaht werden, auch nicht in Zusammenschau mit obigem Dienstvergehen. Insofern ist anzunehmen, dass es sich bei der Verhaltensweise des Antragstellers lediglich um den Ausdruck einer Unreife handelt und um mangelndes Bewusstsein für einen anstandsgemäßen und moralischen Umgang mit empfindlichen politischen und geschichtlichen Themenkomplexen. Durch sein Verhalten verstieß der Antragsteller allerdings erneut gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Dienst in der Bundeswehr fordert insbesondere im Hinblick auf die Vergangenheit, dass in dieser Berufsgruppe sehr sensibel mit dem Thema umgegangen wird und Verhaltensweisen unterlassen werden, die zu dem Eindruck führen können, dass der jeweilige Soldat Sympathien zu dem Unrechtsstaat des „Dritten Reichs“ hegt, selbst wenn es dieser nur scherzhaft meint. Ein solches Verhalten in der Bundeswehr kann nicht toleriert werden.“
59
Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
60
Schließlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger im Sommer 2011 den Zeugen C. aufgefordert hat, zu einem dunkelhäutigen zivilen Lehrgangsteilnehmer zu sagen: „Hey Nigger, komm mal rüber, die Herrenrasse hat einen Auftrag für dich.“ Der Zeuge C. hat diesen Ausspruch und insbesondere die Umstände, unter denen er gefallen ist (im Sommer 2011, im Metallerwerkunterricht, in einer Werkhalle, kurz vor einer Pause, als die meisten Lehrgangsteilnehmer schon gegangen waren) anschaulich beschrieben. Auch diese Äußerung fügt sich, worauf schon das Verwaltungsgericht Kassel im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 10 des Beschlussabdrucks, juris Rn. 31, hingewiesen hat, in das weitere Verhalten des Klägers ein. Zudem hat auch die Zeugin I. geschildert, dass der Kläger einen dunkelhäutigen Lehrgangsteilnehmer als „Nigger“ angeredet hat. Weiterhin ist auch die geschilderte Reaktion des Zeugen C. auf diesen unvermittelt gefallenen Ausspruch, nämlich „baff“ zu sein, lebensnah. Schließlich ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge C. in diesem Punkt die Unwahrheit sagen sollte.
61
Die Beklagte ist mithin auch insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dass sie diesen Sachverhalt in der Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 so dargestellt hat, dass der Kläger diese Worte – was nach dem Vorstehenden nicht zutrifft – direkt gegenüber dem zivilen Lehrgangsteilnehmer gesagt haben soll, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Sie hat diese Äußerung zudem zutreffend als Dienstvergehen bewertet. Ob der Kläger durch diese Aufforderung gegenüber dem Zeugen C. gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG verstoßen hat, kann auf sich beruhen. Jedenfalls hat der Kläger hierdurch gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG verstoßen, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert.
62
Vgl. zu letzterem auch VG Kassel, Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 10 des Beschlussabdrucks, juris Rn. 32.
63
Es war nicht erforderlich (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), vor einer Entscheidung über die Klage weitere Zeugen zu vernehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorstehenden. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 18. Oktober 2016, dass weitere Zeugen übereinstimmend „sinngemäß“ angegeben hätten, dass ihnen nichts aufgefallen sei, was den Kläger mit Rechtsextremismus in Verbindung bringe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO wurde nicht gestellt. Dieses Vorbringen ist im Übrigen rechtlich unerheblich. Es lässt selbst bei Wahrunterstellung nicht den Rückschluss zu, die dem Kläger zur Last gelegten Vorwürfe träfen nicht zu. Hierauf hat mit Recht bereits das Verwaltungsgericht Kassel im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 4 f. des Beschlussabdrucks, juris Rn. 17, hingewiesen, als es die formell ordnungsgemäße Begründung des Entlassungsbescheides gewürdigt hat. Die betreffende Formulierung ist bereits wiedergegeben worden. Vor diesem Hintergrund war es insbesondere auch nicht erforderlich, die zum Termin am 19. Oktober 2016 nicht erschienenen Zeugen E. und M. erneut zu laden.
64
Aus den vorgenannten Sachverhalten konnte die Beklagte rechtsfehlerfrei auf einen Eignungsmangel des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG schließen. Die auf diese Vorschrift gestützte Entlassung des Klägers war auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern. Das Verwaltungsgericht Kassel hat hierzu im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 10 ff. des Beschlussabdrucks, juris Rn. 33-37, ausgeführt:
65
„Zusammenfassend hat der Antragsteller damit mehrfach gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Einzubeziehen in die Abwägung, ob er aus dem Soldatenverhältnis zu entlassen war, war außerdem die Disziplinarbuße vom 12. November 2012.
66
Ausgehend von diesem Sachverhalt vermag das Gericht einen Ermessensfehler nicht festzustellen. Die Behörde ist zu der tatsächlich und rechtlich korrekten Entscheidung gelangt, dass der Antragsteller mehrere Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen hat und daher aufgrund von erheblichen charakterlichen Mängeln für den weiteren Dienst nicht geeignet ist, sodass eine Maßnahme nach § 55 Abs. 4 S. 2 SG gerechtfertigt war.
67
Die Behördenentscheidung weist auch keine Ermessensfehler auf (§ 114 S. 1 VwGO). Insbesondere hat sie das ihr nach § 55 Abs. 4 S. 1 SG eingeräumte Ermessen nicht überschritten. In S. 2 der Vorschrift wird das Ermessen bereits auf Tatbestandsebene dahin konkretisiert, dass u.a. ein Feldwebelanwärter bei mangelnder Eignung entlassen werden soll, als milderes Mittel jedoch grds. eine Zurückversetzung erfolgen soll, sofern der Soldat zuvor in einer anderen Laufbahn (hier Fachunteroffizier) eingesetzt worden ist. Es handelt sich insofern um eine Soll-Vorschrift, die deutlich macht, dass die Entlassung die letzte Maßnahme (ultima ratio) ist und nur bei erheblichen Eignungsmängeln, genereller Ungeeignetheit für den Dienst bei der Antragsgegnerin oder bei Verhaltensverstößen, die den Soldaten untragbar für einen Verbleib im Dienst erscheinen lassen, eine Entlassung in Betracht kommt (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, Kommentar zum SG, 8. Aufl., Rdnr. 14).
68
Die Rückversetzung wäre hier zwar ein milderes Mittel, wäre aber nicht gleich geeignet. Denn das Vertrauen der Antragsgegnerin in die soldatische Integrität des Antragstellers wurde durch dessen Verhalten zerstört, so dass nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit bestehen. Die Maßnahme ist auch angemessen, denn es stehen erhebliche Eignungsmängel fest, aufgrund derer der Antragsteller auch nicht in die Laufbahn der Fachunteroffiziere zurückversetzt werden kann. Denn wesentliche Voraussetzung der militärischen Ordnung ist das Prinzip der Gesetzestreue aller Angehörigen der Streitkräfte, wogegen der Antragsteller durch die wiederholten Dienstpflichtverletzungen verstoßen hat. Auch ist eine Besserung seines Verhaltens nicht zu erwarten. Es handelte sich um in Anzahl und Art vielfältige Pflichtverletzungen, die sich auch nach verhängter Disziplinarmaßnahme fortsetzten. Nicht zu verkennen ist zudem auch, dass gegen jedwede Art von nationalsozialistischen Bekundungen oder Verhaltensweisen mit entschiedener Härte vorzugehen ist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 368/04 -, juris). Dies muss auch in den Fällen gelten, in denen solche Äußerungen möglicherweise nicht ernst gemeint sind und das Verhalten auf fehlende moralische Grenzen zurückzuführen ist. Denn das Ansehen der Bundeswehr ist bezüglich dieses Themengebietes noch heute in besonderem Maße störanfällig, da im Unrechtsstaat des „Dritten Reiches“ Teile der damaligen Wehrmacht aktiv mitgewirkt haben.
