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  • 12.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121126

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 10.11.2011 – 6 Ta 2034/11

    Für jede Zuwiderhandlung gegen eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Unterlassungsverpflichtung ist dem Schuldner gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 und 5 BetrVG grundsätzlich das Höchstmaß eines Ordnungsgeldes von 10.000 € anzudrohen.


    6 Ta 2034/11

    Tenor

    In dem Vollstreckungsverfahren … wird auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers der Anerkenntnisbeschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 5. August 2011 – 1 BV 67/11 – über dessen Abhilfebeschluss vom 25. Oktober 2011 hinaus dahin geändert, dass den beiden Schuldnerinnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihnen untersagten Handlungen ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht wird.

    Gründe

    1. Der Betriebsrat wendet sich in seiner Stellung als Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 29. September 2011 dagegen, dass das Arbeitsgericht Cottbus in seinem Anerkenntnisbeschluss vom 5. August 2011 den beiden Schuldnerinnen lediglich ein unbeziffertes Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihnen auferlegte Unterlassungspflicht angedroht hat. Dem hat das Arbeitsgericht Cottbus lediglich dahin abgeholfen, dass es den Schuldnerinnen nunmehr für jeden „Tag“ der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 3.000 € angedroht hat, weil der vom Gläubiger beantragte Ordnungsgeldrahmen von 10.000 € unverhältnismäßig hoch sei.

    2. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO, § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG statthafte und mangels einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG noch fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist über die bereits erfolgte teilweise Abhilfe hinaus begründet.

    2.1 Dies ergab sich allerdings noch nicht aus dem Anerkenntnis der beiden Schuldnerinnen. Dieses beschränkte sich vielmehr gemäß § 307 Satz 1 ZPO, der auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in den nach § 83a Abs. 1 ArbGG für einen Vergleich gezogenen Grenzen Anwendung findet, auf den geltend gemachten (prozessualen) Anspruch als solchen und konnte die allein vom Antrag des Gläubigers abhängige Androhung eines Ordnungsgeldes als Teil des Vollstreckungsverfahrens nicht erfassen.

    2.2 Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG muss der Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes wegen einer Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung eine entsprechende Androhung vorausgehen, die bereits im die Verpflichtung aussprechenden Beschluss enthalten sein kann, wie sich aus § 890 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ergibt. Dabei beträgt im Falle einer auf § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beruhenden Unterlassungsverpflichtung das Höchstmaß des Ordnungsgeldes gemäß Satz 5 dieser Vorschrift 10.000 €. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass bereits bei der Androhung Verhältnismäßigkeitserwägungen im Hinblick auf Schwere und Bedeutung vorangegangener und künftig zu besorgender Pflichtverletzungen anzustellen sind. Dies hat vielmehr erst bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes zu geschehen (vgl. zu § 890 ZPO BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – I ZB 45/02BGHZ 156, 335 zu B III 2 a der Gründe). Dagegen erfolgt die Androhung allein in Erfüllung des rechtsstaatlichen Gebots, dem Schuldner das Ausmaß der möglichen Sanktion vor Augen zu führen (BGH, Urteil vom 06.07.1995 – I ZR 58/93NJW 1995, 3177 zu III der Gründe). Deshalb steht, sofern sich der Gläubiger in seinem Antrag nicht mit einem geringeren Rahmen begnügt (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.1979 – 4 W 63/79NJW 1980, 1289 zu II c der Gründe), nichts entgegen, grundsätzlich den gesetzlichen Höchstbetrag anzudrohen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988 – 4 W 29/88NJW-RR 1988, 960; LAG Köln, Beschluss vom 27.07.2007 – 4 TaBV 23/07 – juris zu II 3 der Gründe).

    3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 72 Abs. 2, 78 Satz 2 ArbGG nicht veranlasst war.

    RechtsgebietBetrVGVorschriften§ 23 Abs 3 S 2 BetrVG, § 23 Abs 3 S 5 BetrVG