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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Aktive beA-Nutzungspflicht besteht unabhängig von konkreter Verfahrensrolle

    | Syndikusrechtsanwälte unterliegen unabhängig von der konkreten Verfahrensrolle als anwaltliche Berufsträger der aktiven beA-Nutzungspflicht (ArbG Stuttgart 12.12.23, 25 Ca 749/23, Abruf-Nr. 239734 ). |

     

    Über die jeweiligen Verfahrensordnungen (vgl. § 130d ZPO, § 32d StPO, § 46g ArbGG, § 55d VwGO, § 14b FamFG) bzw. Verweisungsnormen (wie § 4 S. 1 InsO) ist die aktive Nutzungspflicht des beA normiert. Dabei legt die Rechtsprechung die aktive Nutzungspflicht nicht eng aus. Sondern sie sieht anwaltliche Berufsträger immer dann in der aktiven Nutzungspflicht, wenn sie in einem Verfahren agieren ‒ unabhängig davon, ob für sie ein Anwaltszwang besteht oder sie in anderer Funktion auftreten (anwaltlicher Insolvenzverwalter: BGH 24.11.22, IX ZB 11/22, AK 23, 21; Einspruch gegen Bußgeldbescheid: AG Tiergarten 5.4.22, 310 OWi 161/22, Abruf-Nr. 229122; Vertretung in eigener Sache: VG Berlin 5.5.22, 12 L 25/22, AK 22, 112).

     

    All diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass sie sich auf den Wortlaut der Norm(en) beziehen, wonach es darauf ankommt, ob der „Einreicher“ ein Rechtsanwalt ist. Ein anwaltlicher Postulationszwang ist ausdrücklich nicht gefordert (OLG Frankfurt 27.7.22, 26 W 4/22, AK 22, 163). Entscheidend ist allein die Berufsträgereigenschaft, was auch für Syndikusanwälte gilt (BAG 23.5.23, 10 AZB 18/22, AK 23, 129). (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s10302)

    (mitgeteilt von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin)

    Quelle: ID 49899767