69
Soweit der Antragsteller vorträgt, die Maßnahme sei nicht angemessen weil es sich bei den Dienstpflichtverletzungen nur um minder schwere Verletzungen gehandelt hat so ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragssteller in einem relativ kurzen Zeitraum von 3 Jahren wiederholt Dienstpflichtverstöße begangen hat, die sich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, auf alle Dienstvorschriften des SG erstreckten. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Antragsteller auch in Zukunft, würde man ihn im Dienst der Bundeswehr belassen, nicht den an einen Soldaten zu stellenden Anforderungen entsprechen wird.“
70
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Die Entlassung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Beklagte dem Kläger – wie er meint – nach § 22 SG die Ausübung des Dienstes bis zum Ende seiner Dienstzeit hätte verbieten können. Für einen Befehl nach § 22 SG ist keine zeitaufwendige erschöpfende Sachaufklärung erforderlich. Dies ergibt sich unter anderem aus Satz 2 der Vorschrift, wonach das Verbot bereits vor Einleitung etwa eines Entlassungsverfahrens ausgesprochen werden kann. Es genügt vielmehr, wenn der entscheidende Vorgesetzte aufgrund z.B. vorliegender Zeugenaussagen zu der Überzeugung kommt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Dienstausübung als vorläufige Maßnahme zwingend geboten ist, etwa wenn Anlass besteht, dem Verdacht einer Straftat weiter nachzugehen. Hier liegt der Fall indes anders. Die Beklagte hat umfangreich gegen den Kläger ermittelt und insbesondere eine Vielzahl an Kameraden vernommen. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen ist sie – zu Recht – zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei als Soldat auf Zeit nicht mehr geeignet. Eine lediglich vorläufige Maßnahme, wie § 22 SG sie vorsieht, wäre bereits kein geeignetes Mittel gewesen, um diesem Zustand zu begegnen.
71
Vgl. zu § 22 SG auch BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 1 WB 36/98 –, juris Rn. 8; Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 22 Rn. 37; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 22 Rn. 4, 7 m.w.N.
72
Erweist sich somit die auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützte Entlassung als rechtmäßig, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Beklagte – wie sie sinngemäß vorträgt – den Kläger auch nach § 55 Abs. 5 SG hätte fristlos entlassen können.
73
Die weiterhin getroffene Entscheidung der Beklagten, den Kläger gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes zurückzuführen, ist ebenfalls rechtmäßig gewesen. Der Kläger war Feldwebelanwärter und eignete sich – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – nicht zum Feldwebel (§ 55 Abs. 4 Satz 2 SG).
74
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und – soweit sie zum Nachteil der Beklagten ausfällt – § 155 Abs. 4 VwGO. Die Auslagen des Gerichts für den Termin am 25. Januar 2017 sind durch ein Verschulden der Beklagten entstanden. Dies betrifft die Auslagen für die erneute Anreise des Zeugen C. . Der Zeuge C. konnte im Termin am 19. Oktober 2016 nicht vernommen werden, weil eine Aussagegenehmigung (§ 14 SG) fehlte. Zwar ist es Aufgabe des Prozessgerichts, eine solche einzuholen (§ 376 Abs. 3 ZPO). Das Gericht, das den zuständigen letzten Disziplinarvorgesetzten naturgemäß nicht kannte, hat jedoch die Beklagte mit der Ladung zum Termin am 19. Oktober 2016 darum gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass für den Zeugen C. die erforderliche Aussagegenehmigung vorliegt. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Hätte sie sich hierzu außerstande gesehen, hätte sie dies dem Gericht rechtzeitig mitteilen können. Dann hätte das Gericht kurzfristig Ermittlungen nach dem zuständigen letzten Disziplinarvorgesetzten anstellen und sich noch vor dem Termin an diesen wenden können. Der Zeuge C. hätte dann bereits am 19. Oktober 2016 vernommen und entlassen werden können. Die Beklagte hat jedoch auf den Zusatz in der Ladung nicht reagiert.
75
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
76
Da der Kläger keinen Kostenfestsetzungsanspruch gegen die Beklagte hat, war für die begehrte Entscheidung, dass die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war (Klageschrift, Blatt 2 der Gerichtsakte), kein Raum.
77
Beschluss:
78
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.
79
Gründe:
80
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG erfolgt und berücksichtigt den Dienstgrad des Klägers (zuletzt: Stabsunteroffizier, Besoldungsgruppe A6 BBesO).
10 K 3895/15
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen werden die Auslagen des Gerichts, die durch den Termin am 25. Januar 2017 entstanden sind. Letztgenannte Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 5. Oktober 2010 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen und in der Heeresfliegerversorgungsstaffel 000 in G. eingesetzt. Ab Mai 2011 nahm er im Rahmen einer zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW) in der ZAW-Betreuungsstelle V. an einem Lehrgang über die Ausbildung zum Mechatroniker teil. Mit Wirkung vom 1. September 2012 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes zugelassen.
3
Am 12. November 2012 verhängte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers gegen ihn eine zwischenzeitlich unanfechtbar gewordene Disziplinarbuße i.H.v. 600,- Euro, weil er unter anderem dem Unterricht ferngeblieben war und, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen, während der Dienstzeit eine Nebentätigkeit für die ERGO-Versicherung ausgeübt hatte.
4
Am 31. Januar 2013 endete der Lehrgang in der ZAW-Betreuungsstelle V. . Mit einer Eingabe vom 11. Februar 2013 wandte sich ein anderer Teilnehmer dieses Lehrgangs, der Zeuge C. , an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages. In der Eingabe schilderte er unter anderem, dass der Kläger während des ZAW-Lehrgangs ein Hakenkreuz aus Kabelbindern gebastelt habe. In der Folge wurden weitere Soldaten, die an dem ZAW-Lehrgang teilgenommen hatten, vernommen. Am 19. Juli 2013 hörte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) den Kläger zur beabsichtigten Entlassung an. Ferner wurde ein weiteres Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet.
5
Mit Entlassungsverfügung des Bundesamtes vom 22. Oktober 2013 wurde der Kläger – inzwischen im Rang eines Stabsunteroffiziers – gemäß „§ 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG … in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes“ zurückgeführt und „gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG mit Ablauf des 30. November 2013 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit“ entlassen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es sei bekannt geworden, dass der Kläger gegenüber anderen Soldaten wiederholt das Wort „Jude“ verwendet habe, um diese zu beschimpfen. Ferner habe er im Unterricht aus Kabelbindern ein Hakenkreuz gebastelt. Darüber hinaus habe er im Sommer 2011 in der Ausbildungswerkstatt zu einem zivilen Auszubildenden einer anderen Klasse gesagt: „Hey Nigger, komm mal rüber, die Herrenrasse hat einen Auftrag für dich!“. Zudem habe er außerhalb der Dienstzeit öffentlich bekundet, die NPD zu wählen. Hierfür gebe es jeweils einen oder mehrere Zeugen. Durch dieses Verhalten habe der Kläger wiederholt Dienstvergehen begangen. Deshalb erfülle er nicht mehr die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen seien. Er sei aufgrund der erheblichen Eignungsmängel auch nicht für eine Rückführung geeignet und daher zu entlassen.
6
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 legte der Kläger gegen die Entlassungsverfügung Beschwerde ein. Zur Begründung machte er unter anderem geltend: Die Vorwürfe träfen nicht zu. Einzig das Wort „Jude“ habe er gebraucht, dies allerdings nicht als Beleidigung, sondern als lockeren Ausspruch. Zudem sei die Entlassungsverfügung nicht hinreichend im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) begründet. Es fehle die Darlegung, wie die Zeugenaussagen gewürdigt worden seien. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK sei verletzt, denn der Ausgang des Disziplinarverfahrens hätte abgewartet werden müssen.
7
Der Kläger beantragte zudem bei dem Verwaltungsgericht Kassel, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung anzuordnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS – ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Kassel sei die Entlassungsverfügung offensichtlich rechtmäßig.
8
Mit Ablauf des 31. März 2014 endete die Dienstzeit des Klägers als Soldat auf Zeit.
