15.09.2022 · Nachricht · Umsatzsteuer
Im Jahr 2020 hat das Apothekenrechenzentrum AvP Deutschland GmbH (AvP) Insolvenz angemeldet und seine Zahlungen eingestellt. Soweit die betroffenen Apotheken nicht ausnahmsweise Aussonderungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen konnten, haben sie zum Teil sehr hohe Forderungsausfälle zu beklagen. Müssen die Apotheken aber auch die Umsatzsteuer auf diese Forderungen abführen oder besteht eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)?
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15.09.2022 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Stellt sich ein angestellter Apotheker selbst ein sogenanntes Genesenenzertifikat nach § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) aus, obwohl er aufgrund seiner Eigenschaft als Apotheker ...
13.09.2022 · Nachricht · Apothekenklima-Index 2022
Die Stimmung unter den selbstständigen Apothekerinnen und Apothekern ist so schlecht wie noch nie. Vor dem Hintergrund erwarteter Kürzungen durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz erwarten mehr als vier Fünftel ...
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12.09.2022 · Fachbeitrag ·
Versicherungen
Zum Start des E-Rezepts am 01.09.2022 waren die meisten Apotheken technisch dafür gerüstet und das Apothekenteam bereits entsprechend geschult. Eine Anpassung, die nun dringend durchgeführt werden muss, ist der Einschluss des E-Rezepts in die Versicherung der Apotheke. Hier sind viele Apotheken sicherlich noch nicht „E-Rezept-ready“.
09.09.2022 · Nachricht · Digitalisierung
Die stufenweise Einführung des E-Rezepts in Deutschland hat zum 01.09.2022 begonnen. Dabei ist die erste Stufe bei den Vertragsarztpraxen etwas kleiner ausgefallen als geplant: Weil die Kassenärztliche Vereinigung ...
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08.09.2022 · Fachbeitrag ·
Arzneimittelversorgung
U. a. dürfen hausärztlich tätige Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, niedergelassene hausärztlich tätige Privatärzte und zur ambulanten Notfallversorgung im Krankenhaus tätige ...
07.09.2022 · Fachbeitrag ·
AMVV aktuell
Seit dem 08.08.2022 werden die geänderten Vordrucke für T-Rezepte vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgegeben. Diese berücksichtigen die Änderungen, die durch die 20. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) notwendig wurden. Die alten Vordrucke behalten weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit.