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  • 15.01.2021 · IWW-Abrufnummer 219939

    Arbeitsgericht Dortmund: Urteil vom 24.11.2020 – 5 Ca 2057/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Arbeitsgericht Dortmund


    Tenor:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 62 Stunden und 45 Minuten gutzuschreiben.

    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    3. Der Streitwert wird auf 1.129,50 EUR festgesetzt.

    1

    Tatbestand:

    2

    Der am 06.08.XXXX geborene Kläger befand sich im Zeitraum zwischen dem 11.03.2020 und dem 15.03.2020 in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung in Tirol in Österreich. Am 15.03.2020 erhielten der Kläger und dessen Ehefrau, die den Kläger im Urlaub begleitet hatte und ebenfalls bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt ist, die Aufforderung, sich zu melden, falls sie sich in Österreich aufgehalten hätten, der der Kläger und seine Ehefrau nachkamen. Unter dem 16.03.2020 teilte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit, sie sollten zwei Wochen zur Hause bleiben und in Quarantäne gehen, da Tirol in Österreich am 13.03.2020 als Risikogebiet vom RKI aufgelistet worden sei. Dieser Aufforderung der Beklagten kamen der Kläger und seine Ehefrau nach. Die Beklagte verrechnete in der Folgezeit 62 Stunden und 45 Minuten Arbeitszeit mit entsprechenden Positivsalden des Arbeitszeitskontos des Klägers. Hierbei handelte es sich um die Arbeitszeit, die durch die von der Beklagten ausgesprochene Anordnung ausfiel.

    3

    Mit Geltendmachungsschreiben vom 15.04.2020, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 4 und 5 d. A. Bezug genommen wird, machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Gutschrift der abgezogenen 62 Stunden und 45 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto geltend.

    4

    Mit seiner am 02.06.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger nach Ablehnung der Gutschrift durch die Beklagte sein entsprechendes Begehren weiter. Er trägt insofern vor, er habe seine Arbeitsleistung ausdrücklich angeboten, die Quarantäne von zwei Wochen sei nicht behördlich angeordnet worden, sondern allein arbeitgeberseitig verhängt worden. Ein Fall des § 35.2 MTV liege nicht vor, da diese Norm nur den Arbeitsausfall aus Gründen betreffe, die von keiner Seite zu vertreten seien. Der Kläger verweist darüber hinaus darauf, dass am 11.03.2020, als er nach Tirol gefahren sei, keine Einstufung des RKI als Risikogebiet vorgelegen habe. Ein Einreiseverbot hinsichtlich Passagierflugzeugen in Österreich habe nur Reisende aus Nicht-EU-Ländern sowie aus Italien, Korea und dem Iran betroffen, die aus Gründen der Prävention nicht hätten einreisen sollen.

    5

    Der Kläger verweist darüber hinaus darauf, dass die Beklagte nicht in ihre Ermessensentscheidung einbezogen hätte, dass er und seine Ehefrau in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung in Tirol ihre Urlaubszeit verbracht hätten, so dass ein erhöhtes Infektionsrisiko ohnehin nicht bestanden habe.

    6

    Der Kläger beantragt,

    7

    die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto 62 Stunden

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    und 45 Minuten gutzuschreiben.

    9

    Die Beklagte beantragt,

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    die Klage abzuweisen.

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    Sie ist der Auffassung, ein Anspruch des Klägers auf Vergütung für die 14 Tage der von ihr verhängten Quarantäne ab dem 16.03.2020 bestehe nicht. Sie sei vielmehr zur Verrechnung der Positivstunden mit dem Arbeitszeitkonto nach § 35.2 MTV berechtigt gewesen. Der Gesundheitsschutz anderer Arbeitnehmer habe im Vordergrund gestanden. Bei einer beidseitig nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Arbeitsleistung bzw. einem entsprechenden Arbeitsausfall sei nach § 35.2 MTV lediglich die begonnene Schicht zu vergüten, nicht aber darüber hinausgehende Ausfallzeiten, die auf ein für beide Seiten nicht zu vertretendes Ereignis zurückzuführen seien. In § 26.3 MTV sei abschließend geregelt, in welchen Fällen der Arbeitgeber nach § 616 BGB leisten müsse. Es sei insofern kein Lebenssachverhalt gegeben, der unter § 26.1 MTV fallen könnte. Die Hochrisikolage bei Rückkehr aus diesen Gebieten habe für die Beklagte      keine andere Ermessensentscheidung als die Verhängung der zweiwöchigen Quarantäne gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau möglich gemacht. Insofern verweist die Beklagte auf Bl. 42 bis 53 d. A., bzw. die entsprechenden Anlagen des               Schriftsatzes vom 05.10.2020.

    12

    Sie trägt insofern vor, die Gefahren von Reisen nach Tirol in Österreich seien schon Wochen vor dem 13.03.2020 bekannt gewesen. Insbesondere seien in den Medien und in den Mitteilungen des RKI die Gefahren von Reisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere von Österreichreisen unter Bezugnahme auf das Infektionsgeschehen in Ischgl diskutiert worden. Das Verhalten des Klägers sei daher zumindest grob fahrlässig gewesen.

    13

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 11.09.2020 und des Kammertermins vom 24.11.2020 verwiesen.

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    Entscheidungsgründe:

    15

    I.

    16

    Der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, der auf Gutschrift von 62 Stunden und 45 Minuten auf sein Arbeitszeitkonto geht, ist als Leistungsantrag zulässig.

    17

    II.

    18

    Der zulässige Antrag ist auch begründet.

    19

    Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gutschrift der dem Positivsaldo des Arbeitszeitskontos abgezogenen 62 Stunden und 45 Minuten für die von der Beklagten angeordnete Quarantäne im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 30.03.2020 in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 62 Stunden und 45 Minuten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag i. V. m. den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre i. V. m. § 615 S. 1 u. 3 BGB.