9
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel erhob der Kläger Beschwerde. Diese verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juli 2014 – 1 B 726/14 – als unzulässig. Zur Begründung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, nach Ende der regulären Dienstzeit sei die erstrebte Fortsetzung des Dienstverhältnisses von vornherein unmöglich geworden und die Antragsbefugnis des Klägers entfallen.
10
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 beantragte der Kläger im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt, die Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 aufzuheben, hilfsweise ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Mit Beschwerdebescheid vom 12. Dezember 2014, adressiert an den Kläger unter seiner Solinger Anschrift und seinem Prozessbevollmächtigten am 16. Dezember 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, wies das Bundesamt die Beschwerde zurück. Mit dem Hauptantrag sei sie unzulässig, nachdem das Soldatenverhältnis durch Zeitablauf geendet habe. Mit dem Hilfsantrag sei sie unbegründet. Die Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 sei rechtmäßig gewesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Einschätzung. Soweit sich der Kläger eingelassen habe, die Bezeichnung „Jude“ gegenüber Kameraden sei lediglich scherzhaft gemeint gewesen, sei dies für die Bewertung dieses Verhaltens als Dienstvergehen nicht von entscheidender Bedeutung. Dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass diese Bezeichnung ohne jedweden Sachzusammenhang nicht als Scherzbezeichnung, sondern als Schimpfwort ausgelegt werden kann; des Weiteren belege bereits die Motivation, eine solche Bezeichnung als Scherz zu benutzen, einen fehlenden sensiblen Umgang mit der deutschen Geschichte.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 16. Januar 2015 vor dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Mai 2015 an das erkennende Gericht verwiesen.
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Der Kläger macht zur Begründung der Klage geltend: Es stünde nicht fest, dass und insbesondere welche Pflichtverletzungen er begangen habe. Die Zeugen hätten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht bestätigen können. Die Beklagte hätte entlastende Zeugenaussagen nicht gewürdigt. Verschiedene Lehrgangsteilnehmer hätten übereinstimmend sinngemäß angegeben, dass ihnen nichts aufgefallen sei, was ihn mit Rechtsextremismus in Verbindung bringen könnte. Es sei auch die falsche Ermächtigungsgrundlage für die Entlassung gewählt worden, denn Rechtsgrundlage der Entlassung sei nicht § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes (SG), sondern § 55 Abs. 4 Satz 1 SG. Die Entlassung verstoße ferner gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 EMRK. Sie sei auch unverhältnismäßig. Es hätte von einer weniger einschneidenden Suspendierung nach § 22 SG Gebrauch gemacht werden können. Wegen des noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens sei schließlich das Klageverfahren auszusetzen bzw. dessen Ruhen anzuordnen.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zum 30. November 2013 durch den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes vom 12. Dezember 2014 im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses mit Ablauf des 31. März 2014 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und macht unter anderem geltend: die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien durch Zeugenaussagen belegt. Soweit der Kläger Zeugen benenne, handele es sich lediglich um Leumundszeugen. Im Übrigen hätte der festgestellte Sachverhalt auch genügt, um eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG zu rechtfertigen. Mit einem Ruhen des Verfahrens sei sie nicht einverstanden.
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Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 setzte das Truppendienstgericht Nord – N 2 VL 40/15 – gemäß § 83 Abs. 3 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger wegen der Vorwürfe, die auch der Entlassung zu Grunde liegen, aus.
19
Das Gericht hat zu dem Beweisthema „Äußerungen und Handlungen des Klägers im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und Anfang 2013, die eine Nähe zu bzw. fehlende Distanzierung von Rechtsextremismus zeigen“ Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Hartmann, Wuttke und C. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 19. Oktober 2016 und vom 25. Januar 2017 Bezug genommen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die Gerichtsakte 1 L 1504/13.KS (Verwaltungsgericht Kassel) / 1 B 726/14 (Hessischer Verwaltungsgerichtshof) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
22
Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, ohne dass zuvor das Verfahren auszusetzen oder sein Ruhen anzuordnen war.
23
Das Klageverfahren war nicht auszusetzen. Dies wäre einzig gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Betracht gekommen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Ob das Disziplinarverfahren deshalb gegenüber dem vorliegenden Klageverfahren vorgreiflich im Sinne des § 94 VwGO sein könnte, weil es darin ebenfalls um die Frage geht, ob und ggf. welche Dienstvergehen er begangen hat, bedarf keiner abschließenden Klärung. Das Gericht konnte jedenfalls aufgrund des von § 94 VwGO eingeräumten Ermessens davon absehen, das Klageverfahren auszusetzen. Gegen eine Aussetzung des Klageverfahrens sprach bereits der Umstand, dass das Disziplinarverfahren selbst bereits gemäß § 83 Abs. 3 WDO ausgesetzt worden ist, eine Aussetzung auch des Klageverfahrens also einen Stillstand herbeigeführt hätte. Gegen die begehrte Aussetzung sprach des Weiteren, dass das behördliche Verfahren nach § 55 Abs. 4 SG und das Disziplinarverfahren voneinander unabhängig sind, insbesondere weil die Verfahren – wie nachfolgend noch weiter auszuführen sein wird – unterschiedliche Zweckrichtungen haben. Gründe oder Gesichtspunkte, aufgrund derer das Ermessen des Gerichts gleichwohl auf die Aussetzung des vorliegenden Klageverfahrens reduziert gewesen sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Diese sind auch sonst nicht erkennbar.
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Vgl. zum Vorstehenden Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. April 1974 – II WD 5.74 –, BVerwGE 46, 244 ff; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 2 E 137/10 –, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht (VG) Kassel, Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 5 des Beschlussabdrucks, juris Rn. 18.
25
Ein Ruhen des Verfahrens hätte einzig unter den Voraussetzungen der § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet werden können. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte ein Ruhen des Verfahrens nicht beantragt hat.
26
Die Klage hat keinen Erfolg. Die mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobene Klage, an der angesichts der schweren Vorwürfe gegen den Kläger in der Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 jedenfalls ein anzuerkennendes Rehabilitationsinteresse besteht, ist jedenfalls unbegründet. Der Entlassungsbescheid vom 22. Oktober 2013 ist mit Ablauf des 31. März 2014 rechtmäßig gewesen.
27
Vgl. zum Rehabilitationsinteresse auch BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 – 6 B 22/09 –, juris Rn. 4 ff., vom 4. Oktober 2006 – 6 B 64/06 –, juris Rn. 10 ff., und vom 18. Juli 2000 – 1 WB 34/00 –, juris Rn. 5 ff.
28
Die Beklagte hat die mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2013 verfügte Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit rechtmäßig auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt.
29
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, zutreffende Rechtsgrundlage der Entlassung sei § 55 Abs. 4 Satz 1 SG, die Beklagte habe aber hierfür mit § 55 Abs. 4 Satz 2 SG die falsche Ermächtigungsgrundlage gewählt. Gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG soll unbeschadet des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG unter anderem ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignen wird, entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er gemäß § 55 Abs. 4 Satz 3 SG nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt. Die Beklagte hat, soweit sie zu Beginn des Abschnitts „Gründe“ im Entlassungsbescheid vom 22. Oktober 2013 Eignungsmängel des Klägers umfangreich mit Blick auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG erörtert hat, auf diese Vorschrift (sowie § 55 Abs. 4 Satz 3 SG) nur die Entscheidung gestützt, den Kläger in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes zurückzuführen. Die Entlassung des Klägers hat die Beklagte im Bescheid vom 22. Oktober 2013 auf § 55 Abs. 4 Satz 1 GG gestützt, wie sich aus der Entscheidungsformel und im Übrigen auch aus dem letzten Absatz auf der Seite 5 dieses Bescheides ohne Weiteres ergibt. Hiervon scheint offenbar auch der Kläger auszugehen, wenn er im Klageantrag ausdrücklich auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG abstellt. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Ausführungen zu § 55 Abs. 4 Satz 1 SG und insofern mit Blick auf Eignungsmängel des Klägers auf die vorangegangen Ausführungen zu § 55 Abs. 4 Satz 2 SG verweist, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Beklagte im Beschwerdebescheid vom 12. Dezember 2014 ausschließlich § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zitiert. Allein dieser Umstand genügt angesichts des eindeutigen Entlassungsbescheides nicht, um von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG als herangezogener Rechtsgrundlage auszugehen. Im Übrigen wäre auch eine auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gestützte Entlassung des Klägers, der seinerzeit Feldwebelanwärter war, rechtmäßig gewesen. Dies lässt sich den nachfolgenden Ausführungen zu § 55 Abs. 4 Satz 1 SG ohne Weiteres entnehmen.
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Die Entlassungsverfügung wurde formell rechtmäßig erlassen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Kassel im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 4 f. des Beschlussabdrucks, juris Rn. 16-19, ausgeführt:
31
„Die Entlassungsverfügung wurde formell ordnungsgemäß erlassen. Die nach § 39 Abs. 1 S. 2 HVwVfG erforderliche Begründung ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Begründungspflicht bezieht sich auf die für die Behörde tatsächlich maßgeblichen Gründe, auch wenn sie im Ergebnis nicht haltbar sein sollten. Sie muss dabei auf alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen eingehen. Die Behörde hat die Gründe anzugeben, die die Entscheidung nach Auffassung der Behörde tragen. Dazu gehören u.a. auch Gründe, warum die Behörde wesentlichem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten, die sich ihr aufgrund des konkreten Falls aufdrängen mussten, nicht gefolgt ist (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 12. Auflage, § 39 Rdnr. 18 ff.m.w.N.).
32
Der Antragsteller trägt insofern vor, die Behörde hätte umfassend ausführen müssen aus welchen Gründen sie den „entlastenden“ Zeugenaussagen nicht Folge geleistet hat und nur die benannten Zeugen einbezog. Diese Argumentation geht allerdings ins Leere, denn eine solche Darstellung war hier nicht notwendig. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Akten existieren keine den Antragsteller entlastenden Zeugenaussagen. Die nicht in der Begründung genannten Personen haben lediglich angeben können, dass sie nicht mitbekommen haben, dass der Antragsteller rechtsradikale Äußerungen oder dergleichen getätigt hat und sie diesen nicht als rechtsradikal ansehen. Damit war es nicht erforderlich, diese Zeugen in der Begründung der Verfügung zu erwähnen, denn die Zeugen konnten zu den Vorwürfen gegen den Antragsteller keine Angaben machen.
33
Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin ein zunächst eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht abgewartet, sondern stattdessen sogleich den Antragsteller entlassen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1974 – II WD 5.74 –, BVerwGE 46, 244 ff) sind das behördliche Verfahren nach § 55 Abs. 4 SG und das Disziplinarverfahren voneinander unabhängig. So schließt die Entlassung eines Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen des der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalts ebenso wenig aus wie ein laufendes Disziplinarverfahren die Entlassung hindert. Dies ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Zweckrichtungen beider Maßnahmen: Eine disziplinarische Sanktion wird verhängt wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit; der Blick des Disziplinarrichters bzw. des Dienstherrn ist in die Vergangenheit gerichtet, wenn er die Tatsachen feststellt, die Schuld prüft und die der Schwere des Dienstvergehens angemessene Disziplinarstrafe ausspricht. Der Blick desjenigen, der die Entlassung wegen mangelnder Eignung als Feldwebel verfügt, ist hingegen in die Zukunft gerichtet, denn eine Entlassung kann bzw. soll dann erfolgen, wenn sich feststellen lässt, dass der Soldat in der Zukunft nicht den an einen Feldwebel zu stellenden Anforderungen entsprechen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1969 - VIII C 63.66 -, BVerwGE 32, 237 ff).
34
Dies wird im Übrigen, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, auch durch die Regelung des § 143 Abs. 1 WDO bestätigt. Danach kann im Falle einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ein Disziplinarverfahren erst dann fortgeführt werden, wenn die Entlassungsverfügung bestandskräftig geworden ist. Die Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG wird dort nicht erwähnt, so dass im Umkehrschluss in diesen Fällen Disziplinar- und Entlassungsverfahren voneinander unabhängig sind.“
35
Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Die vom Kläger geltend gemachte Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK führt zu keinem anderen Ergebnis, da seine Entlassung weder eine (repressive) Strafe darstellt noch eine individuelle Schuldzuweisung enthält. Erfolglos wendet der Kläger ein, die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS – zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1974,
36
BVerwG, Urteil vom 2. April 1974 – II WD 5.74 –, BVerwGE 46, 244,
37
habe sich in keiner Weise mit der Unschuldsvermutung aus Art. 6 EMRK auseinandergesetzt und sie habe zudem den Fall eines dem Entlassungsverfahren nachfolgenden Disziplinarverfahrens betroffen. Maßgeblich für die Einschätzung, dass die Entlassung des Klägers nicht gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 EMRK verstößt, ist, dass das Entlassungsverfahren – wie bereits ausgeführt – eine andere Zweckrichtung als das Disziplinarverfahren hat. Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass, diesen Ausgangspunkt in Zweifel zu ziehen.
38
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3/15 –, juris Rn. 44 (zu einem Vereinsverbot); vgl. zur Unschuldsvermutung im Disziplinarverfahren auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1999 – 1 D 68/98 –, juris.
39
Über das Vorstehende hinaus hat der Kläger keine weiteren Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassung geltend gemacht. Solche sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
40
Die auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützte Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist auch materiell rechtmäßig gewesen.
41
Der Kläger, der innerhalb seiner ersten vier Dienstjahre entlassen wurde, erfüllte die an ihn zu stellenden Anforderungen im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG nicht mehr, denn er eignete sich nicht mehr zum Feldwebel und auch nicht mehr für eine Verwendung in einer Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes.
42
Ein Eignungsmangel im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG kann sich aus einer charakterlichen, geistigen, körperlichen oder fachlichen Nichteignung ergeben. Da für die Feststellung der mangelnden Eignung in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgeblich sind, können nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat in der Zukunft den Anforderungen entsprechen wird. Damit ist eine auf einer Zukunftsprognose beruhende, wertende Entscheidung des Dienstherrn zu treffen. Diese Entscheidung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob die Entlassungsbehörde den Begriff der mangelnden Eignung und den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
43
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 A 807/15 –, juris Rn. 11, VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 K 1395/14 –, juris Rn. 28 f. m.w.N.
44
Nach diesen Maßstäben ist die Prognose der Beklagten, der Kläger eigne sich nicht mehr zum Feldwebel und im Übrigen auch nicht mehr für eine Verwendung in einer Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Entlassungsbescheid vom 22. Oktober 2013 mit verschiedenen, bereits aufgezählten Verhaltensweisen des Klägers während des ZAW-Lehrgangs begründet. Hierdurch habe er wiederholt Dienstvergehen begangen und erfülle deshalb nicht mehr die Anforderungen, die an ihn zu stellen seien. Im Beschwerdebescheid vom 12. Dezember 2014 fügte die Beklagte hinzu, die Bezeichnung anderer Kameraden als „Juden“ sei auch dann, wenn sie scherzhaft gemeint sei, ein Dienstvergehen, weil dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass diese Bezeichnung von Dritten als Schimpfwort ausgelegt werden kann. Die so begründete Entlassung des Klägers lässt keinen der oben genannten Rechtsfehler erkennen.
45
Hierbei kann offen bleiben, ob der im Entlassungsbescheid erhobene Vorwurf, der Kläger habe außerhalb der Dienstzeit öffentlich bekundet, dass er die NPD wählen würde, zutrifft. Ebenso kann dahinstehen, ob eine solche Äußerung – sollte sie gefallen sein – ein Dienstvergehen gewesen wäre. Letzteres hat das Verwaltungsgericht Kassel im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 9 f. des Beschlussabdrucks, juris Rn. 30, verneint. Dahinstehen kann weiter, ob eine solche Äußerung einen sonstigen Grund darstellt, um an der Eignung des Klägers zum Soldaten auf Zeit zu zweifeln.
46
Die Prognose, dem Kläger fehle diese Eignung, weil er wiederholt Dienstvergehen begangen habe, konnte die Beklagte rechtsfehlerfrei aufgrund des übrigen, dem Kläger zu Last gelegten Verhaltens anstellen. Hierbei ist die Beklagte insbesondere von richtigen Sachverhalten ausgegangen. Zudem hat sie die betreffenden Sachverhalte auch zutreffend als Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG bewertet, so dass es dahinstehen kann, ob und ggf. welchen rechtserheblichen Fehler der Entlassung eine unzutreffende Bewertung eines Verhaltens als Dienstvergehen begründe hätte.
47
Die Beklagte hat zutreffend angenommen, dass der Kläger Kameraden als „Juden“ bezeichnet hat, und dieses Verhalten ebenfalls zutreffend als Dienstvergehen bewertet. Auch das Verwaltungsgericht Kassel hat in dieser Begründung der Entlassung keinen Rechtsfehler erkannt. Es hat im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 7 des Beschlussabdrucks, juris Rn. 25-27, ausgeführt:
48
„Dass der Antragsteller wiederholt das Wort „Jude“ gegenüber Kameraden entäußert hat, wurde von diesem in seiner Vernehmung ausdrücklich eingeräumt (Bl. 24 der Behördenakte). Lediglich die dahinterstehende Intention, seine Kameraden damit zu beschimpfen, wurde von ihm bestritten. Er habe dies nur scherzhaft gemeint. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe das Wort „Jude“ nur scherzhaft benutzt und andere auch mit dem Wort „Christ“ angesprochen, erachtet das Gericht diese Schilderung für irrelevant. Seine subjektive, innere Sichtweise ist insoweit nicht ausschlaggebend. Ungeachtet dessen liegt ein Pflichtverstoß vor. Denn im Kontext der deutschen geschichtlichen und politischen Vergangenheit hätte dem Antragsteller bewusst sein müssen, dass ein Ansprechen mit der betreffenden religiösen Bezeichnung ohne jeglichen Sachzusammenhang und herausgelöst von jedwedem (z.B. religiösen) Kontext, von seinen Kameraden nicht scherzhaft oder als einfache Begrüßungsformel, sondern als Schimpfwort aufgefasst werden wird.
49
In dem vorgenannten Verhalten des Antragstellers liegt ein schuldhaftes, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begangenes Dienstvergehen i.S.v. § 23 Abs. 1 SG. Durch sein Verhalten verstieß der Antragsteller gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG sowie gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert.
50
Insbesondere hat der Antragsteller nicht den erforderlichen Anstand hinsichtlich der geschichtlichen und politischen Vergangenheit gewahrt und moralische Grenzen überschritten. Gerade für eine Person, die im Dienste der Bundeswehr steht, sind derartige, wenn auch nur scherzhafte wiederholte Äußerungen generell und gegenüber Kameraden im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr nicht tolerierbar.“
51
Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beklagte es ausweislich der Begründung des Beschwerdebescheides vom 12. Dezember 2014 als irrelevant für die Annahme eines Dienstvergehens ansieht, ob die Bezeichnung „Jude“ als Beschimpfung oder scherzhaft gemeint war (Seite 7 des Beschwerdebescheides). Der Einwand des Klägers, das Wort „Jude“ sei nach den Bekundungen der Zeugin I. eine „Allgemeinfloskel“ gewesen, bleibt ohne Erfolg. Dass die Bezeichnung als „Jude“ von den Angeredeten, zumindest aber von Dritten, die diese Anrede hören, als Schimpfwort aufgefasst werden kann, musste dem Kläger auch dann bewusst sein, wenn dieser Sprachgebrauch von weiteren Kameraden geteilt wurde.
52
Zur Überzeugung des Gerichts steht ferner fest, dass der Kläger zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mai 2011 und Ende 2012 im Werkunterricht in der ZAW-Ausbildungsstelle V. ein Hakenkreuz aus Kabelbindern angefertigt hat.
53
Der Kläger hat dies zwar bestritten. Die Zeugin I. hat diesen Vorwurf aber bestätigt. Sie hat ausgesagt, dass der Kläger im Juni oder Juli 2012 während des ZAW-Lehrgangs in einer Theoriestunde aus Kabelbindern ein Hakenkreuz gebastelt und dann herumgezeigt hat. Die Ausführungen der Zeugin I. waren detailliert und anschaulich. Die Zeugin I. hat auf Nachfrage das wahrgenommene Hakenkreuz und insbesondere die Einzelheiten seiner Konstruktion ausführlich beschreiben können. Sie hat weiterhin bekundet, dass sie das angefertigte Gebilde auch als Hakenkreuz wahrgenommen hat. Einen zum Nachteil des Klägers ausgerichteten Belastungseifer hat das Gericht bei der Zeugin I. nicht feststellen können. Sie hat – im Gegenteil – die Anfertigung des Hakenkreuzes als einen Vorfall bezeichnet, den sie nicht gemeldet hätte; ihr sei bekannt, dass das Hakenkreuz in anderen Kulturen durchaus auch als Friedenszeichen oder sonstiges positives Symbol genutzt werde. Auch im Übrigen hat das Gericht keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin I. zu zweifeln. Ein solcher Anlass ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zeugin I. bei ihrer Vernehmung durch die Bundeswehr (Bl. 59 f. der Ermittlungsakte) die Vermutung geäußert hat, der Kläger habe bei seiner (ungenehmigten) Nebentätigkeit für die F. -Versicherung ihre Unterschrift gefälscht. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Vorfall ihr Aussageverhalten zum Nachteil des Klägers beeinflusst haben könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die vermutete Fälschung ihrer Unterschrift im Zeitpunkt der Aussage vor dem erkennenden Gericht über vier Jahre zurück lag und seinerzeit kein nennenswerter Schaden entstanden war (Bl. 60, 109 der Ermittlungsakte: 40,- Euro). Es ist in keiner Weise ersichtlich, was sich die Zeugin I. in Bezug auf diesen Schaden an Vorteilen dadurch versprechen könnte, dass sie den Kläger im Hinblick auf seine Entlassung belastet. Hätte sie sich überhaupt jemals solche Vorteile versprochen, hätte sie nach der von ihr vermuteten Urkundenfälschung die Gelegenheit nutzen können, entsprechende Anschuldigungen von sich aus bei der Bundeswehr anzubringen. Dies hat die Zeugin I. indes nicht getan, sondern sich erst aufgrund einer Vernehmung durch die Bundeswehr zu dem hier in Rede stehenden Verhalten des Klägers geäußert. Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin I. zur Anfertigung des Hakenkreuzes durch die Aussagen der anderen Zeugen bestätigt, also auch durch die Aussage des Zeugen Wuttke, zu dem der Kläger kein schlechtes Verhältnis hatte, wie nachfolgend noch gewürdigt wird. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Zeugin I. sei nicht ergiebig und habe nur Mutmaßungen und subjektive Einschätzungen geäußert, greift nicht durch. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt hat die Zeugin I. den Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe ein Hakenkreuz angefertigt, bestätigt. Sollte die Zeugin I. , wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt, den Kläger nicht ernst genommen haben, ist dies für die Ergiebigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Zeugenaussage unerheblich.
54
Die Aussage der Zeugin I. wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen X. . Dieser hat zwar nicht wahrgenommen, dass der Kläger das Hakenkreuz selbst angefertigt hat. Der Zeuge X. hat aber bekundet, dass der Kläger in einem Unterrichtsraum ein aus Kabelbindern angefertigtes Hakenkreuz gezeigt und damit „herumgefuchtelt“ hat. Diesen Vorgang hat der Zeuge X. detailliert und anschaulich beschrieben. Er hat auch bekundet, das seinerzeit angefertigte Konstrukt als Hakenkreuz wahrgenommen zu haben. Hat der Kläger aber mit dem Hakenkreuz „herumgefuchtelt“, liegt nahe, dass er es auch angefertigt hat. Zudem hat weder der Kläger noch irgendeine andere Person jemanden benannt, der das Hakenkreuz anstelle des Klägers hergestellt haben könnte. Auch bei dem Zeugen X. hat das Gericht keinen Belastungseifer zum Nachteil des Klägers feststellen können. Er hat sich – wie auch die Zeugin I. – nicht ausschließlich belastend über den Kläger geäußert, sondern z.B. erklärt, er glaube nicht, dass der Kläger von nationalsozialistischem Gedankengut überzeugt sei. Das Gericht hat im Übrigen auch keinerlei Gründe dafür erkennen können, warum der Zeuge X. den Kläger wahrheitswidrig belasten sollte. Zwischen dem Zeugen X. und dem Kläger bestand kein schlechtes Verhältnis. Der Zeuge X. hat vielmehr erklärt, dass er seinerzeit mit dem Kläger schlichtweg nichts Näheres zu tun hatte. Der Kläger hat zudem bei seiner Vernehmung durch die Bundeswehr am 1. März 2013 erklärt, zu dem „SU X“, womit ersichtlich der Zeuge X. gemeint war, ein gutes Verhältnis zu haben (Blatt 34 der Ermittlungsakte). Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger kein schlechtes Verhältnis zum Zeugen X. geltend gemacht, sondern ihn vielmehr als „Entlastungszeugen“ bezeichnet (Schriftsatz vom 18. Oktober 2016, Blatt 228 der Gerichtsakte). Zudem hat auch der Zeuge X. sich – wie die Zeugin I. – erst aufgrund einer Vernehmung durch die Bundeswehr über den Kläger geäußert. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Zeuge X. habe sich an konkrete Vorfälle mit dem Kläger nicht erinnern können, bleibt ohne Erfolg. Der Zeuge X. hat sich an einen solchen Vorfall erinnert und ihn wie vorstehend ausgeführt auch beschrieben.
55
Der Zeuge C. hat zwar nicht wahrgenommen, wer das betreffende Hakenkreuz angefertigt hat. Er hat aber jedenfalls bekundet, in einer Unterrichtseinheit ein Hakenkreuz aus Kabelbindern wahrgenommen zu haben, was zumindest im Grundsatz mit den Aussagen der übrigen Zeugen im Einklang steht. Zudem hat der Zeuge C. plausible Erklärungen dazu abgegeben, warum er den Kläger für den Urheber des Hakenkreuzes gehalten hat. Er gab zunächst an, dass ein solches Hakenkreuz sonst keiner gemacht hätte. Dies erscheint ohne Weiteres plausibel. Zunächst hat – wie ausgeführt – niemand einen anderen möglichen Urheber benannt. Ein solches Verhalten passt zudem in das allgemeine Bild, das sich von dem Kläger ergeben hat. Zumindest im Zeitraum 2011 bis 2013 war die geistige Einstellung des Klägers, worauf schon das Verwaltungsgericht Kassel im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 10 des Beschlussabdrucks, juris Rn. 31, hingewiesen hat, geprägt von einer fehlenden Distanzierung von rechtsradikalen und rassistischen Gedankengängen. Dies wird bestätigt durch weitere Verhaltensweisen des Klägers, die nicht Gegenstand der Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 waren und die die Zeugen vor Gericht geschildert haben (unter anderem: Zeugin I. : [ggf. scherzhafte] abfällige Äußerungen über Ausländer, Anrede eines dunkelhäutigen Lehrgangsteilnehmers als „Nigger“, [ggf. scherzhafte] Aufforderung an einen Kurden, er solle sich Duschen, damit der Dreck [= die dunklere Hautfarbe] abgehe; Zeuge C. : Singen eines Liedes der Hitlerjugend). Zudem hat der Zeuge C. geschildert, dass – nachdem das Hakenkreuz angefertigt war – Kameraden sich über den Kläger aufgeregt hätten, da dieser Kabelbinder verschwendet habe; diese seien Mangelware gewesen. Auch dies deutet darauf hin, dass der Kläger tatsächlich Urheber des aus Kabelbindern bestehenden Hakenkreuzes war. Die Aussage des Zeugen C. war – wie die anderen Zeugenaussagen – von keinem Belastungseifer zum Nachteil des Klägers geprägt. Der Zeuge C. hat seine Wahrnehmungen sachlich geschildert. Auf Nachfragen war er bereit und in der Lage, seine Aussage zu Gunsten des Klägers zu korrigieren; so hat er anfangs bekundet, der Kläger habe das Hakenkreuz angefertigt, und dann auf Nachfrage eingeräumt, die Anfertigung des Hakenkreuzes selbst nicht wahrgenommen und nur aufgrund anderer Umstände auf den Kläger als Urheber geschlossen zu haben. Auch im Übrigen hat sich der Zeuge C. nicht durchgängig belastend über den Kläger geäußert. So hat er zu der Äußerung, die der Kläger über die NPD getroffen haben soll, erklärt, der Kläger habe dies eventuell nicht ernst gemeint. Das Gericht hat an der Glaubwürdigkeit des Zeugen C. keine Zweifel. Insbesondere greift der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht durch, der Zeuge C. sei gegenüber dem Kläger negativ voreingenommen. Zwar trifft es zu, dass der Zeuge X. bekundet hat, der Kläger und der Zeuge C. hätten sich nicht leiden können. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen C. . Gegen solche Zweifel spricht auch, dass eine eventuelle gegenseitige Abneigung jedenfalls keinen besonderen Ausprägungsgrad hatte. Offenen Streit zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. gab es ausweislich des Zeugen X. nicht; die beiden hätten sich lediglich gemieden. Der Kläger selbst hatte bei der Vernehmung durch die Bundeswehr keine Unstimmigkeiten mit dem Zeugen C. geschildert (Bl. 24 der Ermittlungsakte). Im Übrigen gilt für den Zeugen C. , was bereits zu den anderen beiden Zeugen ausgeführt wurde: wäre es ihm darauf angekommen, den Kläger zu belasten, hätte er hierzu Gelegenheiten gehabt, die er ungenutzt verstreichen ließ. Seine Eingabe, die die Ermittlungen gegen den Kläger verursacht hat, hätte er auch schon früher anbringen können. Zudem hat der Zeuge C. glaubhaft geschildert, dass er sich erst auf Anregung seiner Vorgesetzten zu dieser Eingabe entschlossen hatte. Dies steht im Einklang mit seiner Schilderung, wonach er auf den Vorfall mit dem Hakenkreuz „apathisch“ reagiert habe, da dies nur ein weiteres Ereignis in einer langen Reihe sei. Dies deutet darauf hin, dass der Zeuge C. sich seinerzeit – wie offenbar auch alle anderen Kameraden – mit dem Verhalten des Klägers abgefunden, also gerade kein Interesse daran hatte, den Kläger zu belasten.
