Das kolorektale Karzinom ist mit über 73.000 Neuerkrankungen im Jahr der häufigste bösartige Tumor in Deutschland. Durch eine konsequente Nutzung der empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen könnte diese Zahl gesenkt werden. Dem steht aber die geringe Akzeptanz insbesondere der Vorsorge-Koloskopie in der Bevölkerung entgegen. Eine Alternative sind Okkultbluttests. „Selbsttest aktuell“ Nr. 3/2015 stellt diese Untersuchungen vor unter www.selbsttest-aktuell.de .
Nicht identische Vertragsarztnummern auf einem Rezept sind Indiz für eine Fälschung, was den Apotheker zur genaueren Prüfung verpflichtet. Gibt er ein Arzneimittel aufgrund des gefälschten Rezepts ab, obwohl die ...
Die neue myIWW-App 2.0 bietet Ihnen ein besseres Bedienkonzept und noch flexiblere Nutzungsmöglichkeiten. Zum Beispiel können Sie sich auf der Startseite Ihre Favoriten für den schnellen Zugriff zusammenstellen und ...
In der Qualität der Versorgung mit Arzneimitteln gibt es nach 25 Jahren Deutscher Einheit zwischen Ost und West keine Unterschiede mehr. Die Apothekendichte liegt hier wie dort bei 25 Apotheken pro 100.000 Einwohnern und damit leicht unter dem EU-Durchschnitt (31). Markante Unterschiede lassen sich indes immer noch im Umgang mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln feststellen. Im Osten wird häufiger geimpft, mehr junge Frauen nehmen die Anti-Baby-Pille und es kommen mehr Diabetes-Medikamente zum Einsatz. Im Westen ...
Kennzahlen helfen dabei, Ihnen schnell eine Übersicht über betriebswirtschaftliche Vorgänge zu geben. Finanzkennzahlen geben Auskunft darüber, ob sich der Betrieb der Apotheke rentiert. Eine Rentabilitätsberechnung ...
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der eigenen Apotheke werden in der Praxis immer wieder grundlegende Fehler gemacht, weil Handels- und Aufschlagsspanne allein nicht aussagekräftig genug sind.
Die Zahlungsfrist des § 130 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V bezieht sich nur auf die unmittelbare Abrechnung der im jeweiligen Vormonat erfolgten Abgaben von Arzneimitteln an Versicherte. Sie ist nicht auf Nachzahlungen anwendbar, die anfallen, weil nachträglich der Rabatt vermindert wird. Die Krankenkassen behalten insofern ihren Anspruch auf den (niedrigeren) Kassenabschlag; die Apotheker können höchstens die Differenz zum zu viel einbehaltenen Kassenabschlag zurückverlangen. Der aktuelle ...