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  • 03.08.2021 · IWW-Abrufnummer 223848

    Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 20.04.2021 – 2 Sa 231/20

    1. Macht ein Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung geltend, erstreckt sich dessen Darlegungs- und Beweislast nicht nur auf die Pflichverletzung, sondern auch auf die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden.

    2. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers.

    3. Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit der Arbeit rechtswidrige, vorsätzliche Handlungen, die unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtet sind, verletzt er seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB .


    Tenor:
    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19.08.2020 zum Aktenzeichen 3 Ca 327/19 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.


    2. Die Revision wird nicht zugelassen



    Tatbestand



    Die Parteien streiten darum, ob unstreitige klägerische Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten infolge durch die Beklagte erklärter Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erloschen sind oder die Beklagte zur Auszahlung verpflichtet ist.



    Die Beklagte betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Universitätsklinikum. Der im November 1966 geborene Kläger, Volljurist, wurde aufgrund Sonderdienstvertrag vom 07.05.2007 (Anlage K1, Bl. 7 ff. d. A.) ab dem 01.08.2007 mit einer Probezeit von 6 Monaten als Personaldezernent eingestellt. In der Folgezeit wurde er als Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten bestellt. Mit Änderungsvertrag vom 18.09.2015 (Anlage K3, Bl. 14 ff. d. A.) haben die Parteien festgelegt, dass der Kläger als Justiziar und zweiter Abfallbeauftragter beschäftigt und daneben als Konzernbeauftragter für den Datenschutz eingesetzt wird. Seit 2017 ist der Kläger Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Gesamtpersonalrats.



    Mit Schreiben vom 17.12.2007 (Anlage B4, Bl. 44 d. A.) hat sich das Vorstandmitglied, Herr G., an den Kläger als Dezernent Personal und Recht gewandt und unter Hinweis auf die Regelungen seines Dienstvertrages um Gewährung der ihm im Rahmen tariflicher Ausschlussfristen zustehenden Altersversorgung gebeten. Dieser Dienstvertrag (Anlage B, Bl. 194 ff. d. A.) lautet unter anderem:



    "§ 1



    Aufgaben



    ...



    (7) Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt, finden die für das Universitätsklinikum jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung. Das sind zurzeit die Bestimmungen des Zukunftssicherungstarifvertrages für die Mitarbeiter des Universitätsklinikums A-Stadt sowie die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge, in der für die Angestellten der Anstalt des öffentlichen Rechts jeweils geltenden Fassung.



    (8) Tarifvertragliche Regelungen über die Arbeitszeit, Eingruppierung und Vergütung finden auf diesen Vertrag keine Anwendung.



    ...



    § 2



    Laufzeit des Vertrages



    Herr G. wird in einem freien Dienstverhältnis auf der Grundlage und in Anhängigkeit von der Bestellung zum Kaufmännischen Direktor durch den Aufsichtsrat für die Zeit



    vom 01.01.2007 bis 31.12.2012



    gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UKGVO i.V.m. § 6 Abs. 2 der Satzung des Universitätsklinikums beschäftigt.



    ...



    § 4



    Arbeitsunfähigkeit/Altersversorgung



    (1) Für die Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall und die Gewährung von Sterbegeld finden die Bestimmungen der jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung (§ 1 Abs. 7 dieses Vertrages).



    (2) Im Falle einer Krankheit, die absehbar länger als 6 Monate dauert, kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. ...



    Mit unter dem 19.12.2007 erstelltem Verfügungsvermerk (Anlage B5, Bl. 45 d. A.) hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Bezugnahmeklausel unter § 1 Abs. 7 im Dienstvertrag des ihm vorgesetzten Kaufmännischen Vorstandes G. auf die jeweils geltenden Tarifverträge, soweit der Dienstvertrag nichts anderes regele, verweise und damit einen Anspruch auf Gewährung von Altersversorgung begründe, welcher innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist nach § 37 TV-L und nach Maßgabe der Vorschriften des Tarifvertrag Altersversorgung-ATV i.V.m. dem Leistungsplan der DUK rückwirkend einzurichten sei. Entsprechende Vermerke hat der Kläger auch für die Vorstandsmitglieder H. und Prof. B. erstellt. In die Einrichtung und Umsetzung der Versorgungszusagen für diese Vorstandsmitglieder war der ehemalige stellvertretende Dezernatsleiter Personal und Recht, D. B., eingebunden. Dieser hat per E-Mail Herrn Ge. die derzeitigen monatlichen DUK-pflichtigen Entgelte der Vorstandsmitglieder G., H. und des Klägers mitgeteilt und um Umsetzung der mit Herrn G. besprochenen Verfahrensweise gebeten. Bei Herrn Ge. handelt es sich um den Geschäftsführer der Unterstützungskasse des DUK e.V.



    Bis zum Ausscheiden des Herrn G. aus dem Dienstverhältnis zum 31.12.2014 hat die Beklagte an die Unterstützungskasse für Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern e.V. (UMVK) insgesamt Beiträge in Höhe von 181.398,00 Euro für die Altersversorgung des Herrn G. geleistet.



    Am 20.02.2018 hat die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Konzerndatenschutzbeauftragten widerrufen. Nachdem das Arbeitsgericht Stralsund die Unwirksamkeit dieses Widerrufs festgestellt hatte, die gegen dieses Urteil beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 5 Sa 108/19 eingelegte Berufung genauso zurückgewiesen worden war wie die gegen das Berufungsurteil zum Aktenzeichen 10 AZN 441/20 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht, hat die Beklagte Verfassungsbeschwerde (1 BVR 1973/20) eingelegt.



    Am 10.09.2018 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger innerhalb eines Personalgesprächs unter anderem den Vorwurf erhoben, für den damaligen kaufmännischen Vorstand, Herrn G., in kollusivem Zusammenwirken rechtswidrig eine Versorgungszusage eingerichtet zu haben. Sie hat den Kläger unwiderruflich von der Arbeit freigestellt und ihm Hausverbot erteilt. Da sowohl der Personalrat für die nichtwissenschaftlich Beschäftigten als auch der Gesamtpersonalrat ihre durch die Beklagte beantragte Zustimmung zur beabsichtigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger verweigert hatten, hat die Beklagte unter dem 13.09.2018 beim Verwaltungsgericht Greifswald (7 A 1419/18) ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Zudem hat sie Strafanzeige gegen den Kläger erstattet. Das hierauf eingeleitete Verfahren sollte gemäß Schreiben der Staatsanwaltschaft Stralsund (Bl. 542 d. A.) vom 07.10.2020 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Wurde gemäß Schreiben vom 26.02.2021 (Anlage K39, Bl. 699 ff. d. A.), nachdem es zunächst § 157 d StPO vorläufig eingestellt worden war, gemäß § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft Stralsund eingestellt mit der Begründung, gegen den beschuldigten Kläger bestehe kein hinreichender Tatverdacht einer Untreue nach § 266 StGB oder eines anderen Straftatbestands. Gegen diese unter dem 26.02.2021 erfolgte Einstellung gemäß § 172 Abs. 2 StPO hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.



    Gegen Herrn G. führt die Beklagte einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Stralsund (6 O 124/19) wegen Schadensersatzforderungen.



    Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.08.2019 (Anlage B1, Bl. 26, 27 d. A.) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 181.398,00 Euro geltend gemacht und die Aufrechnung dieses Schadensersatzanspruchs gegen den aufrechnungsfähigen Anteil der klägerischen monatlichen Vergütungsforderungen ab September 2019 erklärt.



    Mit seiner am 28.10.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sowie nachfolgenden Klägererweiterungen hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der einbehaltenen Nettovergütung für den Zeitraum September 2019 bis Juni 2020 erstrebt und u.a. die Einrede der Verjährung gegenüber einem etwaigen Schadenersatzanspruch erhoben.



    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe spätestens am 26.03.2015 durch ein Schreiben der BAV Service GmbH Kenntnis von der Einrichtung und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für Herrn G. erlangt. Vermeintliche Schadensersatzansprüche seien daher zum 31.12.2018 verjährt. Mit verjährten Ansprüchen könne die Beklagte nicht aufrechnen.



    Darüber hinaus seien für die Beklagte keinerlei Schadensersatzansprüche begründet. Er habe die Altersversorgung nicht initiiert. Neben Herrn G. hätten sich vielmehr auch die Vorstandsmitglieder H. und Prof. B. an ihn gewandt, mit der Bitte um Veranlassung der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung. Diese seien jeweils aus eigenem Antrieb auf ihn zugegangen. Die Einrichtung und Umsetzung der Versorgungszusagen seien jeweils nicht in kollusivem Zusammenwirken oder heimlich erfolgt. Der von der Beklagten als sogenannte "Papierspur" bezeichnete E-Mail-Verkehr sowie die Schreiben der Vorstandsmitglieder an ihn seien in einem sogenannten "DUK-Ordner" im Büro der Personalabrechnerin A. S., damit für alle Mitarbeiter der Personalabteilung zugänglich, verwahrt worden. Eine Einbindung des Aufsichtsrates in diese Vorgänge sei nicht erforderlich gewesen, weil diese rein administrativen Vorgänge dem sogenanntem "Tagesgeschäft" zuzuordnen seien und deshalb außerhalb des Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrates lägen. Dies ergäbe sich bereits aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.



    Der Kläger hat beantragt:



    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.158,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2019 zu zahlen.



    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.158,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz seit dem 16.10.2019 zu zahlen.



    3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.158,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen.



    4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.158,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2019 zu zahlen.



    5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.214,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2020 zu zahlen.



    6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.214,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen.



    7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.214,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen.



    8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.214,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen.



    9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.238,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2020 zu zahlen.



    10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.238,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2020 zu zahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,



    die Klage abzuweisen.



    Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, klägerische Zahlungsansprüche in der geltend gemachten Höhe seien infolge Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Ihr stünde ein solcher in Höhe von 181.398,00 Euro gegen den Kläger gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 269, 266 StGB zu.



    Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei auf Herrn G. zugegangen, habe diesen auf das bei ihr bestehende Versorgungssystem der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen und ihm die Zusage erteilt, eine betriebliche Altersversorgung bewirken zu können. Er habe kollusiv mit Herrn G. zusammengewirkt und die Einrichtung der Altersversorgung ohne Einbindung des zuständigen Aufsichtsrates betrieben. Der Kläger habe die von der Leiterin der Personalabrechnung K. und in der Lohnbuchhaltung beschäftigten Mitarbeiterin T. geäußerten Bedenken, dass Herr G. als Mitglied des Vorstandes keinen Anspruch auf Altersversorgung habe, nicht gelten gelassen und die Diskussion jeweils mit dem Hinweis darauf, dass er der Vorgesetzte der beiden Mitarbeiterinnen sei und sie zu der Einrichtung der Altersversorgung anweise, beendet. Gegenüber diesen beiden Mitarbeiterinnen habe er mitgeteilt, dass er so handle, um sich in der Anfangszeit seiner Tätigkeit als Leiter des Personaldezernats schnell zu vernetzen. Der Kläger habe pflichtwidrig den insoweit zuständigen Aufsichtsrat nicht in die Einrichtung der Altersversorgung eingebunden und diesem keine Kenntnis darüber erteilt. Er habe die Unterlagen für die Altersversorgung des Herrn G. vielmehr in einem separaten Ordner abgelegt, der von den sonstigen in der Personalabteilung der Beklagten zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung vorgehaltenen Unterlagen und von der Personalakte getrennt gewesen sei. Der Ordner habe die allgemeine, nicht auf die individuellen betrieblichen Altersversorgungsunterlagen schließende Beschriftung "DUK" getragen und sei in der Personalabteilung an einem separaten Ort verwahrt worden.



    Der Kläger habe in dem vor dem Verwaltungsgericht Greifswald geführten Verfahren mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 06.12.2018 (Ziffer 16., S. 15) gestanden, dass er die Altersversorgung für Herrn G. in kollusivem Zusammenwirken mit diesem veranlasst und gegenüber ihrem Aufsichtsrat verheimlicht habe.



    Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.07.2020 der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von 31.968,38 Euro für den Zeitraum September 2019 bis einschließlich Juni 2020 gemäß § 611 BGB i.V.m. dem Anstellungsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages vom 18.09.2015 zu. Dieser Anspruch sei nicht infolge Aufrechnung erloschen, weil die Beklagte über keinen Schadensersatzanspruch verfüge, mit welchem sie gegen die klägerischen Vergütungsforderungen aufrechnen könne.



    Unabhängig von einer etwaigen Verjährung oder einem etwaigen Verfall nach tariflichen Ausschlussfristen bestehe kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger, weil dieser keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und sich auch nicht strafbar gemacht habe. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.02.2020 zum Aktenzeichen 5 Sa 108/19 als unzulässig zurückgewiesen habe, stehe dies aufgrund der Rechtskraft des Urteils nunmehr fest. Die in dem Verfügungsvermerk vom 19.12.2007 durch den Kläger dargelegte Rechtsauffassung sei zumindest vertretbar. Ein kollusives Zusammenwirken mit Herrn G. unter Umgehung des Aufsichtsrates, um Herrn G. eine rechtswidrige, ihm nicht zustehende betriebliche Altersversorgung zu verschaffen, liege nicht vor. Der Kläger hafte daher nicht für einen etwaigen Schaden. Der Zinsanspruch wurde gemäß §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zugesprochen.



    Gegen das ihr am 19.08.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 18.09.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 19.10.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet.



    Die Beklagte führt aus, es sei zwischen ihr und Herrn G. immer unstreitig gewesen, dass ihm eine betriebliche Altersvorsorge nicht zustehe. Eine Altersvorsorge sei nie Gegenstand der Verhandlungen zu den Vorstandsanstellungsverträgen gewesen. Dementsprechend habe Herr G. auch zu keinem Zeitpunkt die Einrichtung einer Altersvorsorge begehrt. Es habe für die Einrichtung der G.-DUK BAV keine Rechtsgrundlage bestanden. Diese sei vielmehr ohne Beteiligung der zuständigen Organe bzw. Organvertreter bei der DUK eingerichtet worden. Diese Einrichtung sei rechtswidrig erfolgt. Der Kläger habe die G.-DUK BAV initiiert. Das Forderungsschreiben des Herrn G. zur Veranlassung der Altersvorsorge habe er - der Kläger - vorformuliert. Nach Erhalt des Forderungsschreibens habe der Kläger zur Vervollständigung der "Papierspur" noch am 19.12.2007 die als "Verfügungsvermerk" dokumentierte rechtliche Kurzstellungnahme verfasst und im Anschluss die administrative Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg der Unterstützungskasse über die UMVK nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse veranlasst. Die Einrichtung sei zudem ohne Einbindung des Aufsichtsrates geschehen.



    Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Erstgericht habe die Grenzen der Rechtskraft verkannt. Die fehlerhafte Feststellung eines Nichtvorliegens einer Pflichtverletzung bzw. einer Straftat durch das Landesarbeitsgericht sei nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern lediglich der Urteilstenor. Das Erstgericht habe nach eigener rechtlicher Prüfung erkennen müssen, dass letztlich eine Schadensersatzpflicht des Klägers bestehe, weil die in dem Vermerk von ihm vertretene Auffassung nicht haltbar sei.



    Die Beklagte ist der Ansicht, das Erstgericht habe eine eigenständige und rechtliche Würdigung des streitgegenständlichen Sachverhaltes vornehmen müssen und hätte dabei die klägerische Pflichtverletzung festgestellt. Die in § 1 Abs. 7 des Anstellungsvertrags des Herrn G. enthaltene Bezugnahmeklausel bestimme die Anwendbarkeit von Tarifverträgen nur insoweit, wie der Anstellungsvertrag keine abweichenden Reglungen enthalte. Der Anstellungsvertrag des Herrn G. enthalte jedoch im Hinblick auf die Gesamtvergütungsabrede und der mit "Altersversorgung" überschriebenen Regelung des § 4 eine Aussage dahingehend, dass Herr G. nach der vertraglichen Systematik keine Ansprüche auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung habe besitzen sollen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Anstellungsvertrages. Der Vertrag enthalte eine Gesamtvergütungsabrede dahingehend, dass Herr G. neben der in den Anstellungsverträgen jeweils in § 3 Abs. 1 bestimmten Fixvergütung und der jeweils in § 3 Abs. 2 bestimmten leistungs- und erfolgsbezogenen Vergütung keine weiteren Vergütungsbestandteile - insbesondere keine betriebliche Altersversorgung - für seine Vorstandstätigkeit habe erhalten sollen. § 4 weise zwar in der Überschrift das Wort "Altersversorgung" auf, treffe dazu jedoch keinerlei Regelung, was derart auszulegen sei, dass Herr G. nach dem vertraglich dokumentierten Willen keine gesonderte Zusage einer betrieblichen Altersversorge habe erhalten sollen. Dieser Auslegung stehe auch die Regelung des § 1 Abs. 8 des Anstellungsvertrages mit dem Kanon von nicht anwendbaren Tarifregelungen nicht entgegen.