56
Für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen bezüglich des Hakenkreuzes spricht schließlich, dass sie in wesentlichen Punkten übereinstimmen. Sämtliche Zeugen haben geschildert, das Hakenkreuz sei aus Kabelbindern in einer Unterrichtseinheit während des ZAW-Mechatronikerlehrgangs angefertigt worden, in der die Lehrgangsteilnehmer an Computern gearbeitet hätten. Die Zeugin I. und der Zeuge C. haben die betreffenden Kabelbinder übereinstimmend als ca. 15 – 20 cm lang geschildert. Ferner decken sich auch die Angaben der Zeugin I. und des Zeugen C. zur Größe des Hakenkreuzes (Durchmesser von 10 – 15 cm bzw. Größe einer halben DIN-A4-Seite [DIN-A4: 21 cm × 29,7 cm]). Die Zeugin I. und der Zeuge X. haben übereinstimmend geschildert, dass der Kläger das Hakenkreuz herumgezeigt hat. Angesichts dieser Übereinstimmungen sind die Widersprüche bei der Bestimmung des genauen Zeitpunkts (Zeugin I. : Mitte / Ende 2012, auf weiteren Vorhalt: wahrscheinlich im Juni / Juli 2012; Zeuge C. : in etwa zwischen September und Dezember 2012; Zeuge X. : irgendwann während des ZAW-Lehrgangs, also zwischen Mai 2011 und Ende Januar 2013) nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen über die Fertigung des Hakenkreuzes zu wecken. Die von der Zeugin I. und dem Zeugen C. angegebenen Zeiträume liegen zunächst nicht weit voneinander entfernt (Juni / Juli 2012; September bis Dezember 2012). Lediglich der Zeuge X. hat den Zeitpunkt, in dem das Hakenkreuz angefertigt worden war, lediglich dahin eingrenzen können, dass er während der Dauer des ZAW-Lehrgangs (Mai 2011 bis Januar 2013) gewesen sei. Die Zeugin I. und der Zeuge C. haben zudem eingeräumt, dass sie sich bei der Bestimmung des Zeitpunkts nicht sicher waren („wahrscheinlich“, „in etwa“). Dies geht nicht zu Lasten der Glaubhaftigkeit. Insbesondere handelt es sich bei der Anfertigung des Hakenkreuzes aus Kabelbindern nicht um ein Ereignis, dessen Zeitpunkt von Zeugen zwingend präzise hätte erinnert werden müssen. Dies mag eventuell bei Ereignissen von besonderer persönlicher Bedeutung so sein oder Ereignissen, die an einem besonders einprägsamen Datum (z.B. Weihnachten) stattgefunden haben; für derartiges ist hier aber nichts erkennbar. Insbesondere hat keiner der Zeugen erkennen lassen, dass die Wahrnehmung des Hakenkreuzes im Unterrichtsraum für ihn eine besondere Bedeutung hatte. Im Gegenteil hat die Zeugin I. – wie bereits gewürdigt – bekundet, dass dies kein Vorfall war, den sie gemeldet hätte; der Zeuge X. hat den Kläger nicht auf das Hakenkreuz angesprochen und sich nur gedacht, was „der Quatsch“ solle; der Zeuge C. hat – wie ebenfalls bereits gewürdigt – „apathisch“ reagiert. Vor diesem Hintergrund bleibt nur noch ergänzend darauf hinzuweisen, das diese Aussagen zum Hakenkreuz auch durch die in der Ermittlungsakte dokumentierten Angaben des Stabsunteroffiziers E. (vormals K. , Bl. 63 der Ermittlungsakte: „Ich habe das „Hakenkreuz“ gesehen und es wurde von anderen Lehrgangsteilnehmern gesagt, das hat „S. “ gemacht“) und des Oberfeldwebels Löchner (Bl. 89 der Ermittlungsakte: „Frage: U S. soll im Unterricht ein Hakenkreuz gebastelt haben? Antwort: Ja, das habe ich gesehen“) gestützt werden.
57
Die Beklagte hat dieses Verhalten des Klägers auch zutreffend als Dienstvergehen bewertet. Hierzu heißt es im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 8 f. des Beschlussabdrucks, juris Rn. 29:
58
„In diesem Verhalten liegt ebenfalls ein schuldhaftes, d.h. vorsätzlich begangenes, Dienstvergehen i.S.v. § 23 Abs. 1 SG. Dies verstößt zwar (noch) nicht gegen die Pflicht eines Soldaten aus § 8 SG, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Gesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten während und außerhalb des Dienstes für ihre Erhaltung einzutreten. Eine solche liegt nämlich nur vor, wenn der betreffende Soldat aus eigener politischer Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten und für den Umgang mit seinen Kameraden zieht (vgl. Scherer/Alff/ Poretschkin, Kommentar zum SG, 8. Aufl., § 8). Dies kann durch das Basteln eines Hakenkreuzes nicht bejaht werden, auch nicht in Zusammenschau mit obigem Dienstvergehen. Insofern ist anzunehmen, dass es sich bei der Verhaltensweise des Antragstellers lediglich um den Ausdruck einer Unreife handelt und um mangelndes Bewusstsein für einen anstandsgemäßen und moralischen Umgang mit empfindlichen politischen und geschichtlichen Themenkomplexen. Durch sein Verhalten verstieß der Antragsteller allerdings erneut gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Dienst in der Bundeswehr fordert insbesondere im Hinblick auf die Vergangenheit, dass in dieser Berufsgruppe sehr sensibel mit dem Thema umgegangen wird und Verhaltensweisen unterlassen werden, die zu dem Eindruck führen können, dass der jeweilige Soldat Sympathien zu dem Unrechtsstaat des „Dritten Reichs“ hegt, selbst wenn es dieser nur scherzhaft meint. Ein solches Verhalten in der Bundeswehr kann nicht toleriert werden.“
59
Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
60
Schließlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger im Sommer 2011 den Zeugen C. aufgefordert hat, zu einem dunkelhäutigen zivilen Lehrgangsteilnehmer zu sagen: „Hey Nigger, komm mal rüber, die Herrenrasse hat einen Auftrag für dich.“ Der Zeuge C. hat diesen Ausspruch und insbesondere die Umstände, unter denen er gefallen ist (im Sommer 2011, im Metallerwerkunterricht, in einer Werkhalle, kurz vor einer Pause, als die meisten Lehrgangsteilnehmer schon gegangen waren) anschaulich beschrieben. Auch diese Äußerung fügt sich, worauf schon das Verwaltungsgericht Kassel im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 10 des Beschlussabdrucks, juris Rn. 31, hingewiesen hat, in das weitere Verhalten des Klägers ein. Zudem hat auch die Zeugin I. geschildert, dass der Kläger einen dunkelhäutigen Lehrgangsteilnehmer als „Nigger“ angeredet hat. Weiterhin ist auch die geschilderte Reaktion des Zeugen C. auf diesen unvermittelt gefallenen Ausspruch, nämlich „baff“ zu sein, lebensnah. Schließlich ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge C. in diesem Punkt die Unwahrheit sagen sollte.
61
Die Beklagte ist mithin auch insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dass sie diesen Sachverhalt in der Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 so dargestellt hat, dass der Kläger diese Worte – was nach dem Vorstehenden nicht zutrifft – direkt gegenüber dem zivilen Lehrgangsteilnehmer gesagt haben soll, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Sie hat diese Äußerung zudem zutreffend als Dienstvergehen bewertet. Ob der Kläger durch diese Aufforderung gegenüber dem Zeugen C. gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG verstoßen hat, kann auf sich beruhen. Jedenfalls hat der Kläger hierdurch gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG verstoßen, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert.
62
Vgl. zu letzterem auch VG Kassel, Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 10 des Beschlussabdrucks, juris Rn. 32.
63
Es war nicht erforderlich (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), vor einer Entscheidung über die Klage weitere Zeugen zu vernehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorstehenden. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 18. Oktober 2016, dass weitere Zeugen übereinstimmend „sinngemäß“ angegeben hätten, dass ihnen nichts aufgefallen sei, was den Kläger mit Rechtsextremismus in Verbindung bringe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO wurde nicht gestellt. Dieses Vorbringen ist im Übrigen rechtlich unerheblich. Es lässt selbst bei Wahrunterstellung nicht den Rückschluss zu, die dem Kläger zur Last gelegten Vorwürfe träfen nicht zu. Hierauf hat mit Recht bereits das Verwaltungsgericht Kassel im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 4 f. des Beschlussabdrucks, juris Rn. 17, hingewiesen, als es die formell ordnungsgemäße Begründung des Entlassungsbescheides gewürdigt hat. Die betreffende Formulierung ist bereits wiedergegeben worden. Vor diesem Hintergrund war es insbesondere auch nicht erforderlich, die zum Termin am 19. Oktober 2016 nicht erschienenen Zeugen E. und M. erneut zu laden.
64
Aus den vorgenannten Sachverhalten konnte die Beklagte rechtsfehlerfrei auf einen Eignungsmangel des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG schließen. Die auf diese Vorschrift gestützte Entlassung des Klägers war auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern. Das Verwaltungsgericht Kassel hat hierzu im Beschluss vom 27. März 2014 – 1 L 1504/13.KS –, S. 10 ff. des Beschlussabdrucks, juris Rn. 33-37, ausgeführt:
65
„Zusammenfassend hat der Antragsteller damit mehrfach gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Einzubeziehen in die Abwägung, ob er aus dem Soldatenverhältnis zu entlassen war, war außerdem die Disziplinarbuße vom 12. November 2012.
66
Ausgehend von diesem Sachverhalt vermag das Gericht einen Ermessensfehler nicht festzustellen. Die Behörde ist zu der tatsächlich und rechtlich korrekten Entscheidung gelangt, dass der Antragsteller mehrere Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen hat und daher aufgrund von erheblichen charakterlichen Mängeln für den weiteren Dienst nicht geeignet ist, sodass eine Maßnahme nach § 55 Abs. 4 S. 2 SG gerechtfertigt war.
67
Die Behördenentscheidung weist auch keine Ermessensfehler auf (§ 114 S. 1 VwGO). Insbesondere hat sie das ihr nach § 55 Abs. 4 S. 1 SG eingeräumte Ermessen nicht überschritten. In S. 2 der Vorschrift wird das Ermessen bereits auf Tatbestandsebene dahin konkretisiert, dass u.a. ein Feldwebelanwärter bei mangelnder Eignung entlassen werden soll, als milderes Mittel jedoch grds. eine Zurückversetzung erfolgen soll, sofern der Soldat zuvor in einer anderen Laufbahn (hier Fachunteroffizier) eingesetzt worden ist. Es handelt sich insofern um eine Soll-Vorschrift, die deutlich macht, dass die Entlassung die letzte Maßnahme (ultima ratio) ist und nur bei erheblichen Eignungsmängeln, genereller Ungeeignetheit für den Dienst bei der Antragsgegnerin oder bei Verhaltensverstößen, die den Soldaten untragbar für einen Verbleib im Dienst erscheinen lassen, eine Entlassung in Betracht kommt (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, Kommentar zum SG, 8. Aufl., Rdnr. 14).
68
Die Rückversetzung wäre hier zwar ein milderes Mittel, wäre aber nicht gleich geeignet. Denn das Vertrauen der Antragsgegnerin in die soldatische Integrität des Antragstellers wurde durch dessen Verhalten zerstört, so dass nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit bestehen. Die Maßnahme ist auch angemessen, denn es stehen erhebliche Eignungsmängel fest, aufgrund derer der Antragsteller auch nicht in die Laufbahn der Fachunteroffiziere zurückversetzt werden kann. Denn wesentliche Voraussetzung der militärischen Ordnung ist das Prinzip der Gesetzestreue aller Angehörigen der Streitkräfte, wogegen der Antragsteller durch die wiederholten Dienstpflichtverletzungen verstoßen hat. Auch ist eine Besserung seines Verhaltens nicht zu erwarten. Es handelte sich um in Anzahl und Art vielfältige Pflichtverletzungen, die sich auch nach verhängter Disziplinarmaßnahme fortsetzten. Nicht zu verkennen ist zudem auch, dass gegen jedwede Art von nationalsozialistischen Bekundungen oder Verhaltensweisen mit entschiedener Härte vorzugehen ist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 368/04 -, juris). Dies muss auch in den Fällen gelten, in denen solche Äußerungen möglicherweise nicht ernst gemeint sind und das Verhalten auf fehlende moralische Grenzen zurückzuführen ist. Denn das Ansehen der Bundeswehr ist bezüglich dieses Themengebietes noch heute in besonderem Maße störanfällig, da im Unrechtsstaat des „Dritten Reiches“ Teile der damaligen Wehrmacht aktiv mitgewirkt haben.
69
Soweit der Antragsteller vorträgt, die Maßnahme sei nicht angemessen weil es sich bei den Dienstpflichtverletzungen nur um minder schwere Verletzungen gehandelt hat so ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragssteller in einem relativ kurzen Zeitraum von 3 Jahren wiederholt Dienstpflichtverstöße begangen hat, die sich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, auf alle Dienstvorschriften des SG erstreckten. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Antragsteller auch in Zukunft, würde man ihn im Dienst der Bundeswehr belassen, nicht den an einen Soldaten zu stellenden Anforderungen entsprechen wird.“
70
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Die Entlassung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Beklagte dem Kläger – wie er meint – nach § 22 SG die Ausübung des Dienstes bis zum Ende seiner Dienstzeit hätte verbieten können. Für einen Befehl nach § 22 SG ist keine zeitaufwendige erschöpfende Sachaufklärung erforderlich. Dies ergibt sich unter anderem aus Satz 2 der Vorschrift, wonach das Verbot bereits vor Einleitung etwa eines Entlassungsverfahrens ausgesprochen werden kann. Es genügt vielmehr, wenn der entscheidende Vorgesetzte aufgrund z.B. vorliegender Zeugenaussagen zu der Überzeugung kommt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Dienstausübung als vorläufige Maßnahme zwingend geboten ist, etwa wenn Anlass besteht, dem Verdacht einer Straftat weiter nachzugehen. Hier liegt der Fall indes anders. Die Beklagte hat umfangreich gegen den Kläger ermittelt und insbesondere eine Vielzahl an Kameraden vernommen. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen ist sie – zu Recht – zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei als Soldat auf Zeit nicht mehr geeignet. Eine lediglich vorläufige Maßnahme, wie § 22 SG sie vorsieht, wäre bereits kein geeignetes Mittel gewesen, um diesem Zustand zu begegnen.
71
Vgl. zu § 22 SG auch BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 1 WB 36/98 –, juris Rn. 8; Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 22 Rn. 37; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 22 Rn. 4, 7 m.w.N.
72
Erweist sich somit die auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützte Entlassung als rechtmäßig, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Beklagte – wie sie sinngemäß vorträgt – den Kläger auch nach § 55 Abs. 5 SG hätte fristlos entlassen können.
73
Die weiterhin getroffene Entscheidung der Beklagten, den Kläger gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes zurückzuführen, ist ebenfalls rechtmäßig gewesen. Der Kläger war Feldwebelanwärter und eignete sich – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – nicht zum Feldwebel (§ 55 Abs. 4 Satz 2 SG).
74
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und – soweit sie zum Nachteil der Beklagten ausfällt – § 155 Abs. 4 VwGO. Die Auslagen des Gerichts für den Termin am 25. Januar 2017 sind durch ein Verschulden der Beklagten entstanden. Dies betrifft die Auslagen für die erneute Anreise des Zeugen C. . Der Zeuge C. konnte im Termin am 19. Oktober 2016 nicht vernommen werden, weil eine Aussagegenehmigung (§ 14 SG) fehlte. Zwar ist es Aufgabe des Prozessgerichts, eine solche einzuholen (§ 376 Abs. 3 ZPO). Das Gericht, das den zuständigen letzten Disziplinarvorgesetzten naturgemäß nicht kannte, hat jedoch die Beklagte mit der Ladung zum Termin am 19. Oktober 2016 darum gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass für den Zeugen C. die erforderliche Aussagegenehmigung vorliegt. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Hätte sie sich hierzu außerstande gesehen, hätte sie dies dem Gericht rechtzeitig mitteilen können. Dann hätte das Gericht kurzfristig Ermittlungen nach dem zuständigen letzten Disziplinarvorgesetzten anstellen und sich noch vor dem Termin an diesen wenden können. Der Zeuge C. hätte dann bereits am 19. Oktober 2016 vernommen und entlassen werden können. Die Beklagte hat jedoch auf den Zusatz in der Ladung nicht reagiert.
75
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
76
Da der Kläger keinen Kostenfestsetzungsanspruch gegen die Beklagte hat, war für die begehrte Entscheidung, dass die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war (Klageschrift, Blatt 2 der Gerichtsakte), kein Raum.
77
Beschluss:
78
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.
79
Gründe:
80
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG erfolgt und berücksichtigt den Dienstgrad des Klägers (zuletzt: Stabsunteroffizier, Besoldungsgruppe A6 BBesO).