    20

    1.

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    Nach § 615 S. 3 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung nämlich auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb beispielsweise aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen, einschränkt oder stilllegt (vgl. BAG, Urteil v. 09.07.2008, 5 AZR 810/07 in NZA 2008, 1407).

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    Dies bedeutet, dass im Fall einer Quarantäneanordnung der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nur dann nach §§ 275, 326 Abs. 1 BGB von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei wird, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde beispielsweise eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordnet. Ob und in welchen Fällen dann dem Arbeitnehmer § 616 S. 1 BGB oder § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) weiterhelfen und er gleichwohl, abweichend von der grundsätzlichen gesetzlichen Risikoverteilung, den Anspruch auf Vergütungszahlung gegenüber dem Arbeitgeber behält, der dann quasi als Auszahlungsstelle für die anordnende Behörde agiert und sich die von ihm verauslagten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann, bedarf im vorliegenden Fall nicht der Erörterung.

    23

    2.

    24

    Eine behördliche Anordnung der Quarantäne gegenüber dem Kläger durch das zuständige Gesundheitsamt war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es bedarf im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht der Erörterung, ob die Weisung gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau, sich zwei Wochen nach ihrer Rückkehr aus Tirol in häusliche Quarantäne zu begeben und den Betrieb nicht aufzusuchen, ermessensfehlerfrei war. Hierfür spricht nach der Gesamtlage zum damaligen Zeitpunkt auch nach Auffassung der erkennenden Kammer einiges. Die von der Beklagten vorgelegten Mitteilungen und Einstufungen bestimmter Gebiete als Risikogebiet durch das RKI, auf die die Beklagte hinweist, sprechen dafür, dass eine entsprechende Anordnung zumindest nicht erkennbar ermessensfehlerhaft ist.

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    Damit ist hingegen nicht gesagt, dass der Kläger bei einer solchen Anordnung durch den Arbeitgeber das Vergütungsrisiko trägt und die Beklagte damit berechtigt war, die entsprechenden in Quarantäne verbrachten Stunden, an denen der Kläger nicht arbeiten konnte, als Abzugsposten vom Positivsaldo des Arbeitszeitskontos des Klägers abzuziehen.

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    Beschließt nämlich ein Arbeitgeber aus eigenem Antrieb, seinen Betrieb zu schließen oder einen oder mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in „Quarantäne“ zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko. Dies gilt nach den dem Rechtsgedanken des § 615 S. 3 BGB entnommenen Grundsätzen selbst dann, wenn die Störung ‒ wie im Fall des Coronavirus SARS-CoV-2 ‒ nicht aus einer vom Arbeitgeber beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt (vgl. BAG, Urteil v. 09.08.2008, 5 AZR 810/07).

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    Eine andere Risikoverteilung ist nur dann denkbar, wenn der Arbeitgeber mit der Anordnung der Quarantäne oder Betriebsschließung nichts zu tun hat und diese durch die zuständige Gesundheitsbehörde vorgenommen wird (für diese Fälle zum Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers: Eufinger in DB 2020, 1121 ‒ 1224).

    28

    3.

    29

    Anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer, worauf die Beklagte wohl abstellen will, quasi sehenden Auges entgegen einer Einstufung des RKI ein Risikogebiet aufsucht, um dort Urlaub zu machen. Nach der Gefahrenspährentheorie wäre in solchen Fällen zumindest ein Überwiegen der Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers anzunehmen, das möglicherweise dazu führt, dass er das Vergütungsrisiko für den Arbeitsausfall zu tragen hätte. Eine solche Konstellation lag hingegen im vorliegenden Fall nicht vor, da am 11.03.2020, dem Reisebeginn nach Tirol, zwar Diskussionen über Aufenthalte und Reisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland schon geführt worden sind, das RKI hingegen gerade Tirol zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Risikogebiet eingestuft hatte. Darüber hinaus wäre in diesen Fällen auch die Form des Aufenthalts, worauf der Kläger zurecht hinweist, zu berücksichtigen. Eine Ferienwohnung mit Selbstversorgung bietet in solchen Fällen deutlich weniger Infektionsrisiko, als beispielsweise der Aufenthalt in einem stark frequentierten Hotel oder einem Gasthof.

    30

    Nach alledem hat die Beklagten als Arbeitgeberin das Vergütungsrisiko auch bei unterstellter Rechtsmäßigkeit ihrer Anweisung gegenüber dem Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 615 S. 3 BGB zu tragen und war daher nicht berechtigt, die 62 Stunden und 45 Minuten für den Zeitraum der von ihr angeordneten Quarantäne hinsichtlich der ausgefallenen Arbeitszeit vom Arbeitszeitkonto des Klägers abzuziehen. Daher musste, wie vom Kläger beantragt, eine Gutschrift dieser zu Unrecht abgezogenen Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers erfolgen, was entsprechend auszuurteilen war.

    31

    III.

    32

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren von der Beklagten als unterlegener Partei zu tragen.

    33

    Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf der Grundlage der Vergütung für die streitgegenständlichen 62,75 Stunden festgesetzt, wobei die erkennende Kammer nach Schätzung von einem Bruttostundenlohn in Höhe von 18,00 EUR ausgegangen ist. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.

    RECHTSMITTELBELEHRUNG

    34

    Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

    35

    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

    36

    Landesarbeitsgericht Hamm

    37

    Marker Allee 94

    38

    59071 Hamm

    39

    Fax: 02381 891-283

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    eingegangen sein.

    41

    Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

    42

    Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

    43

    Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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    1. Rechtsanwälte,

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    2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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    3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

    48

    Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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    * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.