    Selbst wenn man jedoch den Anwendungsbereich der in § 1 Abs. 7 des Anstellungsvertrags bestimmten tariflichen Bezugnahmeklausel dem Grunde nach als eröffnet ansehe, habe sich der Kläger nicht auf die von ihm angeführten tarifvertraglichen Regelungen stützen können. Der dann maßgebliche Tarifvertrag für die Universitätsmedizin R. und A-Stadt im Tarifverbund Nord (TV-UMN) bestimme in § 1 Abs. 2 TV-UMN den expliziten Ausschluss von leitenden Angestellten und Beschäftigten mit einer über der Tarifgruppe 15 liegenden Vergütung von einer Altersversorgung. Dass die in seinem Verfügungsvermerk festgehaltenen rechtlichen Ausführungen rechtlich nicht vertretbar gewesen seien, habe dem Kläger als Volljurist auch klar sein müssen. Er dokumentiere dieses Verständnis zudem auch selbst in dem Verfügungsvermerk, indem er im letzten Absatz desselben ausführe, dass für die G. DUK-BAV keine Anwendung der Änderungen des Eigenbeitrags im Rahmen Ost-West-Angleichung erfolgen solle. Der Kläger sei damit von den anderslautenden Vorgaben des § 25 TV-L i.V.m. dem ATV und der VBL-Satzung abgewichen und habe somit bereits selbst bekundet, dass die unmittelbare Ableitung der G.-DUK-BAV aus der tariflichen Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 7 des Vertrages tatsächlich gerade nicht bestimmt sei.



    Der Kläger habe die Pflichtverletzung verschuldet. Die in § 619 a BGB bestimmte Darlegungs- und Beweislast inkludiere im Ergebnis eine abgestufte Beweislast, wonach der Arbeitgeber seinen Vortrag zum Vertretenmüssen der Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer auf Indizien stützen könne, die auf ein haftungsbegründendes Verhalten des Arbeitnehmers hinwiesen, und das Gericht habe diese Indizien - jedes Indiz für sich und alle Indizien in einer Gesamtschau - sorgfältig zu würdigen. Für das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung durch den Kläger maßgebliche Indizien seien das Zustandekommen des Forderungsschreiben des Herrn G. auf Initiative des Klägers, das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 21.01.2020 verlautbarte Geständnis des Klägers, der Autor des Forderungsschreibens gewesen zu sein, die klägerische Anweisung gegenüber den Mitarbeiterinnen T. und K. zur Einrichtung der G. DUK-BAV bei der BAV Service GmbH entgegen derer Proteste, sowie die vom Kläger betriebene "exklusive" Administration der G. DUK-BAV in einem separaten Ordner, verwahrt an einem separaten Ort. Angesichts des konspirativen und kollusiven rechtswidrigen Zusammenwirkens mit Herrn G. könne ein vorsätzliches Verschulden im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen werden. Man komme zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass der Kläger jedenfalls grob fahrlässig im Sinne des § 276 BGB gehandelt habe, indem er als offensichtlich für die Beantwortung der Rechtsfrage nicht zuständiger Mitarbeiter der Beklagten, sich mit dem Thema der betrieblichen Altersvorsorge des Herrn G. und folgerichtig mit einer Vergütungsfrage eines Vorstandsmitgliedes befasst habe. Als Jurist habe er erkennen müssen, dass Inhalt und Ergebnis der Stellungnahme in seinem Verfügungsvermerk vom 19.12.2007 nicht geeignet gewesen seien, den allgemeinen Verschuldensmaßstab für die Beachtung der relevanten Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) zu erfüllen. Der Kläger habe als Volljurist mit 2 juristischen Staatsexamina wissen müssen, dass er als Personaldezernent für Vergütungsfragen von Vorstandsmitgliedern nicht zuständig sei und habe zumindest erkennen müssen, dass die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung eines Vorstandsmitglieds zumindest der Beteiligung des Aufsichtsrates bedürfe. Die einseitige und verkürzte Darstellung im Verfügungsvermerk stelle ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Kläger den Verfügungsvermerk als Gefälligkeitsgutachten für Herrn G. und insoweit mit zweckwidrigen Erwägungen verfasst habe.



    Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung mit Herrn Gotal seien erfüllt, die Einrede der Verjährung greife nicht durch, tarifliche Verfallfristen kämen nicht zur Anwendung.



    Die Beklagte beantragt:



    Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19. August 2020 (3 Ca 327/19) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.



    Der Kläger beantragt:



    1. Die Berufung zurückzuweisen.



    2. Vorsorglich für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.



    Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, das Erstgericht habe zutreffend Bezug genommen auf die auch von der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in deren Urteil vom 25. Februar 2020 (5 Sa 108/19) vertretenen Rechtsauffassung. Es habe sich mit den Behauptungen der Beklagten auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die von der Beklagten behaupteten strafbaren Handlungen nicht begangen, die Beklagte nicht zielgerichtet zum Vorteil des damaligen kaufmännischen Vorstandes G. geschädigt und sich damit nicht bewusst über vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt habe, um Herrn G. rechtswidrig zu begünstigen. Es stünden danach keinerlei Schadenersatzansprüche zur Aufrechnung, so dass die Vergütungsansprüche nicht durch Aufrechnung erloschen seien.



    Der Kläger weist darauf hin, die Mitarbeiterinnen K. und T. seien unzutreffend davon ausgegangen, dass Herrn G. eine Altersversorgung nicht zugestanden habe. Tatsächlich hätten diese weder den Arbeitsvertrag des Herrn G. gekannt noch über ausreichende juristische Kenntnisse zur Beurteilung dieser Rechtsfrage verfügt. Herr G. habe Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung über die in § 1 Abs. 7 des Anstellungsvertrages enthaltene Bezugnahmeklausel gehabt. Danach seien die Regelungen des TV-L anwendbar gewesen. Somit auch § 25 TV-L, wonach die Beschäftigten Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung haben. Die betriebliche Altersversorgung führe die Beklagte auf Grundlage der Rahmenvereinbarung, die sie mit dem DUK Versorgungswerk e.V., dem Dachverband für Unterstützungskassen für Deutsche Krankenhäuser e.V. und der Unterstützungskasse für Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern e.V. getroffen habe, in Verbindung mit dem DUK-Leistungsplan durch. Mit der Bezugnahme in § 1 Abs. 7 des Anstellungsvertrages auf § 25 TV-L habe die Beklagte Herrn G. die Zusage erteilt, er könne die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des DUK-Leistungsplans beanspruchen. Herr G. sei damit in den Kreis der Begünstigten im Sinne des DUK-Leistungsplans gefallen. Daraus ergebe sich, dass er einen Anspruch auf Altersversorgung durch Versicherung bei der Unterstützungskasse für Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern e.V. (UMVK) gehabt habe.



    Es sei während der Durchführung des Sonderdienstvertrages keinesfalls unstreitig gewesen, dass Herr G. keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung über die VBL gehabt habe. Es bestehe auch kein Ausschluss des Anspruchs auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Rahmenvereinbarung und dem Leistungsplan. Herr G. gehöre zum Kreis der gemäß Ziffer 1.1 des DUK-Leistungsplans Begünstigten. Auch die VBL-Satzung sehe eine Einbeziehung von vertretungsberechtigten Organmitgliedern ausdrücklich in § 26 Abs. 2 Satz 2 der VBL-Satzung vom 18. Februar 2019 vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe nach dem Leistungsplan auch außertariflichen Mitarbeitern ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung zugestanden.



    Entgegen der Behauptungen der Beklagten seien die Regelungen zu §§ 3 und 4 des Anstellungsvertrages nicht inhaltlich ausverhandelt worden. Eine Altersversorgung sei auch nicht aufgrund von Vertragsgesprächen ausgeschlossen gewesen. Ebenso liege keine, eine Altersversorgung ausschließende Gesamtvergütungsabrede vor.



    Er habe die betriebliche Altersversorgung und die Einrichtung der G.-DUK-BAV nicht verheimlicht. Zum einen ergebe sich aus der E-Mail des Herrn B. an Herrn Ge., dass diese Personen Kenntnis von der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung hatten, nicht nur das Vorstandsmitglied G.. Auch die Vorstandsmitglieder H. und Prof. Dr. B. hätten schließlich die betriebliche Altersversorgung erhalten.



    Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe spätestens am 26.03.2015 vollständige Kenntnis von der Einrichtung und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für Herrn G. gehabt. In dem Schreiben vom 26.03.2015 der BAV-Service GmbH sei die Referatsleiterin für die Personalabrechnung, Frau A. S., durch die BAV-Service GmbH zur Weiterleitung der Bescheinigung UMVK an den Zeugen G. veranlasst worden, mit welchem die Beklagte dem Herrn G. gegenüber nach dessen Ausscheiden aus dem Vorstandsanstellungsverhältnis durch Schreiben vom 26.03.2015 die Anwartschaften angezeigt habe (Bl. 214 ff. d. A.).



    Nach wie vor vertritt der Kläger die Auffassung, eine Einbindung des Aufsichtsrats sei nicht erforderlich gewesen.



    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagten stehen keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu, so dass die von ihr erklärte Aufrechnung ins Leere geht und die klägerischen Vergütungsansprüche nicht zum Erlöschen gebracht hat.



    I.



    Die gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO).



    II.



    Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die vom Kläger erhobenen Zahlungsansprüche sind begründet. Sie sind nicht durch Aufrechnung erloschen, weil ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht besteht.



    1.



    Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Auszahlung der betreffend die Monate September 2019 bis Juni 2020 einbehaltenen Nettobeträge in Höhe von insgesamt 31.968,38 € gemäß § 611 a Abs. 2 BGB i. V. m. dem geschlossenen Arbeitsvertrag.



    Die klägerischen Vergütungsansprüche für diesen Zeitraum sind dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.



    2.



