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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Mandant kann nach DS-GVO zeitlich unbegrenzt Auskunft verlangen

    | Auch wenn sein Anspruch auf Auskunft gemäß § 195 BGB nach drei Jahren verjährt ist, hat der Mandant noch einen Trumpf in der Hand: den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO. Dieser verjährt nicht und greift zudem weit (LG Bonn 19.12.23, 5 S 34/23, Abruf-Nr. 239564 ). |

     

    Dem Kläger stehe eine kostenlose Kopie seiner anwaltlichen Handakte zu. Ferner seien ihm alle sonstigen im Zusammenhang mit seiner Person beim Anwalt gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen. Das LG zog insoweit einen Fall des EuGH heran, in dem es um die Auskunftspflicht eines Arztes ging (26.10.23, C-307/22, Abruf-Nr. 238299).

     

    PRAXISTIPP | Ein Mandant muss sich gegenüber seinem Anwalt gar nicht mehr auf seine Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach §§ 675, 666, 667 BGB bzw. § 50 Abs. 2 BRAO stützen. Er muss auch keine Verjährung fürchten oder auf Fristen achten. Er kann jederzeit einen Auskunftsanspruch nach der DS-GVO geltend machen ‒ dieser greift genauso weit, wie die genannten BGB- und BRAO-Vorschriften. Allein auf eine mögliche Verjährung darf sich der Anwalt nicht verlassen.

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Compliance in der BAG: So stellen Sie die Einhaltung der Berufspflichten sicher, AK 24, 44
    • Anwalt hat keinen Auskunftsanspruch über anhängige Berufsrechtsverfahren von Kollegen, AK 23, 146
    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 110 | ID 49931152