Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat die Sorgfaltsanforderungen konkretisiert, die ein Apotheker zu wahren hat, um nicht den Anspruch auf Vergütung zu verlieren, wenn er ein Arzneimittel aufgrund einer manipulierten Verordnung abgibt. Im Besonderen ging es um die entsprechenden Vorschriften des Arzneiliefervertrags Baden-Württemberg. Doch die Richter sind auf interessante Begleitumstände eingegangen, die auch in vergleichbaren anderen Fällen Alarmglocken für alle Apotheker darstellen könnten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat als Berufungsinstanz die Entscheidung des Landgerichts (LG) Freiburg (Urteil vom 31.10.2012, Az. 1 O 139/12, Abruf-Nr. 123873 ) über die Zulässigkeit der Rezeptvermittlung ...
Das Recht der Krankenkassen zur Aufrechnung kann an Fehler und Beanstandungen unterschiedlichster Herkunft anknüpfen. So ist in einer Vielzahl von Arzneilieferungsverträgen (ALV) ganz allgemein nur von „sachlichen ...
Öffentliche Apotheken sind zur Abgabe preisgünstiger importierter Arzneimittel verpflichtet. Die dabei zu erzielende Importquote ist in § 5 Abs. 3 Rahmenvertrag (RahmenV) über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V definiert. Die Ermittlung dieser Importquote und die Bedeutung der Wirtschaftlichkeitsreserve erläutert Apotheker Dr. Spielvogel anhand eines fiktiven Beispiels unter www.ct-retax-kompass.de .
In der Apotheke sollte vor der Abgabe eines Rabattarzneimittels anstelle des ursprünglich verordneten Medikaments stets geprüft werden, ob der Austausch vorhersehbar mit Risiken für den Therapieerfolg oder die ...
Die Einführung der Rabattverträge und die zunehmende Retaxationstendenz der Krankenkassen lösen bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in der Apotheke nach wie vor häufig Unsicherheit aus. Insbesondere wenn das ...
Auch die AATB (= Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen) hat sich – wie die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) – daran versucht, rechtskonforme und praxisorientierte Hilfestellungen für die Umsetzung der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu entwickeln. Die Beteiligten haben am 14. Februar 2013 ihre FAQ, also eine umfangreiche Liste mit 56 Fragen und Antworten zu erkanntermaßen strittigen Themen veröffentlicht. Einen Überblick erhalten ...