01.08.2013 · Nachricht · Recht
Gibt ein Apotheker an einen Versicherten ohne erkennbaren Grund und trotz eines geltenden Rabattvertrags nicht das Rabattarzneimittel, sondern ein teureres Präparat ab, so hat er keinen Anspruch auf die Vergütung durch die Krankenkasse. Diese Retaxation auf Null ist zur Durchführung der Rabattverträge rechtmäßig. Zu diesem überraschenden Ergebnis ist jetzt das Bundessozialgericht gekommen. Die Einzelheiten zu diesem Urteil lesen Sie in „CT-Retax-Kompass“ Nr. 8/2013.
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29.07.2013 · Nachricht · Strafrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat – mit Auswirkungen für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle im Bundesgebiet – über die Reichweite der Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur Behandlung ...
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25.07.2013 · Fachbeitrag ·
Schuldzinsenabzug
Schuldzinsen können als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Erlös aber nicht ausreicht, um die bei der ...
25.07.2013 · Fachbeitrag ·
Werbungskosten
Erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 16.1.2013, Az. VI R 46/12, Abruf-Nr. 131375 ).
25.07.2013 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Erklärt der Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben, es werde eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten, stellt dies ein deklaratorisches Schuldversprechen dar. Mit dieser Begründung hat das ...
25.07.2013 · Fachbeitrag ·
Apothekervergütung
Am 5. Juli 2013 hat der Bundesrat das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) bestätigt, das am 1. August 2013 in Kraft treten wird. Mit dem ANSG steigt das Fixhonorar der Apotheken um 16 Cent.
25.07.2013 · Fachbeitrag ·
Qualitätsmanagement
Da die Sicherheit der vertriebenen Produkte bei allen Aktivitäten in der Apotheke im Vordergrund steht, ist in § 11 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) die Prüfung von Ausgangsstoffen vorgeschrieben. Gelieferte Ausgangsstoffe werden nach dem Wareneingang deshalb unverzüglich der Quarantäne zugeführt und bis zur Prüfung entsprechend ihrer Lagerbedingungen aufbewahrt. Sie dürfen erst nach Prüfung und Freigabe durch den Apotheker weiterverarbeitet werden.