    Die Beklagte hat von der monatlichen Nettovergütung die mit der Klage geltend gemachten Beträge einbehalten und mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet. Die klägerischen Vergütungsansprüche sind in Höhe der einbehaltenen Beträge jedoch nicht infolge Aufrechnung (§§ 389, 387 BGB) erloschen (§ 362 BGB), weil kein Schadensersatzanspruch für die Beklagte gegeben ist. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen einer vertraglichen oder deliktischen Haftung des Klägers für einen etwaigen von der Beklagten geltend gemachten Schaden vorliegen.



    a)



    Gemäß §§ 280, 282, 241 Abs. 2 BGB hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dann Schadensersatz zu leisten, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten - zu denen gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch die Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers gehört - schuldhaft verletzt, dadurch dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist und zwischen der Vertragsverletzung und dem Schadenseintritt ein Kausalzusammenhang besteht. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von ihm geltend gemachter vertraglicher Schadensersatzansprüche, wobei sich der Arbeitgeber gemäß § 619 a BGB nicht auf die Beweislastregelung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB berufen kann. Der Arbeitgeber hat das Verschulden des Arbeitnehmers und die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich mithin nicht nur auf die Pflicht- bzw. Rechtsgutverletzung, sondern auch auf die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden (BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 -, Rn. 25, juris). Zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitsvertrag als Dienstvertrag keine "Erfolgshaftung" des Arbeitnehmers kennt. Der Dienstverpflichtete schuldet das "Wirken", nicht das "Werk" (BAG, Urteil vom 11.12.2003 - 2 AZR 667/02 -, Rn. 90, juris).



    Nach dem Vorbringen der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Pflicht zur Abwendung drohender Schäden schuldhaft verletzt hat. Insbesondere liegt keine zur Schadensersatzpflicht führende Pflichtverletzung des Klägers in der Abfassung des Verfügungsvermerkes vom 19.12.2007. Unabhängig von der Frage, ob eine fehlende Pflichtverletzung aufgrund etwaiger Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum Az.: 5 Sa 108/19 vom 25.02.2020 feststeht, liegt nach Bewertung der hier zu Entscheidung berufenen Kammer eine Pflichtverletzung nicht vor. Es kann deswegen auch die Frage offenbleiben, ob überhaupt ein klägerisches Verschulden gegeben sein kann.



    Die vom Kläger in dem Verfügungsvermerk vom 19.12.2007 niedergelegte Rechtsauffassung mag zutreffend sein. Die hier zur Entscheidung berufene Kammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass eine im Instanzenzug ergehende gerichtliche Entscheidung diese letztlich bestätigen würde. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, denn wie das Landesarbeitsgericht in dem Urteil 5 Sa 108/19 bereits dargelegt hat, ist die Rechtsauffassung zumindest vertretbar. Dieses Maß ist ausreichend, um eine Pflichtverletzung zu verneinen, denn der Kläger schuldet mit seiner Arbeitsleistung und der von ihm gefertigten rechtlichen Stellungnahme keinen Erfolg in dem Sinne, dass er zu der rechtlichen Bewertung gelangen muss, welche letztlich nach Durchlaufen des Instanzenzuges durch das zur Letztentscheidung berufene Gericht gefällt würde. Der Kläger schuldet das "Wirken", nämlich, dass er seine gutachterliche Stellungnahme unter Anwendung seines Wissens- und Kenntnisstandes unter Beachtung der Interessen der Beklagten erstellt. Eine Pflichtverletzung könnte deshalb nur dann bejaht werden, wenn die vom Kläger in dem Vermerk vom 19.12.2007 dargestellte Rechtslage offensichtlich objektiv unzutreffend wäre und der Kläger dies wider besseren Wissens bzw. ohne Anwendung seines Kenntnisstandes anders dargestellt hätte. Dass der Kläger in seinem Vermerk zu einer offensichtlich unzutreffenden Einschätzung der Rechtslage gelangt ist, kann nicht bejaht werden. Die Beklagte erzielt ihre Bewertung nach Auslegung des Dienstvertrages des Vorstandsmitgliedes G.. Der Kläger widerspricht dieser Auslegung mit erheblichen Argumenten. Die hier zur Entscheidung berufene Kammer hält nach kursorischer Prüfung beide Auslegungsergebnisse, auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Regelungen des Tarifvertrages für die Universitätsmedizin R. und A-Stadt im Tarifverbund Nord (TV-UMN) vom 21.12.2007 auf den Vermerk vom 19.12.2007, für sachlich begründbar.



    Der Dienstvertrag des Herrn G. vom 24./30.10.2006 enthält keinerlei Aussage zu einer Altersversorgung. Der Begriff "Altersversorgung" ist zwar in der Überschrift unter § 4 des Dienstvertrages enthalten, eine diesbezügliche Regelung ist unter § 4 jedoch nicht niedergelegt. Aus welchen Gründen die Vertragsparteien die Überschrift "Arbeitsunfähigkeit/Altersversorgung" unter § 4 aufgenommen haben, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte auf Gespräche mit Herrn G. anlässlich der Vertragsschließung verweist, können diese zur Begründung einer klägerischen Pflichtverletzung nicht herangezogen werden, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Abfassung seines Verfügungsvermerkes der Inhalt etwaig geführter Gespräche bekannt war. Da also weder dem Dienstvertrag selbst noch im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bestehende Umstände ein Ausschluss der Altersversorgung entnommen werden kann, erscheint ein Rückgriff auf die in § 1 Abs. 7 des Dienstvertrages liegende Bezugnahmeklausel tariflicher Regelungen naheliegend.



    Soweit die Beklagte darauf verweist, weil § 4 des Dienstvertrages zwar in der Überschrift das Wort "Altersversorgung" aufweise, sodann jedoch keinerlei Regelung dazu treffe, müsse eine derartige Auslegung erfolgen, dass Herrn G. eine betriebliche Altersversorgung nicht habe zustehen sollen, ist diese Auslegung nicht zwingend. Gerade unter Berücksichtigung des Wortlautes unter § 1 Abs. 7 des Dienstvertrages "Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt" mag das Fehlen einer abweichenden Regelung vielmehr auch gerade die Anwendbarkeit der Tarifverträge begründen.



    Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch der Regelung unter § 3 des Dienstvertrages lediglich entnehmen, dass Herrn G. eine Fixvergütung zustehen soll. Es liegt nicht fern, diese Regelung - wie durch den Kläger geschehen - allein dahingehend auszulegen, dass sie sich auf eine Vergütung von Überstunden beziehen soll. Im Hinblick auf eine Altersversorgung ist hier jedenfalls nach dem Wortlaut keinerlei Regelung getroffen.



    Demgegenüber ist in § 1 Abs. 8 des Dienstvertrages ausdrücklich bestimmt, dass tarifliche Regelungen über die Arbeitszeit, Eingruppierung und Vergütung keine Anwendung auf diesen Vertrag finden. Der ausdrückliche Ausschluss dieser Regelungskomplexe bezieht sich nicht auf eine Altersversorgung. Daraus könnte sich deshalb der Schluss ableiten lassen, dass tarifliche Regelungen zur Altersversorgung Anwendung finden.



    Soweit der Kläger in dem Verfügungsvermerk ausführt, dass eine Änderung des Eigenbetrags im Rahmen der Ost-West-Angleichung nicht erfolge, bezieht sich dies lediglich auf die Höhe des Eigenbetrages. Ein Abweichen von den Vorgaben des § 25 TV-L i. V. m. dem ATV und der VBL-Satzung lässt sich daraus nicht entnehmen.



    Dass der Tarifvertrag für die Universitätsmedizin R. und A-Stadt im Tarifverbund Nord (TV-UMN) vom 21.12.2007 für die im Jahre 2006 zwischen der Beklagten und Herrn G. geschlossene Dienstvereinbarung Anwendung findet und der Kläger diese Regelungen bereits in seinem Vermerk vom 19.12.2007 zu berücksichtigen hatte, lässt sich den Darlegungen der Beklagten nicht entnehmen. Der Dienstvertrag des Herrn G. nimmt auf diese tariflichen Regelungen nicht Bezug. Es kann deshalb dahinstehen, ob den darin enthaltenen Regelungen die von der Beklagten vorgetragenen Rechtsfolgen beigemessen werden können.



    Es erscheint danach zumindest vertretbar, dass der Kläger über § 25 TV-L zu dem Ergebnis gelangt ist, Herrn G. stehe eine Altersvorsorge zu und diese sei gemäß der ihm bekannten Vorschriften des Tarifvertrages "Altersversorgung" in Verbindung mit dem Leistungsplan der DUK rückwirkend entsprechend der tariflichen Ausschlussfristen einzurichten.



    Damit mangelt es an einer offensichtlichen Fehleinschätzung der Rechtslage durch den Kläger, so dass sich eine Prüfung, ob der Kläger wider eines besseren Kenntnisstandes gehandelt hat, erübrigt.



    Soweit die Beklagte einwendet, die Mitarbeiterinnen T. und K. hätten gegen die Einrichtung der G. DUK-BAV protestiert, ist dies unerheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Mitarbeiterinnen die Regelungen des Dienstvertrages überhaupt kannten, geschweige denn über derartige juristische Kenntnisse verfügen, um die Frage eines Anspruchs auf Altersversorgung für Herrn G. beantworten zu können.



    Ein von der Beklagten behauptetes kollusives Zusammenwirken mit Herrn G. lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Der Hinweis der Beklagten, der Kläger habe das Geltungsmachungsschreiben des Herrn G. vom 17.12.2007 initiiert, ist mangels Darlegung entsprechender Tatsachen zur Erläuterung, was die Beklagte darunter versteht, nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger sei auf Herrn G. zugegangen, habe diesen auf das bei ihr bestehende Versorgungssystem der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen und ihm die Zusage erteilt, eine solche für ihn bewirken zu können, kann dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft. Der Kläger hätte in diesem Fall Herrn G. auf einen nach klägerischer Auffassung aus dem Dienstvertrag bestehenden Anspruch hingewiesen. Ein derartiger Hinweis mag der Beklagten - auch als Körperschaft öffentlichen Rechts - möglicherweise zwar unwillkommen sein, ein rechtswidriges Verhalten liegt darin jedoch nicht. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das Forderungsschreiben des Herrn G. zur Veranlassung der Altersvorsorge vorformuliert, wird nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag gestützt. Aber selbst wenn der Kläger Formulierungshinweise gegeben haben sollte, stellt dies keine Pflichtwidrigkeit dar. Ein derartiges Handeln würde allenfalls eine Hilfestellung für den ihm vorgesetzten Herrn G. bedeuten. Aus welchen Gründen ihm eine derartige Hilfestellung untersagt sein soll, ist nicht erkennbar.



    Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich dem Schriftsatz des klägerischen Verfahrensbevollmächtigten zu dem vor dem Verwaltungsgericht Greifswald geführten Verfahren vom 06.12.2018 auf Seite 15 unter Ziffer 16 kein Geständnis des Klägers entnehmen, dass er die Altersversorgung für Herrn G. in kollusivem Zusammenwirken mit diesem veranlasst und gegenüber dem Aufsichtsrat verheimlicht habe. Die von der Beklagten hierzu zitierte Passage enthält ein derartiges Geständnis nicht, sondern lediglich die Aussage, dass der Kläger im Hinblick auf die für sein Arbeitsverhältnis noch bestehende Probezeit nicht auf den Gedanken gekommen sei, Kontakt mit dem Aufsichtsrat aufzunehmen.



    Letztlich setzt ein kollusives Zusammenwirken mit Herrn G. voraus, dass ihm wider besseren Wissens etwas verschafft wird, worauf er keinen Anspruch hat. Dies lässt sich jedoch angesichts der dem Kläger zuzugestehenden Einschätzungsmöglichkeiten der rechtlichen Lage nicht bejahen.



    Den Vorwurf der Pflichtverletzung bezüglich einer unterlassenen Einbindung des Aufsichtsrates belegt die Beklagte nicht. Die Beklagte stellt keinerlei Regelungen dar, aus denen sich ergeben könnte, dass der Aufsichtsrat bei der Einrichtung einer vertraglich vorgesehenen, betrieblichen Altersversorgung für den kaufmännischen Vorstand zu beteiligen ist bzw. eine Zustimmung erteilen müsste. Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sieht insoweit einen Entscheidungs- bzw. Zustimmungsvorbehalt nicht vor. Die Satzung der Beklagten enthält keine derartigen Regelungen. Soweit die Beklagte darauf verweist, gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung sei der Aufsichtsrat für die Ausgestaltung der Vorstandsanstellungsverträge zuständig, war der Dienstvertrag des Herrn G. geschlossen. Es ging nicht mehr um dessen Ausgestaltung. Der klägerische Arbeitsvertrag enthält keinerlei Vorgaben zur Einschaltung des Aufsichtsrates. Es bleibt deshalb offen, aufgrund welcher Regelungen und Umstände für den Kläger die Verpflichtung begründet gewesen sein könnte, den Aufsichtsrat einzubeziehen oder zu informieren. Wenn der Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder G., H. und B. den Aufsichtsrat gegebenenfalls hätten unterrichten müssen, begründet dies keine Verpflichtung des Klägers. Mit Schreiben vom 27.11.2008 hat der Kläger schließlich auf Wunsch des Vorstandes unter Beachtung bestehender Hierarchien gegenüber dem ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats Prof. W. die betriebliche Altersvorsorge des Prof. Dr. B. erläutert. Auch wenn dieses Schreiben an Prof. W. als Rektor der Universität gerichtet war, erhielt dieser gleichfalls als Aufsichtsratsmitglied Kenntnis von der klägerischen Rechtsauffassung. Von einer Täuschung kann in diesem Zusammenhang angesichts der Vertretbarkeit der mitgeteilten Rechtsauffassung nicht ausgegangen werden.



    Für die Bewertung, der Kläger habe "heimlich" gehandelt, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat keine Regelungen dargetan, nach denen es dem Kläger untersagt gewesen wäre, die Unterlagen zur Altersversorgung des Herrn G. in einen mit "DUK" beschrifteten Ordner abzulegen. Zudem wurde der Ordner offen in der Personalabteilung verwahrt. Gegen eine Heimlichkeit spricht auch, dass die Mitarbeiterinnen T. und K. ebenso Kenntnis von der Einrichtung der G.-DUK hatten wie der zum damaligen Zeitpunkt stellvertretende Dezernatsleiter "Personal und Recht", Herr B., der in die Einrichtung und Umsetzung der Versorgungszusagen nicht nur für das Vorstandsmitglied G. eingebunden war und diesbezüglich mit dem Geschäftsführer der Unterstützungskasse des DUK e. V. korrespondierte. Auch die Vorstandsmitglieder H. und Prof. B., für welche der Kläger entsprechende Vermerke erstellt hatte, verfügten über die entsprechende Kenntnis.



    Insgesamt sind keine Rückschlüsse auf eine konkrete Pflichtverletzung des Klägers in Form eines kollusiven Zusammenwirkens mit Herrn G. möglich.



    b)



    Aus vorgenannten Gründen scheidet auch ein deliktischer Anspruch der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 266 StGB gegen den Kläger aus. Insoweit ist im Einstellungsvermerk der Staatsanwaltschaft Stralsund vom 26.02.2021 dargelegt, dass durch den Kläger ein Straftatbestand nicht verwirklicht ist. Dem Kläger kann - wie zuvor dargestellt - keinerlei Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Damit scheidet eine Erfüllung eines Straftatbestandes in Täterschaft, aber auch in der Form der Beihilfe aus. Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, dass sich der Kläger nicht bewusst über vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt hat, um Herrn G. rechtswidrig zu begünstigen. Eine deliktische Haftung ist nicht begründet.



    3.



    Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zugesprochen (§§ 286, 288 BGB).



    III.



    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



    Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

    Vorschriften§ 37 TV-L, § 170 Abs. 2 StPO, § 157 d StPO, § 266 StGB, § 172 Abs. 2 StPO, §§ 280, 241 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 269, 266 StGB, § 611 BGB, §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 25 TV-L, § 619 a BGB, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 276 BGB, § 276 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 611 a Abs. 2 BGB, §§ 389, 387 BGB, § 362 BGB, 282, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 263, §§ 286, 288 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG