· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Ist der Anwalt allein, muss er die Software beherrschen
| Über die Tendenz, dass Gerichte von Anwälten eine digitale Kompetenz verlangen, hatte AK bereits berichtet ( AK 22, 184 ). Nun meldet sich das LAG Hamm dazu und betont: Kapituliert ein Anwalt vor der Kanzleisoftware, da sich mit ihr nur das Personal auskennt, verletzt er seine Sorgfaltspflicht (LAG Hamm 12.1.23, 18 Sa 909/22, Abruf-Nr. 233545 ). Das gilt auch, wenn die Kanzlei mit hohen Krankenständen kämpft. |
In einer Kündigungsschutzsache vor dem ArbG Iserlohn legte der Bevollmächtigte am Tag des Fristablaufs Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein. Diesen übermittelte er jedoch nicht elektronisch, sondern per Telefax an das Gericht und begründete dies damit, dass sein Sekretariat krankheitsbedingt seit drei Tagen überlastet gewesen sei. Die bei Fristablauf allein arbeitende Mitarbeiterin habe das Büro bereits um 13:00 Uhr verlassen, sodass der Anwalt das Einspruchsschreiben selbst versenden musste, obwohl er „ohne Kenntnisse bezüglich des Programms“ war. ArbG und LAG vertraten die Meinung, dass eine vorübergehende technische Störung nicht mit einem Anwalt gleichzustellen ist, der die büroeigene Software nicht bedienen kann. Der Einwand des Anwalts zog nicht, angesichts der hochspezialisierten Anwaltsarbeit nicht voraussetzen zu dürfen, dass Anwälte auch ohne ihre technisch geschulten Mitarbeiter auskommen könnten.
PRAXISTIPP | Die Rechtsprechung knüpft zunehmend eine Ersatzeinreichung auf Papier bzw. per Telefax an strenge Ausnahmen. Die aktive beA-Pflicht besteht nun seit 15 Monaten. Die Gerichte setzen voraus, dass sich ein Anwalt regelmäßig mit technischen Neuerungen vertraut macht oder digitale Anwendungen beherrscht. Darunter fallen eben nicht nur die elektronischen Anwaltspostfächer, sondern auch (weitere) Kanzleisoftware, sofern sie im Rahmen der elektronischen Übermittlung im Büro genutzt wird. |
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